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Document 62021TN0691

Rechtssache T-691/21: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2021 — Alcogroup und Alcodis/Kommission

ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 513/35


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2021 — Alcogroup und Alcodis/Kommission

(Rechtssache T-691/21)

(2021/C 513/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Alcogroup (Brüssel, Belgien) und Alcodis (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Bandt, C. Binet und M. Nuytten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss der Kommission vom 17. September 2021, mit dem die Klägerinnen aufgefordert wurden, unter bestimmten Voraussetzungen das Vergleichsverfahren im Rahmen der Sache AT.40054 — Ethanol Benchmarks wiederaufzunehmen, wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die im Bereich des Vergleichs geltenden Regeln. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass die Kommission durch Erlass des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Klägerinnen aufgefordert worden seien, unter bestimmten Voraussetzungen das Vergleichsverfahren wiederaufzunehmen, gegen die im Bereich des Vergleichs geltenden Regeln verstoßen habe. Die geltenden Regeln erlaubten es der Kommission nämlich zum einen weder, ein Vergleichsverfahren in diesem Verfahrensstadium wiederzueröffnen, noch zum anderen dies in der Weise zu tun, dass sie die Klägerinnen zwinge, auf jegliche Erörterung der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlungen zu verzichten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte. Nach Einschätzung der Klägerinnen kann die Kommission die Eröffnung eines neuerlichen Vergleichsverfahrens nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass sie auf die von ihnen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nach Scheitern des ersten Vergleichsverfahrens vorgebrachten Argumente verzichten.


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