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Document 62022CC0435
Opinion of Advocate General Collins delivered on 13 October 2022.#Criminal proceedings against HF.#Request for a preliminary ruling from the Oberlandesgericht München.#Reference for a preliminary ruling – Urgent preliminary ruling procedure – Judicial cooperation in criminal matters – Charter of Fundamental Rights of the European Union – Article 50 – Convention implementing the Schengen Agreement – Article 54 – Principle ne bis in idem – Extradition agreement between the European Union and the United States of America – Extradition of a third-country national to the United States under a bilateral treaty concluded by a Member State – National who has been convicted by final judgment for the same acts and has served his sentence in full in another Member State.#Case C-435/22 PPU.
Schlussanträge des Generalanwalts A. M. Collins vom 13. Oktober 2022.
Strafverfahren gegen HF.
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Grundsatz ‚ne bis in idem‘ – Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung – Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen an die Vereinigten Staaten aufgrund eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen bilateralen Vertrags – Staatsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilt worden ist und dort seine gesamte Strafe verbüßt hat.
Rechtssache C-435/22 PPU.
Schlussanträge des Generalanwalts A. M. Collins vom 13. Oktober 2022.
Strafverfahren gegen HF.
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Grundsatz ‚ne bis in idem‘ – Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung – Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen an die Vereinigten Staaten aufgrund eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen bilateralen Vertrags – Staatsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilt worden ist und dort seine gesamte Strafe verbüßt hat.
Rechtssache C-435/22 PPU.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:775
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTHONY M. COLLINS
vom 13. Oktober 2022 ( 1 )
Rechtssache C‑435/22 PPU
Generalstaatsanwaltschaft München
gegen
HF
(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München, Deutschland)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Art. 54 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Verbot der Doppelbestrafung – Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen durch einen Mitgliedstaat an die Vereinigten Staaten aufgrund eines bilateralen Auslieferungsvertrags – Drittstaatsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilt wurde und in diesem Staat bereits seine gesamte Strafe verbüßt hat – Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika – Art. 351 AEUV“
Einleitung
1. |
Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) ergeht im Zusammenhang mit einem an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika um Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafverfolgung wegen Taten, derentwegen er schon in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde, die er bereits vollständig verbüßt hat. |
2. |
Findet das Verbot der Doppelbestrafung, das in Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. 2013, L 182, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: SDÜ) ( 2 ) aufgestellt ist, in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Anwendung auf eine solche Situation, wenn die betroffene Person nicht die Unionsbürgerschaft besitzt? Kann ein bilateraler Auslieferungsvertrag zwischen dem ersuchten Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat verhindern, dass das Verbot der Doppelbestrafung geltend gemacht wird, um die Auslieferung dieser Person zu verweigern? Welche Rolle könnte Art. 351 AEUV in einem solchen Fall spielen? Dies sind im Kern die wichtigsten Fragen, die der vorliegende Fall aufwirft. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
SDÜ
3. |
Art. 20 Abs. 1 in Titel II Kapitel 4 („Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern“) SDÜ sieht vor: „Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.“ ( 3 ) |
4. |
Art. 54 in Titel III Kapitel 3 („Verbot der Doppelbestrafung“) SDÜ bestimmt: „Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.“ |
Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in das Unionsrecht
5. |
Das SDÜ wurde durch das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt war ( 4 ), als „Schengen-Besitzstand“ im Sinne des Anhangs zu diesem Protokoll in das Unionsrecht einbezogen. |
6. |
Aus Art. 2 des Beschlusses 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ( 5 ) und aus dessen Anhang A geht hervor, dass der Rat Art. 34 EU und Art. 31 EU ( 6 ) als Rechtsgrundlagen der Art. 54 bis 58 SDÜ festgelegt hat. |
Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
7. |
Art. 1 („Gegenstand und Zweck“) des Abkommens vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung ( 7 ) (im Folgenden: EU-USA-Abkommen) lautet: „Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens, Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der für die Auslieferung von Straftätern geltenden Auslieferungsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten von Amerika zu treffen.“ |
8. |
Art. 17 („Nichtabweichung“) dieses Abkommens bestimmt: „(1) Dieses Abkommen schließt nicht aus, dass der ersuchte Staat Gründe für eine Ablehnung aufgrund eines Umstandes geltend macht, der durch dieses Abkommen nicht geregelt ist, sich jedoch aus einem geltenden bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika ergibt. (2) In den Fällen, in denen die Verfassungsgrundsätze des ersuchten Staates oder die für diesen verbindlichen endgültigen richterlichen Entscheidungen ein Hindernis für die Erfüllung seiner Auslieferungspflicht darstellen können und dieses Abkommen oder der geltende bilaterale Vertrag keine Regelung dieser Angelegenheit vorsehen, konsultieren sich der ersuchte und der ersuchende Staat.“ |
Schengener Grenzkodex
9. |
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 8 ) in der durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 ( 9 ) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) lautet: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
|
10. |
Art. 20 Abs. 1 SDÜ ist als Verweis auf Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes zu verstehen. Die letztgenannte Bestimmung ist nämlich an die Stelle von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 11 ) getreten, der seinerseits Art. 5 Abs. 1 SDÜ ersetzt hatte. |
Verordnung 2018/1806
11. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1806 bestimmt: „Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.“ |
12. |
Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.“ |
13. |
Serbien ist eines der in Anhang II aufgeführten Drittländer. |
Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
14. |
Art. 1 („Auslieferungsverpflichtung“) des Auslieferungsvertrags vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ( 12 ) (im Folgenden: AuslV BRD-USA) lautet: „(1) Die Vertragsparteien werden einander nach Maßgabe dieses Vertrags Personen ausliefern, die von einer Vertragspartei wegen einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen Straftat verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gesucht und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angetroffen werden. (2) Ist die Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so wird der ersuchte Staat die Auslieferung nach diesem Vertrag bewilligen, wenn
