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Document 62022CN0311

Rechtssache C-311/22: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 10. Mai 2022 — Anklagemyndigheden/PO, Moesgaard Meat 2012 A/S

ABl. C 276 vom 18.7.2022, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/7


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 10. Mai 2022 — Anklagemyndigheden/PO, Moesgaard Meat 2012 A/S

(Rechtssache C-311/22)

(2022/C 276/11)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klagende Partei: Anklagemyndigheden

Angeklagte: PO, Moesgaard Meat 2012 A/S

Vorlagefragen

1.

Ist Anhang I Nr. 6.4. Buchst. a der Richtlinie 2010/75/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin auszulegen, dass die „Produktion… von … Schlachtkörper[n]“ den Schlachtungsvorgang erfasst, der vom Verbringen des Tieres aus dem Stall, seiner Betäubung und Tötung bis zum Vorliegen großer Standardangebotsformen stattfindet, so dass das Gewicht des Schlachttieres zu berechnen ist, bevor Hals und Kopf abgetrennt und die Organe und Eingeweide entfernt werden, oder erfasst die „Produktion… von … Schlachtkörper[n]“ die Produktion von Schweineschlachtkörpern, nachdem die Organe und Eingeweide entfernt und Hals und Kopf abgetrennt worden sind und nach dem Ausbluten und Einfrieren, so dass das Gewicht des Schlachttieres erst ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist?

2.

Ist Anhang I Nr. 6.4. Buchst. a der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin auszulegen, dass im Rahmen der Berechnung der Anzahl von Produktionstagen, die der Kapazität „pro Tag“ zugrunde gelegt werden, nur die Tage zu berücksichtigen sind, an denen die Betäubung, Tötung und Zerlegung des Schlachtschweins vorgenommen werden, oder sind bei der Berechnung auch die Tage zu berücksichtigen, an denen an den Schlachtschweinen schlachtungsbezogene Verrichtungen vorgenommen werden, insbesondere die Bereitstellung des Tieres für die Schlachtung, das Einfrieren des geschlachteten Tieres sowie das Abtrennen des Tierkopfs und -halses?

3.

Ist Anhang I Nr. 6.4. Buchst. a der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin auszulegen, dass die „[K]apazität“ des Schlachthofs als die maximale Produktion pro Tag innerhalb von 24 Stunden unter Beachtung der physischen, technischen oder rechtlichen Beschränkungen, die der Schlachtbetrieb auch tatsächlich beachtet, jedoch nicht niedriger als seine tatsächlich erreichte Produktion, zu berechnen ist, oder kann die „[K]apazität“ niedriger sein als die tatsächlich erreichte Produktion, z. B. wenn die tatsächlich erreichte Produktion unter Missachtung der physischen, technischen oder rechtlichen Beschränkungen der Produktion, die bei der Berechnung der „[K]apazität“ vorausgesetzt werden, erfolgt ist?


(1)  ABl. 2010, L 334, S. 17.


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