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Document 62021CJ0333

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. Dezember 2023.
European Superleague Company SL gegen Fédération internationale de football association (FIFA) und Unión des associations européennes de football (UEFA).
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Madrid.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Binnenmarkt – Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen – Profifußball – Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs‑, Überwachungs‑, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind – Regeln für die vorherige Genehmigung der Wettbewerbe, die Teilnahme der Fußballklubs und Spieler an diesen Wettbewerben sowie die Verwertung der kommerziellen Rechte und Medienrechte an den Wettbewerben – Parallele Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten – Organisation und Vermarktung von Wettbewerben – Verwertung der entsprechenden kommerziellen Rechte und Medienrechte – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der den Wettbewerb beeinträchtigt – Begriffe wettbewerbswidriger ‚Zweck‘ und wettbewerbswidrige ‚Wirkung‘ – Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV – Voraussetzungen – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Rechtfertigung – Voraussetzungen – Art. 56 AEUV – Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs – Etwaige Rechtfertigung – Voraussetzungen – Beweislast.
Rechtssache C-333/21.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:1011

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2023 ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I. Rechtlicher Rahmen

 

A. FIFA-Statuten

 

B. FIFA-Reglement für internationale Spiele

 

C. UEFA-Statuten

 

II. Sachverhalt und Vorlagefragen

 

A. Das Super-League-Projekt

 

B. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

 

IV. Zur Zulässigkeit

 

A. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Vorlageentscheidung

 

B. Zum Inhalt der Vorlageentscheidung

 

C. Zu den Gegebenheiten des Rechtsstreits und zur Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

 

V. Zu den Vorlagefragen

 

A. Einleitende Bemerkungen

 

1. Zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens

 

2. Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Sport und die Tätigkeit von Sportverbänden

 

3. Zu Art. 165 AEUV

 

B. Zu den die Wettbewerbsregeln betreffenden Fragen 1 bis 5

 

1. Zur ersten Frage: Auslegung von Art. 102 AEUV bei Regeln über die vorherige Genehmigung von Interklub-Fußballwettbewerben sowie über die Teilnahme von Klubs und Sportlern an diesen Wettbewerben

 

a) Zum Begriff „Missbrauch einer beherrschenden Stellung“

 

b) Zur Feststellung des Vorliegens eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung

 

c) Zur Einstufung von Regeln über die vorherige Genehmigung von Interklub-Fußballwettbewerben und die Teilnahme von Klubs und Sportlern an diesen Wettbewerben als Missbrauch einer beherrschenden Stellung

 

2. Zur zweiten Frage: Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei Regeln über die vorherige Genehmigung von Interklub-Fußballwettbewerben sowie über die Teilnahme der Klubs und Sportler an diesen Wettbewerben

 

a) Zum Begriff des Verhaltens, das eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, und zur Feststellung des Vorliegens eines solchen Verhaltens

 

1) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“

 

2) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bewirkt“

 

b) Zur Einstufung der Regeln über die vorherige Genehmigung der Interklub-Fußballwettbewerbe sowie über die Teilnahme von Klubs und Sportlern an ihnen als Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“

 

3. Zur dritten Frage: Auslegung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV bei Verhaltensweisen, die darin bestehen, Klubs und Sportlern für den Fall ihrer Teilnahme an nicht genehmigten Wettbewerben mit Sanktionen zu drohen

 

4. Zur fünften Frage: Mögliche Rechtfertigung von Regeln über die vorherige Genehmigung von Wettbewerben sowie über die Teilnahme von Klubs und Sportlern an diesen Wettbewerben

 

a) Zur Möglichkeit, bestimmte Verhaltensweisen als nicht von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV erfasst anzusehen

 

b) Zur Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV

 

c) Zur objektiven Rechtfertigung gemäß Art. 102 AEUV

 

5. Zur vierten Frage: Auslegung der Art. 101 und 102 AEUV bei Regeln über die Rechte an Sportwettbewerben

 

a) Zum Eigentum an den Rechten, die an Sportwettbewerben bestehen

 

b) Zur Nutzung der Rechte an Sportwettbewerben

 

c) Zum Vorliegen einer möglichen Rechtfertigung

 

C. Zur sechsten, die Verkehrsfreiheiten betreffenden Frage

 

1. Zur Bestimmung der einschlägigen Verkehrsfreiheit

 

2. Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

 

3. Zum Vorliegen einer möglichen Rechtfertigung

 

Kosten

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Binnenmarkt – Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen – Profifußball – Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs‑, Überwachungs‑, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind – Regeln für die vorherige Genehmigung der Wettbewerbe, die Teilnahme der Fußballklubs und Spieler an diesen Wettbewerben sowie die Verwertung der kommerziellen Rechte und Medienrechte an den Wettbewerben – Parallele Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten – Organisation und Vermarktung von Wettbewerben – Verwertung der entsprechenden kommerziellen Rechte und Medienrechte – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der den Wettbewerb beeinträchtigt – Begriffe wettbewerbswidriger ‚Zweck‘ und wettbewerbswidrige ‚Wirkung‘ – Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV – Voraussetzungen – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Rechtfertigung – Voraussetzungen – Art. 56 AEUV – Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs – Etwaige Rechtfertigung – Voraussetzungen – Beweislast“

In der Rechtssache C‑333/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 11. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 2021, in dem Verfahren

European Superleague Company SL

gegen

Fédération internationale de football association (FIFA),

Union des associations européennes de football (UEFA),

Beteiligte:

A22 Sports Management SL,

Real Federación Española de Fútbol (RFEF),

Liga Nacional de Fútbol Profesional (LNFP),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal, K. Jürimäe und O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und M. Safjan, der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter I. Jarukaitis, A. Kumin, N. Jääskinen, N. Wahl, J. Passer (Berichterstatter) und M. Gavalec,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. und 12. Juli 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der European Superleague Company SL, vertreten durch J.‑L. Dupont, Avocat, B. Irissarry Robina und M. Odriozola Alén, Abogados,

der Fédération internationale de football association (FIFA), vertreten durch J. M. Baño Fos, Abogado, M. Hoskins, Barrister, und A. Pascual Morcillo, Abogado,

der Union des associations européennes de football (UEFA), vertreten durch H. Brokelmann, Abogado, B. Keane, Avocat, S. Love, Barrister, D. Slater und D. Waelbroeck, Avocats,

der A22 Sports Management SL, vertreten durch L. A. Alonso Díez, F. Giménez‑Alvear Gutiérrez-Maturana, F. Irurzun Montoro, Abogados, und M. Sánchez-Puelles González-Carvajal, Procurador,

der Real Federación Española de Fútbol (RFEF), vertreten durch P. Callol García, Abogado, B. González Rivero, Procuradora, T. González Cueto und J. Manzarbeitia Pérez, Abogados,

der Liga Nacional de Fútbol Profesional (LNFP), vertreten durch D. Crespo Lasso de la Vega, Y. Martínez Mata, M. Pajares Villarroya, J. Ramos Rubio und S. Rating, Abogados,

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Farver Kronborg, V. Pasternak Jørgensen, M. Søndahl Wolff und Y. Thyregod Kollberg als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,

der estnischen Regierung, vertreten durch N. Grünberg als Bevollmächtigte,

Irlands, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Joyce und M. Tierney als Bevollmächtigte im Beistand von S. Brittain, Barrister,

der griechischen Regierung, vertreten durch K. Boskovits als Bevollmächtigten,

der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, P. Dodeller, T. Stehelin und N. Vincent als Bevollmächtigte,

der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von D. Del Gaizo und S. L. Vitale, Avvocati dello Stato,

der zyprischen Regierung, vertreten durch I. Neophytou als Bevollmächtigte,

der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča, K. Pommere und I. Romanovska als Bevollmächtigte,

der luxemburgischen Regierung, vertreten durch A. Germeaux und T. Uri als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, E. Gyarmati und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

der maltesischen Regierung, vertreten durch A. Buhagiar als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch F. Koppensteiner als Bevollmächtigten,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Wiącek als Bevollmächtigte,

der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, R. Capaz Coelho und C. Chambel Alves als Bevollmächtigte im Beistand von J. L. da Cruz Vilaça, Advogado,

der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, L. Liţu und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte,

der slowenischen Regierung, vertreten durch A. Dežman Mušič und N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,

der slowakischen Regierung, vertreten durch E. V. Drugda und B. Ricziová als Bevollmächtigte,

der schwedischen Regierung, vertreten durch O. Simonsson, M. Salborn Hodgson und H. Shev als Bevollmächtigte,

der isländischen Regierung, vertreten durch J. B. Bjarnadóttir als Bevollmächtigte im Beistand von G. Bergsteinsson, Avocat,

der norwegischen Regierung, vertreten durch F. Bersgø, L.‑M. Moen Jünge, O. S. Rathore und P. Wennerås als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi, M. Mataija, G. Meessen, C. Urraca Caviedes und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 101 und 102 AEUV sowie der Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der European Superleague Company SL (im Folgenden: ESLC) einerseits sowie der Fédération internationale de football association (FIFA) und der Union des associations européennes de football (UEFA) andererseits über einen Antrag auf Feststellung, dass die FIFA und die UEFA gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen haben, auf Anordnung der Abstellung dieser Zuwiderhandlungen und auf Erlass verschiedener an sie zu richtender Anordnungen.