|
15. |
Art. 2 („Auslieferungsfähige Straftaten“) AuslV BRD-USA in der durch den Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ( 13 ) (im Folgenden: 1. ZV) geänderten Fassung sieht vor: „(1) Auslieferungsfähige Straftaten nach diesem Vertrag sind Straftaten, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar sind. Für die Entscheidung, ob es sich um eine auslieferungsfähige Straftat handelt, ist es unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien die Straftat in die gleiche Kategorie von Straftaten einordnet oder die Straftat unter den gleichen Begriff fasst oder ob sich die beiderseitige Strafbarkeit aus dem Recht des Bundes, der Einzelstaaten oder der Länder ergibt. … (2) Ausgeliefert wird wegen einer auslieferungsfähigen Straftat, und zwar
…“ |
16. |
Art. 8 („Ne bis in idem“) AuslV BRD-USA bestimmt: „Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen der Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist.“ |
17. |
In Art. 34 („Ratifikation; Inkrafttreten; Kündigung“) Abs. 4 AuslV BRD-USA heißt es: „Dieser Vertrag bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag wirksam, an dem er von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.“ |
18. |
Dem vorlegenden Gericht zufolge wurde der AuslV BRD-USA durch den Zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ( 14 ) (im Folgenden: 2. ZV) angepasst. |
Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
19. |
Am 20. Januar 2022 wurde HF, ein serbischer Staatsangehöriger, in München (Deutschland) aufgrund einer Red Notice, die von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) auf Ersuchen der US-amerikanischen Behörden herausgegeben worden war, in Untersuchungshaft genommen. Diese Behörden begehren seine Auslieferung zur Strafverfolgung wegen in der Zeit von September 2008 bis Dezember 2013 begangener Straftaten. Die Red Notice beruht auf einem Haftbefehl, der vom US District Court for the District of Columbia (Bundesbezirksgericht der Vereinigten Staaten von Amerika für den District of Columbia) am 4. Dezember 2018 wegen „Verabredung zur Beteiligung an kriminell beeinflussten korrupten Organisationen und Verabredung zur Begehung von Bankbetrug und Betrug mittels Fernmeldeeinrichtungen“ nach Title 18, U. S. Code, Section 1962 (d) bzw. Section 1349 ( 15 ) erlassen worden war. HF befindet sich derzeit in Deutschland im Rahmen des Auslieferungsverfahrens in Auslieferungshaft. |
20. |
Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 ersuchten die US-amerikanischen Behörden die deutschen Behörden um die vorläufige Festnahme von HF und leiteten ihnen den Haftbefehl vom 4. Dezember 2018 in Verbindung mit der Anklage der Grand Jury des United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit (Bundesberufungsgericht für den District of Columbia, Vereinigte Staaten) vom selben Tag zu. Mit Schreiben vom 17. März 2022 übermittelten sie den deutschen Behörden die erforderlichen Begleitunterlagen für das Auslieferungsersuchen. |
21. |
Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte HF nach eigenen Angaben seinen Wohnsitz in Slowenien und führte einen am 11. Juli 2016 ausgestellten und bis 11. Juli 2026 gültigen serbischen Reisepass, einen am 3. November 2017 ausgestellten und am 3. November 2019 abgelaufenen slowenischen Aufenthaltstitel sowie einen kosovarischen Personalausweis mit sich. Laut Vorlagebeschluss hatten die slowenischen Behörden im Jahr 2020 einen Antrag von HF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgelehnt. |
22. |
Auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts und der Generalstaatsanwaltschaft München (Deutschland) übermittelten die slowenischen Behörden folgende Informationen:
|
23. |
Laut Vorlagebeschluss betreffen das an die slowenischen Behörden gerichtete Auslieferungsersuchen und das hier in Rede stehende Auslieferungsersuchen die gleichen Straftaten. Ferner sei der Sachverhalt, den das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) abgeurteilt habe, identisch mit dem Sachverhalt, der dem letzteren Ersuchen zugrunde liege, soweit darin bis einschließlich Juni 2010 begangene Straftaten geschildert würden. |
24. |
Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung von HF an die Vereinigten Staaten wegen der ihm im Haftbefehl und in der Anklage vom 4. Dezember 2018 für den Zeitraum bis Juni 2010 zur Last gelegten Taten. |
25. |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts reicht es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht aus, auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Mai 2021, Bundesrepublik Deutschland (von Interpol herausgegebene Red Notice) ( 16 ), aufgestellt habe, da dieser Rechtsstreit Unterschiede gegenüber der Rechtssache aufweise, in der das genannte Urteil ergangen sei. So handle es sich im vorliegenden Fall erstens bei dem Verfolgten um keinen Unionsbürger; zweitens gehe es um ein förmliches Auslieferungsersuchen und nicht um eine vorläufige Festnahme aufgrund einer von Interpol herausgegebenen Red Notice; drittens würde die Bundesrepublik Deutschland mit einer Verweigerung der Auslieferung von HF wegen der unionsrechtlichen Pflicht zur Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung ihre Pflicht zur Auslieferung entsprechend dem AuslV BRD-USA verletzen. Was den letzten Punkt betreffe, so hätten die US-amerikanischen Behörden im vorliegenden Fall die nach Art. 14 AuslV BRD-USA erforderlichen Begleitunterlagen für das Auslieferungsersuchen vorgelegt; zudem sei das HF zur Last gelegte Verhalten sowohl nach US-amerikanischem als auch nach deutschem Recht strafbar ( 17 ), wobei die jeweiligen Straftaten mit Freiheitsentziehung im Höchstmaß von 20 bzw. 30 Jahren nach US-amerikanischem Recht und im Höchstmaß von zwei bis zehn Jahren nach deutschem Recht bedroht seien ( 18 ). |
26. |
Nach dem derzeitigen Sachstand stünden der Zulässigkeit der Auslieferung von HF daher keine Hindernisse nach den §§ 2 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 ( 19 ) und den Art. 4 ff. AuslV BRD-USA entgegen. |
27. |
Was insbesondere den in Art. 8 AuslV BRD-USA verankerten Grundsatz ne bis in idem anbelange, so ergebe sich aus der Tatsache, dass HF durch das Urteil des Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) vom 6. Juli 2012 wegen der bis einschließlich Juni 2010 begangenen Taten, die Gegenstand des in Rede stehenden Auslieferungsersuchens seien, bereits rechtskräftig verurteilt und die von diesem Gericht gegen ihn verhängte Strafe bereits vollständig vollstreckt worden sei, kein Hindernis für seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten. Denn aus dem Wortlaut dieses Artikels gehe klar hervor, dass er sich nur auf die Situation beziehe, in der die verfolgte Person von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates, hier der Bundesrepublik Deutschland, bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei keiner Auslegung in dem Sinne zugänglich, dass hiervon auch Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten mitumfasst würden. Zudem hätten sich die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Verhandlungen zum AuslV BRD-USA darauf geeinigt, dass in Drittstaaten ergangene Entscheidungen eine Auslieferung nicht hinderten. Im Übrigen sei in dem 2. ZV, mit dem der AuslV BRD-USA an das EU-USA-Abkommen angepasst worden sei, weder eine gesonderte Regelung zur Ausweitung des Doppelbestrafungsverbots auf alle Mitgliedstaaten getroffen noch Art. 8 AuslV BRD-USA abgeändert worden. Schließlich existiere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) noch keine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts, wonach dieses Verbot auch in Bezug auf Verurteilungen in Drittstaaten zu beachten wäre. |
