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Document 62021TN0732

    Rechtssache T-732/21: Klage, eingereicht am 16. November 2021 — Asociación de Elaboradores de Cava de Requena/Kommission

    ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/44


    Klage, eingereicht am 16. November 2021 — Asociación de Elaboradores de Cava de Requena/Kommission

    (Rechtssache T-732/21)

    (2022/C 37/58)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Asociación de Elaboradores de Cava de Requena (Requena, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Guillem Carrau)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die nach Art. 17 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 (1) erfolgte Veröffentlichung der Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation für „Cava“, PDO-ES-A0735-AM10 (2), für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Die Kommission habe bei der Prüfung des vorliegend fraglichen Änderungsantrags gegen eine wesentliche Prozessvoraussetzung verstoßen, da sie gewusst habe, dass die Änderung noch Gegenstand eines Rechtsmittels vor den Gerichten des Königreichs Spanien sei, und das Verfahren entgegen der geltenden Rechtsprechung zu Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht ausgesetzt habe.

    2.

    Die Kommission habe aus folgenden Gründen gegen die Verträge verstoßen: Sie habe die Änderung als Standardänderung behandelt, obwohl es sich um eine „Unionsänderung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und d und damit zusammenhängenden Bestimmungen (u. a. Art. 15, 17 und 55) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 und Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/34 (3) handle. Das Erfordernis, dass die kleinere geografische Einheit der Gemeinde Requena entsprechen müsse, stehe im Widerspruch zum allgemeinen Grundsatz der Richtigkeit bei der fakultativen Kennzeichnung und zum Recht des Verbrauchers, die Herkunft des Erzeugnisses feststellen zu können (Art. 120 der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie Art. 55 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung [EU] 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018). Die Änderung stehe im Widerspruch zu den Rechten der Erzeuger der Vereinigung, die während der fast 40-jährigen ununterbrochenen Verwendung der Bezeichnung CAVA DE REQUENA erworben worden seien, und der entsprechenden Grundlage (Urteil Nr. 1893/1989 des Tribunal Supremo del Reino de España [Oberster Gerichtshof des Königreichs Spanien] und Durchführungsbeschlüsse von 1991) sowie zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018, deren Art. 40 unter Bezugnahme auf Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Angabe des Herkunftsorts auf dem Etikett verbindlich vorschreibe, wobei die Angabe einer Postleitzahl entgegen aller Behauptungen nicht ausreiche. Die Änderung stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen CAVA-Erzeugern, die sehr wohl eine kleinere geografische Einheit hätten und sich gegenüber dem Verbraucher auf den geografischen Ursprung des Erzeugnisses berufen könnten. Die Änderung verstoße gegen die vom Gerichtshof im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr aufgestellten Regeln für den Marktzugang (Art. 34 ff. AEUV) und ermögliche eine Konzentration der Nachfrage nach CAVA auf dem Markt, was Art. 101 AEUV zuwiderlaufe.


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. 2019, L 9, S. 2).

    (2)  ABl. 2021, C 369, S. 2.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. 2019, L 9, S. 46).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).


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