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Document 62021CJ0632

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. September 2023.
JF und NS gegen Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España) u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción - Granadilla de Abona.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Anwendungsbereich – Verträge über die Teilzeitnutzung von Immobilien – Auf die Nichtigerklärung dieser Verträge gerichtete Klage – Parteien mit britischer Staatsangehörigkeit – Rechtswahl – Art. 3 – Freie Rechtswahl – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Art. 6 – Verbraucherverträge – Grenzen.
Rechtssache C-632/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:671

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

14. September 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Anwendungsbereich – Verträge über die Teilzeitnutzung von Immobilien – Auf die Nichtigerklärung dieser Verträge gerichtete Klage – Parteien mit britischer Staatsangehörigkeit – Rechtswahl – Art. 3 – Freie Rechtswahl – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht – Art. 6 – Verbraucherverträge – Grenzen“

In der Rechtssache C‑632/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Granadilla de Abona (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Granadilla de Abona, Spanien) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 2021, in dem Verfahren

JF,

NS

gegen

Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España),

Diamond Resorts Spanish Sales SL,

Sunterra Tenerife Sales SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von JF und NS, vertreten durch A. García Cami, Procurador, und L. Mancera Molero, Abogada,

der Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España), der Diamond Resorts Spanish Sales SL und der Sunterra Tenerife Sales SL, vertreten durch M.‑D. Gómez Dabic und J. M. Macías Castaño, Abogados,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Ballesteros Panizo als Bevollmächtigten,

der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und W. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom) sowie von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JF und NS einerseits und der Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España) (im Folgenden: Diamond Resorts Europe), der Diamond Resorts Spanish Sales SL und der Sunterra Tenerife Sales SL andererseits wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung von zwischen den Klägern des Ausgangsverfahrens und Diamond Resorts Europe geschlossenen Verträgen über die Teilzeitnutzung von Immobilien.

Rechtlicher Rahmen

Erstes Protokoll

3

Art. 1 des am 1. August 2004 in Kraft getretenen Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989, L 48, S. 1, im Folgenden: Erstes Protokoll) bestimmt:

„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung

a)

des [Übereinkommens von Rom],

…“

4

Art. 2 des Ersten Protokolls sieht vor:

„Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten:

a)

in Spanien:

el Tribunal Supremo,

b)

die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.“

Unionsrecht

Rom‑I-Verordnung

5

In den Erwägungsgründen 6, 7, 23 und 27 der Rom‑I-Verordnung heißt es:

„(6)

Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe Recht bestimmen.

(7)

Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (‚Brüssel I‘) [(ABl. 2001, L 12, S. 1)] und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (‚Rom II‘) [(ABl. 2007, L 199, S. 40)] im Einklang stehen.

(23)

Bei Verträgen, bei denen die eine Partei als schwächer angesehen wird, sollte die schwächere Partei durch Kollisionsnormen geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeinen Regeln.

(27)

Es sollten verschiedene Ausnahmen von der allgemeinen Kollisionsnorm für Verbraucherverträge vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme, bei der die allgemeinen Regeln nicht gelten, sollten Verträge sein, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von Verträgen über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien [(ABl. 1994, L 280, S. 83)].“

6

Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung bestimmt in seinem Abs. 1:

„Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

7

Art. 3 („Freie Rechtswahl“) der Verordnung lautet:

„(1)   Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

(2)   Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.

(3)   Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(4)   Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form –, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

(5)   Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung.“

8

Art. 4 („Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“) der Rom‑I‑Verordnung bestimmt:

„(1)   Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

b)

Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

d)

Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.

…“

9

In Art. 6 („Verbraucherverträge“) der Rom‑I-Verordnung heißt es:

„(1)   Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a)

seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b)

eine solche Tätigkeit auf [irgendeine] Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(3)   Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a)

Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie [94/47];

…“

10

Art. 9 („Eingriffsnormen“) dieser Verordnung lautet:

„(1)   Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.

(3)   Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.“

11

Art. 24 („Beziehung zum Übereinkommen von Rom“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 [EG] diese Verordnung nicht gilt.

(2)   Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung.“

12

Art. 28 („Zeitliche Anwendbarkeit“) der Verordnung bestimmt:

„Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.“

Richtlinie 94/47

13

Gegenstand der Richtlinie 94/47 war die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Erwerber hinsichtlich bestimmter Aspekte von Verträgen, die unmittelbar oder mittelbar den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einer oder mehreren Immobilien betreffen.

