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Document 62021CN0558

Rechtssache C-558/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2021 von dem Global Silicones Council, der Wacker Chemie AG, der Momentive Performance Materials GmbH, der Shin-Etsu Silicones Europe BV, der Elkem Silicones France SAS gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-226/18, Global Silicones Council u. a./ECHA

ABl. C 462 vom 15.11.2021, pp. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/28


Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2021 von dem Global Silicones Council, der Wacker Chemie AG, der Momentive Performance Materials GmbH, der Shin-Etsu Silicones Europe BV, der Elkem Silicones France SAS gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 30. Juni 2021 in der Rechtssache T-226/18, Global Silicones Council u. a./ECHA

(Rechtssache C-558/21 P)

(2021/C 462/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Global Silicones Council, Wacker Chemie AG, Momentive Performance Materials GmbH, Shin-Etsu Silicones Europe BV, Elkem Silicones France SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Bartl, Rechtsanwältinnen A. Kołtunowska, R. Cana und E. Mullier)

Andere Parteien des Verfahrens: American Chemistry Council, Inc. (ACC), Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-226/18 aufzuheben;

den angefochtenen Rechtsakt (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen folgende fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Das Gericht habe erstens Art. 68 Abs. 1 der REACH-Verordnung (2) rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelgegnerin nicht gegen Art. 68 Abs. 1 verstoßen habe, als sie es unterlassen habe, ausdrücklich festzustellen, dass ein unannehmbares Risiko vorliege.

Zweitens habe es rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rechtsmittelgegnerin es nicht versäumt habe, Gründe dafür anzugeben, warum die mit D4/D5 in abwaschbaren Mitteln verbundenen Risiken unannehmbar seien. Das Versäumnis der Rechtsmittelgegnerin, die Gründe für diese Feststellung konkret darzulegen, stelle einen Begründungsmangel dar und lasse keine gerichtliche Überprüfung zu.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Unsicherheit bei der Bewertung von PBT/vPvB-Stoffen einen Ansatz rechtfertige, bei dem jede Emission ein Indikator für ein Risiko sein könne. Durch die Gleichsetzung jeglicher Emissionen mit dem Risiko (oder sogar dem unannehmbaren Risiko) für die Zwecke der Beschränkung nach der REACH-Verordnung habe die Rechtsmittelgegnerin gegen Art. 68 Abs. 1, Art. 69 und Anhang XV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung sowie gegen die ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte verstoßen, wonach die wissenschaftliche Risikobewertung nicht auf dem Null-Risiko-Prinzip beruhen könne.

Viertens habe das Gericht Anhang XIII der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass der Biokonzentrationsfaktor Priorität vor anderen Daten habe, insbesondere dem Biomagnifikationsfaktor oder dem trophischen Magnifikationsfaktor.

Fünftens habe es Anhang XIII der REACH-Verordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelgegnerin nicht verpflichtet gewesen sei, bei ihrer Feststellung, dass die Stoffe die Kriterien für sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe des Anhangs XIII der REACH-Verordnung erfüllten, die hybride Natur von D4 und D5 zu berücksichtigen.


(1)  Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission vom 10. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) (ABl. 2018, L 6, S. 45).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3).


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