I. Rechtlicher Rahmen

A. FIFA-Statuten

3

Die FIFA ist ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in der Schweiz. Nach Art. 2 ihrer Statuten in der Fassung von September 2020, auf die sich die Vorlageentscheidung bezieht (im Folgenden: FIFA-Statuten), ist der Zweck der FIFA u. a. „das Organisieren eigener internationaler Wettbewerbe“, „der Erlass und die Durchsetzung von Vorschriften und Bestimmungen zur Regelung des Fußballs und damit verbundener Aspekte“ sowie „die Kontrolle des Association Football in all seinen Formen, indem alle notwendigen oder angezeigten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verletzung der Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA sowie der Spielregeln zu verhindern“, und zwar weltweit.

4

Nach den Art. 11 und 14 der FIFA-Statuten kann in einem bestimmten Land jeder „für die Organisation und Kontrolle des Fußballs verantwortlich[e Verband]“ Mitgliedsverband der FIFA werden, sofern er u. a. derzeit Mitglied einer der sechs von der FIFA anerkannten und in Art. 22 ihrer Statuten genannten kontinentalen Konföderationen ist, zu denen die UEFA gehört, und sich zuvor verpflichtet, u. a. den Statuten, Reglements, Weisungen und Entscheiden der FIFA sowie der kontinentalen Konföderation, der dieser Verband bereits angehört, nachzukommen. Gegenwärtig sind mehr als 200 nationale Fußballverbände Mitglieder der FIFA. In dieser Eigenschaft haben sie nach den Art. 14 und 15 der FIFA-Statuten u. a. die Pflicht, ihre eigenen Mitglieder oder ihnen angeschlossene Vereinigungen zur Einhaltung der Statuten, Reglements, Weisungen und Entscheide der FIFA zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass diese von allen maßgebenden Interessengruppen im Fußball, insbesondere von den Profiligen, den Vereinen und den Spielern, beachtet werden.

5

Art. 20 („Status von Klubs, Ligen und anderen Vereinigungen von Klubs“) Abs. 1 dieser Statuten bestimmt:

„Klubs, Ligen oder andere Vereinigungen von Klubs, die einem Mitgliedsverband angeschlossen sind, sind diesem untergeordnet und müssen von diesem anerkannt werden. Die Statuten des Mitgliedsverbands legen die Zuständigkeiten sowie die Rechte und Pflichten dieser Vereinigungen fest. Statuten und Reglemente solcher Vereinigungen sind durch den Mitgliedsverband zu genehmigen.“

6

Art. 22 („Konföderationen“) Abs. 1 und 3 der FIFA-Statuten bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedsverbände, die dem gleichen Kontinent angehören, haben sich zu folgenden von der FIFA anerkannten Konföderationen zusammengeschlossen:

c)

Union des associations européennes de football – UEFA

Die Anerkennung der Konföderation durch die FIFA begründet die uneingeschränkte gegenseitige Achtung der jeweiligen Gewalt innerhalb der in diesen Statuten definierten institutionellen Zuständigkeiten.

(3)   Jede Konföderation hat folgende Rechte und Pflichten:

a)

die Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA zu befolgen und deren Befolgung durchzusetzen;

b)

mit der FIFA auf allen Gebieten eng zusammenzuarbeiten, die mit dem Erreichen des Zwecks gemäß Art. 2 und mit der Ausrichtung von internationalen Wettbewerben zusammenhängen;

c)

in Übereinstimmung mit dem internationalen Spielkalender eigene Interklub-Wettbewerbe zu organisieren;

d)

in Übereinstimmung mit dem internationalen Spielkalender alle eigenen internationalen Wettbewerbe auszurichten;

e)

dafür zu sorgen, dass es ohne ihr Einverständnis und die Einwilligung der FIFA nicht zur Bildung von internationalen Ligen oder anderen ähnlichen Zusammenschlüssen von Klubs oder Ligen kommt;

…“

7

Nach Art. 24 der FIFA-Statuten gehören zu ihren Organen u. a. ein „gesetzgebendes Organ“ mit der Bezeichnung „Kongress“, das ihr „oberstes Gremium“ darstellt, ein „Strategie- und Aufsichtsorgan“ mit der Bezeichnung „Rat“ sowie ein „exekutives, operatives und administratives Organ“ mit der Bezeichnung „Generalsekretariat“.

8

Art. 67 („Rechte an Wettbewerben und Veranstaltungen“) der Statuten lautet:

„(1)   Die FIFA, ihre Mitgliedsverbände und die Konföderationen sind ohne inhaltliche, zeitliche, örtliche und rechtliche Einschränkung originäre Eigentümer aller Rechte, die an den Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entstehen können. Zu diesen Rechten gehören insbesondere Vermögensrechte aller Art, audiovisuelle und hörfunktechnische Aufnahme‑, Wiedergabe- und Ausstrahlungsrechte, multimediale Rechte, Marketing- und Promotionsrechte und Immaterialgüterrechte wie Kennzeichen- und Urheberrechte.

(2)   Der Rat entscheidet über die Art und Weise der Verwertung und über den Umfang der Nutzung dieser Rechte und erlässt zu diesem Zweck spezielle Bestimmungen. Der Rat entscheidet, ob er diese Rechte alleine, zusammen mit Dritten oder durch Dritte verwerten lassen will.“

9

Art. 68 („Bewilligung zur Verbreitung“) Abs. 1 der Statuten lautet:

„Die FIFA, ihre Mitgliedsverbände und die Konföderationen sind für Fußballspiele und Veranstaltungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ausschließlich zuständig, die Verbreitung mittels Bild- und Ton- und anderer Datenträger zu bewilligen, und dies ohne inhaltliche, zeitliche, örtliche, technische und rechtliche Beschränkungen der Verbreitung.“

10

Art. 71 („Internationale Spiele und Wettbewerbe“) der FIFA-Statuten lautet:

„(1)   Der Rat ist für den Erlass eines Reglements für die Organisation internationaler Spiele und Wettbewerbe zwischen Verbandsmannschaften und zwischen Ligen, Klub- und/oder Ad‑hoc-Mannschaften zuständig. Solche Spiele oder Wettbewerbe können nicht ohne vorangehende Zustimmung der FIFA, der Konföderationen und/oder der Mitgliedsverbände gemäß Reglement für internationale Spiele stattfinden.

(2)   Der Rat kann weitere Bestimmungen für solche Spiele und Wettbewerbe erlassen.

(3)   Der Rat legt die Kriterien für die Zulassung von Mannschaften fest, die nicht unter das Reglement für internationale Spiele fallen.

(4)   Ungeachtet der im Reglement für internationale Spiele verankerten Zuständigkeiten kann die FIFA abschließend über die Bewilligung von internationalen Spielen und Wettbewerben entscheiden.“

11

In Art. 72 („Kontakte“) Abs. 1 der Statuten heißt es:

„Spieler und Mannschaften, die Mitgliedsverbänden oder provisorischen Mitgliedern der Konföderationen angehören, dürfen ohne die Erlaubnis der FIFA weder Spiele noch sportliche Kontakte mit Spielern oder Mannschaften haben, die keinem Mitgliedsverband angehören oder keine provisorischen Mitglieder der Konföderationen sind.“

12

Art. 73 („Bewilligung“) der Statuten sieht vor:

„Verbände, Ligen oder Klubs, die einem Mitgliedsverband angeschlossen sind, können sich nur unter außergewöhnlichen Umständen einem anderen Mitgliedsverband anschließen oder an Wettbewerben auf seinem Gebiet teilnehmen. In jedem Fall haben beide Mitgliedsverbände, die zuständige(n) Konföderation(en) und die FIFA ihre Erlaubnis zu erteilen.“

B. FIFA-Reglement für internationale Spiele

13

Das FIFA-Reglement für internationale Spiele in seiner seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung regelt in seinem Art. 1 die Bewilligung, die Meldung und die weiteren Auflagen für die Organisation von Spielen oder Wettbewerben zwischen Mannschaften, die verschiedenen nationalen Mitgliedsverbänden der FIFA angehören, für die Organisation von Spielen oder Wettbewerben zwischen Mannschaften, die demselben nationalen Verband angehören, wenn diese in einem Drittland ausgetragen werden, sowie für die Organisation von Spielen oder Wettbewerben, an denen Spieler oder Mannschaften beteiligt sind, die keinem nationalen Verband angehören.