Richtlinie 2008/122/EG

14

Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. 2009, L 33, S. 10) hat die Richtlinie 94/47 aufgehoben und ersetzt.

Brüssel‑Ia-Verordnung

15

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) hat die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt, die wiederum das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) ersetzt hatte.

16

Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen …“.

17

Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.

für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben“.

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs

18

Das am 24. Januar 2020 in Brüssel und London unterzeichnete Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen) ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

19

Art. 66 („Auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht“) dieses Abkommens bestimmt:

„Im Vereinigten Königreich finden die folgenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die [Rom‑I‑]Verordnung gilt für Verträge, die vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden;

…“

20

Art. 126 („Übergangszeitraum“) des Abkommens sieht vor:

„Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“

Spanisches Recht

21

Nach Art. 1 Abs. 1 der Ley 42/1998 sobre derechos de aprovechamiento por turno de bienes inmuebles de uso turístico y normas tributarias (Gesetz 42/1998 über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien für touristische Zwecke und Steuervorschriften) vom 15. Dezember 1998 (BOE Nr. 300 vom 16. Dezember 1998, S. 42076) regelt dieses Gesetz die Entstehung, die Ausübung, die Übertragung und das Erlöschen des Teilzeitnutzungsrechts an Immobilien. Ein solches Recht gewährt seinem Inhaber jedes Jahr für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit zur ausschließlichen Nutzung einer Wohnung, die sich – weil sie über einen eigenen Zugang zu öffentlichen Straßen oder zu einer Gemeinschaftsfläche des Gebäudes verfügt, zu dem sie gehört – zu einer selbständigen Nutzung eignet, die dauerhaft in zu diesem Zweck angemessener Weise möbliert ist und die zu ergänzenden Dienstleistungen berechtigt. Die Möglichkeit zur Nutzung umfasst nicht die Berechtigung zur Vornahme von Veränderungen an der Wohnung oder ihrer Einrichtung. Das Teilzeitnutzungsrecht kann als dingliches Recht ausgestaltet werden.

22

Gemäß der Zweiten Zusatzbestimmung zu diesem Gesetz „[unterliegen a]lle Verträge, die Nutzungsrechte an einer oder mehreren in Spanien belegenen Immobilien für einen bestimmten oder einen zu bestimmenden Zeitraum des Jahres betreffen, unabhängig von Ort und Zeitpunkt ihres Abschlusses den Bestimmungen dieses Gesetzes“.

23

Nach Art. 1 Abs. 1 der Ley 4/2012 de contratos de aprovechamiento por turno de bienes de uso turístico, de adquisición de productos vacacionales de larga duración, de reventa y de intercambio y normas tributarias (Gesetz 4/2012 über Teilzeitnutzungsverträge zu touristischen Zwecken, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Wiederverkaufs- und Tauschverträge sowie Steuervorschriften) vom 6. Juli 2012 (BOE Nr. 162 vom 7. Juli 2012, S. 49192) fallen Marketing‑, Verkaufs- oder Wiederverkaufsverträge, die Teilzeitnutzungsrechte an Sachen und langfristige Urlaubsprodukte betreffen, sowie Tauschverträge unter die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie zwischen einem Kaufmann und einem Verbraucher geschlossen werden.

24

Gemäß Art. 2 des Gesetzes 4/2012 ist unter einem Teilzeitnutzungsvertrag ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zu verstehen, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Aufenthalt zu nutzen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

25

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind britische Verbraucher, die im Vereinigten Königreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Am 14. April 2008 bzw. am 28. Juni 2010 schlossen sie jeweils einen Vertrag mit Diamond Resorts Europe ab, einer Gesellschaft englischen Rechts, die in Spanien als Geschäftsstelle der Diamond-Resorts-Gruppe fungiert.

