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Document 62022CN0044

    Rechtssache C-44/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2022 von der Europäischen Kommission gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-771/20, KS und KD/Rat u. a.

    ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 8–9 (GA)

    7.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 109/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2022 von der Europäischen Kommission gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. November 2021 in der Rechtssache T-771/20, KS und KD/Rat u. a.

    (Rechtssache C-44/22 P)

    (2022/C 109/27)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch Y. Marinova und J. Roberti di Sarsina als Bevollmächtigte)

    Andere Parteien des Verfahrens: KS, KD, Rat der Europäischen Union, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben;

    festzustellen, dass die Unionsgerichte für die Entscheidung der Rechtssache ausschließlich zuständig sind;

    die Rechtssache zur Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Kosten dieses Verfahrens und der damit zusammenhängenden früheren Verfahren vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Rechtsmittel wird auf vier Rechtsmittelgründe gestützt.

    Erster Grund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft i) die Art der Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Art. 24 EUV und 275 AEUV nicht als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeit des Gerichtshofs verstanden, ii) diese Ausnahme entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht restriktiv ausgelegt und iii) in diesem Zusammenhang die Urteile in den Rechtssachen H (1), SatCen (2) und Elitaliana (3) zu Unrecht dahin ausgelegt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache nicht bestätigten.

    Zweiter Grund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Klage nicht sachgerecht als Schadensersatzklage, die mutmaßliche Verletzungen grundlegender Menschenrechte betreffe, eingestuft und die Beschränkungen der Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht im Licht der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeitsanforderungen gemäß dem Unionsprimärrecht ausgelegt, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache begründeten.

    Erster Teil: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die von den Klägern angefochtenen Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen fielen unter politische oder strategische Fragen im Zusammenhang mit der Mission und beträfen die Bestimmung oder Verwirklichung der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union), und habe sie nicht als Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen eingestuft, die einen Schaden verursachten, der sich aus mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen in einem GASP-Kontext ergebe.

    Zweiter Teil: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Art. 24 EUV und 275 AEUV nicht im Licht der Grundrechte und Freiheiten der Union gemäß der Charta und der EMRK sowie der Unionsgrundwerte der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte in den Verträgen (Art. 2, Art. 3 Abs. 5, Art. 6Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und Art. 23 EUV, Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta) ausgelegt.

    Dritter Grund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Urteil Bank Refah (4) falsch ausgelegt und die Schadensersatzklage nicht als eigenständige Klage angesehen, für die keine Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV bestehe.

    Vierter Grund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht sichergestellt und den Klägern einen wirksamen Rechtsbehelf genommen.

    Erster Teil: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Unionsgerichte für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ausschließlich zuständig seien.

    Zweiter Teil: Das Gericht habe den Klägern rechtsfehlerhaft in der vorliegenden Rechtssache jeden wirksamen Rechtsbehelf genommen und ihnen tatsächlich keine realisierbare Möglichkeit gelassen, den Schutz ihrer Grundrechte sicherzustellen.


    (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569.

    (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2018, KF/SatCen, T-286/15, EU:T:2018:718; Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 2020, SatCen/KF, C-14/19 P, ECLI:EU:C:2020:492; Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2020, KF/SatCen, T-619/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:337; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2021, KF/SatCen, C-464/20 P, nicht veröffentlicht, ECLI:EU:C:2021:848.

    (3)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo, C-439/13 P, EU:C:2015:753.

    (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C-134/19 P, EU:C:2020:793.


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