14

Nach Art. 2 dieses Reglements gilt es für alle internationalen Spiele und Wettbewerbe mit Ausnahme der Spiele im Rahmen von Wettbewerben, die von der FIFA oder einer der von ihr anerkannten kontinentalen Konföderationen organisiert werden.

15

Nach Art. 6 dieses Reglements müssen alle internationalen Spiele je nach Fall von der FIFA, der betreffenden kontinentalen Konföderation und/oder den nationalen Fußballverbänden bewilligt werden, die Mitglieder der FIFA sind und denen die teilnehmenden Mannschaften angehören oder in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Spiele ausgetragen werden.

16

Nach den Art. 7 und 10 des FIFA-Reglements für internationale Spiele muss jedes „internationale Spiel der ersten Kategorie“, d. h. Spiele zwischen der ersten Verbandsmannschaft zweier nationaler Fußballverbände, die Mitglieder der FIFA sind, sowohl von der FIFA als auch von der maßgebenden kontinentalen Konföderation und den maßgebenden nationalen Verbänden bewilligt werden. Hingegen muss nach den Art. 8 und 11 dieses Reglements jedes „internationale Spiel der zweiten Kategorie“, d. h. Spiele, an denen die erste Verbandsmannschaft nur eines nationalen Verbands, eine andere Verbandsmannschaft eines solchen nationalen Verbands, eine aus Spielern, die bei mehreren Klubs desselben nationalen Verbands registriert sind, bestehende Mannschaft oder die erste Mannschaft eines Klubs, der in der höchsten Spielklasse eines nationalen Verbands spielt, beteiligt sind, nur von den betreffenden kontinentalen Konföderationen und nationalen Verbänden bewilligt werden.

C. UEFA-Statuten

17

Die UEFA ist ebenfalls ein privatrechtlicher Verein mit Sitz in der Schweiz.

18

Nach Art. 2 Abs. 1 der UEFA-Statuten bezweckt die UEFA Folgendes:

„a)

Behandlung aller Fragen, die den europäischen Fußball betreffen;

b)

Förderung des Fußballs in Europa im Geiste des Friedens, der Verständigung und des Fairplay, ohne Diskriminierung aufgrund der politischen Haltung, des Geschlechts, der Religion, der Rasse oder aus anderen Gründen;

c)

Überwachung und Kontrolle der Entwicklung aller Formen des Fußballs in Europa;

d)

Organisation und Durchführung von internationalen Wettbewerben und Turnieren des europäischen Fußballs in all seinen Formen …;

e)

Verhinderung jeglicher Methoden und Praktiken, welche die Regularität der Spiele oder Wettbewerbe gefährden oder zum Missbrauch des Fußballs führen;

f)

Förderung und Schutz von ethischen Standards und Good Governance im europäischen Fußball;

g)

Sicherstellung, dass die sportlichen Grundwerte immer Vorrang gegenüber kommerziellen Interessen haben;

h)

Ausschüttung der Einnahmen aus dem Fußball nach dem Solidaritätsprinzip und Unterstützung von Investitionen zugunsten aller Ebenen und Bereiche des Fußballs, insbesondere des Breitenfußballs;

i)

Förderung der Einigkeit in Fragen des europäischen und des Weltfußballs unter den Mitgliedsverbänden;

j)

Wahrung der Gesamtinteressen der Verbände;

k)

Sicherstellung, dass Bedürfnisse der verschiedenen Interessengruppen des europäischen Fußballs (Ligen, Vereine, Spieler, Anhänger) angemessen berücksichtigt werden;

l)

Vertretung der ganzen europäischen Fußballfamilie;

m)

Pflege guter Beziehungen und Zusammenarbeit mit der FIFA und den anderen von ihr anerkannten Konföderationen;

n)

Sicherstellung, dass ihre Vertreter in der FIFA loyal im Geiste europäischer Solidarität handeln;

o)

Ausgleich der Interessen der Verbände, Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten untereinander sowie auf Antrag Hilfeleistung in allen Angelegenheiten.“

19

Nach Art. 5 dieser Statuten kann jeder Verband, der seinen Sitz in einem europäischen Land hat, das von der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen (UNO) als unabhängiger Staat anerkannt ist, und der im Gebiet seines Landes für die Durchführung des Fußballsports verantwortlich ist, Mitglied der UEFA werden. Gemäß Art. 7bis dieser Statuten schließt eine solche Eigenschaft für die betreffenden Verbände die Verpflichtung mit ein, die Statuten, Reglements und Beschlüsse der UEFA zu befolgen und sicherzustellen, dass sie in dem Land, dem sie angehören, von den ihnen unterstellten Profiligen sowie den Vereinen und den Spielern eingehalten werden. Gegenwärtig sind mehr als 50 nationale Fußballverbände Mitglieder der UEFA.

20

Nach den Art. 11 und 12 der UEFA-Statuten gehören zu den Organen der UEFA ein „oberstes Organ“, das als „Kongress“ bezeichnet wird, und ein „Exekutivkomitee“.

21

In Art. 49 („Wettbewerbe“) der UEFA-Statuten heißt es:

„(1)   Die UEFA entscheidet allein über die Durchführung und Aufhebung internationaler Wettbewerbe in Europa, an denen Verbände und/oder deren Vereine teilnehmen. Davon sind FIFA-Wettbewerbe nicht betroffen.

(3)   Internationale Spiele, Wettbewerbe und Turniere, welche die UEFA nicht selbst durchführt, die aber auf UEFA-Gebiet ausgetragen werden, bedürfen einer vorgängigen Bewilligung der FIFA und/oder der UEFA und/oder der betreffenden Mitgliedsverbände in Übereinstimmung mit dem FIFA-Reglement für internationale Spiele sowie den zusätzlichen, vom UEFA-Exekutivkomitee verabschiedeten Ausführungsbestimmungen.“

22

Art. 51 („Verbotene Beziehungen“) der UEFA-Statuten bestimmt:

„(1)   Ohne Bewilligung der UEFA dürfen keine Vereinigungen oder Gruppierungen zwischen UEFA-Mitgliedsverbänden bzw. zwischen Ligen oder Klubs, die mittelbar oder unmittelbar verschiedenen UEFA-Mitgliedsverbänden angehören, gebildet werden.

(2)   Mitglieder der UEFA oder deren zugehörige Ligen oder Klubs dürfen außerhalb ihres eigenen Verbandsgebiets ohne Bewilligung der entsprechenden UEFA-Mitgliedsverbände weder Spiele austragen noch organisieren.“

II. Sachverhalt und Vorlagefragen

A. Das Super-League-Projekt

23

Die ESLC ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit Sitz in Spanien. Sie wurde auf Initiative einer Gruppe von Profifußballklubs gegründet, die ihrerseits in Spanien (Club Atlético de Madrid, Fútbol Club Barcelona und Real Madrid Club de Fútbol), in Italien (Associazione Calcio Milan, Football Club Internazionale Milano und Juventus Football Club) und im Vereinigten Königreich (Arsenal Football Club, Chelsea Football Club, Liverpool Football Club, Manchester City Football Club, Manchester United Football Club und Tottenham Hotspur Football Club) ansässig sind. Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung hat sie zum Ziel, ein Projekt für einen neuen internationalen Profifußballwettbewerb mit der Bezeichnung „Super League“ aufzustellen. Zu diesem Zweck gründete sie oder beabsichtigte sie die Gründung von drei weiteren Gesellschaften, von denen die erste mit dem Management der Super League in finanzieller, sportlicher und disziplinarischer Hinsicht nach ihrer Einrichtung betraut werden soll, die zweite mit der Verwertung der Medienrechte an diesem Wettbewerb und die dritte mit der Verwertung der sonstigen kommerziellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit diesem Wettbewerb.

24

Die A22 Sports Management SL ist ebenfalls eine privatrechtliche Gesellschaft mit Sitz in Spanien. Sie nennt als ihren Zweck die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung und dem Management von Profifußballwettbewerben, insbesondere des Super-League-Projekts.

