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Document 62021CN0617

    Rechtssache C-617/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 6. Oktober 2021 — RU, PO gegen Nissan Leasing, Volkswagen Leasing GmbH

    ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 6. Oktober 2021 — RU, PO gegen Nissan Leasing, Volkswagen Leasing GmbH

    (Rechtssache C-617/21)

    (2022/C 37/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Ravensburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: RU, PO

    Beklagte: Nissan Leasing, Volkswagen Leasing GmbH

    Vorlagefragen:

    1.

    Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer festen Laufzeit von ca. zwei Jahren oder länger unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, bei denen der Verbraucher für eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU (1) und/oder der Richtlinie 2008/48/EG (2) und/oder der Richtlinie 2002/65/EG (3)? Handelt es sich dabei um Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) der Richtlinie 2008/48 und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83 sowie Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2002/65?

    2.

    Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung — wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben — Verträge über Finanzdienstleistungen sind:

    a)

    Gelten als unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?

    Wenn ja:

    b)

    Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?

    3.

    Wenn eine der Fragen Ziff. 2. a) oder b) verneint wird:

    Ist Art. 16 lit. l der Richtlinie 2011/83 so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter Frage Ziff. 1 beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen?

    4.

    Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung — wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben — Verträge über Finanzdienstleistungen sind:

    a)

    Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/65 und Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?

    Wenn nein:

    b)

    Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?


    (1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

    (2)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

    (3)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16).


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