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Document 62021CJ0478

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. September 2023.
China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 – Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien – Endgültiger Antidumpingzoll – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Repräsentativer Verband von Ausführern – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 3 Abs. 2, 3, 6 und 7 – Schädigung – Ermittlung des Volumens der Einfuhren – Eindeutige Beweise – Objektive Prüfung – Extrapolation – Ermittlung der Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union – Verrechnungspreise – Ursächlicher Zusammenhang – Segmentbezogene Prüfung der Schädigung – Fehlen – Art. 6 Abs. 7 – Art. 20 Abs. 2 und 4 – Verfahrensrechte.
Rechtssache C-478/21 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:685

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. September 2023 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I. Rechtlicher Rahmen

 

A. WTO-Recht

 

B. Unionsrecht

 

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

 

IV. Anträge der Parteien

 

V. Zum Rechtsmittel

 

A. Zur Zulässigkeit der Klage

 

1. Zur Befugnis der CCCME, im eigenen Namen Klage zu erheben

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

2. Zu der Befugnis der CCCME, ihre Mitglieder vor Gericht zu vertreten

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

3. Zur ordnungsgemäßen Ausstellung der Vollmachten der Anwälte der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

4. Ergebnis zur Zulässigkeit der Klage

 

B. Zur Begründetheit

 

1. Zum ersten Rechtsmittelgrund

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

1) Vorbemerkungen

 

2) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

3) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

3. Zum dritten Rechtsmittelgrund

 

a) Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

 

1) Vorbringen der Parteien

 

2) Würdigung durch den Gerichtshof

 

b) Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

 

1) Vorbringen der Parteien

 

2) Würdigung durch den Gerichtshof

 

4. Zum vierten Rechtsmittelgrund

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

5. Zum fünften Rechtsmittelgrund

 

a) Vorbemerkungen

 

b) Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

 

1) Vorbringen der Parteien

 

2) Würdigung durch den Gerichtshof

 

Kosten

„Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 – Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien – Endgültiger Antidumpingzoll – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Repräsentativer Verband von Ausführern – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 3 Abs. 2, 3, 6 und 7 – Schädigung – Ermittlung des Volumens der Einfuhren – Eindeutige Beweise – Objektive Prüfung – Extrapolation – Ermittlung der Herstellungskosten des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union – Verrechnungspreise – Ursächlicher Zusammenhang – Segmentbezogene Prüfung der Schädigung – Fehlen – Art. 6 Abs. 7 – Art. 20 Abs. 2 und 4 – Verfahrensrechte“

In der Rechtssache C‑478/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2021,

China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products mit Sitz in Peking (China),

Cangzhou Qinghong Foundry Co. Ltd mit Sitz in Cangzhou City (China),

Botou City Qinghong Foundry Co. Ltd mit Sitz in Botou City (China),

Lingshou County Boyuan Foundry Co. Ltd mit Sitz in Sanshengyuan Town (China),

Handan Qunshan Foundry Co. Ltd mit Sitz in Xiaozhai Town (China),

Heping Cast Co. Ltd Yi County mit Sitz in Liang Village (China),

Hong Guang Handan Cast Foundry Co. Ltd mit Sitz in Xiaozhai Town,

Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd mit Sitz in Shenshan (China),

Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory mit Sitz in Wangwu Town (China),

Tangxian Hongyue Machinery Accessory Foundry Co. Ltd mit Sitz in Beiluo Town (China),

vertreten durch R. Antonini, Avvocato, sowie B. Maniatis und E. Monard, Avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch T. Maxian Rusche und P. Němečková, dann durch K. Blanck, P. Němečková und T. Maxian Rusche und schließlich durch T. Maxian Rusche und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

EJ Picardie mit Sitz in Saint-Crépin Ibouvillers (Frankreich),

Fondatel Lecomte mit Sitz in Andenne (Belgien),

Fonderies Dechaumont mit Sitz in Muret (Frankreich),

Fundiciones de Ódena SA mit Sitz in Ódena (Spanien),

Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG mit Sitz in Rahden (Deutschland),

Saint-Gobain Construction Products UK Ltd mit Sitz in East Leake (Vereinigtes Königreich),

Saint-Gobain PAM Canalisation, vormals Saint-Gobain PAM, mit Sitz in Pont-à-Mousson (Frankreich),

Ulefos Oy mit Sitz in Vantaa (Finnland),

zunächst vertreten durch M. Hommé und B. O’Connor, Avocats, dann durch M. Hommé und B. O’Connor, Avocats, sowie U. O’Dwyer, Solicitor,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richterin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2022,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Februar 2023

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinenbau- und elektrotechnischen Erzeugnissen, im Folgenden: CCCME) sowie die Cangzhou Qinghong Foundry Co. Ltd, die Botou City Qinghong Foundry Co. Ltd, die Lingshou County Boyuan Foundry Co. Ltd, die Handan Qunshan Foundry Co. Ltd, die Heping Cast Co. Ltd Yi County, die Hong Guang Handan Cast Foundry Co. Ltd, die Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd, die Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory und die Tangxian Hongyue Machinery Accessory Foundry Co. Ltd (im Folgenden: neun weitere Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission (T‑254/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:278), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. 2018, L 25, S. 6, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit sie sie betrifft, abgewiesen wurde.

I. Rechtlicher Rahmen

A. WTO-Recht

2

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1), genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WHO) sowie die Übereinkünfte in dessen Anhängen 1 bis 3, darunter das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen).

3

Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt:

„Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des [Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994] vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.“

4

Art. 6.11 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff ‚interessierte Parteien‘:

i)

einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Geschäftsverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,

ii)

die Regierung des Ausfuhrmitglieds und

iii)

einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.

Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.“

B. Unionsrecht

5

In der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Länder (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) heißt es im zwölften Erwägungsgrund:

„Es ist notwendig, festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte ausreichend Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und sie sollten uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und Verfahren klar festgelegt werden, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, dass interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die [Europäische] Kommission zusammenarbeiten.“

6

Art. 1 der Grundverordnung bestimmt in Abs. 4:

„Im Sinne dieser Verordnung ist ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

7

Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der [Europäischen] Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)

des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und

b)

der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

(3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Union beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)   Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Unionshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Union.

…“

8

Art. 5 der Grundverordnung bestimmt in den Abs. 10 und 11:

„(10)   Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, dass alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind.

Darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.

(11)   Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.“

9

Art. 6 („Untersuchung“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Unionsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden.

(3)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen.

Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse, und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen, und zwar insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Union, und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen.

Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5)   Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

(7)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 10 selbst gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 19 sind und bei der Untersuchung verwendet werden.

Diese Parteien können zu diesen Unterlagen Stellung nehmen, und ihre Kommentare werden berücksichtigt soweit sie hinreichend begründet worden sind.

(9)   Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 für Verpflichtungen und gemäß Artikel 9 für endgültige Maßnahmen getroffenen Feststellungen abgeschlossen.“

10

Art. 17 („Stichprobe“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

(2)   Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen.

…“

11

Art. 20 („Unterrichtung“) der Grundverordnung bestimmt:

„(1)   Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(3)   Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll eingeführt, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.

…“

12

Art. 21 der Grundverordnung bestimmt in Abs. 2:

„Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender- und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Frist selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, auf diese Informationen zu antworten.“

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

13

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 9 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.

14

Am 31. Oktober 2016 beantragten sieben Unionshersteller von Waren aus Gusseisen bei der Kommission, über die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China und Indien ein Antidumpingverfahren einzuleiten. Der Antrag wurde von zwei weiteren Unionsherstellern solcher Waren unterstützt (diese neun Hersteller werden im Folgenden als Antragsteller bezeichnet).

15

Die Kommission veröffentlichte am 10. Dezember 2016 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. 2016, C 461, S. 22). Gegenstand dieses Verfahrens waren Kanaldeckel. Diese Ware wurde in Abschnitt 2 der Bekanntmachung definiert als bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Kugelgrafit (duktiles Gusseisen) und Teile davon zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für solche Systeme, die den Zugang und/oder eine Sichtprüfung ermöglichen (im Folgenden: betroffene Ware).

16

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum), die Prüfung der für die Ermittlung der Schädigung relevanten Entwicklungen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden: Bezugszeitraum).

17

Die CCCME ist ein Verband chinesischen Rechts, zu dessen Mitgliedern chinesische ausführende Hersteller der betroffenen Ware gehören. Sie beteiligte sich an dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware. Die übrigen neun Rechtsmittelführerinnen sind chinesische ausführende Hersteller der betroffenen Ware. Zwei von ihnen wurden von der Kommission in die für das Antidumpingverfahren gebildete Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller einbezogen.

18

Am 16. August 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 211, S. 14, im Folgenden: Durchführungsverordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls).

19

Am 29. Januar 2018 erließ die Kommission dann die streitige Verordnung, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China eingeführt wurde.

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20

Mit Klageschrift, die am 23. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

21

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 ließ der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die EJ Picardie, Fondatel Lecomte, die Fonderies Dechaumont, die Fundiciones de Ódena SA, die Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG, die Saint Gobain Construction Products UK Ltd, Saint Gobain PAM Canalisation, vormals Saint-Gobain PAM, und die Ulefos Oy (im Folgenden: Streithelferinnen) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu.

22

Die Rechtsmittelführerinnen machten sechs Klagegründe geltend. Die Kommission hielt die Klage sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

23

Was die Zulässigkeit der Klage angeht, sind für das Rechtsmittelverfahren lediglich die Ausführungen des Gerichts zur Befugnis der CCCME, im eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder zu Klage zu erheben, und die Ausführungen zu den Prozessvollmachten der Anwälte der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen relevant.

24

Zu der Befugnis der CCCME, im eigenen Namen Klage zu erheben, um ihre Verfahrensrechte zu wahren, hatte die Kommission geltend gemacht, dass die CCCME hierzu nicht befugt sei. Ihr seien im Verwaltungsverfahren irrtümlich Verfahrensrechte gewährt worden. Das Gericht hat diese Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die CCCME von der Kommission während des gesamten Verwaltungsverfahrens als interessierte Partei angesehen worden sei, der Verfahrensrechte einzuräumen seien, und dass, wenn man unterstelle, dass ihr insoweit ein Fehler unterlaufen sei, dieser nicht das zum Erlöschen bringen könne, was im Verwaltungsverfahren anerkannt und verliehen worden sei.

25

Was die Befugnis der CCCME angeht, im Namen ihrer Mitglieder zu Klage zu erheben, hat das Gericht den Einwand der Kommission zurückgewiesen, dass die CCCME ihre Mitglieder nicht vor Gericht vertreten könne, weil es sich bei ihr nicht um einen repräsentativen Verband im Sinne der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten handele. Dies sei keine Voraussetzung dafür, dass ein Verband im Namen seiner Mitglieder Klage bei den Unionsgerichten erheben könne.

26

Zu den Prozessvollmachten der Anwälte der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen hatte die Kommission geltend gemacht, dass diese nicht wirksam seien, weil aus ihnen nicht eindeutig hervorgehe, welche Funktion die Personen, die sie unterzeichnet hätten, hätten, und nicht erwiesen sei, dass diese Personen zur Unterzeichnung der Vollmachten ermächtigt gewesen seien. Das Gericht hat diese Einrede mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verfahrensordnung nicht den Nachweis verlange, dass die Vollmacht des Anwalts von einem hierzu Berechtigten ausgestellt sei.

27

Was die Begründetheit der Klage angeht, sind für das Rechtsmittelverfahren lediglich die Ausführungen des Gerichts zum ersten und zum fünften Teil des ersten Klagegrundes, zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes und zum zweiten und zum dritten Teil des dritten Klagegrundes relevant.

28

Im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes hat das Gericht die Rügen der Rechtsmittelführerinnen betreffend Berichtigungen, die die Kommission bei der Ermittlung des Volumens der gedumpten Einfuhren gemäß Art. 3 der Grundverordnung bei den nach den Warenkontrollnummern (PCN) aufgeschlüsselten Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) vorgenommen hatte, zurückgewiesen.

29

Im Rahmen der Prüfung des fünften Teils des ersten Klagegrundes hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, dass bei der Ermittlung der Schädigung von Saint-Gobain PAM die Kommission zu Unrecht Preise zugrunde gelegt habe, die für den Weiterverkauf innerhalb des Konzerns, dem dieser Hersteller angehöre, in Rechnung gestellt worden seien, ohne zu prüfen, ob diese Kaufpreise marktüblich gewesen seien.

30

Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes hatten die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht, dass die Kommission es zu Unrecht abgelehnt habe, bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung eine segmentbezogene Prüfung vorzunehmen. Hierzu führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass bei hinreichend austauschbaren Waren eine segmentbezogene Prüfung nicht erforderlich sei und dass weder die Zughörigkeit von Waren zu unterschiedlichen Sortimenten noch der Umstand, dass die eine oder andere Ware bei den Abnehmern Vorrang gehabt oder diese ihr den Vorzug gegeben hätten, als Nachweis dafür ausreichten, dass die Waren nicht austauschbar wären und somit eine segmentbezogene Prüfung angezeigt sei.

31

Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes hatten die Rechtsmittelführerinnen insbesondere gerügt, dass die Kommission die Bedeutung der Preisunterbietung nicht hinreichend beurteilt habe, da bei 37,4 % der Verkäufe, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union getätigt hätten, keine Preisunterbietung festgestellt worden sei. Das Gericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die betroffene Ware verschiedene Warentypen umfasse, die austauschbar blieben, so dass eine Preisunterbietungsspanne, die sich bei 62,6 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller innerhalb eines Rahmens von 31,6 bis 39,2 % bewege, ein hinreichender Grund für die Annahme sei, dass eine erhebliche Preisunterbietung im Vergleich zum Preis im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung stattgefunden habe.

32

Den dritten Klagegrund, mit dem die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht hatten, dass ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien, weil ihnen Informationen, die für die Verteidigung ihrer Interessen wesentlich gewesen wären, nicht übermittelt worden seien, hat das Gericht insoweit für zulässig erachtet, als er von der CCCME im eigenen Namen geltend gemacht worden sei. Soweit er von den Mitgliedern der CCCME und den neun weiteren Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht worden war, hat er ihn hingegen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen nicht an der Untersuchung beteiligt gewesen seien oder Anträge auf Übermittlung der in Rede stehenden Informationen gestellt hätten. Das Gericht hat auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, dass die CCCME in der Untersuchung die Verfahrensrechte ihrer Mitglieder und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen in deren Namen wahrgenommen habe. Es hat dies damit begründet, dass die CCCME als eine Einrichtung aufgetreten sei, die die betreffende chinesische Industrie in ihrer Gesamtheit vertrete, und nicht bestimmte Mitglieder einzeln.

