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Document 62021TN0682

Rechtssache T-682/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — ClientEarth/Rat

ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 35–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/35


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — ClientEarth/Rat

(Rechtssache T-682/21)

(2022/C 37/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, B. Verheijen und T. van Helfteren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 9. August 2021 zugestellten Beschluss SGS 21/2870 des Beklagten vom selben Tag für nichtig zu erklären, mit dem ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (2) angefordert worden waren;

dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den geltend gemachten Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe die hohe Schwelle der rechtlichen Prüfung nicht erreicht, wonach die Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen müsse. Zunächst habe es zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses keinen inhaltlichen Entscheidungsprozess mehr gegeben. Außerdem habe sich der Rat zu Unrecht auf das Argument gestützt, dass eine Einmischung von Seiten der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess der Verordnung 1367/2006 problematisch sei.

2.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den Schutz der Rechtsberatung nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass sich dem angeforderten Dokument eine konkrete fachliche Rechtsberatung entnehmen lasse. Des Weiteren habe der Rat die sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergebenden einschlägigen Rechtsvorschriften und Grundsätze nicht berücksichtigt, wonach das Gesetzgebungsverfahren der EU offen sein müsse und eine rechtliche Beurteilung des Juristischen Dienstes eines EU-Organs, die wichtige allgemeine rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren zur Annahme oder Änderung von EU-Rechtsvorschriften enthalte, (bei einem Antrag nach der Verordnung 1049/2001) verbreitet werden sollte.

3.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) und der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da es im angefochtenen Beschluss verabsäumt worden sei, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und aus diesem Grund den Zugang zu gewähren.

Der Rat habe es versäumt, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und aus diesem Grund den Zugang zu gewähren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liege insbesondere deshalb vor, weil die Änderung der Verordnung 1367/2006 von ganz erheblicher Bedeutung für den künftigen Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sei und der angefochtene Beschluss die Klägerin in besonderer und erheblicher Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als Nichtregierungsorganisation, die einem öffentlichen Interesse diene, beeinträchtige.

4.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der internationalen Beziehungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.

Der Rat habe die hohe Schwelle der rechtlichen Prüfung nicht erreicht, wonach die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Verbreitung eines Dokuments den Schutz der internationalen Beziehungen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer Beeinträchtigung des Interesses bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar sein müsse und nicht rein hypothetisch sein dürfe.

5.

Hilfsweise: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Verpflichtung zur Gewährung eines teilweisen Zugangs zu Dokumenten (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.

Schließlich wird geltend gemacht, dass der Rat den teilweisen Zugang nicht nach dem erforderlichen rechtlichen Standard geprüft und gewährt habe. Er habe die rechtliche Prüfung, in deren Rahmen er zu beurteilen habe, ob jeder Teil des angeforderten Dokuments unter (auch nur) eine der geltend gemachten Ausnahmen falle, falsch vorgenommen.


(1)  ABl. 2001, L 145, S. 43.

(2)  ABl. 2006, L 264, S. 13. Anmerkung: Das angeforderte Dokument bezieht sich auf den Entscheidungsprozess im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung 1367/2006.


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