25

Zum Start dieses Projekts geht aus der Vorlageentscheidung zunächst hervor, dass die Profifußballklubs, die die ESLC gegründet haben, einen neuen internationalen Fußballwettbewerb einrichten wollten, an dem zum einen zwölf bis 15 Profifußballklubs als „ständige Mitglieder“ beteiligt sind und zum anderen eine festzulegende Zahl von Profifußballklubs, die den Status von „qualifizierten Klubs“ haben und nach einem bestimmten Verfahren ausgewählt werden sollen.

26

Sodann stützte sich das Projekt auf eine Aktionärs- und Investitionsvereinbarung, die zum einen den Abschluss eines Vertragswerks vorsah, mit dem sich jeder Profifußballklub, der an der Super League teilnimmt oder für eine Teilnahme an ihr in Frage kommt, an die drei von der ESLC gegründeten oder zu gründenden Gesellschaften binden sollte und in dem u. a. die Modalitäten, nach denen die Klubs ihre Medien- oder kommerziellen Rechte an diesem Wettbewerb auf die ESLC übertragen, sowie die ihnen dafür gezahlte Vergütung festgelegt werden sollten. Zum anderen war der Abschluss eines Vertragswerks zwischen diesen drei Gesellschaften vorgesehen, um die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen für das Management der Super League, die Verwertung der auf die ESLC übertragenen Rechte und die Zuteilung der Mittel, die der ESLC zur Verfügung stehen, an die teilnehmenden Klubs zu koordinieren. Die Bereitstellung dieser Mittel selbst war in einem Schreiben vorgesehen, in dem sich die JP Morgan AG verpflichtete, der ESLC mit einem Überbrückungskredit in Höhe von bis zu 4 Mrd. Euro eine finanzielle Unterstützung und einen Infrastrukturzuschuss zu gewähren, die dazu bestimmt waren, die Einführung der Super League und deren vorläufige Finanzierung bis zu einer Emission von Anleihen auf den Kapitalmärkten zu ermöglichen.

27

Schließlich waren nach der fraglichen Aktionärs- und Investitionsvereinbarung die Einrichtung der Super League und die Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel von einer aufschiebenden Bedingung abhängig, die darin bestand, dass entweder die FIFA oder die UEFA diesen internationalen Wettbewerb und seine Vereinbarkeit mit den von ihnen aufgestellten Regeln anerkennen oder die zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden rechtlichen Schutz gewähren, der den Profifußballklubs, die den Status von ständigen Mitgliedern des Wettbewerbs haben, die Teilnahme an ihm erlaubt, ohne dass dies ihre Mitgliedschaft in oder Beteiligung an den nationalen Fußballverbänden, den Profiligen oder den internationalen Wettbewerben, in die sie bis dahin involviert waren, beeinträchtigt. Zu diesem Zweck war in der Vereinbarung insbesondere vorgesehen, dass der FIFA und der UEFA das Super-League-Projekt zur Kenntnis gebracht werde.

B. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

28

Dem Ausgangsverfahren liegt eine von der ESLC beim Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) erhobene und mit einem Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners (inaudita parte) verbundene handelsrechtliche Klage gegen die FIFA und die UEFA zugrunde.

29

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts erfolgte die Klageerhebung im Anschluss an die Lancierung des Super-League-Projekts durch die ESLC und den Widerstand, auf den es bei der FIFA und der UEFA stieß.

30

Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, die FIFA und die sechs von ihr anerkannten kontinentalen Konföderationen, darunter die UEFA, hätten am 21. Januar 2021 eine Verlautbarung veröffentlicht; darin hätten sie erstens ihre Weigerung zum Ausdruck gebracht, die Super League anzuerkennen, zweitens angekündigt, dass jeder Profifußballklub und jeder Spieler, der an diesem internationalen Wettbewerb teilnehme, von den von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerben ausgeschlossen werde, und drittens hervorgehoben, dass alle internationalen Fußballwettbewerbe von den zuständigen, in den Statuten der FIFA und der kontinentalen Konföderationen genannten Einrichtungen organisiert oder genehmigt werden müssten. Diese Verlautbarung enthielt insbesondere folgende Passage:

„Angesichts der jüngsten Medienspekulationen über die Einführung einer geschlossenen europäischen Super League durch einige europäische Vereine möchten die FIFA und die sechs Konföderationen … noch einmal mit Nachdruck betonen, dass ein solcher Wettbewerb weder von der FIFA noch von der jeweiligen Konföderation anerkannt würde. Vereine oder Spieler, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen würden, dürften folglich an keinem von der FIFA oder der jeweiligen Konföderation organisierten Wettbewerb teilnehmen.

Gemäß den Statuten der FIFA und der Konföderationen sind sämtliche Wettbewerbe durch das zuständige Organ auf der jeweiligen Ebene, durch die zuständige Konföderation auf kontinentaler Ebene oder durch die FIFA auf globaler Ebene zu organisieren oder anzuerkennen.“

31

Am 18. April 2021 wurde außerdem von der UEFA sowie vom englischen, vom spanischen und vom italienischen Fußballverband und von einigen ihnen unterstellten Profifußballligen ein Kommuniqué veröffentlicht, in dem es u. a. hieß, dass den betreffenden Klubs die Teilnahme an jedem anderen Wettbewerb auf nationaler oder europäischer Ebene oder weltweit verboten wird und ihren Spielern die Mitwirkung in ihrer Nationalmannschaft verweigert werden könnte.

32

Am 19. und 20. April 2021 entschied das vorlegende Gericht zunächst, dass die Klage der ESLC zulässig sei, und erließ sodann, ohne Anhörung des Antraggegners, eine Reihe von Sicherungsanordnungen, die im Wesentlichen dazu dienten, die FIFA und die UEFA und über sie ihre nationalen Mitgliedsverbände zu veranlassen, während der gesamten Dauer des Gerichtsverfahrens von jedem Verhalten, das geeignet ist, die Einführung der Super League und die Teilnahme der Profifußballklubs sowie der Spieler an ihr zu vereiteln oder zu behindern, und insbesondere von jeder Disziplinarmaßnahme, jeder Sanktion sowie jeder Drohung mit der Verhängung solcher Maßnahmen oder Sanktionen gegenüber Klubs oder Spielern abzusehen.

33

Zur Stützung seines Vorabentscheidungsersuchens weist das vorlegende Gericht im Wesentlichen erstens darauf hin, dass die sportliche Betätigung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497) und über die Wettbewerbsregeln (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, und vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T‑193/02, EU:T:2005:22) ausgenommen sei.

34

Zweitens handele es sich bei den beiden unterschiedlichen, aber einander ergänzenden wirtschaftlichen Tätigkeiten, die den im vorliegenden Fall betroffenen Markt bildeten, in materieller und geografischer Hinsicht einerseits um die Organisation und Vermarktung internationaler Klubfußballwettbewerbe im Unionsgebiet und andererseits um die Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben, seien es Vermögensrechte, audiovisuelle und hörfunktechnische Aufnahme‑, Wiedergabe- und Ausstrahlungsrechte, sonstige Medienrechte, kommerzielle Rechte oder Rechte des geistigen Eigentums.

35

Drittens hätten die FIFA und die UEFA seit Langem ein Wirtschafts- und Handelsmonopol und damit eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt inne, die es ihnen erlaube, sich dort unabhängig von jedem potenziellen Wettbewerb zu verhalten; dies mache sie zu zwangsläufigen Partnern für jede Einrichtung, die bereits auf diesem Markt tätig sei oder in der einen oder anderen Eigenschaft in ihn eintreten wolle, und erlege ihnen eine besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf.

36

Die beherrschende Stellung der FIFA und der UEFA belaste nicht nur die Unternehmen, die möglicherweise mit ihnen in Wettbewerb treten wollten, indem sie andere internationale Fußballwettbewerbe organisierten, sondern über ihre nationalen Mitgliedsverbände auch alle anderen Interessengruppen im Fußball wie Profifußballklubs oder Spieler, was das Gericht bereits anerkannt habe (Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T‑193/02, EU:T:2005:22). Die beherrschende Stellung der FIFA und der UEFA auf dem im Ausgangsverfahren relevanten Markt beruhe nicht nur auf einem Wirtschafts- und Handelsmonopol, sondern auch und letztlich vor allem auf dem Bestehen von Regelungs‑, Kontroll‑, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen, die es ihnen erlaubten, verbindlich und umfassend den Rahmen für die Bedingungen vorzugeben, unter denen alle anderen Akteure auf diesem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben könnten. Schließlich führe die Kombination aller dieser Elemente praktisch zu einer für die potenziellen Wettbewerber der FIFA und der UEFA unüberwindlichen Marktzugangsschranke. Die Wettbewerber seien insbesondere konfrontiert mit den für die Veranstaltung internationaler Fußballwettbewerbe und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an ihnen geltenden Bestimmungen über die vorherige Genehmigung sowie mit den Bestimmungen über die ausschließliche Inanspruchnahme und Verwertung der verschiedenen an diesen Wettbewerben bestehenden Rechte.