28. |
Es sei allerdings fraglich, ob nicht die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 50 der Charta in Verbindung mit Art. 54 SDÜ verpflichtet sei, die Auslieferung von HF an die Vereinigten Staaten hinsichtlich der Straftaten abzulehnen, derentwegen er vom Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) schon verurteilt worden sei, d. h. hinsichtlich der von dem verfahrensgegenständlichen Auslieferungsersuchen erfassten Taten, die bis einschließlich Juni 2010 begangen worden seien. |
29. |
Zwar seien nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Fallkonstellation die Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen erfüllt: Erstens sei HF von einem Gericht eines Mitgliedstaats, nämlich vom Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor), rechtskräftig verurteilt und die verhängte Strafe vollständig vollstreckt worden. Zweitens knüpften diese Bestimmungen nicht an die Unionsbürgerschaft bzw. an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats an. Drittens gehe aus den Rn. 94 und 95 des Urteils Red Notice Interpol hervor, dass es sich um „Strafverfolgung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ handle, wenn eine Person, die Gegenstand einer von Interpol auf Antrag eines Drittstaats herausgegebenen Red Notice sei, durch einen der Vertragsstaaten ( 20 ) vorläufig festgenommen werde. Daher sei auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung, die zur Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung an einen Drittstaat führe, als „Strafverfolgung“ anzusehen. Viertens handle es sich bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines in einem Mitgliedstaat der Union festgenommenen Drittstaatsangehörigen an die Vereinigten Staaten um die Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 der Charta, denn dies betreffe jedenfalls das EU-USA-Abkommen. Somit seien bei der Anwendung dieses Abkommens die durch die Charta garantierten Grundrechte zu berücksichtigen. Außerdem habe HF zum Zeitpunkt seiner Festnahme das Recht auf Bewegungsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b des Schengener Grenzkodexes sowie nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2018/1806 besessen, da er als serbischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht befreit gewesen sei. Auch aus diesem Grund seien diese Grundrechte zu berücksichtigen. |
30. |
Fraglich sei jedoch, ob Art. 50 der Charta in Verbindung mit Art. 54 SDÜ dazu führen könne, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert werden dürfe, die weder ein Vertragsstaat des SDÜ noch ein EU-Mitgliedstaat seien. Um das Urteil Red Notice Interpol und dessen Reichweite zu begründen, habe sich der Gerichtshof nämlich auf das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV der im dortigen Verfahren von der Red Notice betroffenen Person, eines deutschen Staatsangehörigen, bezogen. HF stehe aber als serbischem Staatsangehörigen das Recht auf Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht zu. Andererseits verfüge er über das Recht auf Bewegungsfreiheit nach Art. 20 SDÜ, da er von der Visumpflicht befreit sei. In Rn. 98 des Urteils Red Notice Interpol habe der Gerichtshof weiter darauf hingewiesen, dass das dortige Vorabentscheidungsersuchen die vorläufige Festnahme einer Person, die Gegenstand einer von Interpol auf Antrag eines Drittstaats herausgegebenen Red Notice sei, betreffe, nicht aber die Auslieferung dieser Person an diesen Staat. Der Gerichtshof habe also noch nicht über die hier vorliegende Verfahrenskonstellation entschieden, bei der es sich gerade um ein Auslieferungsersuchen handle. |
31. |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 der Charta in der vorliegenden Fallgestaltung einer Auslieferung von HF an die Vereinigten Staaten nicht entgegenstehe, da die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den Verfolgten auszuliefern, zu beachten sei. |
32. |
Es sei der in der Literatur vertretenen Auffassung beizupflichten, wonach Art. 351 Abs. 1 AEUV auf Abkommen anzuwenden sei, die zwar nach dem 1. Januar 1958 von einem Mitgliedstaat geschlossen worden seien, aber einen Sachbereich beträfen, für den die Union erst später zuständig geworden sei, und zwar „durch Kompetenzzuwachs, [wobei] die Kompetenzverschiebung für den Mitgliedstaat bei Vertragsschluss objektiv nicht vorhersehbar gewesen“ sei. Generalanwältin Kokott scheine in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Commune de Mesquer ( 21 ) ebenfalls dieser Auffassung zugeneigt zu haben. Das Übereinkommen von Schengen und das SDÜ datierten nach dem 30. Juli 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuslV BRD-USA, und das Übereinkommen von Schengen sei erst mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 in das Unionsrecht überführt worden. Damit sei es für die Bundesrepublik Deutschland 1978 und 1980 nicht absehbar gewesen, dass die Fragen eines europaweiten Verbots der Doppelbestrafung bzw. der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts in den Kompetenzbereich der Union aufgenommen würden. |
33. |
Daran änderten die späteren Änderungen durch den 1. ZV und den 2. ZV nichts. Beim 1. ZV, der schon am 11. März 1993 in Kraft getreten sei, handle es sich nicht um eine grundlegende Neuverhandlung des AuslV BRD-USA. Mit dem 2. ZV habe die Bundesrepublik Deutschland nur das EU-USA-Abkommen umgesetzt und keine gesonderte Regelung zum europaweit geltenden Verbot der Doppelbestrafung getroffen. |
34. |
Schließlich könne daraus, dass das EU-USA-Abkommen gerade kein Art. 50 der Charta in Verbindung mit Art. 54 SDÜ entsprechendes europaweites Doppelbestrafungsverbot vorsehe, in der Umkehr geschlossen werden, dass ein bilateraler Auslieferungsvertrag, der nur die Wahrung eines nationalen Doppelbestrafungsverbots vorschreibe, weiterhin zu beachten sei. |
35. |
Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 21. Juni 2022, der am 1. Juli 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 der Charta dahin auszulegen, dass diese Rechtsvorschriften der Auslieferung eines Drittstaatsangehörigen, der kein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV ist, durch die Behörden eines SDÜ-Vertrags- und EU-Mitgliedstaats an einen Drittstaat entgegenstehen, wenn die betreffende Person von einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen derselben Taten, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt und dieses Urteil vollstreckt worden ist und wenn die Entscheidung, die Auslieferung dieser Person an den Drittstaat abzulehnen, nur unter Inkaufnahme einer Verletzung eines mit diesem Drittstaat bestehenden bilateralen Auslieferungsvertrags möglich wäre? |
