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Document 62021CN0596

    Rechtssache C-596/21: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 28. September 2021 — A gegen Finanzamt M

    ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 513/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 28. September 2021 — A gegen Finanzamt M

    (Rechtssache C-596/21)

    (2021/C 513/30)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Nürnberg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: A

    Beklagter: Finanzamt M

    Vorlagefragen (1)

    1.

    Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog?

    2.

    Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt?

    3.

    Falls Frage 2 bejaht wird: Berechnet sich der Steuerschaden

    a.

    durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich festgesetzten Steuer,

    b.

    durch Vergleich der in der Leistungskette gesetzlich geschuldeten mit der tatsächlich bezahlten Steuer oder

    c.

    auf welche andere Weise?


    (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


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