33

Zur Begründetheit des dritten Klagegrundes hatte die CCCME mit dem zweiten und dem dritten Teil dieses Klagegrundes geltend gemacht, dass die Kommission dadurch ihre Verfahrensrechte verletzt habe, dass sie ihr zum einen bestimmte Daten betreffend insbesondere die Berechnungen des Normalwerts, die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise und die Schwelle der Beseitigung der Schädigung nicht in zusammengefasster Form zur Verfügung gestellt habe und zum anderen Schätzungen zu den makroökonomischen Indikatoren, Informationen über den Vergleich zwischen den eingeführten Waren und den Waren der indischen Hersteller und der Unionshersteller und Berechnungen zu dem Volumen der Einfuhren aus den betreffenden Drittländern nicht zur Verfügung gestellt habe. Das Gericht hat den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kommission der CCCME Informationen übermittelt habe, die es dieser ermöglicht hätten, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen.

34

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen.

IV. Anträge der Parteien

35

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

der Kommission sowohl die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht als auch die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen, einschließlich der ihnen entstandenen Kosten;

den Streithelferinnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

36

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage für zulässig erklärt wird;

die Klage für unzulässig zu erklären;

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

37

Die Streithelferrinnen beantragen,

das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

festzustellen, dass die CCCME nicht als ein repräsentativer Verband im Sinne der Grundverordnung angesehen werden kann;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

V. Zum Rechtsmittel

38

Die Rechtsmittelführerinnen machen fünf Rechtsmittelgründe geltend. Der erste, der zweite, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund beziehen sich auf Fehler, die das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission beim Erlass der streitigen Verordnung gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung verstoßen habe. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht den dritten Klagegrund, mit dem sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte gerügt hätten, zu Unrecht teilweise für unzulässig erklärt habe und dass ihm bei der Beurteilung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung Rechtsfehler unterlaufen seien.

39

Die Kommission und die Streithelferinnen sind der Auffassung, dass die Klage für unzulässig hätte erklärt werden müssen, das Rechtsmittel jedenfalls aber nicht begründet sei.

A. Zur Zulässigkeit der Klage

40

Die Kommission macht geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil die CCCME nicht befugt sei, im eigenen Namen Klage zu erheben, die CCCME nicht ermächtigt sei, ihre Mitglieder vor Gericht zu vertreten, und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen ihre Rechtsanwälte nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt hätten.

41

Die Rechtsmittelführerinnen treten diesem Vorbringen entgegen. Sie machen geltend, dass die Kommission, indem sie beim Gerichtshof beantragt habe, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage mit ihm für zulässig erklärt werde, und die Klage für unzulässig zu erklären, ein Anschlussrechtsmittel eingelegt habe, ohne dabei die Anforderungen gemäß Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingehalten zu haben.

42

Bei den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage handelt es sich um unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen die Unionsgerichte jederzeit – auch von Amts wegen – zu prüfen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 32, und vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof die Zulässigkeit einer Klage daher unabhängig davon beurteilen, ob eine Partei, die eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht hat, geltend gemacht hat, dass die Klage unzulässig ist, ohne ein Anschlussrechtsmittel gemäß Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingelegt zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 56 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Das oben in Rn. 41 dargestellte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist daher zurückzuweisen.

1.   Zur Befugnis der CCCME, im eigenen Namen Klage zu erheben

a)   Vorbringen der Parteien

45

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 52 bis 75 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass bereits deshalb, weil die CCCME im Verwaltungsverfahren als repräsentativer Verband anerkannt worden sei, habe festgestellt werden können, dass bei ihr die Voraussetzung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, dass die Handlung, die Gegenstand der Klage ist, den Kläger unmittelbar und individuell betreffen muss, erfüllt sei. Ob eine Einrichtung befugt sei, vor dem Gericht Klage zu erheben, hänge nicht davon ab, ob der Einheit dies im Verwaltungsverfahren zugestanden worden sei. Maßgeblich seien vielmehr die einschlägigen Rechtsvorschriften. Das Gericht habe also selbst zu beurteilen, ob die CCCME die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, um als repräsentativer Verband gemäß der Grundverordnung angesehen zu werden und daher befugt sei, im eigenen Namen Klage zu erheben.

46

Die Streithelferinnen machen sich das Vorbringen der Kommission zu eigen. Sie machen geltend, dass die CCCME kein repräsentativer Verband der chinesischen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware sei, sondern eine Einrichtung, mit der die chinesische Regierung diese überwache. Die CCCME stehe unter der Aufsicht des Ministeriums für Zivile Angelegenheiten und des Handelsministeriums von China, das sie verwalte und ihr fachliche Weisungen erteile.

47

Die Rechtsmittelführerinnen vertreten die Auffassung, dass die CCCME ein repräsentativer Verband im Sinne der Grundverordnung und damit eine interessierte Partei im Sinne dieser Verordnung sei. Die CCCME sei von der Kommission sowohl in der Untersuchung, die mit dem Erlass der streitigen Verordnung geendet habe, als auch in anderen früheren Antidumpinguntersuchungen als repräsentativer Verband im Sinne der Grundverordnung angesehen worden. Aus den Gründen, die das Gericht im angefochtenen Urteil angeführt habe, betreffe die streitige Verordnung die CCCME unmittelbar und individuell.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

48

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn die Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Jiangsu Seraphim Solar System und Rat/Jiangsu Seraphim Solar System und Kommission, C‑439/20 P und C‑441/20 P, EU:C:2023:211, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, dass das Gericht bei der Prüfung dieser beiden Varianten zu Unrecht angenommen habe, dass die CCCME befugt sei, im eigenen Namen Klage zu erheben, um ihre Verfahrensrechte zu wahren. In den Rn. 52 bis 75 des angefochtenen Urteils habe das Gericht bei seiner Beurteilung der Befugnis der CCCME, im eigenen Namen Klage zu erheben, darauf abgestellt, dass die Kommission der CCCME in dem Antidumpingverfahren, das mit dem Erlass der streitigen Verordnung geendet habe, solche Rechte gewährt habe. Es habe allerdings nicht geprüft, ob es rechtmäßig gewesen sei, der CCCME solche Rechte zu gewähren. Da es sich bei der CCCME aber nicht um einen repräsentativen Verband im Sinne der Grundverordnung, sondern um ein Gebilde des chinesischen Staates handele, sei es rechtswidrig, ihr solche Rechte zu gewähren.

50

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat des Beschlusses wäre (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 156 die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Zu den Personen, die durch eine Handlung der Union ebenso individualisiert werden wie der Adressat eines Beschlusses, gehören diejenigen, die sich an dem Verfahren des Erlasses der Handlung beteiligt haben. Die Tatsache, dass eine Person in einem solchen Verfahren tätig wird, ist aber nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der betreffenden Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der Unionsregelung Verfahrensgarantien vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31, und Beschluss vom 17. Februar 2009, Galileo Lebensmittel/Kommission, C‑483/07 P, EU:C:2009:95, Rn. 53). Der genaue Umfang des Anfechtungsrechts eines Einzelnen gegenüber einer Unionshandlung hängt nämlich von seiner durch das Unionsrecht bestimmten rechtlichen Stellung zum Schutz der so anerkannten legitimen Interessen ab (Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Bei einer Person kann daher nur dann davon ausgegangen werden, dass sie individuell von Verfahrensrechten betroffen ist und befugt ist, gegen eine Handlung, bei deren Erlass diese Rechte verletzt wurden, Klage zu erheben, wenn ihr diese Rechte rechtmäßig gewährt worden sind.

53

Im vorliegenden Fall hatte die Kommission in der Klagebeantwortung geltend gemacht, dass die Klage, die die CCCME erhoben habe, um eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend zu machen, nicht zulässig sei, weil die CCCME keine interessierte Partei sei, der solche Rechte nach der Grundverordnung zustünden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage hätte das Gericht deshalb prüfen müssen, ob der CCCME nach der Grundverordnung Verfahrensrechte zustünden.

54

In den Rn. 53 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch angenommen, dass die streitige Verordnung die CCCME individuell betreffe, weil die Kommission diese während des gesamten Verfahrens, das mit dem Erlass der streitigen Verordnung geendet habe, als eine interessierte Partei angesehen habe, die insbesondere die chinesische Gießereiindustrie vertrete, da sie ihr Verfahrensrechte gewährt habe, u. a. das Recht auf Einsicht der Untersuchungsakten, das Recht auf Übermittlung der vorläufigen und endgültigen Feststellungen, das Recht, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen, und das Recht auf Teilnahme an zwei Anhörungen, die im Rahmen des Verfahrens durchgeführt worden seien.

55

Das Gericht hat somit nicht geprüft, ob der CCCME diese Verfahrensrechte rechtmäßig gewährt worden sind. Ihm ist bei der Prüfung der Frage, ob bei der CCCME die Voraussetzung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV erfüllt war, dass die Handlung, die mit der Klage angefochten wird, den Kläger individuell betreffen muss, mithin ein Rechtsfehler unterlaufen.

56

Daran ändert auch die Feststellung des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils nichts, wonach selbst dann, wenn erwiesen wäre, dass die Kommission der CCCME diese Rechte zu Unrecht gewährt habe, dies nicht das zum Erlöschen bringen könne, was im Verwaltungsverfahren anerkannt und verliehen worden sei, zumal die Kommission nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit behalte, die streitige Verordnung zurückzunehmen und das Verfahren wieder aufzunehmen, wobei der Fehler auf der Stufe des Verfahrens berichtigt werde, auf der er begangen worden sei. Die Entscheidungen, die die Kommission im Verwaltungsverfahren getroffen hat, und die Möglichkeit der Kommission, diese zu berichtigen, können nämlich die Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Klagen durch die Unionsgerichte nicht beschränken.

57

Die vom Gericht in den Rn. 71 bis 75 des angefochtenen Urteils durchgeführte Prüfung der Voraussetzung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, dass die Handlung, die mit der Klage angefochten wird, den Kläger unmittelbar betreffen muss, leidet unter demselben Fehler. Auch bei dieser Prüfung wird nämlich darauf abgestellt, dass die Kommission der CCCME im Verwaltungsverfahren Verfahrensrechte gewährt habe.

58

Diese Fehler sind aber nur dann geeignet, zur Unzulässigkeit der von der CCCME im eigenen Namen erhobenen Klage zu führen, wenn nachgewiesen ist, dass die CCCME die betreffenden Verfahrensrechte nicht hat rechtmäßig erhalten können. Daher ist zu prüfen, ob der CCCME diese Verfahrensrechte nach der Grundverordnung hätten gewährt werden müssen.

59

Insoweit macht die CCCME geltend, dass ihr als repräsentativer Verband von Ein- und Ausführern der betroffenen Ware solche Verfahrensrechte nach der Grundverordnung zustünden.

60

Art. 5 Abs. 11, Art. 6 Abs. 7, Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 2 der Grundverordnung erkennen den repräsentativen Verbänden von Ein- und Ausführern der gedumpten Ware zwar bestimmte Verfahrensrechte zu. Der in diesen Bestimmungen vorkommende Begriff der repräsentativen Verbände von Ein- und Ausführern wird in der Grundverordnung aber nicht definiert.

61

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung dieses Begriffs nicht nur der Wortlaut der Bestimmungen, in denen er vorkommt, sondern auch der Zusammenhang dieser Bestimmungen und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wegen des Vorrangs der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte gegenüber den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts ist der Begriff der repräsentativen Verbände von Ein- und Ausführern nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Übereinkünften auszulegen, zu denen das Antidumping-Übereinkommen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2022, Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305 Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Nach dem Wortlaut ist mit „repräsentativer Verband von Einführern und Ausführern“ eine Vereinigung gemeint, die die Ein- oder Ausführer allgemein vertritt.

63

Daraus folgt als Erstes, dass unter den Begriff nicht Personen oder Einheiten fallen, die andere Interessen als die der Ein- oder Ausführer – etwa staatliche Interessen – wahrnehmen. Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang bestätigt, in dem der Begriff steht. Denn in Art. 5 Abs. 11, Art. 6 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung wird bei den interessierten Parteien eines Antidumpingverfahrens unterschieden zwischen den „repräsentativen Verbänden von Einführern und Ausführern“ einerseits und den „Behörden“ oder „Vertretern“ des Ausfuhrlandes andererseits.

64

Die Auslegung wird auch bestätigt durch das Ziel der Grundverordnung, nämlich, es der Kommission zu ermöglichen, unter Einhaltung des Grundsatzes der guten Verwaltung angemessene Antidumpingzölle zu verhängen. Hierzu muss die Kommission die verschiedenen Standpunkte der interessierten Parteien, die sich an dem Antidumpingverfahren beteiligen, erfahren können. Entsprechend heißt es im zwölften Erwägungsgrund der Grundverordnung, dass interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und sie uneingeschränkt Gelegenheit erhalten sollten, ihre Interessen zu verteidigen. Die Beweise, die von repräsentativen Verbänden von Ein- und Ausführern vorgelegt werden können und die Beweise, die von Vertretern des Ausfuhrlandes vorgelegt werden können, sind aber nicht unbedingt dieselben. Dasselbe gilt für die jeweiligen Interessen. Während die repräsentativen Verbände von Ein- und Ausführern die geschäftlichen und industriellen Interessen der Ein- oder Ausführer wahrnehmen, sind die Vertreter des Ausfuhrlandes den politischen und diplomatischen Interessen des Ausfuhrlandes verpflichtet.

65

Die Auslegung steht im Übrigen auch in Einklang mit Artikel 6.11 des Antidumping-Übereinkommens. Dieser unterscheidet bei den interessierten Parteien im Sinne des Übereinkommens nämlich zwischen den Regierungen der Ausfuhrländer, die Mitglieder des Übereinkommens sind, und den Wirtschafts- oder Geschäftsverbänden, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern Aus- oder Einführer der Ware ist, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung ist.

66

Da sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, zwischen den repräsentativen Verbänden von Ein- und Ausführern und den Behörden oder Vertretern des Ausfuhrlandes zu unterscheiden, muss eine Einheit, die als repräsentativer Verband von Ein- und Ausführern im Sinne der oben in Rn. 63 genannten Vorschriften auftritt, wenn sie als solcher anerkannt werden will, frei von Eingriffen des Ausfuhrlandes sein. Sie muss über die erforderliche Unabhängigkeit gegenüber diesem Staat verfügen, damit sie tatsächlich als Vertreter der allgemeinen und kollektiven Interessen der Ein- oder Ausführer handeln kann und nicht als Strohmann des Ausfuhrlandes.

