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Document 62022TN0028

Rechtssache T-28/22: Klage, eingereicht am 14. Januar 2022 — Ryanair/Kommission

ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 16–16 (GA)

7.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/31


Klage, eingereicht am 14. Januar 2022 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-28/22)

(2022/C 109/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und G.-I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2021/N) — Deutschland — Umstrukturierungsbeihilfe für Condor für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zehn Gründe.

1.

Die Beklagte habe einen Rechtsfehler begangen; die angefochtene staatliche Beihilfe falle nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (1), weil die Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden: Condor) im Begriff sei, von einer größeren Unternehmensgruppe übernommen zu werden, und es sich bei ihren Schwierigkeiten nicht um Schwierigkeiten ihres Unternehmens selbst handele und diese auf eine willkürliche Kostenverteilung zurückzuführen seien.

2.

Die Beklagte habe kein Marktversagen und soziale Härten nachgewiesen.

3.

Die Beklagte habe keinen Vergleich mit einem realistischen alternativen Szenario ohne staatliche Beihilfen vorgelegt und weise nicht nach, dass Condor alle Möglichkeiten des Marktes ausgeschöpft habe.

4.

Der angefochtene Beschluss weise nicht nach, dass der Umstrukturierungsplan realistisch, kohärent und weitreichend angelegt sowie geeignet sei, die langfristige Rentabilität von Condor wiederherzustellen, ohne innerhalb eines angemessenen Zeitraums weitere staatliche Beihilfen in Anspruch zu nehmen.

5.

Der angefochtene Beschluss weise nicht nach, dass die staatliche Beihilfe im Hinblick auf den durch die COVID-19 Krise verursachten Schaden geeignet sei.

6.

Der angefochtene Beschluss weise nicht nach, dass die staatliche Beihilfe im Hinblick auf den durch die COVID-19 Krise verursachten Schaden verhältnismäßig sei.

7.

Der angefochtene Beschluss prüfe die negativen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe nicht in angemessener Weise.

8.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (d. h. das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

9.

Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

10.

Die Beklagte habe ihre Begründungspflicht verletzt.


(1)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2014, C 249, S. 1-28).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


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