26

Mit einem jeden dieser Verträge wurde eine bestimmte Anzahl von Punkten eingeräumt, die den Klägern des Ausgangsverfahrens für eine bestimmte Dauer die Nutzung eines Bestands von Wohneinheiten in verschiedenen Ländern Europas, u. a. in Spanien, ermöglichen. Diesen Verträgen zufolge wurden den Klägern des Ausgangsverfahrens weder bestimmte Unterkünfte noch ein bestimmter Zeitraum für jedes Jahr zugewiesen; vielmehr wurde ihnen ein Katalog von Unterkünften unterbreitet, deren Verfügbarkeit vorab zu erfragen war, um sie zum gewünschten Zeitpunkt nutzen zu können.

27

Die Kläger des Ausgangsverfahrens beantragen die Nichtigerklärung dieser Verträge, weil sie nicht den Anforderungen der Gesetze 42/1998 und 4/2012 entsprächen, wonach u. a. die Eintragung des Teilzeitnutzungsrechts an Immobilien in das spanische Grundbuch, die genaue Bezeichnung der den Verbrauchern zugewiesenen Wohnungen sowie die Angabe der jeweiligen Vertragsdauer erforderlich seien. In diesem Zusammenhang vertreten die Kläger des Ausgangsverfahrens die Auffassung, dass die mit den streitigen Verträgen erworbenen Rechte als „dingliche Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien“ zu qualifizieren seien.

28

Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben außerdem auch noch weitere Gesellschaften verklagt, die zur selben Unternehmensgruppe wie Diamond Resorts Europe gehören, die aber nicht an den im Ausgangsverfahren streitigen Verträgen beteiligt sind.

29

Diamond Resorts Europe macht geltend, dass diese Verträge keine dinglichen, sondern schuldrechtlichen Rechte beträfen. Die Verträge unterlägen dem englischen Recht, da die Kläger des Ausgangsverfahrens Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs seien und ihr gewöhnlicher Aufenthalt sowie der Konzernsitz sich ebenfalls im Vereinigten Königreich befänden.

30

Nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es bei der Bestimmung des auf die streitigen Verträge anzuwendenden Rechts darauf an, welche Vorschriften des Übereinkommens von Rom und der Rom‑I-Verordnung anwendbar seien: Die Antwort auf diese Frage wirke sich auf die Gültigkeit dieser Verträge aus. Insoweit gingen die zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung anwendbaren spanischen Rechtsvorschriften, nämlich das Gesetz 42/1998, davon aus, dass diese Verträge dingliche Rechte an Immobilien begründeten, und machten die Gültigkeit dieser Verträge von einer Reihe von Formerfordernissen abhängig, die das englische Recht nicht verlange. Allerdings enthalte die geltende spanische Regelung, nämlich das Gesetz 4/2012, einen Titel II, der dahin ausgelegt worden sei, dass solche Verträge als ihrer Art nach mitgliedschaftlich einzustufen seien und folglich diesem Titel unterlägen. Da das Gesetz 4/2012 weniger Formerfordernisse vorsehe, seien die Verträge im Hinblick auf dieses Gesetz gültig.

31

Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts seien verschiedene Auslegungen möglich. Zum einen sei spanisches Recht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtsbeziehung zwischen einem Verbraucher und einem Kaufmann mit einer Geschäftsstelle in Spanien handele, der betreffende Vertrag in Spanien unterzeichnet worden sei und die Verpflichtungen der Parteien eine in Spanien belegene Immobilie beträfen.

32

Zum anderen könne ein solcher Sachverhalt unter dem Blickwinkel der freien Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung beurteilt werden, da eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach der betreffende Vertrag dem englischen Recht unterliege, nicht als Vereinbarung über die Anwendung dieses Rechts anzusehen sei, der freiwillig zugestimmt worden sei, sondern als ein Vertragsbestandteil, der von der diese Klausel im Vertrag verwendenden Partei durchgesetzt worden sei, um der Anwendung der spanischen Regelung, nämlich des Gesetzes 42/1998, zu entgehen.

33

Diamond Resorts Europe vertritt dagegen den Standpunkt, dass gemäß Art. 5 des Übereinkommens von Rom und Art. 6 der Rom‑I‑Verordnung, was Rechtsbeziehungen anbelange, an denen Verbraucher beteiligt seien, dem allgemeinen Grundsatz der Vorrang gebühre, wonach das Recht desjenigen Landes zur Anwendung komme, in dem der betreffende Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Daher sei das englische Recht anzuwenden.