67

Diese Unabhängigkeit der repräsentativen Verbände im Sinne der Grundverordnung spiegelt diejenige wider, die den Vereinen durch die in Art. 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Vereinigungsfreiheit zuerkannt ist. Die Charta der Grundrechte erkennt den Vereinigungen nämlich das Recht zu, ihre Tätigkeiten fortzusetzen und ohne ungerechtfertigte staatliche Eingriffe zu arbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C‑78/18, EU:C:2020:476, Rn. 110 bis 113). Die Übereinstimmung beschränkt jedoch auf das Fehlen von Eingriffen des betreffenden Staates, mit denen die Vertretung der allgemeinen und kollektiven Interessen der Ein- oder Ausführer durch einen Verband beeinträchtigt wird. Die Grundverordnung dient nämlich der Umsetzung der Vorschriften des Antidumping-Übereinkommens, mit dem der Welthandel und nicht die Vereinigungsfreiheit gefördert werden soll.

68

Als Zweites ergibt sich aus der Auslegung des Begriffs des repräsentativen Verbands von Ein- und Ausführern nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang (siehe oben, Rn. 62 und 63), dass der Zweck eines solchen Verbands u. a. auf die Vertretung der Ein- oder Ausführer der untersuchten Ware gerichtet sein muss. Dies setzt voraus, dass eine erhebliche Zahl von Ein- oder Ausführern der untersuchten Ware Mitglieder des Verbands sind. Außerdem müssen die Ein- oder Ausfuhren der Ware durch diese Mitglieder erheblich sein, so dass der betreffende Verband über die Merkmale der Tätigkeiten der Ein- oder Ausführer der untersuchten Ware allgemein Bericht erstatten kann.

69

Diese Auslegung wird durch das mit der Grundverordnung verfolgte Ziel (siehe oben Rn. 64) bestätigt, das die Beteiligung der repräsentativen Verbände von Ein- und Ausführern als interessierte Parteien an dem Antidumpingverfahren erfordert. Die Interessen dieser Verbände können nämlich nur dann legitim sein, wenn Letztere für die Ein- oder Ausführer der gedumpten Ware tatsächlich repräsentativ sind.

70

Somit ist unter einem repräsentativen Verband von Ein- und Ausführern im Sinne der Grundverordnung eine Vereinigung zu verstehen, deren Zweck u. a. auf die Vertretung der kollektiven und allgemeinen Interessen der Ein- oder Ausführer einer gedumpten Ware gerichtet ist, was zum einen voraussetzt, dass die Vereinigung gegenüber staatlichen Behörden unabhängig ist, damit sie die kollektiven und allgemeinen Interessen der Ein- oder Ausführer einer gedumpten Ware vertreten kann, und zum anderen, dass eine erhebliche Zahl von Ein- oder Ausführern, deren Einfuhren oder Ausfuhren der gedumpten Ware erheblich sind, Mitglieder der Vereinigung sind.

71

Da der Kläger seine Klagebefugnis nachzuweisen hat, hatte im vorliegenden Fall die CCCME nachzuweisen, dass sie ein repräsentativer Verband von Ein- und Ausführern der betroffenen Ware ist.

72

Insoweit hatte die CCCME in der Klageschrift ausgeführt, dass zu ihren Mitgliedern 19 ausführende Hersteller der betroffenen Ware gehörten, gegen die mit der streitigen Verordnung Antidumpingzölle verhängt worden seien. Aus der Satzung der CCCME ergibt sich, dass es sich bei der CCCME um eine soziale Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, die freiwillig von Unternehmen und Einrichtungen gebildet wird, die in China eingetragen sind und auf den Gebieten der Ein- und Ausfuhr, der Investition und der Zusammenarbeit im Sektor der Maschinenbau- und elektrotechnischen Erzeugnisse tätig sind (Art. 2), und dass ihr Zweck insbesondere darauf gerichtet ist, die Rechte und die rechtmäßigen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und so eine gesunde Entwicklung der Maschinenbau- und elektrotechnischen Industrie zu fördern (Art. 3). Der CCCME gehören also Ausführer der gedumpten Ware an, und die CCCME ist befugt, deren Interessen zu wahren.

73

Wie die Kommission geltend macht, geht aus der Satzung der CCCME aber auch hervor, dass die Vereinigung unter der Aufsicht von zwei Ministerien der Volksrepublik China steht, die sie verwalten und geschäftlich leiten (Art. 4), und dass sie ihre laufenden Geschäfte in Einklang mit den Mitteln und den Genehmigungen, die sie von der chinesischen Regierung erhält, führt (Art. 6 Abs. 2). Dies zeigt, dass die CCCME gegenüber den chinesischen staatlichen Stellen nicht unabhängig genug ist, um als „repräsentativer Verband“ der Ausführer der betroffenen Ware angesehen werden zu können.

74

Abgesehen davon hat die CCCME auch nicht den Nachweis erbracht, dass sie für die Ein- oder Ausführer der betroffenen Ware repräsentativ wäre. In dem Verfahren vor dem Gericht hat die Kommission ausgeführt, dass die CCCME in allen Sektoren des Maschinenbaus und der Elektrotechnik tätig sei und mehr als 10000 Mitglieder habe. Im Verfahren vor dem Gericht mit dem Einwand der Kommission konfrontiert, dass sie nicht eine erhebliche Zahl von ausführenden Herstellern der betroffenen Ware repräsentiere, hatte die CCCME lediglich auf den 25. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, in dem die Kommission angenommen hat, dass sie u. a. die chinesische Gießereiindustrie vertrete, und auf den Nachweis des Beitritts von 19 ausführenden Herstellern der betroffenen Ware in Anlage A.4 der Klageschrift verwiesen und gemeint, dass diese Zahl erheblich sei. In ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs haben die Rechtsmittelführerinnen angegeben, dass sie der Kommission eine Liste mit 58 chinesischen ausführenden Herstellern von Gusserzeugnissen, die Mitglieder der CCCME seien, vorgelegt habe. Diese Liste wurde den Unionsgerichten jedoch nicht vorgelegt, und die Rechtsmittelführerinnen haben nicht angegeben, in welchem Umfang die betroffene Ware von diesen Mitgliedern ausgeführt worden ist. Die CCCME hat somit weder dargetan, dass eine erhebliche Zahl von Ein- oder Ausführern der betroffenen Ware Mitglieder von ihr wären, noch, dass ihre Mitglieder die betroffene Ware in erheblichem Umfang ausgeführt hätten.

75

Mithin war die CCCME nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt, so dass die Klage, die sie im eigenen Namen erhoben hat, als unzulässig abzuweisen ist und das Gericht die entsprechenden Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Verfahrensrechte der CCCME gerügt wurde, zu Unrecht geprüft hat.

2.   Zu der Befugnis der CCCME, ihre Mitglieder vor Gericht zu vertreten

a)   Vorbringen der Parteien

76

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 98 bis 103 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Erhebung einer Klage im Namen der Mitglieder durch einen Verband nicht voraussetze, dass dieser demokratisch verfasst sei. Ein Gebilde eines Staates, der auf der Grundlage eines kommunistischen Regimes mit einer Einheitspartei verfasst sei, könne kein Fachverband sein, da der Fachverband in einem solchen Fall verpflichtet wäre, die Interessen seiner Mitglieder, wie sie von diesen demokratisch festgelegt worden seien, gegenüber diesem Staat zu verteidigen, dessen Gebilde er sei. Die Vorstellung, dass ein Fachverband gleichzeitig Teil eines Staates sei und gegen diesen die kollektiven Interessen seiner Mitglieder verteidige, sei nicht mit den grundlegenden Prinzipien der repräsentativen Demokratie, wie sie den Mitgliedstaaten gemeint seien, vereinbar. Die Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes, in dem der Verband gegründet worden sei, verstieße gegen den in Art. 3 Abs. 5 EUV verankerten Grundsatz, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte schütze und fördere.

77

Die CCCME tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

78

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht in den Rn. 98 bis 103 des angefochtenen Urteils die Einrede, dass die Klage, soweit sie von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder erhoben worden sei, unzulässig sei, zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die CCCME sei ein Gebilde der Volksrepublik China und nicht demokratisch verfasst. Deshalb sei sie nicht befugt gewesen, im Namen einiger ihrer Mitglieder eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

79

Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage, ob ein Verband seine Mitglieder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten vertreten kann, von der Frage zu unterscheiden ist, ob es sich bei dem Verband um einen repräsentativen Verband von Ein- und Ausführern im Sinne der Grundverordnung handelt.

80

Was die erste Frage angeht, ist festzustellen, dass ein Verband, der mit der Wahrnehmung der kollektiven Interessen bestimmter Unternehmen betraut ist, nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zu erheben, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann oder die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C‑384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Zulässig ist nach dieser Bestimmung demnach die Klage eines Verbands, der anstelle eines oder mehrerer seiner Mitglieder handelt, die selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82

Wie das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, wird einem Verband die Möglichkeit, im Namen seiner Mitglieder Klage zu erheben, damit von diesen nicht gegen dieselben Handlungen eine Vielzahl von Klagen erhoben werden, aus prozessökonomischen Gründen zuerkannt.

83

Ein Verband kann bei den Unionsgerichten mithin nur dann gültig eine Klage im Namen seiner Mitglieder erheben, wenn erstens die natürlichen oder juristischen Personen, in deren Namen er Klage erhebt, Mitglieder von ihm sind, er zweitens befugt ist, in deren Namen Klage zu erheben, drittens die Klage in deren Namen erhoben wird, viertens zumindest eines der Mitglieder, in deren Namen die Klage erhoben wird, selbst eine zulässige Klage hätte erheben können und fünftens die Mitglieder, in deren Namen die Klage erhoben wird, nicht parallel eine Klage bei den Unionsgerichten erhoben haben.

84

Entgegen dem Vorbringen der Kommission muss der Verband, um seine Mitglieder vor Gericht vertreten zu können, über die in der vorstehenden Randnummer genannten fünf Voraussetzungen hinaus nicht die weitere Voraussetzung erfüllen, demokratisch verfasst zu sein. Zum Begriff der juristischen Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV hat der Gerichtshof festgestellt, dass darunter sowohl private juristische Personen als auch öffentliche Einheiten und Drittstaaten fallen, ohne deren demokratische Verfasstheit anzusprechen oder zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Venezuela/Rat [Beeinträchtigung eines Drittstaats], C‑872/19 P, EU:C:2021:507, Rn. 41 bis 52). Die Klagebefugnis juristischer Personen, öffentlicher Einheiten und Drittstaaten gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV hängt damit nicht von deren demokratischer Verfasstheit ab.

85

So hat der Gerichtshof, wie das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils zutreffend feststellt, in einem Rechtsstreit, in dem es um die Nichtigerklärung einer Verordnung ging, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wurde, entschieden, dass nicht schon deshalb erwiesen sei, dass der Zweck eines Verbands nicht darauf gerichtet sei, seine Mitglieder zu vertreten, weil bestimmte Mitglieder kein Stimmrecht hätten und auch kein anderes Mittel, um ihre Interessen im Verband wahrzunehmen. Letzteres stand damit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch den Verband im Namen seiner Mitglieder nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 120 bis 125).

86

Die Feststellung des Gerichts in den Rn. 98 bis 103 des angefochtenen Urteils, dass die Befugnis eines Verbandes, im Namen seiner Mitglieder Klage zu erheben, nicht die „Repräsentativität des betreffenden Verbandes im Sinne der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten“ – und damit letztlich eine demokratische Verfasstheit des Verbandes – voraussetze, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Gericht ist insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen.

87

Die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegen die Klage erhoben hat, die die CCCME beim Gericht im Namen ihrer Mitglieder erhoben hat, ist daher zurückzuweisen.

3.   Zur ordnungsgemäßen Ausstellung der Vollmachten der Anwälte der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen

a)   Vorbringen der Parteien

88

Die Kommission macht geltend, dass das Gericht die Klagen der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen in den Rn. 133 bis 137 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft für zulässig erklärt habe, obwohl sie geltend gemacht habe, dass die Vollmachten von deren Anwälten nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden seien. Das Gericht habe ihren Einwand nicht mit der Begründung zurückweisen können, dass nach seiner Verfahrensordnung nicht nachgewiesen sein müsse, dass die Vollmacht eines Anwalts von einem hierzu Berechtigten ausgestellt sei. Die Verpflichtung des Gerichts, die Vollmacht auf eine entsprechende Rüge hin zu überprüfen, ergebe sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

89

Die Rechtsmittelführerinnen treten dem Vorbringen der Kommission entgegen.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

90

Die Kommission macht geltend, dass die Klagen der weiteren neun Rechtsmittelführerinnen unzulässig seien, weil die Vollmachten von deren Anwälten nicht ordnungsgemäß ausgestellt seien. Das Gericht habe die Einrede der Unzulässigkeit, die es insoweit erhoben habe, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, dass nach seiner Verfahrensordnung nicht nachgewiesen sein müsse, dass die Vollmachten von einem hierzu Berechtigten ausgestellt seien.

91

Nach Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, müssen juristische Personen – wie die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen – bei der Erhebung einer Klage bei den Unionsgerichten durch einen Anwalt vertreten sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) aufzutreten.

92

Was die Vollmacht angeht, die juristische Personen einem Anwalt erteilen, sieht Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vor, dass Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen haben. Anders als die Verfahrensordnung des Gerichts in der vor dem 1. Juli 2015 geltenden Fassung sieht diese Bestimmung für solche juristischen Personen des Privatrechts nicht die Verpflichtung vor, den Nachweis vorzulegen, dass die Vollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.

93

Der Umstand, dass Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung eine solche Verpflichtung nicht vorsieht, enthebt das Gericht jedoch nicht von der Verpflichtung, auf eine entsprechende Rüge hin zu prüfen, ob die betreffende Vollmacht ordnungsgemäß ausgestellt ist. Dass der Kläger bei der Einreichung der Klageschrift nicht den Nachweis vorlegen muss, dass die Vollmacht seines Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist, ändert nämlich nichts daran, dass er seinem Anwalt ordnungsgemäß eine Vollmacht erteilt haben muss, um Klage erheben zu können. Die Erleichterung der Anforderungen an den Nachweis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift lässt die materielle Voraussetzung, dass die Kläger ordnungsgemäß durch ihre Anwälte vertreten sein müssen, unberührt. Wird gerügt, dass die Vollmacht eines Anwalts nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden sei, hat die betreffende Partei also nachzuweisen, dass die Vollmacht ordnungsgemäß ausgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 1965, Barge/Hohe Behörde, 14/64, EU:C:1965:13, S. 10).

94

Wie die Generalanwältin in den Rn. 120 und 121 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hat das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils demnach rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Rüge der Kommission, dass die Vollmachten der Anwälte der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen nicht ordnungsgemäß ausgestellt seien, da seine Verfahrensordnung nicht den Nachweis verlange, dass die Vollmacht des Anwalts von einem hierzu Berechtigten ausgestellt sei, zurückzuweisen sei.