37

Viertens könnte das Verhalten der FIFA und der UEFA in zweierlei Hinsicht einen nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen.

38

Hierzu ergebe sich zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52, und vom 16. Dezember 2020, International Skating Union/Kommission, T‑93/18, EU:T:2020:610, Rn. 70), dass der Umstand, dass einem Sportverband, der eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Veranstaltung und Vermarktung von Sportwettbewerben ausübe, durch Gesetz oder Verordnung die Befugnis übertragen werde, parallel de iure oder de facto zu bestimmen, welchen anderen Unternehmen die Ausrichtung solcher Wettbewerbe gestattet sei, ohne dass diese Befugnis angemessenen Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen unterliege, diesem Sportverband einen offensichtlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffe, indem es ihm ermöglicht werde, sie am Zugang zum Markt zu hindern und zugleich seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.

39

In Anbetracht dieser Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall möglicherweise davon auszugehen, dass die FIFA und die UEFA ihre beherrschende Stellung auf dem im Ausgangsverfahren relevanten Markt missbrauchten. Die Bestimmungen, die diese beiden Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als Verbände aufgrund der ihnen übertragenen Regelungs- und Kontrollbefugnisse in Bezug auf die vorherige Genehmigung internationaler Fußballwettbewerbe erlassen hätten, ermöglichten es ihnen nämlich, den Zugang potenziell konkurrierender Unternehmen zu diesem Markt zu verhindern, zumal Entscheidungs- und Sanktionsbefugnisse hinzukämen, die ihnen die Möglichkeit eröffneten, sowohl ihre nationalen Mitgliedsverbände als auch die übrigen Interessengruppen im Fußball, insbesondere Profifußballklubs und Spieler, zu zwingen, ihr Monopol auf diesem Markt zu respektieren. Außerdem enthielten die Statuten der FIFA und der UEFA keine Vorschriften, die gewährleisteten, dass die Anwendung dieser Bestimmungen über die vorherige Genehmigung und, allgemeiner, der Entscheidungs- und Sanktionsbefugnisse, mit denen sie verbunden seien, ausschließlich an dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen ausgerichtet und nicht von kommerziellen oder finanziellen Interessen geleitet werde, die mit der von diesen beiden Einrichtungen parallel ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhingen. Schließlich seien diese Bestimmungen und Befugnisse nicht durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten begrenzt, die geeignet seien, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit in einer das Ermessen der FIFA und der UEFA beschränkenden Weise zu gewährleisten. Die von ihnen vorliegend nach der Lancierung des Super-League-Projekts angekündigten Maßnahmen veranschaulichten diese Situation.

40

Zum anderen sei fraglich, ob die FIFA und die UEFA nicht auch dadurch gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstießen, dass sie sich in ihren Statuten sämtliche rechtlichen und wirtschaftlichen Rechte im Zusammenhang mit den im Unionsgebiet organisierten internationalen Fußballwettbewerben aneigneten und sich die ausschließliche Verwertung dieser Rechte vorbehielten. Die insoweit von der FIFA erlassenen Bestimmungen verliehen ihr, der UEFA und ihren nationalen Mitgliedsverbänden nämlich den Status von „originären Eigentümern“ dieser Rechte und entzögen folglich den Profifußballklubs, die an solchen Wettbewerben teilnähmen, das Eigentum daran oder verpflichteten sie, diese Rechte auf die beiden Einrichtungen zu übertragen. Außerdem träten zu diesen Vorschriften die Bestimmungen über die vorherige Genehmigung und, allgemeiner, die Regelungs‑, Kontroll‑, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnisse hinzu, über die die FIFA und die UEFA außerdem verfügten, um den betreffenden Markt gegenüber allen potenziell konkurrierenden Unternehmen abzuschotten oder sie zumindest vom Eintritt in diesen Markt abzuhalten, indem sie ihre Möglichkeit einschränkten, die verschiedenen Rechte an den in Rede stehenden Wettbewerben zu nutzen.

41

Fünftens könnte das Verhalten der FIFA und der UEFA auch gegen das Kartellverbot des Art. 101 AEUV verstoßen.

42

Insoweit komme zum einen in den Art. 20, 22, 67, 68 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie den einschlägigen Artikeln des Reglements der FIFA für internationale Spiele die von jeder dieser beiden Unternehmensvereinigungen getroffene und u. a. im Unionsgebiet anwendbare Entscheidung zum Ausdruck, ihr Verhalten und das ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedsunternehmen auf dem Markt der Organisation und Vermarktung von Klubwettbewerben im Fußball und zur Nutzung der verschiedenen an ihnen bestehenden Rechte zu koordinieren, indem sie für dieses Verhalten bestimmte Regeln und bestimmte gemeinsame Bedingungen aufstellten. Denn unabhängig von den in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen über die vorherige Genehmigung, über Entscheidungen und über Sanktionen enthielten sie nämlich verschiedene Bestimmungen, die sicherstellen sollten, dass sie sowohl von den nationalen Mitgliedsverbänden der FIFA und der UEFA eingehalten würden als auch von den Profifußballklubs, die Mitglieder dieser nationalen Verbände oder ihnen angeschlossen seien.

43

Zum anderen lasse die Prüfung des Inhalts der in Rede stehenden Bestimmungen, des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sie sich einfügten, der mit ihnen verfolgten Ziele und der von der FIFA und der UEFA im vorliegenden Fall am 21. Januar und 18. April 2021 angekündigten Durchführungsmaßnahmen erkennen, dass diese Bestimmungen den Wettbewerb auf dem im Ausgangsverfahren relevanten Markt beschränken könnten. Allgemeiner ergebe sich aus sämtlichen bereits im Rahmen der Analyse von Art. 102 AEUV genannten Anhaltspunkten, dass das Wettbewerbsproblem, das sich hier stelle, letztlich daraus resultiere, dass die FIFA und die UEFA sowohl Unternehmen seien, die den Markt für die Organisation und die Vermarktung internationaler Fußball-Klubwettbewerbe, insbesondere im Unionsgebiet, sowie die Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben monopolisierten, als auch privatrechtliche Vereinigungen, die nach ihren eigenen Statuten über Regelungs‑, Kontroll‑, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnisse in Bezug auf alle übrigen Interessengruppen im Fußball verfügten, unabhängig davon, ob es sich um Wirtschaftsteilnehmer oder Sportler handele. Da die FIFA und die UEFA damit zugleich „Gesetzgeber und Partei“ seien, befänden sie sich nämlich offensichtlich in einem Interessenkonflikt, der geeignet sei, sie dazu zu veranlassen, von ihren Befugnissen zur vorherigen Genehmigung und zur Verhängung von Sanktionen Gebrauch zu machen, um die Einführung internationaler Fußballwettbewerbe, die nicht zu ihrem System gehörten, zu verhindern und damit jeden potenziellen Wettbewerb auf dem Markt zu vereiteln.

44

Sechstens schließlich stelle sich die Frage, ob die von der FIFA und der UEFA erlassenen Bestimmungen über die vorherige Genehmigung und die Verhängung von Sanktionen sowie die im vorliegenden Fall von ihnen am 21. Januar und 18. April 2021 angekündigten Maßnahmen zugleich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Fall von Spielern beeinträchtigten, die bei Profifußballklubs, die an internationalen Fußballwettbewerben wie der Super League teilnehmen wollten, beschäftigt seien oder sein könnten, sowie den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit, die sowohl diesen Klubs als auch den Unternehmen, die andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Vermarktung solcher Wettbewerbe anböten, zugutekämen, und den freien Verkehr des für ihre Einführung benötigten Kapitals.

45

Insbesondere müsse nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Regelung öffentlichen oder privaten Ursprungs, mit der ein System der vorherigen Genehmigung eingeführt werde, nicht nur durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigt, sondern auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, was u. a. bedeute, dass die Ausübung des Ermessens, über das die für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständige Einrichtung verfüge, durch transparente, objektive und nicht diskriminierende Kriterien begrenzt sei (Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C‑390/99, EU:C:2002:34, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall seien diese verschiedenen Erfordernisse nicht erfüllt, wie sich aus den verschiedenen Gesichtspunkten ergebe, auf die im Rahmen der in Bezug auf die Art. 101 und 102 AEUV vorgenommenen Prüfung hingewiesen worden sei.

