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Document 62021TN0335

Rechtssache T-335/21: Klage, eingereicht am 15. Juni 2021 — PJ/EIT

ABl. C 310 vom 2.8.2021, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/39


Klage, eingereicht am 15. Juni 2021 — PJ/EIT

(Rechtssache T-335/21)

(2021/C 310/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Exekutivdirektors vom 13. Oktober 2020 aufzuheben, mit der ihm die Gewährung von Telearbeit von seinem Herkunftsort aus verweigert wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Exekutivdirektors vom 9. März 2021 aufzuheben, mit der Beschwerde des Klägers vom 10. November 2020 zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit, Objektivität und Neutralität der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde sowie Erlass interner Vorschriften durch eine nicht zuständige Behörde.

2.

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.

Begründungsmangel.

4.

Verstoß gegen interne Vorschriften, willkürliche und unangemessene Auslegung dieser Vorschriften sowie mangelnde Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit.

5.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, fehlende Berücksichtigung der Interessen des Organs und des Klägers sowie Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Interessen des Organs.

6.

Verstoß gegen das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das in Art. 33 der Charta verankerte Recht, Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen.

7.

Verstoß gegen das effektive Recht auf Beschäftigung und auf angemessene Arbeitsbedingungen.

8.

Nichtberücksichtigung von höherer Gewalt.


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