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Document 62021CN0307

    Rechtssache C-307/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kleve (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2021 — AB u. a. gegen Ryanair DAC

    ABl. C 310 vom 2.8.2021, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 310/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kleve (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2021 — AB u. a. gegen Ryanair DAC

    (Rechtssache C-307/21)

    (2021/C 310/14)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Kleve

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: AB u. a.

    Beklagte: Ryanair DAC

    Vorlagefrage

    Sind Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen den Ausgleich im Fall einer Flugannullierung, über die der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, auch dann zu zahlen hat, wenn das Luftfahrtunternehmen die Information rechtzeitig vor Ablauf von zwei Wochen an die einzige ihm im Rahmen der Buchung mitgeteilte E-Mail-Adresse gesandt hat, ohne indes zu wissen, dass die Buchung über einen Vermittler bzw. dessen Internetplattform vorgenommen worden ist und über die von der Buchungsplattform mitgeteilte E-Mail-Adresse allenfalls der Vermittler und nicht unmittelbar der Fluggast erreicht werden konnte?


    (1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


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