95

Daher ist zu prüfen, ob die Klagen der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen zulässig sind.

96

Die Kommission begründet ihre Einrede der Unzulässigkeit zum einen damit, dass bestimmte Personen, die die betreffenden Vollmachten unterzeichnet hätten, ihre Funktion nicht angegeben hätten und keine Belege beigefügt hätten, aus denen hervorgehe, dass sie ermächtigt wären, solche Schriftstücke zu unterzeichnen, und zum anderen damit, dass bestimmte Personen, die die Vollmachten unterzeichnet und als Funktion stellvertretender Verwalter, Generaldirektor Finanzkontrolleur oder Direktor angegeben hätten, nicht belegt hätten, dass sie nach chinesischem Recht ermächtigt wären, solche Vollmachten zu unterzeichnen.

97

Aber auch wenn die Unionsgerichte von einer Partei verlangen müssen, dass sie dartut, dass die Vollmacht ihres Anwalts ordnungsgemäß ausgestellt wurde, wenn dies von der gegnerischen Partei bestritten wird, gilt dies nur insoweit, als die gegnerische Partei hinreichend konkrete und bestimmte Anhaltspunkte vorbringt.

98

Im vorliegenden Fall hat die Kommission keine solchen Anhaltspunkte vorgetragen. Dass bestimmte Personen, die die betreffenden Vollmachten unterzeichnet haben, ihre Funktion nicht angegeben haben oder, wenn sie ihre Funktionen angeben haben, nicht belegt haben, dass sie nach chinesischem Recht ermächtigt wären, solche Vollmachten zu unterzeichnen, sind nämlich keine hinreichend konkreten und bestimmten Anhaltspunkte.

99

Die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission in Bezug auf die Klagen der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen erhebt, ist daher zurückzuweisen.

4.   Ergebnis zur Zulässigkeit der Klage

100

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klage, soweit sie von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder und von den neun weiteren Rechtsmittelführerinnen erhoben worden ist, zulässig ist. Soweit sie von der CCCME im eigenen Namen erhoben worden ist, ist sie hingegen wegen der fehlenden Klagebefugnis der CCCME gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV unzulässig. Das Gericht hat die Klage daher zu Unrecht insoweit geprüft, als die CCCME mit ihr eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend gemacht hat. Die Rechtsmittelgründe, die diese Prüfung betreffen, sind daher unzulässig.

B. Zur Begründetheit

1.   Zum ersten Rechtsmittelgrund

a)   Vorbringen der Parteien

101

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass dem Gericht in den Rn. 152 bis 211 und 398 bis 403 des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung des bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung gemäß Art. 3 der Grundverordnung zu berücksichtigenden Volumens der Einfuhren Fehler unterlaufen seien.

102

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht zu Unrecht den Ansatz der Kommission gebilligt habe, wonach die Schädigung im vorliegenden Fall durch Extrapolation der absoluten und relativen Volumina der Einfuhren in den Referenzjahren und ‑ländern auf nachfolgende Jahre und andere Länder habe ermittelt werden können. Eine solche Extrapolation beruhe auf der irrigen, nicht plausiblen und nicht gerechtfertigten Annahme, dass sich die Referenzvolumina und ‑preise zeitlich und von einem Land zum anderen nicht veränderten.

103

In Rn. 194 des angefochtenen Urteils habe das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes zu Unrecht mit einem Verweis auf die die Berücksichtigung der Referenzdaten zurückgewiesen, ohne auf die Frage der Extrapolation dieser Daten auf andere Jahre und andere Länder einzugehen. Ein solcher Ansatz stütze sich nicht auf eindeutige Beweise, wie Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verlange. Die Annahme der Kommission, dass sich die Einfuhren nicht entwickelt hätten, sei absurd, da die Daten über die Einfuhren gerade herangezogen würden, um deren Entwicklung und die Unterschiede zwischen den betroffenen Ländern zu beurteilen.

104

In Rn. 179 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die von der CCCME vorgelegten chinesischen Daten über die Ausfuhren nicht relevant seien. Die fehlende Schlüssigkeit der Annahme der Kommission beweise in Verbindung mit den chinesischen Daten über die Ausfuhren, aus denen hervorgehe, dass die Annahme nicht stichhaltig sei, dass die von der Kommission zugrunde gelegten Daten keine eindeutigen Beweise im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung seien. Jeder andere Ansatz würde letztlich darauf hinauslaufen, die Anforderungen an den Beweis zu überspannen.

105

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht es zu Unrecht unterlassen habe, festzustellen, dass die Kommission nicht sorgfältig und unparteiisch sämtliche relevanten Gesichtspunkte untersucht habe, wozu sie nach dem Grundsatz der guten Verwaltung, der Sorgfaltspflicht und den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2, 3, 5 bis 7 der Grundverordnung verpflichtet gewesen sei. Das Gericht könne die Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung sämtlicher verfügbaren Informationen nicht begrenzen, indem es zum einen auf deren Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahrensfristen und zum anderen darauf hinweise, dass die Beachtung der genannten Verpflichtungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu zuverlässigeren Ergebnissen führen können müsse. Die Verpflichtung, sich auf eindeutige Beweise zu stützen und alle verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, um solche Beweise zu erlangen, stelle eine Mindestnorm auf, die unabhängig von jeder Frist gelte, und sei in diesem Sinne eine absolute Verpflichtung. Die Ausführungen in Rn. 68 des Urteils vom 10. September 2015, Bricmate (C‑569/13, EU:C:2015:572), bestätigten diese Auffassung.

106

In Rn. 200 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass zu berücksichtigen sei, ob die betreffenden Daten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Ergebnissen führen könnten, die zuverlässiger seien als diejenigen, zu denen man innerhalb der geltenden Fristen gelangt sei. Erstens sei es, solange die erstgenannten Ergebnisse nicht vorlägen, schwierig, einen solchen Grad der Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Zweitens gelte für die Erlangung der Daten über die Einfuhren lediglich die Frist der Gesamtdauer der Untersuchung, die 15 Monate betrage.

107

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 199 bis 202 des angefochtenen Urteils seien nicht mit der Verpflichtung der Kommission, von Amts wegen sämtliche verfügbaren Informationen zu untersuchen, vereinbar. Sie würden letztlich bedeuten, dass die Kommission überhaupt nichts habe tun müssen, um ihrer Verpflichtung, alle verfügbaren Quellen zu konsultieren, nachzukommen, weil dies unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich auch gegen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 205 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht verpflichtet sei, ein Ersuchen an die Zollbehörden zu richten, weil dies mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden wäre und viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Anzunehmen, dass es unverhältnismäßig wäre, dies zu verlangen, würde Art. 6 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung jegliche Bedeutung nehmen.

108

Anders als das Gericht in den Rn. 205 und 206 des angefochtenen Urteils angenommen habe, würde eine Prüfung sämtlicher Geschäftsvorgänge, die in den beiden spezifischen, aber begrenzten Zeiträumen in zwei spezifischen Ländern erfolgt seien, aussagekräftige Informationen zu der Frage liefern, ob die Annahme, dass sich die Einfuhren zeitlich nicht entwickelt hätten, realistisch und plausibel sei, und eine genauere Extrapolation ermöglichen.

109

In Rn. 209 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Einführer hierzu keine Angaben gemacht hätten. Die Kommission habe diese Angaben nicht verlangt. Sie wären repräsentativer gewesen als die ohne sie vorgenommene Extrapolation. Jedenfalls habe das Gericht einen offensichtlichen Fehler begangen, indem es angenommen habe, dass die ausgewählten Einführer für alle Einführer der betroffenen Ware nicht repräsentativ genug gewesen seien. Sie seien schließlich gemäß Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung ausgewählt worden.

110

Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

1) Vorbemerkungen

111

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Kommission bei der Feststellung einer Schädigung gemäß Art. 3 der Grundverordnung das Volumen der gedumpten Einfuhren ordnungsgemäß nachgewiesen habe.

112

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Dieses weite Ermessen betrifft insbesondere die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen eines Antidumpingverfahrens (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114

Die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, stellt keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts dar. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 28. April 2022, Yieh United Steel/Kommission, C‑79/20 P, EU:C:2022:305, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115

Die verschiedenen Rügen, die die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund geltend machen, sind nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

2) Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

116

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht die Annahmen, von denen die Kommission bei der Ermittlung des Volumens der Einfuhren ausgegangen sei, zu Unrecht als „zutreffend“ und die auf ihrer Grundlage erfolgten Schätzungen zu Unrecht als „angemessen“ und „plausibel“ angesehen habe. Seine Feststellung, dass sich die Kommission bei der Ermittlung des Volumens der Einfuhren auf eindeutige Beweise gestützt habe, wie es Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verlange, sei daher nicht haltbar.

117

Nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung u. a. des Volumens der gedumpten Einfuhren. Die Vorschrift regelt damit die Beweiserhebung und die Prüfung, die die Kommission als ermittelnde Behörde, um Antidumpingzölle verhängen zu können, bei der Feststellung einer Schädigung vorzunehmen hat.

118

Der Begriff der eindeutigen Beweise wird in der Grundverordnung jedoch nicht näher bestimmt. Nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang – insbesondere dem Erfordernis einer objektiven Prüfung in Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung – und dem Zweck der Feststellung einer Schädigung, nämlich die Verhängung von Antidumpingzöllen auf die gedumpten Einfuhren zu ermöglichen, sind mit eindeutigen Beweisen gegenständliche Beweise gemeint, die aussagekräftig, objektiv und überprüfbar beweisen, dass die Indikatoren für die Schädigung tatsächlich vorliegen. Ausgeschlossen ist damit, dass bloße Behauptungen, Mutmaßungen oder ungewisse Erwägungen solche Indikatoren darstellen können.

119

Eine solche Definition steht in Einklang mit dem oben in Rn. 61 dargestellten Erfordernis, dass Bestimmungen des abgeleiteten Rechts nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften auszulegen sind. Der Ausdruck „eindeutige Beweise“, der auch in Art. 3 Abs. 1 des Antidumping-Übereinkommens vorkommt, der inhaltlich mit Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung übereinstimmt, ist vom WTO Appellate Body in Rn. 192 seines Reports vom 24. Juli 2001 in der Sache „UNITED STATES – ANTI-DUMPING MEASURES ON CERTAIN HOT‑ROLLED STEEL PRODUCTS FROM JAPAN“ (WT/DS 184/AB/R) nämlich dahin ausgelegt worden, dass er bedeutet, dass die Beweise aussagekräftig, objektiv und überprüfbar sowie glaubwürdig sein müssen.

120

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Kommission bei der Ermittlung des Volumens der Einfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum die nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) aufgeschlüsselten Eurostat-Daten zugrunde gelegt hat. Allerdings hat sie diese Daten, weil sie nicht nur die betroffene Ware, sondern auch Stadtmöbel betrafen, angepasst.

121

Für die Waren aus nicht verformbarem Gusseisen (KN-Code ex 732510 00) verfügte die Kommission für den Zeitraum vom Beginn des Bezugszeitraums (1. Januar 2013) bis zum 1. Januar 2014 über Daten, die nach Untercodes aufgeschlüsselt waren, von denen zwei ausschließlich diese Waren umfassten und ein dritter diese Waren und weitere Waren. Die Aufschlüsselung nach Untercodes wurde jedoch ab dem 1. Januar 2014 aufgegeben. Um die Daten zu isolieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (30. September 2016) nicht verformbares Gusseisen betrafen, hat die Kommission 60 % des Volumens der unter dem KN-Code 732510 00 erfolgten chinesische Einfuhren angesetzt. Dieser Prozentsatz entspricht dem Anteil der vor dem 1. Januar 2014 unter diesem KN-Code eingeführten Waren aus nicht verformbaren Gusseisen – die vor diesem Zeitpunkt in drei Untercodes eingereiht wurden – an sämtlichen unter diesem KN-Code eingeführten Waren. Bei dem letzten der drei Untercodes, unter den nicht ausschließlich Waren aus nicht verformbarem Gusseisen fielen, wurde der Anteil der Waren aus nicht verformbarem Gusseisen auf 30 % geschätzt. Eine vergleichbare Berechnung wurde für die Einfuhren aus Indien und den übrigen betroffenen Drittländern durchgeführt (Rn. 159 und 160 des angefochtenen Urteils).

122

Zu den unter dem KN-Code ex73259910 eingereihten Waren gehörten im Bezugszeitraum verformbares Gusseisen und weiterer Waren. Um nur die Waren aus verformbaren Gusseisen zu erfassen, berücksichtige die Kommission 100 % der Geschäftsvorgänge, die als chinesische Einfuhren unter diesem KN-Code erfasst wurden, und zog davon 14645 Tonnen ab. Dieser Abzug entsprach den Geschäftsvorgängen, die 2004 erfolgten und nicht die betroffene Ware betrafen. Für das Jahr 2004 verfügte die Kommission nämlich über Daten über Einfuhren aus China, die diesem KN-Code entsprachen, aber nicht die betroffene Ware betrafen. Eine vergleichbare Berechnung wurde für die Einfuhren aus Indien durchgeführt. Die Kommission hat außerdem auf der Grundlage der von den Antragstellern durchgeführten Untersuchungen angenommen, dass Gegenstand der unter dem KN-Code ex73259910 erfolgten Einfuhren aus Drittländern keine Waren aus verformbaren Gusseisen waren (Rn. 162 bis 164 des angefochtenen Urteils).

123

In den Rn. 183 bis 196 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, dass die von der Kommission verwendeten Daten auf ungerechtfertigten und unangemessenen Annahmen beruhten, für die es keine eindeutigen Beweise gebe. Es hat dies damit begründet, dass das Volumen der Einfuhren, da genauere und jüngere Daten mit einem ähnlichen oder höheren Grad an Zuverlässigkeit fehlten, die Schätzungen der Kommission angemessen und plausibel seien und der Kommission ein weites Ermessen zustehe, ordnungsgemäß ermittelt worden sei.

124

Zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes führen die Rechtsmittelführerinnen zwei Argumente an. Als Erstes machen sie geltend, dass die Annahme, dass die Verteilung der verschiedenen Warentypen innerhalb eines KN-Codes keinen zeitlichen Schwankungen unterlegen habe und in verschiedenen Ländern gleich gewesen sei, weder angemessen noch plausibel sei. Mangels entsprechender Beweise, sei es völlig abwegig, anzunehmen, dass sich diese Verteilung nicht entwickelt habe.

125

Hierzu ist festzustellen, dass Daten, die durch Anpassung anderer Daten erlangt worden sind, wenn keine zuverlässigeren Daten verfügbar sind, eindeutige Beweise im Sinne der Definition oben in Rn. 118 darstellen können, sofern diese anderen Daten selbst solche eindeutigen Beweise darstellen und sofern die Anpassungen auf der Grundlage nachvollziehbarer Annahmen vorgenommen werden, so dass das Ergebnis der Anpassungen plausibel ist.

