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Document 62021TN0321

    Rechtssache T-321/21: Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Lietuvos geležinkeliai/Kommission

    ABl. C 297 vom 26.7.2021, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/48


    Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Lietuvos geležinkeliai/Kommission

    (Rechtssache T-321/21)

    (2021/C 297/60)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Lietuvos geležinkeliai AB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Zaščiurinskaitė)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig zu erklären;

    die Europäische Kommission zu verurteilen, an die AB Lietuvos geležinkeliai eine Entschädigung in Höhe von 850 565,76 Euro zu zahlen, die Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten auf den Betrag von 7 804 350 Euro für den Zeitraum vom 5. Januar 2018 bis zum 29. Januar 2021 entspricht;

    die Europäische Kommission zu verurteilen, an AB Lietuvos geležinkeliai Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte auf den Betrag von 850 565,76 Euro für den Zeitraum vom 30. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Hauptbetrags zu zahlen;

    die Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 26. April 2021 und vom 16. Mai 2021 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV: Die Europäische Kommission habe Fehler bei der Erfüllung ihrer absoluten und unbedingten Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach der Herabsetzung einer von ihr verhängten Geldbuße, die von der Klägerin vorläufig gezahlt worden sei, begangen.

    2.

    Dieser Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV habe die außervertragliche Haftung der Europäischen Union gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV begründet.

    3.

    Verstoß gegen Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte und Art. 340 Abs. 2 AEUV: Eine Person müsse nicht nur eine Entschädigung für den tatsächlichen Schaden, sondern auch für den entgangenen Gewinn und für entgangene Zinsen fordern können.

    4.

    Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte, da der Rechtsschutz nach Art. 263 AEUV nicht wirksam sei, wenn das betreffende Unternehmen keine Zinsen auf eine unrechtmäßig gezahlte Geldbuße erhalten könne, nachdem ein Gericht eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union herabgesetzt habe.

    5.

    Verstoß gegen die die Art. 266 und 340 AEUV sowie gegen die Art. 41 Abs. 3 und Art. 47 der Charta der Grundrechte durch die Beschlüsse vom 26. April 2021 (1) und vom 16. Mai 2021 (2), mit denen die Kommission die Zahlung von Verzugszinsen abgelehnt habe.


    (1)  E-Mail von der Kommission an die Klägerin vom 26. April 2021, Betreff: RE: Case AT.39813 — Baltic Rail.

    (2)  E-Mail von der Kommission an die Klägerin vom 16. Mai 2021, Betreff: RE: Case AT.39813 — Baltic Rail, die die in der E-Mail vom 26. April 2021 dargelegte Auffassung bestätigt habe.


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