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Document 62021TN0693

Rechtssache T-693/21: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — NJ/Kommission

ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/39


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — NJ/Kommission

(Rechtssache T-693/21)

(2022/C 37/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Maczkovics)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, auf ihre Beschwerde vom 19. April 2018 in Bezug auf die staatliche Beihilfemaßnahme SA.50952(2018FC) zu reagieren,

der Kommission aufzugeben, zu der unter der Nummer SA.50952(2018FC) registrierten Beschwerde unverzüglich Stellung zu nehmen,

der Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen, selbst wenn die Kommission nach Erhebung der vorliegenden Klage Maßnahmen ergreift, die nach Ansicht des Gerichts die Klage gegenstandslos machen würden, oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem gerügt wird, dass die Kommission ihre Pflichten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt habe. Insbesondere rügt sie einen Verstoß gegen Art. 265 AEUV und gegen Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1), gegen das Gebot der sorgfältigen und unparteiischen Prüfung, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen den Grundsatz des Erlasses von Beschlüssen innerhalb einer angemessenen Frist, da die Kommission mehr als drei Jahre und sechs Monate nach Einreichung der Beschwerde der Klägerin in Bezug auf die staatliche Beihilfemaßnahme SA.50952(2018FC) nicht gemäß Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung 2015/1589 einen Beschluss erlassen habe. Die Klägerin trägt vor, die Kommission hätte einen solchen Beschluss gemäß ihrem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (2) binnen zwölf Monaten oder zumindest innerhalb einer angemessenen Frist erlassen müssen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015 L 248, S. 9).

(2)  Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. 2009 C 136, S. 13).


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