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Document 62021TN0333

Rechtssache T-333/21: Klage, eingereicht am 14. Juni 2021 — Ryanair/Kommission

ABl. C 310 vom 2.8.2021, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/38


Klage, eingereicht am 14. Juni 2021 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-333/21)

(2021/C 310/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 29. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59188 (2020/NN) — Italien — Alitalia COVID-19 Damage Compensation II (1) für nichtig zu erklären, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe ihr Ermessen missbraucht und Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt, indem sie der Prüfung der Beihilfe Vorrang eingeräumt und ihre Ermittlungen zur Alitalia in den Jahren 2017 und 2019 rechtswidrig gewährten Rettungsbeihilfe ausgesetzt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV falsch angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die durch die COVID-19-Krise entstandenen Schäden begangen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.


(1)  ABl. 2021, C 134, S. 2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


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