Verfahren vor dem Gerichtshof
36. |
Da HF seit dem 20. Januar 2022 inhaftiert ist und das Vorabentscheidungsersuchen Fragen zu einem Bereich aufwirft, der von Titel V des Dritten Teils des AEU‑Vertrags erfasst wird ( 22 ), hat das vorlegende Gericht mit demselben Beschluss auch beantragt, der Gerichtshof möge dieses Ersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 seiner Verfahrensordnung unterwerfen. |
37. |
Mit Entscheidung vom 15. Juli 2022 hat der Gerichtshof diesem Antrag stattgegeben. |
38. |
Die Generalstaatsanwaltschaft München, HF, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht, in denen sie u. a. auf die zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen des Gerichtshofs geantwortet haben. Diese Beteiligten haben in der Sitzung vom 13. September 2022 auch mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. |
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
39. |
Art. 54 SDÜ, in dem das Verbot der Doppelbestrafung aufgestellt ist, steht dem entgegen, dass ein Vertragsstaat eine Person wegen derselben Tat, derentwegen sie in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, verfolgt, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. |
40. |
Art. 50 der Charta erhebt dieses Verbot zu einem Grundrecht und bestimmt, dass „[n]iemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden [darf]“. |
41. |
Wie diesen beiden Artikeln zu entnehmen ist, ergibt sich das Verbot der Doppelbestrafung aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Vertragsstaaten. Art. 54 SDÜ ist mithin im Licht von Art. 50 der Charta auszulegen; er gewährleistet, dass dessen Wesensgehalt gewahrt wird ( 23 ). |
42. |
Nach der Rechtsprechung soll der Grundsatz ne bis in idem als Ausfluss des Grundsatzes res iudicata Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleisten, indem er sicherstellt, dass wer einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt zu werden ( 24 ). |
43. |
Zur Beantwortung der Vorlagefrage werde ich zunächst prüfen, ob die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Red Notice Interpol zur Auslegung von Art. 54 SDÜ aufgestellt hat, auf eine Situation, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, übertragen werden können. Ich werde sodann gegebenenfalls erörtern, ob die Bundesrepublik Deutschland, wenn sie sich weigerte, HF wegen des Grundsatzes ne bis in idem an die Vereinigten Staaten auszuliefern, ihre Verpflichtungen aus dem AuslV BRD-USA in Verbindung mit dem EU-USA-Abkommen verletzen würde. Schließlich werde ich im Anschluss an den letzteren Aspekt untersuchen, ob Art. 351 AEUV für die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung relevant sein kann. |
Zur Anwendbarkeit der im Urteil Red Notice Interpol aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall
44. |
Im Urteil Red Notice Interpol hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 54 SDÜ und Art. 21 Abs. 1 AEUV jeweils in Verbindung mit Art. 50 der Charta der vorläufigen Festnahme einer Person, die Gegenstand einer auf Antrag eines Drittstaats von Interpol herausgegebenen Red Notice ist, durch die Behörden eines Vertrags- oder Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, es sei denn, mit einer in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wird festgestellt, dass die betreffende Person von einem Vertrags- oder Mitgliedstaat wegen derselben Taten, auf die sich die Red Notice bezieht, bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. |
45. |
Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass das Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor), d. h. ein Gericht eines Vertragsstaats, mit seinem Urteil vom 6. Juli 2012 rechtskräftig über die von HF bis einschließlich Juni 2010 begangenen Straftaten entschieden und dass er die gegen ihn verhängte Strafe vollständig verbüßt hat. Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass diese Taten ( 25 ) mit denjenigen übereinstimmen, auf die sich das Ersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika um Auslieferung von HF bezieht, soweit darin Straftaten beschrieben sind, die bis einschließlich Juni 2010 begangen wurden. Laut Vorlagebeschluss bezieht sich das Auslieferungsersuchen der US-amerikanischen Behörden darüber hinaus auf Straftaten, die HF in der Zeit von September 2008 bis Dezember 2013 begangen haben soll. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft jedoch nur einen Sachverhalt im Zusammenhang mit Straftaten, die bis einschließlich Juni 2010 begangen wurden. Für diese Schlussanträge und das künftige Urteil ist auf die der Vorlagefrage zugrunde liegende Annahme abzustellen, d. h. darauf, dass die in Rede stehenden Sachverhalte – und somit die betreffenden Straftaten – identisch sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts und nicht des Gerichtshofs, festzustellen, ob die von den slowenischen Gerichten rechtskräftig abgeurteilten Taten mit dem im Auslieferungsersuchen enthaltenen Tatvorwurf identisch sind. |
46. |
Die Anwendung von Art. 54 SDÜ im vorliegenden Fall hängt u. a. noch davon ab, dass ein anderer Vertragsstaat, hier die Bundesrepublik Deutschland, eine neue (Straf‑)„Verfolgung“ gegen HF wegen eben derselben Taten durchführt. Im Urteil Red Notice Interpol hat der Gerichtshof entschieden: Nimmt ein Vertragsstaat eine Person vorläufig fest, die Gegenstand einer Red Notice ist, welche von Interpol herausgegeben wurde, weil ein Drittstaat dies beantragt hat, um gegen die Person in diesem Staat eine Strafverfolgung einzuleiten, so stellt dies eine Handlung des betreffenden Vertragsstaats dar, die im Rahmen der Strafverfolgung im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten stattfindet ( 26 ). Meines Erachtens lässt sich dieses Ergebnis ohne Weiteres auf den Ausgangsrechtsstreit übertragen, auch wenn dieser, wie das vorlegende Gericht unterstreicht, eine Entscheidung über ein förmliches Auslieferungsersuchen betrifft. Wenn nämlich schon eine solche vorläufige Festnahme, die gerade eine Auslieferung vorbereiten soll, unter den Begriff der „Verfolgung“ im Sinne von Art. 54 SDÜ fällt, muss dies, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend geltend macht, erst recht für den Fall einer Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen gelten. Diese Ansicht teilt im Übrigen auch das vorlegende Gericht. |
47. |
Der vorliegende Fall betrifft somit sehr wohl eine Situation, in der eine Person, die in einem Vertragsstaat wegen bestimmter Taten rechtskräftig abgeurteilt wurde, in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Taten erneut Gegenstand einer Strafverfolgung wird. |
48. |
Ein weiterer vom vorlegenden Gericht aufgezeigter Unterschied zwischen der Rechtssache, in der das Urteil Red Notice Interpol ergangen ist, und dem Ausgangsrechtsstreit besteht darin, dass der Betroffene im ersten Fall ein Unionsbürger war und ihm daher das in Art. 21 Abs. 1 AEUV garantierte Recht auf Freizügigkeit zustand, während er im zweiten Fall ein Drittstaatsangehöriger ist. |
49. |
Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 54 SDÜ jede Person („wer“) erfasst, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, und nicht auf die Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaats beschränkt ist. Ebenso wenig stellt Art. 50 der Charta mit der Verwendung des unbestimmten Fürworts „niemand“ einen Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft her. Dieser Art. 50 findet sich im Übrigen nicht in Kapitel V („Bürgerrechte“), sondern in Kapitel VI („Justizielle Rechte“). |