47

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass er einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung verbietet, der darin besteht, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere in den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie in jedem Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) bestimmen, dass eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Vereine in Europa beanspruchen, erforderlich ist, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die Superleague gründen kann, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikt berücksichtigt wird?

2.

Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass die FIFA und die UEFA in ihren Statuten (insbesondere in den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie in jedem Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine vorherige Genehmigung durch diese Körperschaften verlangen, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung oder Genehmigung internationaler Klubwettbewerbe in Europa beanspruchen, damit eine dritte Körperschaft einen neuen europaweiten Vereinswettbewerb wie die Super League gründen kann, insbesondere wenn es kein auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien geregeltes Verfahren gibt und der bei der FIFA und der UEFA gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikt berücksichtigt wird?

3.

Sind die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie ein Handeln der FIFA, der UEFA, ihrer Mitgliedsverbände oder ihrer nationalen Ligen, das darin besteht, die Verhängung von Sanktionen gegen an der Super League teilnehmende Vereine oder deren Spieler anzudrohen, wegen der Abschreckung verbieten, die dadurch erzeugt werden kann? Für den Fall, dass die Sanktionen des Ausschlusses von Wettbewerben oder des Verbots der Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft verhängt werden: Würden diese Sanktionen, ohne auf objektive, transparente und nicht diskriminierende Kriterien gestützt zu sein, einen Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV darstellen?

4.

Sind die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen, dass sie den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten insoweit entgegenstehen, als darin die UEFA und ihre nationalen Mitgliedsverbände als „originäre Eigentümer aller Rechte, die an den Wettbewerben …, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, entstehen können“, bezeichnet werden und dadurch den an alternativen Wettbewerben teilnehmenden Klubs und deren Veranstaltern das originäre Eigentum an den genannten Rechten vorenthalten wird, so dass sich die UEFA und ihre Verbände die ausschließliche Zuständigkeit für deren Vermarktung anmaßen?

5.

Wenn die FIFA und die UEFA als Körperschaften, die die ausschließliche Zuständigkeit für die Veranstaltung und Genehmigung internationaler Wettbewerbe für Fußballklubs in Europa beanspruchen, die Entwicklung der Super League auf der Grundlage der genannten Bestimmungen ihrer Statuten verbieten oder ablehnen: Ist Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass diese Wettbewerbsbeschränkungen unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmeregelung fallen können, da die Erzeugung erheblich eingeschränkt wird, die Einführung alternativer Produkte zu den von der FIFA und der UEFA auf dem Markt angebotenen Produkten verhindert wird und die Innovation durch Verhinderung anderer Formate und Gestaltungen beschränkt wird, wodurch der potenzielle Wettbewerb auf dem Markt ausgeschaltet und die Auswahl des Verbrauchers eingeschränkt werden? Gibt es für eine solche Beschränkung eine objektive Rechtfertigung, die die Annahme erlauben würde, dass kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV vorliegt?

6.

Sind die Art. 45, 49, 56 oder 63 AEUV dahin auszulegen, dass eine Bestimmung wie die in den FIFA- und UEFA-Statuten enthaltene (insbesondere in den Art. 22 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten, den Art. 49 und 51 der UEFA-Statuten sowie in jedem Artikel entsprechenden Inhalts der Statuten der Mitgliedsverbände und der nationalen Ligen) eine Beschränkung darstellt, die gegen eine der in den genannten Vorschriften anerkannten Verkehrsfreiheiten verstößt, indem sie für die Gründung eines europaweiten Vereinswettbewerbs wie der Super League durch einen Wirtschaftsteilnehmer eines Mitgliedstaats eine vorherige Genehmigung durch die FIFA und die UEFA verlangt?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

48

In seiner Vorlageentscheidung hat der Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid) beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Diesen Antrag hat er zum einen darauf gestützt, dass das Ausgangsverfahren und die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wichtig und sensibel seien, da dieser Rechtsstreit und diese Fragen die Organisation von Fußballwettbewerben im Unionsgebiet sowie die Verwertung der verschiedenen Rechte an ihnen beträfen. Zum anderen würden die Fragen im Rahmen eines nationalen Gerichtsverfahrens gestellt, das bereits zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen geführt habe und das in Anbetracht der Schäden, deren Vorliegen von den Profifußballklubs, die die ESLC gegründet hätten, geltend gemacht werde, und darüber hinaus der praktischen und finanziellen Folgen, die die Covid‑19-Pandemie für den Fußballsektor, insbesondere im Unionsgebiet, mit sich gebracht habe, eine gewisse Dringlichkeit aufweise.

49

Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Umstände, auf die er gestützt werde, es für sich genommen nicht rechtfertigten, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

50

Dabei handelt es sich nämlich um ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll, deren Vorliegen anhand außergewöhnlicher Umstände der Rechtssache festzustellen ist, in deren Zusammenhang ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren gestellt wird (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C‑661/17, EU:C:2017:1024, Rn. 17, und vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2021:149, Rn. 22).

51

Ein von einem wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus betrachtet wichtiger und sensibler Charakter eines Rechtsstreits und der dem Gerichtshof im Zusammenhang mit ihm in einem bestimmten Bereich des Unionsrechts vorgelegten Fragen kann jedoch das Vorliegen einer Situation außerordentlicher Dringlichkeit und folglich die Erforderlichkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht belegen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, M.V. u. a., C‑760/18, EU:C:2019:170, Rn. 18, und vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2021:149, Rn. 24).

52

Außerdem rechtfertigt in Anbetracht des Zwecks dieses Verfahrens und der Voraussetzungen für dessen Durchführung der Umstand, dass ein Rechtsstreit dringlich ist und das zuständige Gericht alles für seine rasche Beilegung tun muss, für sich genommen nicht, dass der Gerichtshof das damit verbundene Vorabentscheidungsersuchen diesem Verfahren unterwirft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2021:149, Rn. 26 bis 29). Es obliegt nämlich in erster Linie dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das am besten in der Lage ist, zu beurteilen, was für die Parteien konkret auf dem Spiel steht, und das es für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, bis zu dessen Entscheidung alle angemessenen vorläufigen Maßnahmen anzuordnen, um die volle Wirksamkeit der von ihm zu erlassenden Entscheidung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2021:149, Rn. 33); dies hat das vorlegende Gericht hier im Übrigen getan.

IV. Zur Zulässigkeit

53

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer der beiden sie unterstützenden Streithelfer des Ausgangsverfahrens, Irland sowie die französische und die slowakische Regierung haben die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt in Frage gestellt.

54

Die Argumente, die sie hierzu vortragen, sind im Wesentlichen dreierlei Natur. Sie umfassen erstens verfahrensrechtliche Argumente, mit denen geltend gemacht wird, dass die Vorlageentscheidung ergangen sei, nachdem ohne streitige Erörterung Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden seien, also ohne dass die Parteien des Ausgangsrechtsstreits zuvor gehört worden seien, obwohl dies nach den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts erforderlich gewesen wäre, und ohne dass das vorlegende Gericht über den Antrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens entschieden habe, sich zugunsten der Schweizer Gerichtsbarkeit für unzuständig zu erklären. Zweitens werden formale Argumente angeführt, wonach der Inhalt dieser Entscheidung nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung genüge, da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem das vorlegende Gericht den Gerichtshof befrage, nicht hinreichend genau und substantiiert dargestellt werde. Diese Situation sei in einer komplexen Rechtssache, in der es im Wesentlichen um die Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union gehe, besonders problematisch. Außerdem könnte sie die Betroffenen daran hindern, zu den zu behandelnden Fragen sachgerecht Stellung zu nehmen. Drittens werden inhaltliche Argumente vorgetragen: Das Vorabentscheidungsersuchen habe hypothetischen Charakter, da es keinen realen Rechtsstreit gebe, dessen Behandlung irgendeine Auslegungsentscheidung des Gerichtshofs erfordern könnte. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bei der FIFA und der UEFA noch kein ordnungsgemäßer Antrag auf Genehmigung des Super-League-Projekts gestellt worden sei, und daraus, dass dieses Projekt sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem es angekündigt worden sei, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Klage erhoben worden sei, noch unklar gewesen sei und sich in einem frühen Stadium befunden habe.