126

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass es sich bei den Eurostat-Daten, die die Kommission nach Anpassungen bei der Ermittlung des Volumens der gedumpten Einfuhren zugrunde gelegt hat, um eindeutige Beweise im Sinne der Definition oben in Rn. 118 handelt.

127

Da keine zuverlässigeren Daten verfügbar waren, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Annahme der Kommission gebilligt hat, dass vernünftigerweise angenommen werden könne, dass innerhalb ein und desselben KN-Codes das Verhältnis von Einfuhren von Kanaldeckeln, der betroffenen Ware, und Einfuhren von Stadtmobiliar keinen zeitlichen Schwankungen unterlegen habe. Ihm ist insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen. Dass die Prüfung der Kommission der Beurteilung der Entwicklung des Volumens der Einfuhren dient, beweist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht, dass diese Annahme nicht zuträfe. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass eine solche Entwicklung des Volumens der Einfuhren bei einem gleich bleibenden Verhältnis der verschiedenen Warentypen innerhalb ein und desselben KN-Codes erfolgt.

128

Ebenso konnte die Kommission, da für Drittländer außer der Volksrepublik China zuverlässige Daten über den Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware an anderen, unter denselben KN-Code fallenden Waren nicht verfügbar waren, den Prozentsatz dieser Einfuhren, wie er bei den Einfuhren aus China ermittelt worden war, berücksichtigen. Da zuverlässige Daten über diese Einfuhren der betroffenen Waren durch Drittländer nicht verfügbar waren, konnte die Kommission nämlich annehmen, dass eine solche Extrapolation vernünftigerweise vorgenommen werden konnte.

129

Das erste Argument, das die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes anführen, ist daher zurückzuweisen.

130

Als Zweites wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Annahme des Gerichts, dass die Schätzungen, die die Kommission zur Ermittlung des Volumens der Einfuhren vorgenommen habe, als angemessen und plausibel angesehen werden könnten. Das Gericht habe in Rn. 179 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Daten über chinesische Ausfuhren, die sie zur Verfügung gestellt hätten, nicht relevant seien. Aus diesen Daten gehe aber hervor, dass die Kommission das Volumen der Einfuhren zu hoch angesetzt habe.

131

In Rn. 179 des angefochtenen Urteils habe das Gericht entschieden, dass sich ein Kläger, wenn er mit Erfolg geltend machen wolle, dass die von der Kommission zugrunde gelegten Daten über das Volumen der Einfuhren nicht zuverlässig seien, in diesem Zusammenhang nicht auf die Vorlage alternativer Zahlen, z. B. auf Zahlen, die aufgrund von Daten der Zollbehörden des Landes ermittelt worden seien, aus dem die streitigen Einfuhren stammten, beschränken könne, sondern Umstände vorbringen müsse, die geeignet seien, die von der Kommission vorgetragenen Umstände in Frage zu stellen.

132

Das Gericht hat in Rn. 179 des angefochtenen Urteils also dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Kläger mit Erfolg geltend machen kann, dass bestimmte Daten, die von der Kommission zugrunde gelegt wurden, nicht zuverlässig sind. Ihm sind dabei keine Rechtsfehler unterlaufen und es hat auch die Anforderungen an den Beweis nicht überspannt. Es genügt nämlich nicht, dass der Kläger alternative Daten vorlegt. Er muss auch darlegen, inwieweit diese zuverlässiger sind als die, die die Kommission zugrunde gelegt hat.

133

Auch das zweite Argument, das die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes angeführt haben, ist daher zurückzuweisen.

134

Somit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

3) Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

135

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen zum einen geltend, dass die Ausführungen in den Rn. 199 und 200 des angefochtenen Urteils insoweit rechtsfehlerhaft seien, als das Gericht die Verpflichtung der Kommission zur Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen zu Unrecht mit der Begründung begrenzt habe, dass die Verfahrensfristen zu berücksichtigen seien und dass die Einhaltung der genannten Verpflichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Ergebnissen führen können müsse, die zuverlässiger als diejenigen seien, zu denen man innerhalb der Verfahrensfristen gelangt sei. Die Verpflichtung, sich auf eindeutige Beweise zu stützen und alle verfügbaren Informationen zu berücksichtigen, um solche Beweise zu erlangen, sei eine absolute Verpflichtung, die von jeglichen Fristen unabhängig sei, wie der Gerichtshof in Rn. 68 seines Urteils vom 10. September 2015, Bricmate (C‑569/13, EU:C:2015:572), bestätigt habe.

136

Nach der Grundverordnung ist es Sache der Kommission als ermittelnder Behörde, festzustellen, ob ein Dumping, eine Schädigung und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung vorliegen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 47).

137

Wie das Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf Rn. 32 des Urteils vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158), zutreffend festgestellt hat, hat die Kommission bei einer Antidumpinguntersuchung demnach nicht die Rolle eines Schiedsrichters, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränken würden, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden. Sie ist auch verpflichtet, von Amts wegen alle relevanten Informationen zu prüfen, über die sie nicht verfügt, aber die sie selbst erlangen kann. Hierzu kann sie die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung darum ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen.

138

Die Verpflichtung der Kommission zur Amtsermittlung muss aber mit den übrigen Verpflichtungen vereinbar sein, die die Grundverordnung der Kommission auferlegt. So müssen die Ermittlungen – unbeschadet des Erfordernisses gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, dass sich die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise stützen muss und eine objektive Prüfung erfordert – innerhalb der Untersuchungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung durchgeführt werden können.

139

Im Übrigen bezieht sich die Verpflichtung zur Amtsermittlung nur auf die für die Antidumpinguntersuchung relevanten Informationen, die die Kommission selbst erlangen kann. Ob Informationen für die Antidumpinguntersuchung relevant sind, hängt insbesondere von dem Inhalt und der Zuverlässigkeit der Informationen und Beweise ab, über die die Kommission bereits nach der Zusammenarbeit der interessierten Parteien im Rahmen der Untersuchung verfügt. Die Kommission ist nämlich verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Hansol Paper, C‑260/20 P, EU:C:2022:370, Rn. 50 die dort angeführte Rechtsprechung). Verfügt die Kommission über hinreichend zuverlässige Informationen, um die Untersuchung objektiv durchzuführen, und sind die Informationen, die sie selbst erlangen kann, wahrscheinlich nicht zuverlässiger, kann sie nicht verpflichtet werden, von ihren Befugnissen zur Amtsermittlung Gebrauch zu machen.

140

Werden aber bestimmte Informationen von einer Partei des Antidumpingverfahrens substantiiert bestritten, hat die Kommission sorgfältig zu prüfen, ob die Partei die Informationen zu Recht bestreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Bricmate, C‑569/13, EU:C:2015:572, Rn. 68), und, wenn ja, ihre Schlussfolgerungen auf andere, zuverlässige Informationen zu stützen.

141

Die Annahme des Gerichts in den Rn. 199 und 200 des angefochtenen Urteils, dass bei der Beurteilung der Verpflichtung der Kommission, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowohl die Verpflichtung, die Verfahrensfristen einzuhalten, zu berücksichtigen sei als auch, ob die betreffenden Daten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Ergebnissen führen könnten, die zuverlässiger als diejenigen seien, zu denen man innerhalb der Verfahrensfristen gelangt sei, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Gericht ist insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen.

142

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen zum anderen geltend, dass das Gericht in den Rn. 202 bis 210 des angefochtenen Urteils, indem es entschieden habe, dass die Kommission, um zuverlässigere Daten zu erlangen oder ihre Annahmen zu überprüfen, weder verpflichtet sei, bei den nationalen Zollbehörden Daten zu beschaffen, noch, Fragebogen an die Einführer zu richten, die Verpflichtung der Kommission, von Amts wegen alle verfügbaren Informationen zu untersuchen, nicht richtig angewandt habe.

143

Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 125), kann sich die Kommission auf Daten, die sie nach einer Anpassung erlangt hat, nur dann stützen, wenn keine zuverlässigen Daten verfügbar sind, was sie von Amts wegen zu prüfen hat.

144

Was die Daten angeht, die die Kommission bei den nationalen Zollbehörden hätte erlangen können, ist als Erstes festzustellen, dass das Gericht in Rn. 202 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass es unverhältnismäßig wäre, von der Kommission zu verlangen, Geschäftsvorgang für Geschäftsvorgang Einfuhrlisten bei den Zollbehörden sämtlicher Mitgliedstaaten einzusammeln, diese danach zu prüfen, ob sie berücksichtigt werden könnten, und sodann die Daten der betroffenen Ware aus vier Jahren für die gesamte Union zusammenzustellen.

145

Eine solche Beurteilung stellt keine unrichtige Anwendung der Verpflichtung der Kommission zur Amtsermittlung dar. Eine derartige Erhebung von Daten würde nämlich erfordern, dass jede im Untersuchungszeitraum erfolgte Einfuhr von Kanaldeckeln in die Union untersucht wird, was innerhalb der gesetzten Fristen praktisch unmöglich wäre. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 138), muss die Verpflichtung der Kommission zur Amtsermittlung aber mit den übrigen Verpflichtungen vereinbar sein, die die Grundverordnung der Kommission auferlegt, insbesondere mit den in der Grundverordnung vorgesehenen Fristen.

146

Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 205 und 206 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass die Kommission auch nicht verpflichtet sei, eine Stichprobe von Daten zu bilden, indem sie bei den nationalen Zollbehörden bestimmte genauere Daten beschaffe. Zum einen wäre die Bildung einer solchen Stichprobe mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden und würde viel Zeit in Anspruch nehmen. Dies sei im Hinblick auf die strengen Verfahrensfristen, denen die Kommission unterliege, zu berücksichtigen. Zum anderen könnte die Relevanz einer solchen Stichprobe in Zweifel gezogen werden, da die Repräsentativität der ausgewählten Geschäftsvorgänge in Frage gestellt werden könne und anhand der Stichprobe das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware nicht genau berechnet werden könne.

147

Auch diese Ausführungen des Gerichts stehen nicht in Widerspruch zur Verpflichtung der Kommission zur Amtsermittlung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass mit einer Stichprobe von den nationalen Zollbehörden zuverlässigere Daten hätten erlangt werden können als die angepassten Daten, die die Kommission vorliegenden Fall zugrunde gelegt hat.

148

Zu den Daten, die die Kommission bei den Einführern hätte beschaffen können, hat das Gericht in den Rn. 207 bis 209 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen sei, solche Daten zusammenzutragen, da sie nicht zuverlässiger gewesen wären. Zur Begründung hat das Gericht erstens ausgeführt, dass die 28 Einführer, die sich während der Untersuchung gemeldet hätten, in dem Fragebogen, der der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung als Anhang beigefügt gewesen sei, eine Gesamtzahl angegeben hätten, die das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus China und Indien wiedergegeben habe. Zweitens seien diese Daten nicht nach den KN-Codes, unter die die betroffene Ware falle, aufgeschlüsselt gewesen. Drittens hätten diese Angaben nur in Bezug auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer, die den Fragebogen beantwortet hätten, geprüft werden können, bei denen nicht feststehe, dass sie hinreichend repräsentativ für alle Einführer der betroffenen Ware seien. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission dargelegt habe, dass der Markt fragmentiert und von einer großen Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen geprägt gewesen sei und dass es in einem solchen Zusammenhang nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass sich zahlreiche weitere auf dem Markt tätige unabhängige Unternehmen, die kein unmittelbares Interesse an einer Mitwirkung bei der Untersuchung gehabt hätten, nicht gemeldet hätten.

149

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht bereits deshalb von ihrer Verpflichtung befreit war, von Amts wegen zu prüfen, ob die Einführer zuverlässigere Daten haben als die, die auf der Grundlage der Eurostat-Daten gebildet wurden, weil deren Antworten auf den Fragebogen keine hinreichend detaillierten Angaben über die betreffenden Einfuhren enthielten. Der Fehler, der dem Gericht insoweit unterlaufen ist, wirkt sich jedoch nicht weiter aus. Denn, selbst wenn die Kommission detailliertere Informationen verlangt hätte, wären diese immer noch weniger umfassend gewesen als die von Eurostat, wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung ausgeführt hat. Die Feststellung der Tatsache, dass nicht ausgeschlossen sei, dass zahlreiche weitere auf dem Markt tätige unabhängige Einführer, die kein unmittelbares Interesse an einer Mitwirkung bei der Untersuchung gehabt hätten wird, nämlich nicht angegriffen. Es ist mithin nicht erwiesen, dass durch die Beschaffung von Daten über die Einfuhren bei den Einführern zuverlässigere Daten hätten erlangt werden können als die angepassten Daten, die die Kommission vorliegenden Fall zugrunde gelegt hat.

150

Somit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, und damit auch der erste Rechtsmittelgrund insgesamt.

2.   Zum zweiten Rechtsmittelgrund

a)   Vorbringen der Parteien

151

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 305 bis 311 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Feststellungen der Kommission zu der Schädigung von Saint-Gobain PAM und dem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und dieser Schädigung gebilligt habe. Diese Feststellungen stützten sich nicht auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung. Bei der Ermittlung der Schädigung seien die Gewinne, die mit Verkäufen an Vertriebseinheiten, die mit Saint-Gobain PAM verbunden seien, nicht berücksichtigt worden. Indem sie die Herstellungskosten von Saint-Gobain PAM unabhängig von der Art des anschließenden Verkaufes zugrunde gelegt habe, habe die Kommission bei der Berechnung der Gesamtrentabilität dieses Unternehmens „versteckte“ Gewinne, die Saint-Gobain PAM bei diesen Einheiten mit dem Verkauf der betroffenen Ware erzielt habe, außer Betracht gelassen. Diese Gewinne seien bei der Ermittlung der Schädigung als Kosten angesehen worden, so dass die Rentabilität von Saint-Gobain PAM zu gering und die Schädigung zu hoch angesetzt worden sei.

152

Die Kommission und die Streithelferinnen machen geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil nicht erkennbar sei, welcher Rechtsfehler gerügt werde und mit ihm letztlich eine nicht angefochtene Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen werde. Hilfsweise machen sie geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund auch nicht begründet sei.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

153

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht dadurch, dass es die von der Kommission vorgenommene Feststellung der Schädigung von Saint-Gobain PAM gebilligt habe, gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen habe. Bei dieser Feststellung sei die Schädigung von Saint-Gobain PAM zu hoch angesetzt worden, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Gewinne, die Saint-Gobain PAM mit Verkäufen an konzerneigene Vertriebseinheiten erzielt habe, Kosten darstellten.

