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Document 62022CA0106

Rechtssache C-106/22, Xella Magyarország: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Xella Magyarország Építőanyagipari Kft./Innovációs és Technológiai Miniszter (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Niederlassungsfreiheit – Verordnung [EU] 2019/452 – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen in als „strategisch“ angesehene gebietsansässige Unternehmen regeln – Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung, mit der einer gebietsansässigen Gesellschaft der Erwerb sämtlicher Anteile an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft verboten wird – Erworbenes Unternehmen, das als „strategisch“ angesehen wird, weil seine Haupttätigkeit den Abbau bestimmter Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton betrifft – Erwerbendes Unternehmen, das als „ausländischer Investor“ angesehen wird, weil es zu einer Gruppe von Gesellschaften gehört, deren Dachgesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat hat – Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung eines Interesses des Staates, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats – Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Versorgung mit Grundrohstoffen zugunsten des Bausektors, insbesondere auf regionaler Ebene)

ABl. C 321 vom 11.9.2023, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Xella Magyarország Építőanyagipari Kft./Innovációs és Technológiai Miniszter

(Rechtssache C-106/22 (1), Xella Magyarország)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Verordnung [EU] 2019/452 - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen in als „strategisch“ angesehene gebietsansässige Unternehmen regeln - Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung, mit der einer gebietsansässigen Gesellschaft der Erwerb sämtlicher Anteile an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft verboten wird - Erworbenes Unternehmen, das als „strategisch“ angesehen wird, weil seine Haupttätigkeit den Abbau bestimmter Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton betrifft - Erwerbendes Unternehmen, das als „ausländischer Investor“ angesehen wird, weil es zu einer Gruppe von Gesellschaften gehört, deren Dachgesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat hat - Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung eines Interesses des Staates, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats - Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Versorgung mit Grundrohstoffen zugunsten des Bausektors, insbesondere auf regionaler Ebene)

(2023/C 321/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Xella Magyarország Építőanyagipari Kft.

Beklagter: Innovációs és Technológiai Miniszter

Beteiligte: „JANES ÉS TÁRSA“ Szállítmányozó, Kereskedelmi és Vendéglátó Kft.

Tenor

Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit

sind dahin auszulegen, dass

sie einem in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen entgegenstehen, der es erlaubt, den Erwerb von Eigentum an einer als strategisch angesehenen gebietsansässigen Gesellschaft durch eine andere gebietsansässige Gesellschaft, die zu einer Gruppe von in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften gehört, in der ein Unternehmen aus einem Drittstaat einen bestimmenden Einfluss hat, mit der Begründung zu verbieten, dass dieser Erwerb das Interesse des Staates an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zugunsten des Bausektors, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.


(1)   ABl. C 207 vom 23.5.2022.


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