55

Darüber hinaus haben die französische, die ungarische und die rumänische Regierung die Zulässigkeit der Fragen 3 bis 6 des vorlegenden Gerichts aus Gründen in Zweifel gezogen, die im Wesentlichen denen entsprechen, die geltend gemacht worden sind, um die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt in Frage zu stellen, nämlich, dass sie unzureichend substantiiert oder hypothetisch seien. Die wesentlichen Gesichtspunkte, die in diesem Zusammenhang angeführt werden, betreffen das Fehlen eines realen oder in der Vorlageentscheidung hinreichend klar erläuterten tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem Ausgangsrechtsstreit einerseits und den Regeln der FIFA über die Inanspruchnahme und Verwertung der verschiedenen Rechte an internationalen Fußballwettbewerben (vierte Frage) sowie den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten (sechste Frage) andererseits.

A. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Vorlageentscheidung

56

In einem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof angesichts der Verteilung der Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten nicht befugt, nachzuprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht. Außerdem ist der Gerichtshof an diese Entscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 7, und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 70).

57

Vorliegend hat der Gerichtshof daher weder zu klären, welchen Verfahrensvorschriften der Erlass einer Entscheidung wie der Vorlageentscheidung nach dem innerstaatlichen Recht unterliegt, wenn wie im vorliegenden Fall zuvor Sicherungsmaßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurden, noch zu prüfen, ob die Entscheidung im Einklang mit diesen Vorschriften ergangen ist.

58

Zudem ist unter Berücksichtigung der von einigen Beklagten des Ausgangsverfahrens angeführten Argumente darauf hinzuweisen dass es einem einzelstaatlichen Gericht sowohl im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens wie eines Verfahrens zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen oder anderer vorläufiger Anordnungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche, 107/76, EU:C:1977:89, Rn. 1 und 4, sowie vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 20) als auch im Rahmen eines Verfahrens, das keinen streitigen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1971, Politi, 43/71, EU:C:1971:122, Rn. 4 und 5, sowie vom 2. September 2021, Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster, C‑66/20, EU:C:2021:670, Rn. 37), freisteht, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, sofern alle in Art. 267 AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das Ersuchen alle für seine Form und seinen Inhalt geltenden Erfordernisse einhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France, C‑266/96, EU:C:1998:306, Rn. 23 und 24).

B. Zum Inhalt der Vorlageentscheidung

59

Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt. Diese Erfordernisse gelten ganz besonders in Bereichen, die wie der Bereich des Wettbewerbs durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 83, und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C‑211/22, EU:C:2023:529, Rn. 23 und 24).

60

Außerdem müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 7, und vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 31).

61

Im vorliegenden Fall genügt das Vorabentscheidungsersuchen den in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Anforderungen. In der Vorlageentscheidung wird der tatsächliche und rechtliche Rahmen, in den sich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen einfügen, detailliert dargestellt. Sodann werden darin die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, aufgrund deren das vorlegende Gericht es für erforderlich erachtet hat, diese Fragen zu stellen, und der Zusammenhang, den es im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zwischen den Art. 45, 49, 56, 63, 101 und 102 AEUV und dem Ausgangsrechtsstreit sieht, eingehend dargelegt. Schließlich gibt das vorlegende Gericht darin klar und präzise an, auf welche Gesichtspunkte es sich bei der eigenen Formulierung bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Beurteilungen gestützt hat.

62

Insbesondere ermöglichen es die Beurteilungen des vorlegenden Gerichts, die sich zum einen auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Markt beziehen, der als Markt für die Organisation und Vermarktung von Fußball-Klubwettbewerben im Unionsgebiet sowie für die Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben definiert wird, und zum anderen auf die beherrschende Stellung, die die FIFA und die UEFA dort einnehmen, den tatsächlichen Zusammenhang zu erfassen, der in dem so definierten Rahmen zwischen dem Ausgangsverfahren und der vierten dem Gerichtshof vorgelegten Frage besteht, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, wie Art. 102 AEUV im Hinblick auf eine etwaige Anwendung dieses Artikels auf die Regeln der FIFA über die Inanspruchnahme und Verwertung der in Rede stehenden Rechte auszulegen ist.

63

Überdies zeigt der Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen, dass deren Verfasser keinerlei Schwierigkeiten hatten, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Fragen des vorlegenden Gerichts einfügen, zu erfassen, den Sinn und die Tragweite der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zu verstehen, die Gründe zu erfassen, aus denen das vorlegende Gericht ihre Vorlage für erforderlich gehalten hat, und letztlich hierzu umfassend und zweckdienlich Stellung zu nehmen.

C. Zu den Gegebenheiten des Rechtsstreits und zur Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen

64

Es ist allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten dieses Rechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof ihre Beantwortung nur ablehnen kann, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 15 und 18, sowie vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C‑688/21, EU:C:2023:75, Rn. 32 und 33).

65

Im vorliegenden Fall ist ergänzend zu den Ausführungen in Rn. 61 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass die oben in den Rn. 28 bis 32 zusammengefassten Angaben des vorlegenden Gerichts belegen, dass das Ausgangsverfahren real ist. Außerdem ergibt sich aus eben diesen sowie den oben in den Rn. 33 bis 46 erwähnten Angaben, dass es nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof in diesem Rahmen nach der Auslegung der Art. 45 und 101 AEUV befragt.

66

Insbesondere besteht zwar zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens in der Tat Streit darüber, ob dieses Gericht in Anbetracht des Wortlauts der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens bei ihm gestellten Anträge neben den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Wettbewerbsregeln der Union die Artikel über die Verkehrsfreiheiten anwenden kann, doch war das Gericht, worauf die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, in diesem Stadium offenbar der Auffassung, dass es hierzu befugt sei, wobei der Gerichtshof für die Prüfung der Begründetheit dieses Standpunkts nicht zuständig ist.

67

Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher insgesamt zulässig.

V. Zu den Vorlagefragen

68

Mit seinen ersten fünf Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Art. 101 und 102 AEUV über das Verbot wettbewerbswidriger Kartelle und des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, um über die Vereinbarkeit eines von der FIFA und der UEFA aufgestellten Regelwerks mit diesen beiden Artikeln zu entscheiden.

69

Mit seiner sechsten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV über die unionsrechtlich garantierten Verkehrsfreiheiten und fragt gleichzeitig nach der Vereinbarkeit dieses Regelwerks mit den vier genannten Artikeln.

70

Der Rechtsstreit, in dessen Rahmen dem Gerichtshof diese Fragen vorgelegt werden, geht auf die Klage eines Unternehmens zurück, das im Kern beanstandet, dass die von der FIFA und der UEFA aufgestellten Regeln in Anbetracht ihrer Natur, ihres Inhalts, ihrer Ziele, des konkreten Zusammenhangs, in den sie sich einfügten, und ihrer möglichen Umsetzung den Wettbewerb auf dem Markt für die Organisation und Vermarktung von Fußball-Klubwettbewerben im Unionsgebiet sowie für die Verwertung der verschiedenen Rechte an ihnen verhinderten, einschränkten oder verfälschten. Genauer gesagt trägt dieses Unternehmen vor, dass die FIFA und die UEFA nach der Lancierung des Projekts eines neuen internationalen Fußballwettbewerbs, den es durchführen wolle, gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen hätten, indem sie darauf hingewiesen hätten, dass sie beabsichtigten, diese Regeln umzusetzen, und die konkreten Folgen hervorgehoben hätten, die ihre Umsetzung für den betreffenden Wettbewerb sowie für die an ihm teilnehmenden Klubs und Spieler haben könnte.

71

In Anbetracht sowohl des Inhalts der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen als auch der Natur des Rechtsstreits, in dessen Rahmen sie aufgeworfen werden, sind vor der Prüfung dieser Fragen drei Gruppen von einleitenden Bemerkungen angebracht.

A. Einleitende Bemerkungen

1.   Zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens

72

Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen ausschließlich eine Reihe von Regeln, mit denen die FIFA und die UEFA zum einen die vorherige Genehmigung bestimmter internationaler Fußballwettbewerbe sowie die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an ihnen und zum anderen die Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben regeln wollen.