154

Mit dem fünften Teil des ersten Klagegrundes hatten die Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht, dass die Kommission bei der Ermittlung der Schädigung von Saint-Gobain PAM zu Unrecht Preise zugrunde gelegt habe, die für Weiterverkäufe innerhalb des Konzerns, zu dem dieser Unionshersteller gehöre, also Verrechnungspreise, in Rechnung gestellt worden seien. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Rentabilität hätten aber die Umsätze mit unabhängigen Kunden mit den Kosten der Herstellung der Waren und den Vertriebs‑, Verwaltungs- und weiteren Gemeinkosten der Weiterverkäufer verglichen werden müssen.

155

In den Rn. 305 bis 307 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Umstand, dass Saint-Gobain PAM die betroffene Ware sowohl direkt an unabhängige Kunden als auch indirekt über verbundene Händler verkauft habe, für die Feststellung der Herstellungskosten folgenlos sei, da beide Verkaufsarten Waren voraussetzen, die von Saint-Gobain PAM hergestellt worden seien, und der Wert, der von der Kommission berücksichtigt worden sei, unabhängig von der Art des später stattfindenden Verkaufs den Produktionskosten entsprochen habe. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass der Umstand, dass bestimmte Verkäufe über verbundene Unternehmen erfolgt seien, keine Auswirkungen auf die Berechnung der Herstellungskosten von Saint-Gobain PAM und folglich keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt habe.

156

Das Gericht hat bei der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union also nicht angenommen, dass die Gewinne, die Saint-Gobain PAM mit Verkäufen der betroffenen Ware an konzerneigene Vertriebseinheiten erzielt hat, zu den Kosten von Saint-Gobain PAM gehörten. Denn sowohl bei den unmittelbaren Verkäufen als auch bei den mittelbaren Verkäufen über konzerneigene Vertriebseinheiten wurden die Herstellungskosten von Saint-Gobain PAM zugrunde gelegt.

157

Mit ihrem Vorbringen, dass die zugrunde gelegten Kosten von Saint-Gobain PAM Gewinne einschlössen, die dieses Unternehmen mit Verkäufen an konzerneigene Vertriebseinheiten erzielt habe, greifen die Rechtsmittelführerinnen eine Tatsachenfeststellung des Gerichts an, ohne eine Verfälschung der Beweismittel darzutun. Sie haben eine solche Verfälschung der Beweismittel nicht einmal behauptet. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist daher unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie der ihm vorgelegten Beweise zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 2. Februar 2023, Spanien u. a./Kommission, C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P, EU:C:2023:60, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158

Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

3.   Zum dritten Rechtsmittelgrund

159

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht in den Rn. 371 bis 392 und in Rn. 397 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass zur Beurteilung des Vorliegens eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einfuhren der gedumpten Ware und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union trotz der Unterschiede, die zwischen Standardwaren und Waren, die keine Standardwaren seien, und Waren aus Grauguss und Waren aus duktilem Gusseisen bestünden, keine segmentbezogene Prüfung habe durchgeführt werden müssen.

a)   Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

1) Vorbringen der Parteien

160

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass eine segmentbezogene Prüfung der Schädigung nur dann vorgenommen werden müsse, wenn die betroffenen Waren nicht austauschbar seien. In Rn. 378 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass eine segmentbezogene Prüfung nicht erforderlich sei, wenn die betroffenen Waren hinreichend austauschbar seien, und in den Rn. 383 bis 392 des angefochtenen Urteils habe es unter Berufung auf das Urteil vom 10. März 1992, Sanyo Electric/Rat (C‑177/87, EU:C:1992:111), zu Unrecht lediglich geprüft, ob die betroffenen Waren eine einzige Ware im Sinne des Antidumpingverfahrens bildeten. Die Rechtsmittelführerinnen meinen, dass zwischen Standardwaren und Waren, die keine Standardwaren seien, und Waren aus Grauguss und Waren aus duktilem Gusseisen erhebliche Unterschiede bestünden. Diese Unterschiede seien für die Abnehmer der Waren erheblich. Abgesehen davon seien Gegenstand der betreffenden Einfuhren ausschließlich Standardwaren und nahezu ausschließlich Waren aus duktilem Gusseisen gewesen. Deshalb sei eine segmentbezogene Prüfung gerechtfertigt, die sich auf die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs auswirke.

161

Die Kommission meint, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da die Rechtsmittelführerinnen nicht hinreichend genau bezeichnet hätten, unter welchem Rechtsfehler das angefochtene Urteil leiden soll. Im Übrigen machen die Kommission und die Streithelferinnen geltend, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

2) Würdigung durch den Gerichtshof

162

Zur Zulässigkeit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet sind (vgl. u. a. Urteile vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 29, und vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 52).

163

Im ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geben die Rechtsmittelführerinnen jedoch hinreichend genau an, welcher Rechtsfehler dem Gericht unterlaufen sein soll und inwieweit dem Gericht dieser Rechtsfehler unterlaufen sein soll. Sie machen nämlich geltend, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass eine segmentbezogene Prüfung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung nur dann vorzunehmen sei, wenn die betroffenen Waren nicht austauschbar seien, und berufen sich insoweit auf die Urteile vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317), und vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T‑500/17, EU:T:2019:691). Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

164

Zur Begründetheit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Feststellung einer Schädigung nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren, der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union erfordert. Nach Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ist im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat.

165

Zwar schreibt die Grundverordnung für die Prüfung der Preisunterbietung keine besondere Methode vor. Es ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung, dass die Methode zur Feststellung einer etwaigen Preisunterbietung grundsätzlich auf der Ebene der „gleichartigen Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung durchzuführen ist, auch wenn diese aus verschiedenen Warentypen aus mehreren Marktsegmenten bestehen kann. Die Grundverordnung verpflichtet die Kommission daher grundsätzlich nicht dazu, die Prüfung, ob eine Preisunterbietung vorliegt, auf einer anderen Ebene als der Ebene der gleichartigen Ware durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 73 bis 75).

166

Da die Kommission nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eine „objektive Prüfung“ der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren des Wirtschaftszweigs der Union durchführen muss, ist sie jedoch verpflichtet, bei ihrer Prüfung der Preisunterbietung alle relevanten positiven Beweise zu berücksichtigen, zu denen gegebenenfalls die die verschiedenen Segmente des Markts für die betroffene Ware betreffenden Beweise gehören können (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 77).

167

Um die Objektivität der Prüfung der Preisunterbietung sicherzustellen, kann die Kommission daher unter bestimmten Umständen trotz ihres weiten Ermessens verpflichtet sein, diese Prüfung auf der Ebene der Segmente des Markts für die betroffene Ware vorzunehmen. Dies gilt etwa für den Fall, dass der Markt der betroffenen Ware ausgesprochen segmentiert ist und die untersuchten Einfuhren ganz überwiegend in einem der Segmente des Markts für die betroffenen Ware konzentriert waren, sofern die gleichartige Ware insgesamt angemessen berücksichtigt wird, oder für den besonderen Fall, dass sich die Inlandsverkäufe und die gedumpten Einfuhren stark auf verschiedene Marktsegmente konzentrieren und zwischen den Marktsegmenten erhebliche Preisunterschiede bestehen. Damit gewährleistet ist, dass die Prüfung des Vorliegens der Preisunterbietung objektiv erfolgt, kann die Kommission in solchen Fällen nämlich verpflichtet sein, die Marktanteile der einzelnen Warentypen und die zwischen den Marktsegmenten bestehenden Preisunterschiede zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 78 bis 81, 110 und 111).

168

Die Feststellung des Gerichts in Rn. 378 des angefochtenen Urteils, dass eine segmentbezogene Prüfung bei hinreichend austauschbaren Waren nicht erforderlich sei, ist mithin nicht zu beanstanden. Wenn die einzelnen Warentypen hinreichend austauschbar sind, liegt nämlich garantiert keine ausgeprägte Segmentierung des Markts vor, so dass die Objektivität der Prüfung der Preisunterbietung gewährleistet ist. In einem solchen Fall werden die Verkäufe der Waren der Union durch die gedumpten Einfuhren nämlich unabhängig davon, um welches Warensegment oder welche Einfuhren es sich handelt, beeinträchtigt.

169

Steht also fest, dass die Waren hinreichend austauschbar sind, vermögen der Umstand, dass die Abnehmer der Waren zwischen Standardwaren und Waren, die keine Standardwaren sind, und zwischen Graugusswaren und Waren aus duktilem Gusseisen Unterschiede wahrnehmen, und der Umstand, dass Gegenstand der gedumpten Einfuhren ausschließlich Standardwaren waren und nahezu ausschließlich Waren aus duktilem Gusseisen, eine segmentbezogene Prüfung nicht zu rechtfertigen.

170

Auch die Feststellung des Gerichts in Rn. 383 des angefochtenen Urteils, dass die Zughörigkeit von Waren zu unterschiedlichen Sortimenten als solche nicht als Nachweis dafür ausreiche, dass die Waren nicht austauschbar seien und somit eine segmentbezogene Prüfung angezeigt sei, ist nicht zu beanstanden. Dem Gericht ist insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen. Denn, wie das Gericht in dieser Randnummer zutreffend ausgeführt hat, können Waren, die zu unterschiedlichen Sortimenten gehören, dieselbe Funktion erfüllen oder denselben Bedarf decken.

171

Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b)   Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

1) Vorbringen der Parteien

172

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines ursächlichen Zusammenhangs das Wesen der gedumpten Einfuhren hätte berücksichtigt werden müssen, im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Es sei auf dieses Vorbringen zu Unrecht überhaupt nicht eingegangen. Wegen des Wesens der gedumpten Einfuhren, bei denen es sich nahezu ausschließlich um Standardwaren und Waren aus duktilem Gusseisen handele, könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung in Bezug auf die „gleichartige Ware“ gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung nicht nachgewiesen werden, ohne dass eine solche Schädigung näher untersucht und dabei zwischen Waren aus duktilem Gusseisen und Waren aus Grauguss und zwischen Standardwaren und Waren, die keine Standardwaren seien, unterschieden werde.

173

Um die Bedeutung dieses Fehlers des Gerichts zu verdeutlichen, weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass die Kommission nur bei der Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung eine Methode des Vergleichs der Waren anhand der Warenkontrollnummern (im Folgenden: PCN-Methode) angewandt habe, nicht aber bei der Prüfung der Indikatoren für das Vorliegen einer Schädigung wie der verkauften Mengen und der Rentabilität, die nur für die gleichartige Ware insgesamt beurteilt worden seien. Die Kommission habe also überhaupt nicht beurteilen können, ob sich die auf der Grundlage dieser Indikatoren jeweils festgestellte Schädigung auf ein von den Einfuhren aus China betroffenes Segment beziehe und damit, ob die Schädigung durch diese Einfuhren verursacht worden sei. Es sei es umso mehr erforderlich, zu beurteilen, ob sich die in Bezug auf die gleichartige Ware festgestellte Schädigung auf Kategorien von Waren beziehe, die überhaupt nicht oder fast nicht eingeführt worden seien, als die Kommission eine Preisunterbietung lediglich für 62,6 % der insgesamt verkauften Mengen der Unionshersteller festgestellt habe. Jedenfalls habe das Gericht hinsichtlich der Unterschiede zwischen den Kategorien von Waren, wegen derer eine segmentbezogene Prüfung erforderlich sei, die Anforderungen an den Beweis überspannt.

174

Das Gericht habe auch dadurch einen Fehler begangen, dass es in den Rn. 391 und 392 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass es nicht erheblich sei, dass bestimmten Segmenten der „Vorzug“ gegeben werde oder bestimmte Segmente „Vorrang“ hätten. Gerade wegen einer solchen Präferenz könne es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fehlen, wenn Gegenstand der gedumpten Einfuhren lediglich ein Segment sei und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei Unionsherstellern in einem anderen Segment festgestellt werde. Dass das Gericht in den Rn. 391 und 392 des angefochtenen Urteils annehme, dass es sich bei dem Vorbringen, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die eine oder andere Art von Gusseisen „Vorrang“ habe oder ihr der „Vorzug“ gegeben werde, um eine „Behauptung“ handele, die „nicht durch konkrete Tatsachen belegt wird“, sei eine offensichtlich fehlerhafte und irreführende Vorgehensweise. Erstens habe die Kommission selbst eingeräumt, dass es eine solche Präferenz gebe. Zweitens hätten alle interessierte Parteien, auch die Antragsteller, die Unterschiede hervorgehoben, die zwischen Waren aus duktilem Gusseisen und Waren aus Grauguss bestünden.

175

Die Kommission und die Streithelferinnen sind der Auffassung, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe, da die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass die betroffenen Waren nicht austauschbar wären. Jedenfalls sei der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet, da die Austauschbarkeit der betroffenen Waren einer künstlichen Abtrennung der Prüfung der Schädigung von der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs entgegenstehe.

2) Würdigung durch den Gerichtshof

176

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen, dass ein ursächlicher Zusammenhang gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung, da Gegenstand der gedumpten Einfuhren nahezu ausschließlich Standardwaren und Waren aus duktilem Gusseisen gewesen seien, nicht festgestellt werden könne, ohne dass eine segmentbezogene Prüfung der Standardwaren, der Waren, die keine Standardwaren seien, der Waren aus duktilem Gusseisen und der Waren aus Grauguss durchgeführt werde, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Es sei auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen.

177

Das Gericht hat in den Rn. 382 bis 385 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass wegen der Austauschbarkeit der Standardwaren und der Waren, die keine Standardwaren seien, und weil die Rechtsmittelführerinnen nichts Gegenteiliges vorgebracht hätten, eine segmentbezogene Prüfung der Schädigung, bei der nach Standardwaren und Waren, die keine Standardwaren seien, unterschieden werde, nicht angezeigt sei. Weiter hat das Gericht in den Rn. 387 bis 392 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission angenommen habe, dass Waren aus duktilem Gusseisen und Waren aus Grauguss austauschbar seien und dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgetragen hätten, was diese Feststellung in Frage stellen könnte. Sie hätten lediglich vorgetragen, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die eine oder andere Art von Gusseisen „Vorrang“ hätte oder ihr der „Vorzug“ gegeben werde. Entsprechend hat das Gericht festgestellt, dass eine segmentbezogene Prüfung der Schädigung, bei der zwischen duktilem Gusseisen und Grauguss unterschieden werde, nicht durchgeführt werden müsse.