50. |
Zweitens trifft es zu, dass sich der Gerichtshof im Urteil Red Notice Interpol bei der Auslegung von Art. 54 SDÜ im Hinblick auf das mit diesem Artikel verfolgte Ziel auf den Grundsatz der Freizügigkeit von Personen, insbesondere von Unionsbürgern, stützt. So führt er in Rn. 79 dieses Urteils aus, das in diesem Artikel aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts solle nach der Rechtsprechung verhindern, dass eine rechtskräftig abgeurteilte Person, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache, wegen derselben Tat im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt werde. In diesem Zusammenhang sei der besagte Artikel nämlich im Licht von Art. 3 Abs. 2 EUV ( 27 ) auszulegen. Insbesondere gehe aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Person, die bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sei, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen können müsse, ohne eine neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat befürchten zu müssen. Es trifft auch zu, dass die Argumentation des Gerichtshofs in diesem Urteil, soweit sie die hier relevanten Fragen betrifft ( 28 ), mehrere Verweise auf Art. 21 Abs. 1 AEUV enthält ( 29 ). |
51. |
Diese Feststellungen lassen aber meines Erachtens entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft München und der deutschen Regierung nicht den Schluss zu, dass der Geltungsbereich von Art. 54 SDÜ auf Unionsbürger beschränkt wäre, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben. |
52. |
Meiner Ansicht nach finden diese verschiedenen Verweise auf Art. 21 Abs. 1 AEUV ihre Erklärung bereits weitgehend in den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil Red Notice Interpol ergangen ist. Denn der Betroffene besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und beantragte bei dem angerufenen deutschen Vorlagegericht, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, alle geeigneten Maßnahmen zur Löschung der ihn betreffenden Red Notice zu ergreifen, da er durch diese daran gehindert werde, sich in einen anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland zu begeben, ohne seine Festnahme befürchten zu müssen. Deshalb bezogen sich zwei der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV. |
53. |
Die in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge angeführte und von der deutschen Regierung aufgegriffene Aussage des Gerichtshofs, Art. 54 SDÜ sei unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 EUV auszulegen, der auf den Begriff des Unionsbürgers verweise, ist meines Erachtens nicht ausschlaggebend. Im Urteil Spasic ( 30 ) hat der Gerichtshof nämlich eine solche Auslegung vorgenommen, obwohl es sich bei dem Betroffenen um einen serbischen Staatsangehörigen handelte. Auch in der früheren Rechtsprechung wurde Art. 54 SDÜ schon im Licht der Vorgängerbestimmung von Art. 3 Abs. 2 EUV – Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich EU – ausgelegt ( 31 ), obwohl die letztere Bestimmung keinen Verweis auf diesen Begriff enthielt ( 32 ). |
54. |
Daher bin ich der Ansicht, dass das in Art. 54 SDÜ aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung jede Person schützt, die sich innerhalb des Schengen-Raums frei bewegen darf, unabhängig davon, ob sie die Unionsbürgerschaft besitzt. |
55. |
Insoweit ist zu beachten, dass auch Drittstaatsangehörige, wie das vorlegende Gericht und die Kommission zutreffend bemerken, unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn sie im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind bzw. keiner Visumpflicht unterliegen, sich innerhalb des Schengen-Raums zumindest für eine bestimmte Dauer frei bewegen dürfen. So weist das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall darauf hin, dass HF zum Zeitpunkt seiner Festnahme ein Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengen-Raums nach Art. 20 Abs. 1 SDÜ hatte, da er als serbischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht befreit war. Die Situation von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des SDÜ ist daher in bestimmten Fällen mit der von Unionsbürgern vergleichbar, was, wie auch die Kommission meint, einer der Gründe dafür sein dürfte, dass die Vertragsparteien des SDÜ die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung nicht auf die Personengruppe der Unionsbürger beschränkt haben. |
56. |
Zwar haben, wie die Generalstaatsanwaltschaft München und die deutsche Regierung geltend machen, die den Drittstaatsangehörigen zuerkannte Bewegungsfreiheit und die den Unionsbürgern zustehende Freizügigkeit nicht den gleichen Wert. Gleichwohl ist es aus Gründen der Gerechtigkeit und des „Bürgerfriedens“ ( 33 ) geboten, dass Drittstaatsangehörige, wenn sie in einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurden, von ihrem Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Schengen-Raums ebenso wie Unionsbürger Gebrauch machen können, ohne eine neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat befürchten zu müssen. |
57. |
Drittens stimme ich der Kommission zu, soweit diese geltend macht, das in Art. 54 SDÜ aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung diene nicht ausschließlich der Verwirklichung der Freizügigkeit, auch wenn diese in der einschlägigen Rechtsprechung unbestreitbar eine wichtige Rolle spielt ( 34 ). Dieses Verbot soll nämlich im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auch die Rechtssicherheit gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden ( 35 ). Dass der Grundsatz ne bis in idem, dessen Geltungsbereich ursprünglich auf das Hoheitsgebiet jedes einzelnen Landes beschränkt war, gemäß Art. 54 SDÜ eine „grenzüberschreitende“ Anwendung findet, ist ein Ausdruck dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der auf den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen beruht. Daher unterstreicht der Gerichtshof im Urteil Red Notice Interpol wie auch schon in mehreren früheren Urteilen, dass dieser Artikel zwingend impliziert, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder dieser Staaten die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde ( 36 ). Wie die Kommission zu Recht bemerkt, würde es dem Ziel eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zuwiderlaufen und die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen missachten, wenn ein und dieselbe Person in diesem Raum ohne Weiteres mehrfach wegen derselben Straftaten verfolgt werden könnte. |
58. |
Die vorstehenden Erwägungen scheinen im Übrigen durch Rn. 89 des Urteils Red Notice Interpol bestätigt zu werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, sobald das Verbot der Doppelbestrafung nachweislich in Bezug auf eine Person greife, die in einer von Interpol herausgegebenen Red Notice aufgeführt sei, stünden „sowohl das gegenseitige Vertrauen der Vertragsstaaten, das Art. 54 SDÜ impliziert …, als auch die in Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 50 der Charta garantierte Freizügigkeit einer vorläufigen Festnahme bzw. Inhafthaltung der betreffenden Person durch [die] Behörden [eines Vertrags- oder Mitgliedstaats, in den sich diese Person begibt] entgegen“ ( 37 ). Mit dieser Aussage hat der Gerichtshof die Anwendung des Art. 54 SDÜ nicht von der Anwendung des Art. 21 Abs. 1 AEUV abhängig gemacht und die erstere Bestimmung nicht im Licht der letzteren ausgelegt. |
