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Document 62021CN0521

Rechtssache C-521/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu (Polen), eingereicht am 23. August 2021 — MJ/AA

ABl. C 24 vom 17.1.2022, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/13


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu (Polen), eingereicht am 23. August 2021 — MJ/AA

(Rechtssache C-521/21)

(2022/C 24/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MJ

Beklagter: AA

Beteiligter: Rzecznik Praw Obywatelskich

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte (Charta) dahin auszulegen, dass ein Gericht, dem eine Person angehört, die zum Richter an diesem Gericht in einem Verfahren ernannt wurde,

a)

in dem die Auswahl der Person, die dem Prezydent RP (Präsident der Republik Polen) für die Richterernennung vorgeschlagen wurde, die derzeitige Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) vorgenommen hat, die unter Verletzung der polnischen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen gewählt wurde, die keine unabhängige Einrichtung ist und der keine Vertreter der Richterschaft angehören, die dorthin unabhängig von der Exekutive und der Legislative entsandt wurden, so dass kein wirksamer Antrag auf Ernennung des Richters nach den nationalen Rechtsvorschriften gestellt worden ist,

b)

wobei den Teilnehmern des Auswahlverfahrens kein Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne der von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta offenstand, kein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist?

2.

Sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie in einer Situation, in der dem Spruchkörper eine Person angehört, die unter den in Nr. 1 beschriebenen Umständen ernannt wurde,

a)

unter Berücksichtigung des institutionellen und systemischen Zusammenhangs der Anwendung von innerstaatlichen Vorschriften entgegenstehen, die die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ernennung dieser Person zum Richter der ausschließlichen Zuständigkeit einer Kammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zuweisen, die sich ausschließlich aus Personen zusammensetzt, die unter den in Nr. 1 beschriebenen Umständen zu Richtern ernannt wurden, und zudem anordnen, dass Einwände, die die Ernennung eines Richters betreffen, nicht geprüft werden,

b)

erfordern, dass zu Zwecken der Sicherstellung der Wirksamkeit des europäischen Rechts die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Gericht ermöglicht, eine solche Person in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Ausschließung eines Richters, der zum Rechtsprechen ungeeignet ist (iudex inhabilis), auch von Amts wegen vom Verfahren auszuschließen,

c)

erfordern, dass das nationale Gericht zu Zwecken der Anwendung des Unionsrechts und der Erzielung des effet utile ein Urteil des nationalen Verfassungsgerichtshofs unangewendet lässt, soweit in diesem Urteil die Prüfung eines Antrags auf Ausschluss eines Richters wegen fehlerhafter Ernennung des Richters, die die Vorgaben der Europäischen Union zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht erfüllt hat, als mit dem nationalen Recht unvereinbar eingestuft wird,

d)

erfordern, dass das nationale Gericht zu Zwecken der Anwendung des Unionsrechts und der Erzielung des effet utile ein Urteil des nationalen Verfassungsgerichtshofs unangewendet lässt, sofern es der Umsetzung eines Beschlusses über eine einstweilige Anordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union entgegensteht, mit dem die Aussetzung der Anwendung der nationalen Bestimmungen angeordnet wurde, die es den nationalen Gerichten unmöglich machen, die Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Union zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zu prüfen?


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