178

Da nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts sowohl die Standardwaren und die Waren, die keine Standardwaren sind, als auch die Waren aus duktilem Gusseisen und die Waren aus Grauguss austauschbar waren, war eine segmentbezogene Prüfung der Schädigung nicht erforderlich. Denn, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 168), lässt sich aus der Austauschbarkeit dieser Waren ableiten, dass die Verkäufe der Waren der Union durch die gedumpten Einfuhren unabhängig davon, um welches Segment dieser Waren oder Einfuhren es sich handelt, beeinträchtigt werden.

179

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommission, indem sie die PCN-Methode angewandt habe, eine Segmentierung der betroffenen Waren berücksichtigt habe, ohne dass diese Methode ausreiche, da sie nur die Prüfung eines der verschiedenen Indikatoren für eine Schädigung, nämlich das Vorliegen einer Preisunterbietung, und lediglich 62,6 % der von den in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern insgesamt getätigten Verkäufe betroffen habe, ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Da eine segmentbezogene Prüfung wegen der Austauschbarkeit der betroffenen Waren nicht erforderlich war, sind die Schwächen, die diese Methode bei einer solchen Prüfung haben soll, ohne Belang.

180

Soweit die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, dass das Gericht zu Unrecht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass die Kommission wegen der fehlenden segmentbezogenen Prüfung gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen habe, ist festzustellen, dass mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung und Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verschiedene Ziele verfolgt werden: In Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung ist die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geregelt, in Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung die Voraussetzungen des Vorliegens eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 363), sind diese Bestimmungen aber aufeinander bezogen. Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung sieht ausdrücklich vor, dass aus den im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung vorgelegten Beweisen hervorgehen muss, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursachen, und dass dazu insbesondere der Nachweis gehört, dass das gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für bedeutende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind. In Rn. 364 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung als Grundlage für die Prüfung dienen müsse, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestehe.

181

Die Feststellung, dass eine segmentbezogene Prüfung bei der Prüfung der Schädigung gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht erforderlich ist, gilt somit auch für die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung. Indem es in den Rn. 382 bis 392 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass bei der Prüfung der Schädigung eine segmentbezogene Prüfung der betroffenen Waren, da diese austauschbar seien, nicht gerechtfertigt sei, hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommission wegen des Fehlens einer segmentbezogenen Prüfung gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen habe, mithin implizit, aber eindeutig zurückgewiesen.

182

Im Übrigen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass Gericht hinsichtlich der zwischen den Kategorien von Waren bestehenden Unterschiede, wegen derer eine segmentbezogene Prüfung erforderlich sei, die Anforderungen an den Beweis überspannt habe, als unbegründet zurückzuweisen. Denn, da eine segmentbezogene Prüfung nur gerechtfertigt ist, um die Objektivität der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf gleichartige Waren des Wirtschaftszweigs der Union zu gewährleisten, werden mit der Verpflichtung, zur Erwirkung einer segmentbezogenen Prüfung darzutun, dass die betroffenen Waren nicht hinreichend austauschbar sind, die Anforderungen an den Beweis nicht überspannt.

183

Soweit die Rechtsmittelführerinnen schließlich geltend machen, dass das Gericht in Rn. 392 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass es für die Beurteilung der Schädigung nicht relevant sei, dass die Abnehmer in bestimmten Mitgliedstaaten der einen oder anderen Art von Gusseisen den „Vorzug“ gäben oder diese dort „Vorrang“ habe, ist festzustellen, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils aus zwei voneinander unabhängigen Erwägungen zurückgewiesen hat. Zum einen hat das Gericht festgestellt, dass die entsprechenden Behauptungen der Rechtsmittelführerinnen nicht durch konkrete Tatsachen belegt würden, und zum anderen hat es angenommen, dass ein bloßer Vorrang kein sicherer Beweis dafür sein könne, dass die Waren nicht oder nicht ausreichend austauschbar seien. Da die Rechtsmittelführerinnen diese zweite Erwägung mit ihrem Rechtsmittel nicht angreifen, ist ihr Vorbringen zum Vorliegen konkreter Tatsachen, die ihre Behauptungen stützten, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

184

Somit ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und damit der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

4.   Zum vierten Rechtsmittelgrund

a)   Vorbringen der Parteien

185

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht dadurch, dass es in Rn. 425 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass eine Preisunterbietungsspanne bei 62,6 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ein hinreichender Grund für die Annahme sei, dass eine erhebliche Preisunterbietung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung stattgefunden habe, gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung und gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe. Das Gericht habe deshalb nicht geprüft, ob wegen des Fehlens einer Preisunterbietung bei 37,4 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller kein ursächlicher Zusammenhang gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung festgestellt werden könne. Die festgestellte Schädigung könne sich nämlich auf Warentypen beziehen, die nicht Gegenstand der gedumpten Einfuhren gewesen seien, wodurch die Objektivität der Prüfung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung beeinträchtigt werde.

186

Außerdem habe das Gericht die Prüfung der Auswirkungen des Fehlens der Preisunterbietung bei 37,4 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in Rn. 417 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft von der Feststellung einer Segmentierung des Markts der Union abhängig gemacht. Das Vorliegen einer solchen Segmentierung sei aber keine Voraussetzung dafür, dass die Kommission den ursächlichen Zusammenhang sorgfältig prüfe. Das Fehlen einer Preisunterbietung und einer entsprechenden Kategorie von eingeführten Waren bei einem großen Teil der in der Union erfolgten Verkäufe habe der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union entgegenstehen können.

187

Die Rechtsmittelführerinnen machen ferner geltend, dass die PCN-Methode den in der streitigen Verordnung verfolgten Ansatz nicht rechtfertigen könne. Wegen des Fehlens einer Entsprechung zwischen den betreffenden PCN bei der Bildung der Stichprobe müsse geprüft werden, ob trotzdem ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden könne. Es müsse etwa geprüft werden, ob Gegenstand der von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern getätigten Einfuhren Warentypen gewesen seien, für die es keine Entsprechung gebe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.

188

Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

189

Nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung muss aus allen einschlägigen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung vorgelegten Beweisen hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursachen, wozu insbesondere der Nachweis gehört, dass das gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ermittelte Volumen und/oder Preisniveau der gedumpten Einfuhren für bedeutende Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind.

190

In den Rn. 417 bis 425 des angefochtenen Urteils hat das Gericht angenommen, dass die Kommission im vorliegenden Fall anders als in den beiden anderen Sachen nicht die Existenz unterschiedlicher Segmente festgestellt habe und dass, auch wenn die Kommission die betroffene Ware zum Zwecke des Vergleichs in PCN untergliedert habe, die betroffene Ware verschiedene Warentypen umfasse, die austauschbar blieben. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht angenommen, dass eine Preisunterbietungsspanne, die sich bei 62,6 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller innerhalb eines Rahmens von 31,6 bis 39,2 % bewege, ein hinreichender Grund für die Annahme sei, dass eine erhebliche Preisunterbietung im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung stattgefunden habe.

191

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft nicht geprüft habe, ob das Fehlen einer Preisunterbietung bei 37,4 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung entgegenstehe. Es sei insoweit auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft habe das Gericht die Erforderlichkeit der Prüfung der Auswirkungen dieser fehlenden Preisunterbietung von der Feststellung einer Segmentierung des Marktes der Union abhängig gemacht.

192

Was das Vorbringen angeht, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, ist festzustellen, dass Art. 3 der Grundverordnung bestimmte Gesichtspunkte anführt, die bei der Feststellung des Vorliegens einer durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigungen zu berücksichtigen sind. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 165), schreibt er für die Prüfung der Preisunterbietung aber keine bestimmte Methode vor. Da die Feststellung der Schädigung komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordert, verfügt die Kommission bei der Auswahl der Methode für die Prüfung der Preisunterbietung nach der oben in Rn. 112 angeführten Rechtsprechung über ein weites Ermessen.

193

Im Übrigen sieht die Grundverordnung nicht vor, dass die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer durch gedumpte Einfuhren verursachten Schädigung unter allen Umständen verpflichtet wäre, sämtliche von dem Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren zu berücksichtigen, einschließlich der Arten der betroffenen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern überhaupt nicht ausgeführt worden sind.

194

Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung, auf den Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung verweist, ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweiges der Union alle Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union zu berücksichtigen (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 152,153 und 159).

195

Dies wird dadurch bestätigt, dass die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, die bei der Feststellung einer Schädigung vorzunehmen ist, einen Vergleich der Verkäufe nicht ein- und desselben Unternehmens impliziert, wie dies bei der Ermittlung der Dumpingspanne der Fall ist, die auf der Grundlage der Daten des betroffenen ausführenden Herstellers berechnet wird, sondern einen Vergleich der Verkäufe mehrerer Unternehmen, nämlich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union. Ein Vergleich der Verkäufe dieser Unternehmen wird aber im Rahmen der Prüfung einer Preisunterbietung häufig schwieriger sein als im Rahmen der Ermittlung der Dumpingspanne, da sich die Palette der von diesen verschiedenen Unternehmen verkauften Warentypen wohl eher nur teilweise überschneiden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 154 und 155).

196

Die Gefahr, dass bestimmte Warentypen im Rahmen der Prüfung der Preisunterbietung wegen der von verschiedenen Unternehmen verkauften unterschiedlichen Warenpalette nicht berücksichtigt werden können, ist noch größer, je detaillierter die PCN ist. Zwar hat eine größere Detaillierung der PCN den Vorteil, dass Warentypen verglichen werden, die mehr gemeinsame physische und technische Merkmale aufweisen, doch hat sie umgekehrt den Nachteil, dass bestimmte Warentypen, die von den einen oder den anderen betroffenen Unternehmen verkauft werden, keine Entsprechung haben und daher bei dieser Prüfung weder verglichen noch berücksichtigt werden können (Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 156 und 157).

197

Die Ausübung des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Wahl der Methode zur Prüfung einer Preisunterbietung verfügt, kann, wie es bei der PCN-Methode der Fall ist, unweigerlich zur Folge haben, dass bestimmte Warentypen nicht verglichen werden können und daher im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden. Sie wird jedoch durch die der Kommission durch Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung auferlegte Verpflichtung begrenzt, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union objektiv zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 158).

198

Im vorliegenden Fall hatte die Entscheidung der Kommission, die PCN-Methode anzuwenden, zur Folge, dass sie 37,4 % der Verkäufe der in die Stichprobe aufgenommen Unionshersteller nicht hat vergleichen können.

199

Die Preisunterbietungsspanne von 31,6 bis 39,2 %, die die Kommission bei 62,6 % dieser Verkäufe der in die Stichprobe aufgenommen Unionshersteller hat feststellen können, stellt aber eine erhebliche Preisunterbietung dar, die als bedeutende Auswirkung auf den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung eingestuft werden kann.

200

Im Übrigen folgern die Rechtsmittelführerinnen daraus, dass bei 37,4 % der Verkäufe der in die Stichprobe aufgenommen Unionshersteller kein Vergleich durchgeführt wurde, jedenfalls zu Unrecht, dass diese durch die betreffenden Einfuhren nicht beeinträchtigt worden wären. Denn, da die betroffene Ware verschiedene Warentypen umfasst, die austauschbar sind, und es deshalb keine ausgesprochene Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware gibt (siehe oben, Rn. 167), haben die betreffenden Einfuhren wahrscheinlich Auswirkungen auf die Preise der Waren der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller gehabt, die nach der PCN-Methode nicht haben verglichen werden können. Die Objektivität der Beurteilung, dass sich die betreffenden Einfuhren auf die Preise aller Warentypen der Unionshersteller ausgewirkt haben dürften, weil diese austauschbar sind, wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass diese Auswirkungen nach der PCN-Methode nicht beziffert worden sind.

201

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht dadurch gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen habe, dass es die fehlende Preisunterbietung bei 37,4 % der Verkäufe der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller nicht berücksichtigt habe, ist daher als unbegründet zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht davon ausgehen, dass es bei diesen Verkäufen keine Preisunterbietung gebe, und die Kommission mit der PCN-Methode eine erhebliche Preisunterbietung mit bedeutenden Auswirkungen auf den Geschäftszweig der Union nachgewiesen hat.

202

Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht ist festzustellen, dass die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, dieses nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C‑519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der in den Rn. 406 bis 425 des angefochtenen Urteils enthaltenen Begründung und der Ausführungen oben in den Rn. 192 bis 201 aber festzustellen, dass diese Begründung es den Rechtsmittelführerinnen ermöglicht hat, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, ist daher zurückzuweisen.

204

Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

5.   Zum fünften Rechtsmittelgrund

a)   Vorbemerkungen

205

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Ausführungen des Gerichts zum dritten Klagegrund, mit dem sie geltend gemacht hatten, dass die Kommission ihre Verfahrensgarantien nicht gewahrt habe, weil sie ihnen für die Feststellung des Dumpings und der Schädigung relevante Informationen nicht übermittelt habe.

206

Der zweite und der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes betreffen die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts zum dritten Klagegrund, den die CCCME im eigenen Namen geltend gemacht hatte. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 48 bis 75 und 100), war die CCCME aber nicht befugt, im eigenen Namen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zu erheben. Der zweite und der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes sind daher unzulässig.

b)   Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

1) Vorbringen der Parteien

207

Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht den dritten Klagegrund in den Rn. 435 bis 438 des angefochtenen Urteils zu Unrecht insoweit, als er die von den Mitgliedern der CCCME und den neun weiteren Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensgarantien betreffe, für unzulässig erklärt habe, weil sich die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen nicht an der Untersuchung beteiligt hätten. Hilfsweise machen sie geltend, dass das Gericht insoweit die Tatsachen verfälscht habe. Die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen hätten sich durchaus an der Untersuchung beteiligt. Sie seien als ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezogen gewesen oder in der streitigen Verordnung als ausführende Hersteller, die bei der Bildung der Stichprobe mitgewirkt hätten, aufgeführt. Mit der Vorlage eines Stichprobenfragebogens melde sich ein ausführender Hersteller auf eine Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung. Im Übrigen habe die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, dass die chinesischen Klägerinnen, die nicht in die Stichprobe einbezogen seien, von ihr „die Informationsdokumente gemäß Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung“ erhalten hätten.

208

Die Rechtsmittelführerinnen machen ferner geltend, dass das Gericht in den Rn. 443 bis 447 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen habe, dass der Umstand, dass die CCCME als Vertreterin der chinesischen Gießereiindustrie in ihrer Gesamtheit aufgetreten sei, noch nicht beweise, dass sie in dem betreffenden Antidumpingverfahren ihre Mitglieder und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen vertreten habe, und dass sie deshalb nicht befugt sei, eine Verletzung der Verfahrensrechte ihrer Mitglieder und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen geltend zu machen. Das Gericht habe auf ein unzutreffendes rechtliches Kriterium abgestellt und den Sachverhalt rechtlich nicht richtig eingeordnet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die CCCME ihre Mitglieder und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen vertrete, habe das Gericht Beweismittel außer Acht gelassen, den Inhalt der Stellungnahme der CCCME vom 15. September 2017 zur Durchführungsverordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls verfälscht und nicht berücksichtigt, dass es für die Kommission klar ersichtlich gewesen sei, dass die CCCME die chinesischen ausführenden Hersteller vertrete.