34

Das vorlegende Gericht möchte in diesem Zusammenhang zunächst wissen, ob die Rom‑I-Verordnung, die das Übereinkommen von Rom durch detailliertere Bestimmungen ersetzt hat, auf Verträge angewandt werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, oder ob die frühere Regelung anwendbar bleibt.

35

Sodann sei im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu bestimmen, ob die unionsrechtlichen Vorschriften auf britische Staatsangehörige anwendbar blieben.

36

Schließlich wirft das vorlegende Gericht die Frage nach der Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses auf, also ob es sich bei den in Rede stehenden Rechten um dingliche Rechte oder um relative Rechte mitgliedschaftlicher Art handele. Diese Rechte könnten sogar als solche aus der Vermietung von Grundstücken eingestuft werden, so dass nach Art. 4 der Rom‑I-Verordnung zwei Möglichkeiten bestünden, nämlich die Anwendung des Rechts des Staates, in dem die betroffene unbewegliche Sache belegen sei, oder die Anwendung des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, je nachdem, ob das Mietverhältnis eine Laufzeit von mehr oder weniger als sechs Monaten habe.

37

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Granadilla de Abona (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Granadilla de Abona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.

Sind das Übereinkommen von Rom und die Rom‑I-Verordnung dahin zu verstehen, dass sie auf Verträge anzuwenden sind, bei denen beide Parteien Staatsangehörige bzw. Staatszugehörige des Vereinigten Königreichs sind?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2.

Ist die Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass sie gemäß ihrem Art. 24 auf Verträge anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten geschlossen wurden? Falls die Frage verneint wird: Ist davon auszugehen, dass ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Immobilien über den Erwerb von Klubpunkten auch dann in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 oder Art. 5 des Übereinkommens von Rom fällt, wenn der Verbraucher als anzuwendendes Recht das Recht eines anderen als des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts wählt? Und wenn die Antwort lautet, dass er in den Anwendungsbereich beider Artikel fallen könnte, welche Regelung hätte dann Vorrang?

3.

Ist unabhängig von den Antworten auf die zweite Frage ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von Immobilien über den Erwerb von Klubpunkten als Vertrag anzusehen, durch den dingliche Rechte an Immobilien oder Ansprüche mitgliedschaftlicher Art erworben werden?

Falls der Erwerb dinglicher Rechte bejaht wird, welcher der Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts auch dann vorrangig anzuwenden, wenn der Verbraucher als anzuwendendes Recht das Recht eines anderen als des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts wählt?

Falls ein Anspruchserwerb bejaht wird, sind sie dann als Ansprüche aus Miete unbeweglicher Sachen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung oder als Ansprüche auf Dienstleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b anzusehen? Und ist Art. 6 Abs. 1 in Bezug auf Verbraucher und/oder Nutzer jedenfalls auch dann vorrangig anzuwenden, wenn der Verbraucher als anzuwendendes Recht das Recht eines anderen als des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts wählt?

4.

Sind in allen vorgenannten Fällen die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens von Rom und der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass sie mit einer nationalen Regelung im Einklang stehen, nach der „[a]lle Verträge, die Nutzungsrechte an einer oder mehreren in Spanien belegenen Immobilien für einen bestimmten oder einen zu bestimmenden Zeitraum des Jahres betreffen, … unabhängig von Ort und Zeitpunkt ihres Abschlusses den Bestimmungen dieses Gesetzes [unterliegen]“?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

38

Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof gemäß Art. 1 des Ersten Protokolls über die Auslegung des Übereinkommens von Rom entscheidet.

39

Art. 2 Buchst. a zählt abschließend die Gerichte der Vertragsstaaten auf, die dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen können, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und die sich namentlich auf die Auslegung von Regelungen dieses Übereinkommens bezieht, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten. Gemäß Art. 2 Buchst. b können dies auch Gerichte der Vertragsstaaten tun, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

40

Indessen ist zum einen festzustellen, dass der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Granadilla de Abona (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Granadilla de Abona) dort nicht aufgeführt wird, sondern für das Königreich Spanien lediglich der „Tribunal Supremo“ (Oberster Gerichtshof) genannt wird. Zum anderen ist das vorlegende Gericht als Gericht erster Instanz auch nicht dazu berufen, als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 2 Buchst. b im Rahmen des Ausgangsverfahrens zu entscheiden.

