Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TN0692

    Rechtssache T-692/21: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2021 — AL/Kommission und OLAF

    ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/38


    Klage, eingereicht am 22. Oktober 2021 — AL/Kommission und OLAF

    (Rechtssache T-692/21)

    (2022/C 37/51)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)

    Beklagte: Europäische Kommission, Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    (i) die Entscheidung OCM (2021)22007 des OLAF vom 22. Juli 2021, (ii) die Entscheidung OCM (2021)22008 des OLAF vom 22. Juli 2021, (iii) den Beschluss der Kommission (ref. Ares(2021)20233749) vom 22. März 2021 und (iv) den Beschluss der Kommission (ref. Ares(2021)1610971) vom 3. März 2021 für nichtig zu erklären;

    die Beklagten zu verurteilen, (i) 1 127,66 Euro, die ohne jegliche Einzelfallentscheidung des PMO über ihre Rückforderung einbehalten worden seien, (ii) 9 250,05 Euro, die für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 2021 einbehalten worden seien, und (iii) 1 Euro aus Billigkeitsgründen für den immateriellen Schaden zu zahlen, den der Kläger infolge der rechtswidrigen Durchführung der Untersuchung OF/2016/0928/A1 des OLAF erlitten habe, die letztlich zu seiner Entlassung geführt habe;

    den Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

    1.

    Das OLAF habe dadurch gegen Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen, dass die Beschwerde des Klägers vom 23. März 2021 anhand ständiger EU-Rechtsprechung, wonach der Abschlussbericht des OLAF und die Empfehlungen keine Handlungen darstellten, die Rechtswirkung entfalteten, als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

    2.

    Das OLAF habe dadurch gegen Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts verstoßen, dass die Beschwerde des Klägers vom 23. April als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerde hätte vom OLAF für zulässig erklärt werden müssen, da das OLAF eine Dienststelle der Kommission und damit Teil der Kommission sei und die Beschwerde des Klägers hätte prüfen müssen.

    3.

    Die Kommission habe dadurch gegen Art. 90 Abs. 2 des Statuts verstoßen, dass sie die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kommission vom 22. März 2021 (ref. ARES(2021)2023374), mit dem der Beschluss der Kommission vom 3. März 2021 (ref. ARES(2021)1610971) bestätigt worden sei, stillschweigend zurückgewiesen habe.


    Top