209

Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

2) Würdigung durch den Gerichtshof

210

Als Erstes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen, obwohl sie im Rahmen der Antidumpinguntersuchung in die Stichprobe einbezogen oder als Unternehmen aufgeführt worden seien, die bei der Bildung der Stichprobe mitgewirkt hätten, nicht befugt seien, eine Verletzung ihres Rechts auf Übermittlung von für die Ermittlung des Dumpings und der Schädigung relevanten Informationen im Rahmen der Antidumpinguntersuchung geltend zu machen.

211

Hierzu ist festzustellen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C‑39/20, EU:C:2021:435, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren, in denen Antidumpinguntersuchungen durchgeführt werden, größte Bedeutung zukommt und dass die betroffenen Unternehmen deshalb im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt worden sein müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

212

Entsprechend heißt es im zwölften Erwägungsgrund der Grundverordnung, dass interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und sie uneingeschränkt Gelegenheit erhalten sollten, ihre Interessen zu verteidigen. In Art. 6 Abs. 5 und 7 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung werden die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien dann konkretisiert. So sieht Art. 6 Abs. 5 und 7 der Grundverordnung für die interessierten Parteien, zu denen u. a. die Ein- und Ausführer der untersuchten Ware zählen, die Möglichkeit vor, angehört zu werden und mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung ihres Standpunktes erheblich sind, nicht vertraulich sind und bei der Untersuchung verwendet werden. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf deren Grundlage vorläufige Maßnahmen eingeführt worden sind oder beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen.

213

Damit ein ordnungsgemäßer Ablauf des Antidumpingverfahrens gewährleistet ist, sind in diesen Bestimmungen für die Ausübung dieser Rechte jedoch bestimmte Modalitäten vorgesehen. So haben sich die interessierten Parteien nach Art. 6 Abs. 5 und 7 der Grundverordnung zum einen selbst zu melden und zum anderen einen schriftlichen Antrag zu stellen, wenn sie die betreffenden Unterlagen einsehen oder angehört werden wollen. Was die erste dieser Modalitäten angeht, bestimmt Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung, dass in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens die Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung bestimmt weiter, dass in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens die Frist festgesetzt wird, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Art. 6 Abs. 5 der Grundverordnung stellen können. Nach Art. 20 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung sind die Informationen über die Einführung vorläufiger Maßnahmen sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen schriftlich zu beantragen und müssen die Informationen über die Einführung endgültiger Maßnahmen ebenfalls schriftlich beantragt werden, und zwar spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung eines vorläufigen Zolls.

214

Die Grundverordnung räumt bestimmten interessierten Parteien also Rechte und Verfahrensgarantien ein, deren Ausübung allerdings von der aktiven Beteiligung dieser Personen am Verfahren selbst abhängt, die sich zumindest in der Stellung eines schriftlichen Antrags innerhalb bestimmter Fristen äußern muss (Urteil vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding, C‑104/19, EU:C:2020:539, Rn. 70).

215

Im Übrigen kann die Kommission die Untersuchung in Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Aus- oder Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, nach Art. 17 der Grundverordnung durch Stichproben auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen beschränken. Damit sie beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, eine Stichprobe zu bilden, und deren Zusammensetzung festlegen kann, ist die Kommission darauf angewiesen, dass die interessierten Parteien ihr die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Beabsichtigt die Kommission, bei ihrer Untersuchung von einer Stichprobe von Aus- oder Einführern auszugehen, kann sie die betreffenden Aus- oder Einführer in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung daher auffordern, sich zu melden, und von ihnen Informationen verlangen, damit sie eine repräsentative Auswahl treffen kann.

216

Wenn sich die interessierten Parteien melden und relevante Informationen liefern, damit eine repräsentative Auswahl der interessierten Parteien getroffen werden kann, und gar in die Stichprobe einbezogen werden, stellt dies eine Form der Beteiligung am Antidumpingverfahren dar. Eine solche Beteiligung gewährt den betreffenden interessierten Parteien jedoch nicht die Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 Abs. 5 und 7 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung. Denn, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 213 und 214), gelten für die Gewährung dieser Garantien bestimmte Modalitäten, u. a. eine besondere Beteiligung an dem Antidumpingverfahren in Form einer Interessenbekundung und von schriftlichen Anträgen. Die Mitwirkung bei der Bildung einer Stichprobe im Sinne von Art. 17 der Grundverordnung stellt aber keine solche besondere Beteiligung dar.

217

Auch wenn die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen in dem betreffenden Antidumpingverfahren bei der Bildung der Stichprobe mitgewirkt haben, ist die Feststellung des Gerichts in den Rn. 435 bis 438 des angefochtenen Urteils, dass die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen nicht befugt gewesen seien, geltend zu machen, dass ihre Verfahrensgarantien dadurch verletzt worden seien, dass die Kommission ihnen Informationen, die für die Verteidigung ihrer Interessen wesentlich gewesen wären, nicht mitgeteilt habe, nicht zu beanstanden. Dem Gericht ist insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen. Das Gericht hat nämlich zutreffend festgestellt, dass die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen in dem betreffenden Antidumpingverfahren keine Anträge auf Übermittlung dieser Informationen gestellt haben.

218

Hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht, indem es angenommen habe, dass sich die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen nicht in einer Weise an der Untersuchung beteiligt hätten, die es ihnen ermöglichen würde, eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend zu machen, die Tatsachen verfälscht habe. Sie weisen insoweit darauf hin, dass die Kommission in der Klagebeantwortung ausgeführt habe, dass die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen die „Informationsdokumente gemäß Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung“ erhalten hätten.

219

Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht, muss er nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

220

Die in der Klagebeantwortung aufgestellte Behauptung, dass die Mitglieder der CCCME und die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen die „Informationsdokumente gemäß Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung erhalten haben“, beweist – auch wenn sie sich auf Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung beziehen würde – nicht, dass das Gericht hinsichtlich einer Beteiligung der Mitglieder der CCCME und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen an dem Antidumpingverfahren, aufgrund derer diesen Unternehmen Verfahrensrechte gemäß Art. 6 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung zugestanden hätten, die Tatsachen verfälscht hätte. Mit dieser Behauptung ist nämlich noch nicht bewiesen, dass sich die Mitglieder der CCCME oder die neun weiteren Rechtsmittelführerinnen gemeldet hätten und schriftlich beantragt hätten, ihnen die für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte gemäß den genannten Bestimmungen erforderlichen Informationen zu übermitteln.

221

Somit hat das Gericht in den Rn. 435 bis 438 des angefochtenen Urteils trotz der Beteiligung der Mitglieder der CCCME und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen an der im Antidumpingverfahren erfolgten Bildung der Stichprobe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vorbringen der Mitglieder der CCCME und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen, dass ihnen Informationen, die für die Verteidigung ihrer Interessen wesentlich gewesen wären, nicht übermittelt worden seien, unzulässig sei, weil sie im Antidumpingverfahren keine entsprechenden Anträge gestellt hätten. Es hat insoweit auch keine Tatsachen verfälscht.

222

Als Zweites machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Verletzungen der Verteidigungsrechte, die von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen gerügt worden seien, durchaus zulässig seien. Das Gericht habe ein unrichtiges rechtliches Kriterium angewandt, als es angenommen habe, dass die CCCME nicht befugt gewesen sei, die Verfahrensrechte ihrer Mitglieder und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen in dem betreffenden Antidumpingverfahren wahrzunehmen. Außerdem habe es die CCCME zu Unrecht als Einrichtung angesehen, die die chinesische Gießereiindustrie in ihrer Gesamtheit vertrete, und nicht die einzelnen chinesischen ausführenden Hersteller.

223

Hierzu ist festzustellen, dass Verfahrensrechte Rechte sind, die der Person eigen sind, der sie zustehen. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verteidigungsrechte subjektiven Charakter haben, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben, unabhängig von der Art des Verfahrens, dem sie unterliegen (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 59), und dass ein Unternehmen, das nicht an einem Dumpinguntersuchungsverfahren beteiligt war und mit keinem ausführenden Hersteller des von der Untersuchung betroffenen Landes verbunden ist, in einem Verfahren, an dem es nicht beteiligt war, für sich keine Verteidigungsrechte beanspruchen kann (Urteil vom 9. Juli 2020, Donex Shipping and Forwarding, C‑104/19, EU:C:2020:539, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

224

Auch wenn die in der vorstehenden Randnummer dargestellte Rechtsprechung nicht die Frage betrifft, ob ein Verband in einem Verwaltungsverfahren die Verfahrensrechte bestimmter Unternehmen, u. a. seiner Mitglieder, wahrnehmen kann, steht sie Letzterem nicht entgegen. Die für einen Verband bestehende Möglichkeit, in einem Verwaltungsverfahren die Verfahrensrechte bestimmter Unternehmen wahrzunehmen, darf aber nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen ausgehöhlt werden, die die betreffenden Unternehmen nach der genannten Rechtsprechung hätten erfüllen müssen, wenn sie ihre Verfahrensrechte selbst hätten wahrnehmen wollen.

225

Das Gericht hat daher kein unrichtiges rechtliches Kriterium angewandt, als es in den Rn. 443 und 444 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass die für einen Verband bestehende Möglichkeit, im Antidumpingverfahren die Verfahrensrechte bestimmter Mitglieder wahrzunehmen, voraussetze, dass der Verband während der Untersuchung seine Absicht kundgetan habe, als Vertreter von einigen seiner Mitglieder aufzutreten, was wiederum voraussetze, dass diese Mitglieder bestimmt worden seien und der Verband nachweisen könne, dass diese ihm eine Vollmacht erteilt hätten, aufgrund deren er die Verfahrensrechte in deren Namen ausüben könne.

226

Was die vom Gericht vorgenommene Einstufung der CCCME als „Einrichtung …, die die … chinesische [Gießereiindustrie] in ihrer Gesamtheit vertritt“, angeht, ist festzustellen, dass die CCCME in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017 zu der Durchführungsverordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls zum Wesen ihrer Beteiligung an der Antidumpinguntersuchung, wie sich aus Rn. 446 des angefochtenen Urteils ergibt, Folgendes ausgeführt hat: „Das Interesse der CCCME entspricht dem Interesse der chinesischen Gießereiindustrie in ihrer Gesamtheit. Dieses Interesse kann sich – und dies wird oft der Fall sein – mit den Interessen der verschiedenen chinesischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware decken, ist jedoch von diesen individuellen Interessen zu trennen und geht weit über sie hinaus. … Die Beteiligung der CCCME an der gegenwärtigen Untersuchung soll das gemeinsame Interesse ihrer Mitglieder und der (ausführenden) chinesischen Gießereiindustrie wahren, im Gegensatz zu den Individualinteressen ihrer Mitglieder. Diese Individualinteressen werden von den einzelnen (ausführenden) chinesischen Herstellern, von denen einige an dem vorliegenden Verfahren individuell teilnehmen, selbst wahrgenommen.“

227

Die CCCME hat im Verfahren also eindeutig klargestellt, dass sie sich daran im Namen der kollektiven Interessen der ausführenden chinesischen Gießereiindustrie beteilige, und nicht im Namen der individuellen Interessen ihrer Mitglieder oder anderer Unternehmen, wie es erforderlich wäre, wenn sie deren Verfahrensrechte wahrnehmen wollte.

228

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den verschiedenen Argumenten, die die Rechtsmittelführerinnen insoweit vorbringen, nämlich erstens, dass die Äußerungen der CCCME verfälscht worden seien, zweitens, dass die CCCME ein repräsentativer Verband der chinesischen ausführenden Hersteller sei, und drittens, dass die CCCME nachgewiesen habe, dass sie in dem in Rede stehenden Antidumpingverfahren die chinesische Gießereiindustrie insgesamt verteidigt habe, wie die Kommission eingeräumt habe.

229

Die Feststellung der Kommission in Rn. 25 der streitigen Verordnung, dass die CCCME u. a. die chinesische Gießereiindustrie vertrete, beweist nicht, dass das Gericht die Äußerungen der CCCME in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017 zur Durchführungsverordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls, was deren Beteiligung an dem in Rede stehenden Antidumpingverfahren angeht, verfälscht hätte. Abgesehen davon beweisen die übrigen Argumente, die die Rechtsmittelführerinnen vorbringen, nicht, dass sich die CCCME an dem in Rede stehenden Antidumpingverfahren beteiligt hätte, um die individuellen Interessen der betreffenden Unternehmen wahrzunehmen. Und die der Mitteilung vom 12. Dezember 2016 über die Verbreitung des Berichts über die Frühwarnsitzung über die Antidumpinguntersuchung der Union betreffend Einfuhren von Waren aus Gusseisen beigefügte Vollmacht, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen berufen, beweist nicht, dass die CCCME befugt gewesen wäre, die Verfahrensrechte dieser Unternehmen wahrzunehmen. Darin ist nämlich nicht angegeben, dass die CCCME ermächtigt wäre, in diesem Verfahren einzelne Unternehmen zu vertreten. Im Übrigen handelt es sich lediglich um den Entwurf einer Vollmacht.

230

Somit ist festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es angenommen hat, dass die CCCME nicht befugt sei, Verletzungen der Verfahrensrechte ihrer Mitglieder und der neun weiteren Rechtsmittelführerinnen geltend zu machen, weder ein unrichtiges rechtliches Kriterium angewandt noch einen Subsumtionsfehler begangen hat.

231

Folglich ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

232

Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

233

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

234

Im vorliegenden Fall haben die Kommission und die Streithelferinnen beantragt, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. Entsprechend sind diesen, da sie unterlegen sind, die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, die Cangzhou Qinghong Foundry Co. Ltd, die Botou City Qinghong Foundry Co. Ltd, die Lingshou County Boyuan Foundry Co. Ltd, die Handan Qunshan Foundry Co. Ltd, die Heping Cast Co. Ltd Yi County, die Hong Guang Handan Cast Foundry Co. Ltd, die Shanxi Yuansheng Casting and Forging Industrial Co. Ltd, die Botou City Wangwu Town Tianlong Casting Factory und die Tangxian Hongyue Machinery Accessory Foundry Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission, der EJ Picardie, von Fondatel Lecomte, der Fonderies Dechaumont, der Fundiciones de Ódena SA, der Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG, der Saint Gobain Construction Products UK Ltd, von Saint Gobain PAM Canalisation und der Ulefos Oy.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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