59. |
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Red Notice Interpol zu Art. 54 SDÜ aufgestellt hat, auf eine Sach- und Rechtslage wie die vorliegende anwendbar sind. Da das SDÜ zum Unionsrecht gehört ( 38 ), ist außerdem davon auszugehen, dass die mitgliedstaatlichen Behörden in einer solchen Situation Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen und somit die in der Charta verbürgten Grundrechte, einschließlich des in deren Art. 50 verankerten Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, achten müssen ( 39 ). Eine Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, HF an die Vereinigten Staaten zur Strafverfolgung wegen Taten auszuliefern, die mit den Taten identisch sind, derentwegen er in Slowenien schon rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wurde, die er bereits vollständig verbüßt hat, verstieße daher nach meinem Dafürhalten gegen Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 der Charta. |
60. |
Diese Schlussfolgerungen können meines Erachtens nicht durch die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft München in Frage gestellt werden, eine Ausweitung des Grundsatzes ne bis in idem auf den Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten und eine Anknüpfung an Verurteilungen in anderen Staaten als dem ersuchten Staat berge die Gefahr, dass Straftäter diesen Grundsatz missbräuchlich geltend machten, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Denn diese – im Übrigen schwer nachvollziehbare – Argumentation beruht auf reinen Vermutungen ( 40 ). Jedenfalls könnte die beschworene Gefahr auch in Situationen drohen, in denen nur Vertragsstaaten involviert oder Unionsbürger betroffen wären. Schließlich deutet nichts im Vorlagebeschluss darauf hin, dass HF sich im vorliegenden Fall missbräuchlich auf den Grundsatz ne bis in idem berufen würde. |
Zum Auslieferungsvertrag BRD-USA und zum EU-USA-Abkommen
61. |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland, wie das vorlegende Gericht meint, gegen ihre Verpflichtungen aus dem AuslV BRD-USA, gegebenenfalls in Verbindung mit dem EU-USA-Abkommen, verstoßen würde, wenn sie die Auslieferung von HF an die Vereinigten Staaten unter Berufung auf den Grundsatz ne bis in idem ablehnte, und, bejahendenfalls, ob dies einer solchen Ablehnung entgegenstehen könnte. |
62. |
In Anbetracht der im Vorlagebeschluss getroffenen Feststellungen, die ich in den Nrn. 25 bis 27 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben habe, scheinen die deutschen Behörden im vorliegenden Fall, wie das vorlegende Gericht darlegt, nach Art. 1 AuslV BRD-USA grundsätzlich verpflichtet zu sein, HF an die Vereinigten Staaten auszuliefern, da offenbar alle Voraussetzungen dieses Vertrags erfüllt sind. Was insbesondere den in dessen Art. 8 („Ne bis in idem“) vorgesehenen Ablehnungsgrund betrifft, so greift dieser nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hier nicht ein, da die frühere rechtskräftige Entscheidung von den slowenischen Behörden und nicht von den Behörden des ersuchten Staates, d. h. der Bundesrepublik Deutschland, erlassen wurde. |
63. |
Das vorlegende Gericht führt aus, das EU-USA-Abkommen sehe kein europaweit geltendes Doppelbestrafungsverbot vor, was den Gegenschluss zulasse, dass die sich aus dem AuslV BRD-USA ergebende Auslieferungsverpflichtung zu beachten sei. |
64. |
Insoweit bin ich mit dem vorlegenden Gericht und der Kommission der Auffassung, dass das EU-USA-Abkommen, das nach seinem Art. 1 eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der geltenden Auslieferungsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und diesem Drittstaat bezweckt, auf eine Sachlage, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, Anwendung findet ( 41 ). Wie die Kommission zutreffend ausführt, stellt dieses Abkommen „einen gemeinsamen Rahmen bereit, der die bilateralen Auslieferungsverträge zwischen den Mitgliedstaaten und den [USA] ergänzt und überlagert und findet daher grundsätzlich Anwendung auf den gesamten Auslieferungsverkehr zwischen diesen Parteien“. Das Abkommen enthält keine Bestimmung, die den Schluss zuließe, dass den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Auslieferungsverträgen Vorrang vor diesem Abkommen zukäme. Insbesondere ergibt sich eine etwaige Nachrangigkeit des EU-USA-Abkommens gegenüber diesen Verträgen weder aus dessen Art. 3, wonach einige Bestimmungen dieses Abkommens nur in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in den bilateralen Verträgen gelten, noch aus dessen Art. 17 Abs. 1, wonach der ersuchte Staat Gründe für eine Ablehnung der Auslieferung aufgrund eines Umstands geltend machen kann, der durch dieses Abkommen nicht geregelt ist, sich jedoch aus einem bilateralen Auslieferungsvertrag ergibt. Andere Bestimmungen des EU-USA-Abkommens wie etwa Art. 18, dem zufolge nach seinem Inkrafttreten nur mit ihm in Einklang stehende bilaterale Verträge zwischen einem Mitgliedstaat und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossen werden können, bestätigen vielmehr, dass dieses Abkommen allgemein anwendbar ist. |
65. |
Zwar sieht das EU-USA-Abkommen, wie der Gerichtshof in Rn. 97 des Urteils Red Notice Interpol festgestellt hat, nicht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten eine Auslieferung, um die die Vereinigten Staaten von Amerika ersuchen, wegen des Verbots der Doppelbestrafung verweigern dürften. Ganz allgemein sieht dieses Abkommen mit Ausnahme seines Art. 13 („Todesstrafe“) keine eigenen Gründe für die Ablehnung einer Auslieferung vor ( 42 ). Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (von Interpol herausgegebene Red Notice) dargelegt hat ( 43 ), fällt dieser Bereich mangels einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die diesbezügliche bilaterale Abkommen mit Drittstaaten abschließen können. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht und insbesondere die durch die Charta verbürgten Grundrechte, einschließlich des in deren Art. 50 niedergelegten Grundsatzes ne bis in idem, beachten und dürfen daher keine Verpflichtungen eingehen, die mit den unionsrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar wären. |
66. |
Ich bin deshalb der Ansicht, dass die auf einen Umkehrschluss gestützte Auslegung des EU-USA-Abkommens durch das vorlegende Gericht nicht tragfähig ist und dass sich die Bundesrepublik Deutschland – vorbehaltlich des nachstehend geprüften Art. 351 AEUV – nicht auf ihre Verpflichtungen aus dem AuslV BRD-USA berufen kann, um dem Antrag auf Auslieferung von HF stattzugeben. |
67. |
