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Document 62021CN0573

Rechtssache C-573/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. September 2021 von Marie-Christine Arnautu gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-740/20, Arnautu/Parlament

ABl. C 24 vom 17.1.2022, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/16


Rechtsmittel, eingelegt am 17. September 2021 von Marie-Christine Arnautu gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-740/20, Arnautu/Parlament

(Rechtssache C-573/21 P)

(2022/C 24/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Marie-Christine Arnautu (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-740/20, Arnautu/Parlament, aufzuheben;

die Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig zu erklären und Art. 33 Abs. 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (im Folgenden: DBAS) für rechtswidrig zu erklären;

festzustellen, dass es für den Beschluss des Generalsekretärs vom 21. September 2020 keine Rechtsgrundlage gibt, und ihn für nichtig zu erklären;

in der Hauptsache:

festzustellen, dass sie den Beweis für eine Arbeit ihres Assistenten gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 DBAS und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erbracht hat;

und infolgedessen

den aufgrund von Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 21. September 2020 für nichtig zu erklären, mit dem gegenüber ihr eine Forderung in Höhe von 87 203,46 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und ihre Rückforderung begründet wird;

die Belastungsanzeige Nr. 7000001577, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass gegen sie eine Forderung gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 21. September 2020 festgestellt worden sei und die für parlamentarische Assistenz rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach Art. 68 DBAS und den Art. 98 bis 101 der Haushaltsordnung zurückgefordert würden, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen Grund mit der Bezeichnung „UNIONSRECHTSVERSTOSS DES GERICHTS — RECHTSFEHLER UND FEHLER BEI DER RECHTLICHEN QUALIFIKATION DES SACHVERHALTS — OFFENSICHTLICHER BEURTEILUNGSFEHLER“, den in sie in zwei Teile gliedert. Der erste Teil betrifft die in der ersten Instanz erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit und die Prüfung des ersten Klagegrundes durch das Gericht. Der zweite Teil betrifft die Begründetheit und die Prüfung des dritten Klagegrundes durch das Gericht.

Im Rahmen des ersten Teils erhebt die Rechtsmittelführerin die Einrede der Rechtswidrigkeit und macht geltend, dass Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 DBAS nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entsprächen. Die im Rahmen des zweiten Teils vorgebrachten Argumente betreffen die Beurteilung des Ausdrucks „Aufgaben, die für die Ausübung des Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen“ durch das Gericht.


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