41

Folglich sind die Voraussetzung von Art. 2 des Ersten Protokolls nicht erfüllt und der Gerichtshof ist nicht für die Entscheidung über die Vorlagefragen zuständig, soweit sie die Auslegung des Übereinkommens von Rom betreffen.

42

Der Gerichtshof bleibt jedoch zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der in diesen Fragen genannten Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung zu entscheiden, für die es keine Beschränkung hinsichtlich der zur Anrufung des Gerichtshofs befugten Gerichte gibt.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

43

Obwohl sie zu jeder Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts Stellung genommen hat, macht die spanische Regierung vorab geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt unzulässig sei, weil es nicht die Voraussetzung von Art. 267 AEUV und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erfülle, da das vorlegende Gericht keine Angaben zum Wortlaut der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge gemacht habe.

44

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 13. Januar 2022, Regione Puglia, C‑110/20, EU:C:2022:5, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. Januar 2022, Regione Puglia, C‑110/20, EU:C:2022:5, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen zwar weder den genauen Wortlaut der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge noch eine exakte rechtliche Einordnung der fraglichen Verpflichtungen, doch hat das vorlegende Gericht gleichwohl zum einen genau den Zusammenhang angegeben, der zwischen den unionsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung es ersucht, und dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit besteht, und zum anderen hat es erläutert, inwiefern die Entscheidung dieses Rechtsstreits von der Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof abhängt.

47

Überdies enthält das Vorabentscheidungsersuchen im Einklang mit Art. 94 der Verfahrensordnung hinreichende tatsächliche und rechtliche Angaben, um nicht nur den beteiligten Parteien die Abgabe von Erklärungen nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sondern auch dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen zu ermöglichen.

48

Die von der spanischen Regierung geltend gemachte Einrede der Unzuständigkeit ist somit, soweit sie das Vorabentscheidungsersuchen insgesamt betrifft, zurückzuweisen und das Ersuchen ist für zulässig zu erklären.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

49

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung auf Verträge anwendbar sind, bei denen beide Parteien demselben Staat, hier dem Vereinigten Königreich, angehören.

50

Insoweit ist dem Wortlaut von Art. 1 der Rom‑I-Verordnung zu entnehmen, dass diese für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen gilt, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

51

Somit sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf jedes Vertragsverhältnis mit Auslandsbezug anwendbar, ohne dass Art. 1 dieser Verordnung nähere Angaben oder Anforderungen betreffend einen etwaigen Zusammenhang zwischen diesem Auslandsbezug und der Nationalität oder dem Wohnsitz der betroffenen Vertragsparteien enthielte.

52

Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge, obwohl die beiden Parteien, die sie geschlossen haben, demselben Staat angehören, in den Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung fallen können, sofern diese Verträge einen Auslandsbezug oder mehrere Auslandsberührungen enthalten.

53

Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass diese Verträge, die zwischen zwei britischen Staatsangehörigen und einer Gesellschaft geschlossen worden waren, die dem Recht von England und Wales unterliegt, in verschiedenen Ländern, u. a. in Spanien, erfüllt werden sollten.

54

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Anwendung der Rom‑I-Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit ohne Belang ist.

55

Was die während der Übergangszeit im Sinne von Art. 66 Buchst. a und Art. 126 des Austrittsabkommens geltenden Regeln anbelangt, so wurden diese in Bezug auf vor den Gerichten und bei Einrichtungen des Vereinigten Königreichs anhängige Verfahren erarbeitet, so dass sie nicht die Situation betreffen, in der sich das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasste spanische Gericht befindet.

56

Aufgrund dessen finden die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung im Rahmen eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreits auf Verträge Anwendung, deren beide Parteien dem Vereinigten Königreich angehören, soweit die Verträge einen Auslandsbezug aufweisen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

57

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Vorschrift der Rom‑I-Verordnung heranzuziehen ist, um zu bestimmen, welches Recht auf einen Vertrag über die Teilzeitnutzung von Immobilien im Wege des Erwerbs von Klubpunkten anzuwenden ist.