Es könnte sogar auf der Grundlage des EU-USA-Abkommens mit der Kommission argumentiert werden, dass eine Ablehnung der Auslieferung von HF an die Vereinigten Staaten nicht zwangsläufig den AuslV BRD-USA verletzen würde. Aus Art. 17 Abs. 2 dieses Abkommens geht nämlich hervor, dass „die Verfassungsgrundsätze des ersuchten Staates oder die für diesen verbindlichen endgültigen richterlichen Entscheidungen ein Hindernis für die Erfüllung seiner Auslieferungspflicht darstellen können“ und dass in den Fällen, in denen „dieses Abkommen oder der geltende bilaterale Vertrag keine Regelung dieser Angelegenheit vorsehen, … sich der ersuchte und der ersuchende Staat [konsultieren]“. Zwar besteht die hiernach für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge nur in der Verpflichtung der betroffenen Staaten zur Konsultation, doch kommt darin der Wille der Parteien des EU-USA-Abkommens zum Ausdruck, anzuerkennen, dass bestimmte Umstände, die im geltenden bilateralen Auslieferungsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, ein Hindernis für die Auslieferung darstellen können ( 44 ). |
68. |
Abgesehen davon, dass das Urteil des Okrožno sodišče v Mariboru (Regionalgericht Maribor) vom 6. Juli 2012 als eine für die Bundesrepublik Deutschland „verbindliche endgültige richterliche Entscheidung“ angesehen werden kann, lassen sich meines Erachtens zu den „Verfassungsgrundsätzen“ eines Mitgliedstaats u. a. der Vorrang des Unionsrechts und der Schutz der Grundrechte zählen. Daher ist es in einer Situation wie der vorliegenden nach meiner Meinung vor allem Sache der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats, Konsultationen mit den zuständigen US-amerikanischen Behörden aufzunehmen. Ich teile zwar die Auffassung der Kommission, dass solche Konsultationen nicht zur Missachtung des unionsrechtlichen „Hindernisses“ durch diesen Mitgliedstaat führen dürfen, würde aber nicht so weit gehen wie sie und annehmen, dass der AuslV BRD-USA in Verbindung mit dem EU-USA-Abkommen letztlich nicht im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Sollten derartige Konsultationen nämlich nicht dazu führen, dass die zuständigen US-amerikanischen Behörden das Auslieferungsersuchen zurückziehen oder gegebenenfalls einschränken, hätte der ersuchte Mitgliedstaat keine andere Wahl, als dem Unionsrecht Vorrang vor seinen Verpflichtungen aus dem bilateralen Auslieferungsvertrag einzuräumen. |
Zur Anwendbarkeit des Art. 351 AEUV
69. |
Es bleibt zu klären, ob sich die Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls auf Art. 351 Abs. 1 AEUV berufen kann, um ihrer Verpflichtung aus dem AuslV BRD-USA, HF an die Vereinigten Staaten auszuliefern, trotz der Unionsrechtswidrigkeit dieser Verpflichtung nachzukommen ( 45 ). |
70. |
Gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch die Verträge nicht berührt ( 46 ). |
71. |
Der AuslV BRD-USA wurde am 20. Juni 1978 unterzeichnet und trat am 30. Juli 1980 in Kraft, d. h. nach dem 1. Januar 1958, als die Bundesrepublik Deutschland bereits Mitglied der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft war. Bei einer engen Auslegung des Art. 351 Abs. 1 AEUV wäre diese Bestimmung somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. |
72. |
Ebenso wie das vorlegende Gericht, die Generalstaatsanwaltschaft München, die deutsche Regierung und die Kommission bin ich jedoch der Ansicht, dass Art. 351 Abs. 1 AEUV weit auszulegen ist und analog auch für Übereinkünfte gilt, die ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 1958 bzw. nach dem Zeitpunkt seines Beitritts, aber vor dem Zeitpunkt, zu dem die Union in dem von diesen Übereinkünften betroffenen Bereich zuständig wurde, geschlossen hat. |
73. |
Im vorliegenden Fall hat die Union erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht am 1. November 1993 und des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999, d. h. nach dem Inkrafttreten des AuslV BRD-USA, die Zuständigkeit für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erlangt. Dies gilt auch für das Übereinkommen von Schengen und das SDÜ, die am 14. Juni 1985 bzw. am 19. Juni 1990 unterzeichnet und erst durch den Vertrag von Amsterdam in das Unionsrecht übernommen wurden. |
74. |
Daher lässt sich meines Erachtens sagen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland, als sie mit den Vereinigten Staaten von Amerika den AuslV BRD-USA schloss, in einer Lage befand, die der in Art. 351 Abs. 1 AEUV geregelten Situation ähnlich ist. |
75. |
Bedeutet dies, dass sie im vorliegenden Fall berechtigt sein sollte, dem Ersuchen um Auslieferung von HF an die Vereinigten Staaten stattzugeben? Ich meine nicht. |
76. |
Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission bereits entschieden, dass Art. 307 EG, die Vorgängerbestimmung von Art. 351 AEUV, es keinesfalls erlauben könnte, die Grundsätze in Frage zu stellen, die zu den Grundlagen der Unionsrechtsordnung selbst gehören, worunter auch der Schutz der Grundrechte fällt ( 47 ). Anders als die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen meint, sind die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es gibt keinen Grund, innerhalb der Grundrechte einige für grundlegender zu erachten als andere ( 48 ). Folglich könnte die Bundesrepublik Deutschland meines Erachtens die durch eine Auslieferung von HF an die Vereinigten Staaten verursachte Verletzung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem nicht damit rechtfertigen, dass sie verpflichtet wäre, den AuslV BRD-USA zu beachten. |
77. |
Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV gehalten, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um die etwaigen Unvereinbarkeiten zwischen den betreffenden Übereinkünften und den Verträgen zu beheben. Dazu könnte gehören, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob eine solche Unvereinbarkeit dadurch vermieden werden kann, dass die Übereinkunft im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts in einer unionsrechtskonformen Weise ausgelegt wird ( 49 ). Sollte eine solche konforme Auslegung nicht möglich sein, könnten die Mitgliedstaaten in einem Fall wie hier Konsultationen aufnehmen, wie dies in Art. 17 Abs. 2 des EU-USA-Abkommens vorgesehen ist, und sogar verpflichtet sein, falls sie auf Schwierigkeiten stoßen, welche die Änderung einer Übereinkunft unmöglich machen, diese zu kündigen ( 50 ). Zu dem letzteren Punkt ist festzustellen, dass Art. 34 Abs. 4 AuslV BRD-USA ausdrücklich vorsieht, dass dieser Vertrag von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden kann. |
Ergebnis
78. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts München (Deutschland) wie folgt zu beantworten: Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass diese Rechtsvorschriften der Auslieferung einer Person durch die Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an einen Drittstaat unabhängig davon entgegenstehen, ob diese Person die Unionsbürgerschaft im Sinne von Art. 20 AEUV besitzt, sofern sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat, auf die sich das Auslieferungsersuchen dieses Drittstaats bezieht, rechtskräftig abgeurteilt und dieses Urteil vollstreckt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung, die Auslieferung abzulehnen, nur unter Inkaufnahme der Verletzung eines mit diesem Drittstaat bestehenden bilateralen Auslieferungsvertrags möglich wäre. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. 2000, L 239, S. 19. Das SDÜ wurde geschlossen, um die Anwendung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13, im Folgenden: Übereinkommen von Schengen) zu gewährleisten.
( 3 ) Siehe Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge.
( 4 ) ABl. 1997, C 340, S. 93.
