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Document 62021TN0199

    Rechtssache T-199/21: Klage, eingereicht am 30. März 2021 — EurO3zon/ECHA

    ABl. C 217 vom 7.6.2021, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/60


    Klage, eingereicht am 30. März 2021 — EurO3zon/ECHA

    (Rechtssache T-199/21)

    (2021/C 217/76)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: EurO3zon (Zemst, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. de Seze, Rechtsanwalt F. Puel und Rechtsanwältin L. Marchal)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Handlung, mit der die Beklagte die Bewertung des von der Klägerin für Ozon (O3) eingereichten Wirkstoffdossiers gemäß der Biozid-Verordnung (1) ausgesetzt und dieses Bewertungsverfahren mit einem von einem anderen Kläger eingereichten Dossier verbunden hat, für nichtig zu erklären und

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

    1.

    Die Beklagte habe ihre Befugnisse überschritten und sei für den Erlass der angefochtenen Handlung nicht zuständig gewesen, da sie mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage weder ausdrücklich noch implizit zum Tätigwerden auf dem Gebiet der Bewertung biozider Wirkstoffe nach Unionsrecht oder zum obligatorischen Datenaustausch ermächtigt gewesen sei.

    Zudem handele es sich bei der von der Beklagten für die angefochtene Handlung angeführten Begründung um ein Dokument, mit dem der zwischen der Europäischen Kommission und den im Biozid-Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten bestehende Konsens protokolliert werde; dieses Dokument sei weder inhaltlich ausreichend noch für die Beklagte bindend.

    2.

    Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt.

    In der angefochtenen Handlung werde keine Rechtsvorschrift angeführt oder wiedergegeben, die die Beklagte zu ihrem Handeln ermächtigten würde.

    Zudem werde das berechtigte Vertrauen der Klägerin durch die angefochtene Handlung verletzt, da diese von den in der Biozid-Verordnung ausdrücklich vorgesehenen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Schritten, insbesondere von den darin vorgesehenen verbindlichen Fristen, abweichen wolle.

    Das berechtigte Vertrauen der Klägerin werde durch die angefochtene Handlung auch verletzt, weil es in dem Dokument, das die Beklagte als Begründung für die Handlung anführe, um Verfahren und Sachverhalte gehe, die die Situation der Klägerin tatsächlich gar nicht beträfen. Überdies entstehe durch die angefochtene Handlung Rechtsunsicherheit bei den Wirtschaftsteilnehmern.

    3.

    Die Beklagte habe die Klägerin benachteiligt.

    Die angefochtene Handlung führe dazu, dass die Klägerin Form- und Fristerfordernisse zu beachten habe, deren Einhaltung von Dritten in vergleichbaren Situationen nicht verlangt worden sei.

    Die angefochtene Handlung habe zur Folge, dass die ausschließlichen Rechte der Klägerin an geschützten Informationen verletzt und, ohne der Klägerin einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, zugunsten Dritter genutzt würden; ein solches Vorgehen sei gegenüber Dritten in vergleichbaren Situationen nicht erfolgt.

    Weiter rügt die Klägerin, dass die in den von ihr eingereichten Wirkstoffdossiers enthaltenen vertraulichen Geschäftsinformationen ohne Einverständnis der Klägerin und ohne eine Vertraulichkeitsverpflichtung Dritter mit diesen ausgetauscht worden seien; ein solches Vorgehen sei gegenüber Dritten in vergleichbaren Situationen nicht erfolgt.

    4.

    Die angefochtene Handlung werde nicht begründet, weil darin die Argumentation der Agentur nicht so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, dass die Klägerin ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne.

    5.

    Die Beklagte habe mit dem Erlass der angefochtenen Handlung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie keine geeigneten Schritte zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele enthalte und über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehe.

    Schließlich stellten die auf der angefochtenen Handlung beruhenden Maßnahmen nicht die am wenigsten belastende Maßnahme zur Erreichung der mit der Handlung verfolgten Ziele dar.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).


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