58

Insbesondere fragt das vorlegende Gericht danach, ob bei einem solchen Vertrag davon auszugehen ist, dass er den Erwerb dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen betrifft, was zur Folge hätte, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung Anwendung fände, oder ob mit ihm Ansprüche erworben werden, so dass entweder Art. 4 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung insoweit anzuwenden wäre, als bei diesem Vertrag davon auszugehen wäre, dass er die Miete oder die Pacht unbeweglicher Sachen oder aber eine Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat.

59

Jedenfalls möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einem Verbrauchervertrag nicht vorrangig Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I‑Verordnung anzuwenden ist, und es fragt daher danach, welche Auswirkungen es zeitigt, wenn der betroffene Verbraucher eine freie Rechtswahl zugunsten des Rechts trifft, das nicht dasjenige des Landes ist, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

60

Vor der Beantwortung dieser Fragen ist der zeitliche Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung zu präzisieren.

61

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 28 dieser Verordnung deren Bestimmungen nur auf Vertragsverhältnisse Anwendung finden sollen, die durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien begründet wurden, das sich ab dem 17. Dezember 2009 manifestiert hat. Denn der Unionsgesetzgeber hat eine unmittelbare Anwendbarkeit der Rom‑I-Verordnung, bei der die künftigen Wirkungen vor diesem Datum geschlossener Verträge in ihren Anwendungsbereich fielen, ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis, C‑135/15, EU:C:2016:774, Rn. 31 und 33).

62

Nach der Rechtsprechung hängt die Anwendung der Rom‑I-Verordnung vom Zeitpunkt ab, zu dem der betreffende Vertrag geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Mithin findet die Rom‑I-Verordnung ausschließlich auf Verträge Anwendung, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, nicht aber auf die künftigen Wirkungen von Verträgen, die vor diesem Datum geschlossen wurden.

64

Der erste im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag wurde am 14. April 2008 unterzeichnet; er wird daher nicht vom zeitlichen Anwendungsbereich der Rom‑I‑Verordnung erfasst.

65

Folglich bezieht sich die Auslegung der Bestimmungen der Rom‑I‑Verordnung, die der Gerichtshof in Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen vornimmt, lediglich auf den zweiten im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag, der am 28. Juni 2010 unterzeichnet wurde (im Folgenden: streitiger Vertrag).

66

Was die Frage anbelangt, welches Recht auf einen Vertrag über die Teilzeitnutzung von Immobilien im Wege des Erwerbs von Klubpunkten anzuwenden ist, so ist darauf hinzuweisen, dass ihrem sechsten Erwägungsgrund zufolge mit der Rom‑I-Verordnung Kollisionsnormen geschaffen werden sollen, die unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe nationale Recht bestimmen, um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern.

67

Daher sieht die Rom‑I-Verordnung in ihrem Kapitel II einheitliche Kollisionsnormen vor, die den Grundsatz enthalten, dass der Wille der Parteien Vorrang hat, denen nach Art. 3 der Verordnung in Bezug auf ihren Vertrag die freie Rechtswahl zugebilligt wird.

68

Insoweit verlangt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, dass die Wahl des anzuwendenden Rechts ausdrücklich erfolgt oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergibt.

69

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so sieht Art. 4 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung die Anknüpfungskriterien anhand verschiedener Vertragstypen vor, zu denen auch die vom vorlegenden Gericht genannten gehören, nämlich Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen bzw. die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, und Dienstleistungsverträge.

70

Im vorliegenden Fall ist den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu entnehmen, dass im streitigen Vertrag das englische Recht als das für diesen Vertrag anwendbare Recht erklärt wird und dass der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wurde.

71

Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung können die Parteien eines von einem Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossenen Vertrags das auf den Vertrag anzuwendende Recht wählen. Diese Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung – wonach ein solcher Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C‑595/20, EU:C:2022:86, Rn. 15 und 16).

72

Allerdings muss der streitige Vertrag die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 erfüllen: Der Vertrag muss also vom Verbraucher zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossen worden sein, der Unternehmer muss in dem Land, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ausübung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichten, und der Vertrag muss in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.

73

Sollte im vorliegenden Fall der streitige Vertrag die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung erfüllen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, so darf die von den Parteien getroffene Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 jedoch nicht dazu führen, dass dem betroffenen Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

74

Dies kann bei einer Sachlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden jedoch nicht der Fall sein, da als anzuwendendes Recht das Recht des Landes, in dem die betroffenen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nämlich das englische Recht, gewählt wurde.