( 5 ) ABl. 1999, L 176, S. 17. Dieser Beschluss wurde aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union gefasst, in dem es u. a. heißt, dass „[d]er Rat [der Europäischen Union] … gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluss fest[legt], die den Schengen-Besitzstand bilden“.
( 6 ) Art. 34 EU wurde durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben, während Art. 31 EU durch die Art. 82, 83 und 85 AEUV ersetzt wurde.
( 7 ) ABl. 2003, L 181, S. 27.
( 8 ) ABl. 2016, L 77, S. 1.
( 9 ) ABl. 2018, L 236, S. 1.
( 10 ) ABl. 2018, L 303, S. 39.
( 11 ) ABl. 2006, L 105, S. 1.
( 12 ) BGBl. 1980 II S. 646. Laut Vorlagebeschluss ist dieser Vertrag am 30. Juli 1980 in Kraft getreten.
( 13 ) BGBl. 1988 II S. 1087.
( 14 ) BGBl. 2007 II S. 1618.
( 15 ) Laut Vorlagebeschluss sind dieselben Straftaten, für die HF in der nationalen Fahndungsliste des Bundeskriminalamts (Deutschland) geführt wurde, nach deutschem Recht als „Bildung krimineller Vereinigungen“, „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“ und „Computersabotage“ zu werten.
( 16 ) C‑505/19, EU:C:2021:376, im Folgenden: Urteil Red Notice Interpol. Siehe unten, Nr. 44.
( 17 ) Vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 AuslV BRD-USA.
( 18 ) Vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuslV BRD-USA.
( 19 ) BGBl. 1982 I S. 2071.
( 20 ) Unter „Vertragsstaat“ ist ein Vertragsstaat des Übereinkommens von Schengen zu verstehen.
( 21 ) C‑188/07, EU:C:2008:174, Nr. 95.
( 22 ) Siehe Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge.
( 23 ) Urteil Red Notice Interpol (Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a. (C‑151/20, EU:C:2022:203, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 25 ) Art. 50 der Charta verwendet den Begriff „Straftat“, während sich Art. 54 SDÜ auf den Begriff „dieselbe Tat“ bezieht. In der Rechtsprechung wurde der letztere Begriff dahin ausgelegt, dass er „nur auf die tatsächliche Handlung abstellt, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, und einen Komplex konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände umfasst“ (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe „Straftat“ im Sinne von Art. 50 der Charta handelt, das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 2018, Menci, C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) Urteil Red Notice Interpol (Rn. 90, 94 und 95).
( 27 ) Diese Bestimmung lautet: „Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf … die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“
( 28 ) Nämlich die erste, die zweite und die dritte Vorlagefrage, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache gestellt hatte, in der dieses Urteil ergangen ist.
( 29 ) Urteil Red Notice Interpol (Rn. 71, 72, 85, 89, 91 bis 93, 100, 102 und 106).
( 30 ) Urteil vom 27. Mai 2014 (C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 61 bis 63).
( 31 ) Vgl. u. a. Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C‑187/01 und C‑385/01, EU:C:2003:87, Rn. 36; eine der Rechtssachen, in denen dieses Urteil ergangen ist, betraf einen türkischen Staatsangehörigen), und vom 28. September 2006, Gasparini u. a. (C‑467/04, EU:C:2006:610, Rn. 34 bis 37).
( 32 ) Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich EU nannte als eines der Ziele der Union „die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist“.
( 33 ) Urteil vom 28. September 2006, Gasparini u. a. (C‑467/04, EU:C:2006:610, Rn. 27).
( 34 ) Vgl. u. a. Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C‑187/01 und C‑385/01, EU:C:2003:87, Rn. 38).
( 35 ) Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic (C‑129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77). Vgl. in diesem Sinne auch Rn. 79 des Urteils Red Notice Interpol, dessen Inhalt ich in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben habe.
( 36 ) Urteil Red Notice Interpol (Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C‑187/01 und C‑385/01, EU:C:2003:87, Rn. 33), und vom 28. September 2006, Van Straaten (C‑150/05, EU:C:2006:614, Rn. 43).
( 37 ) Hervorhebung nur hier.
( 38 ) Siehe Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge.
( 39 ) Vgl. u. a. Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.
( 40 ) So führt die Generalstaatsanwaltschaft München in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass „[d]er Betroffene … stets durch eine Selbstanzeige die Einleitung eines Verfahrens gegen sich bewirken [kann]“ und dass er, wenn er „zudem ein rudimentäres Geständnis ab[legt], … sich die Chance auf eine weitgehend folgenlose Einstellung [eröffnet], mit der zu rechnen ist, wenn weitere Beweismittel sich nicht im Einflussbereich der ermittelnden Behörde befinden und die Behörde die Dimension der Tat aufgrund des Geständnisses nicht überblickt“.
( 41 ) Das bestätigt, sofern dies nötig sein sollte, dass man sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts befindet und dass insbesondere die in der Charta verbürgten Grundrechte zu berücksichtigen sind.
( 42 ) Urteil vom 10. April 2018, Pisciotti (C‑191/16, EU:C:2018:222, Rn. 38).
( 43 ) C‑505/19, EU:C:2020:939, Nrn. 78 bis 80. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 26), und Red Notice Interpol (Rn. 100).
( 44 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (von Interpol herausgegebene Red Notice) (C‑505/19, EU:C:2020:939, Nr. 76).
( 45 ) Dieser Artikel hat allgemeine Geltung und erfasst unabhängig von ihrem Gegenstand alle völkerrechtlichen Verträge, die sich auf die Anwendung des Vertrags auswirken können (Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑466/98, EU:C:2002:624, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Er findet also in Bezug auf den AuslV BRD-USA Anwendung.
( 46 ) Nach der Rechtsprechung bezweckt diese Bestimmung, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung der Verträge nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittstaaten aus einer früheren Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen (Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C‑277/10, EU:C:2012:65, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). „Diese Bestimmung löst also“ – nach den Worten von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Slowakei – „den Widerspruch zwischen zwei miteinander unvereinbaren Pflichten zugunsten der zeitlich früher begründeten Pflicht auf und kodifiziert damit den völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein später geschlossener Vertrag, der mit einem früheren kollidiert, nicht die Rechte eines Staates berühren kann, der lediglich Partei des früheren Vertrags ist“ (C‑264/09, EU:C:2011:150, Nr. 73).
( 47 ) Urteil vom 3. September 2008 (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 304).
( 48 ) Im Übrigen bildet der Grundsatz ne bis in idem, um die Worte von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie aufzugreifen, „einen Eckpfeiler einer jeden Rechtsordnung, die auf dem Rechtsstaatsprinzip basiert“ (C‑617/17, EU:C:2018:976, Nr. 18). Auch nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen „tragenden Grundsatz des Unionsrechts“ (vgl. u. a. Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C‑857/19, EU:C:2021:139, Rn. 40).
( 49 ) Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 50 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 69).