75

Eine Auslegung, wonach bei der Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts von den Kollisionsnormen der Rom‑I-Verordnung abgewichen werden dürfte, weil ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger wäre, verstieße zwangsläufig erheblich gegen das allgemeine Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei Vertragsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 35).

76

Da zudem Art. 6 der Rom‑I-Verordnung seiner Art nach nicht nur spezifisch ist, sondern auch eine abschließende Regelung trifft, dürfen die in diesem Artikel geregelten Kollisionsnormen nicht durch andere in dieser Verordnung genannte Kollisionsnormen geändert oder ergänzt werden, sofern nicht eine besondere Bestimmung in diesem Artikel ausdrücklich auf diese verweist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C‑604/20, EU:C:2022:807, Rn. 40 und 41).

77

Nach alledem sind die zweite und die dritte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Art. 6 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Parteien eines Verbrauchervertrags, wenn dieser Vertrag die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 erfüllt, das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß Art. 3 der Verordnung wählen können, sofern diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung – wonach ein solcher Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

In Anbetracht dessen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 2 der Verordnung seiner Art nach um eine zwingende und abschließende Regelung handelt, darf von dieser Bestimmung nicht zugunsten eines für den Verbraucher angeblich günstigeren Rechts abgewichen werden.

Zur vierten Frage

78

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach alle die Teilzeitnutzung von Immobilien betreffende Verträge unabhängig davon, welche Rechtswahl die Parteien für den entsprechenden Vertrag getroffen haben, den Bestimmungen dieses Rechts unterliegen.

79

Mit den meisten der Beteiligten, die im Ausgangsverfahren schriftliche Erklärungen abgegeben haben, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 9 der Rom‑I-Verordnung die Bestimmungen der Verordnung nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts berühren dürfen, bei denen es sich um zwingende Vorschriften handelt, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar, C‑184/12, EU:C:2013:663, Rn. 48).

80

Das vorlegende Gericht beschränkt sich jedoch, ohne den Art. 9 überhaupt zu erwähnen, im Rahmen seiner vierten Frage darauf, einen Auszug der Zweiten Zusatzbestimmung zum Gesetz 42/1998 zu zitieren, wonach alle Verträge, die Nutzungsrechte an einer oder mehreren in Spanien belegenen Immobilien betreffen, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Das vorlegende Gericht nimmt indessen nicht auf den Inhalt des Gesetzes 4/2012 Bezug, das hinsichtlich einer solchen Nutzung weniger strenge Bestimmungen zu enthalten scheint. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, schließt das vorlegende Gericht nicht aus, dass dieses Gesetz auch anwendbar sein könnte.

81

Da diese Entscheidung aber nicht den genauen Inhalt der einschlägigen Bestimmungen dieses nationalen Gesetzes wiedergibt und nicht einmal einen Erklärungsansatz zu den verfahrensrechtlichen Aspekten der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen oder zu den außergewöhnlichen Umständen enthält, die eine Berücksichtigung der durch diese Bestimmungen zu schützenden Erwägungen öffentlichen Interesses rechtfertigen würden, vermag der Gerichtshof nicht die Gründe zu erkennen, derentwegen das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Unionsrecht hat.

82

Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass die vierte Frage nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung entspricht, ist es dem Gerichtshof nicht möglich, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf diese Frage zu geben. Folglich ist diese Frage für unzulässig zu erklären.

Kosten

83

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) finden im Rahmen eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreits auf Verträge Anwendung, deren beide Parteien dem Vereinigten Königreich angehören, soweit die Verträge einen Auslandsbezug aufweisen.

 

2.

Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008

ist dahin auszulegen, dass

die Parteien eines Verbrauchervertrags, wenn dieser Vertrag die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 erfüllt, das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß Art. 3 der Verordnung wählen können, sofern diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung – wonach ein solcher Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf;

in Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Art. 6 Abs. 2 seiner Art nach um eine zwingende und abschließende Regelung handelt, von dieser Bestimmung nicht zugunsten eines für den Verbraucher angeblich günstigeren Rechts abgewichen werden darf.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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