73

Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Fragen zunächst, dass die betreffenden Regeln in den Art. 22, 67, 68 und 71 bis 73 der FIFA-Statuten sowie in den Art. 49 bis 51 der UEFA-Statuten enthalten sind. Wie jedoch aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorgeht, sind diese Regeln im Ausgangsverfahren nur insoweit betroffen, als sie – nach der in Art. 71 Abs. 1 der FIFA-Statuten bzw. in Art. 49 Abs. 1 der UEFA-Statuten verwendeten Terminologie – für die internationalen Wettbewerbe „zwischen Klubs“ oder „an denen Klubs beteiligt sind“ gelten. Diese in Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der FIFA-Statuten auch als „Interklub-Wettbewerbe“ eingestuften Wettbewerbe gehören zur umfassenderen Kategorie der sogenannten internationalen Fußballwettbewerbe der „zweiten Kategorie“ im Sinne der Art. 8 und 11 des FIFA-Reglements für internationale Spiele und fallen unter den Mechanismus der vorherigen Genehmigung, auf den diese Artikel Bezug nehmen.

74

Folglich geht es im Ausgangsverfahren und damit in der vorliegenden Rechtssache nicht um die von der FIFA und der UEFA aufgestellten Regeln über die vorherige Genehmigung anderer internationaler Fußballwettbewerbe wie derjenigen, an denen ausschließlich Mannschaften teilnehmen, die nationalen Mitgliedsverbänden der FIFA und der UEFA angehören, über die Teilnahme der Mannschaften oder Spieler an diesen Wettbewerben und über die Verwertung der verschiedenen Rechte an ihnen.

75

Erst recht geht es vorliegend weder um etwaige von der FIFA und der UEFA in Bezug auf andere Aktivitäten aufgestellte Regeln noch um die Bestimmungen ihrer Statuten, die die Arbeitsweise, die Organisation, die Ziele oder auch das Bestehen selbst dieser beiden Vereinigungen betreffen, wobei in dieser Hinsicht anzumerken ist, dass solche Vereinigungen, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, zwar über rechtliche Autonomie verfügen, die es ihnen gestattet, Regeln insbesondere zur Organisation von Wettbewerben in ihrer Sportart, zu deren geordnetem Ablauf und zur Teilnahme von Sportlern an ihnen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), dabei aber nicht die Ausübung der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte und Freiheiten einschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52).

76

Allerdings hindert die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung das vorlegende Gericht keineswegs daran, Vorschriften wie diejenigen über die Organisation oder die Arbeitsweise der FIFA und der UEFA im Rahmen der Prüfung, die es bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens vorzunehmen haben wird, zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung gerechtfertigt ist, um die Artikel des AEU-Vertrags, zu denen es den Gerichtshof befragt, im Licht der im vorliegenden Urteil vorgenommenen Auslegung anzuwenden.

77

Sodann ist festzustellen, dass das Ausgangsverfahren zwar auf die Klage einer Gesellschaft zurückgeht, die den Start eines Projekts für einen neuen internationalen Fußballwettbewerb namens „Super League“ angekündigt hatte, und dass die dritte Frage des vorlegenden Gerichts speziell die konkreten Verhaltensweisen betrifft, mit denen die FIFA und die UEFA darauf reagiert haben, doch beziehen sich die fünf weiteren Fragen dieses Gerichts auf die Regeln der FIFA und der UEFA, auf die diese Verhaltensweisen gestützt wurden (nämlich die Regeln über die vorherige Genehmigung derartiger Wettbewerbe und die Teilnahme der Profifußballklubs oder Spieler an ihnen), sowie auf andere Regeln, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einen Bezug zu dem betreffenden, von ihm definierten Markt aufweisen (d. h. die Regeln über die Inanspruchnahme und Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben).

78

Zusammen genommen sollen diese Fragen dem vorlegenden Gericht somit die Feststellung ermöglichen, ob diese verschiedenen Regeln, die auf jeden neuen, im Unionsgebiet organisierten oder geplanten Fußballwettbewerb wie den, dessen Lancierung dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, angewandt werden können, in Anbetracht ihrer Natur, ihres Inhalts, ihrer Ziele und des konkreten Zusammenhangs, in dem sie stehen, gegen die Art. 45, 49, 56, 63, 101 und 102 AEUV verstoßen.

79

Unter diesen Umständen wird der Gerichtshof im Rahmen seiner Antworten auf sämtliche ihm vorgelegte Fragen alle relevanten Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der FIFA und der UEFA berücksichtigen, wie sie in der Vorlageentscheidung angeführt und von allen Parteien des Ausgangsverfahrens wiedergegeben worden sind.

80

Schließlich ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof hingegen nicht um die Auslegung der Art. 45, 49, 56, 63, 101 und 102 AEUV ersucht, damit es im einen oder anderen Sinne darüber befinden kann, ob das Super-League-Projekt selbst mit diesen Artikeln des AEU-Vertrags vereinbar ist.

81

Im Übrigen kommt den Merkmalen dieses Projekts im Rahmen der Antworten auf die Fragen 1, 2 und 4 bis 6 des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung von deren Inhalt keine besondere Bedeutung zu. Außerdem wird sich der Gerichtshof, da diese Merkmale Gegenstand heftiger Debatten der Parteien des Ausgangsverfahrens sind, insoweit darauf beschränken, im erforderlichen Umfang klarzustellen, inwieweit sie vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen relevant sein könnten.

2.   Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts auf den Sport und die Tätigkeit von Sportverbänden

82

Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Art. 45, 49, 56, 63, 101 und 102 AEUV im Kontext eines Rechtsstreits, in dem es um Regeln geht, die von zwei nach ihren jeweiligen Statuten für die Organisation und die Kontrolle des Fußballs weltweit und auf europäischer Ebene verantwortlichen Einrichtungen aufgestellt wurden und sich auf die vorherige Genehmigung der internationalen Fußball-Klubwettbewerbe sowie auf die Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben beziehen.

83

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Sports, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 4, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27).

84

Nur bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, ist davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76 und 127, sowie vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 63, 64 und 69).

85

Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf sie auswirken, unter die Art. 45 und 56 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 5, 17 bis 19 und 25, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 75, 82 bis 84 und 87, vom 12. April 2005, Simutenkov, C‑265/03, EU:C:2005:213, Rn. 32, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 28 und 30).

86

In gleicher Weise können die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln unter Art. 49 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 28) oder auch unter Art. 63 AEUV fallen.

87

Schließlich fallen diese Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Vereinigungen, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Vereinigungen als „Unternehmen“ im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.

88

Allgemeiner müssen solche Regeln, da sie somit unter die genannten Vorschriften des AEU-Vertrags fallen, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgefasst und angewandt werden, soweit sie Bestimmungen enthalten, die für den Einzelnen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60, 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, ob sie nun von der FIFA oder von der UEFA stammen, gehören nicht zu denen, auf die die in Rn. 84 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 14 und 15, sowie vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26).

90

Vielmehr fallen erstens die Regeln über die Ausübung von Befugnissen im Bereich der vorherigen Genehmigung von Sportwettbewerben – deren Organisation und Vermarktung, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, für die Unternehmen, die diese betreiben oder betreiben wollen, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen – durch einen Sportverband als solche in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 28). Aus demselben Grund fallen sie auch in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten.

91

Zweitens fallen auch die von der FIFA und der UEFA aufgestellten Regeln über die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an internationalen Interklub-Fußballwettbewerben in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen. Denn auch wenn diese Regeln formal weder die Arbeits- oder Dienstleistungsbedingungen der Spieler noch die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch die Profifußballklubs oder, allgemeiner, für die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen, ist davon auszugehen, dass sie sich je nach Fall auf diese Arbeit, diese Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausübung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar auswirken, da sie zwangsläufig die Möglichkeit der Spieler und der Vereine beeinflussen, an den betreffenden Wettbewerben teilzunehmen.

92

Drittens haben die von der FIFA aufgestellten Regeln für die Verwertung der verschiedenen Rechte an internationalen Fußballwettbewerben gerade den Zweck, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Unternehmen, die Inhaber dieser Rechte sind, sie verwerten oder ihre Verwertung auf dritte Unternehmen übertragen können, wobei solche Tätigkeiten wirtschaftlichen Charakter haben. Darüber hinaus haben sie unmittelbare Auswirkungen auf die Bedingungen, unter denen diese dritten Unternehmen oder andere Unternehmen darauf hoffen können, die genannten Rechte zu verwerten oder sie – in welcher Form auch immer – übertragen oder lizensiert zu bekommen, um Vermittlungstätigkeiten (wie den Weiterverkauf der betreffenden Rechte an Fernsehveranstalter und andere Erbringer von Mediendiensten) oder finale Tätigkeiten (wie die Ausstrahlung oder Übertragung bestimmter Spiele im Fernsehen oder über das Internet) auszuüben, die ebenfalls wirtschaftlichen Charakter haben.

93

Diese verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Organisation von Sportwettbewerben, der Vermarktung des Sportevents, der Ausstrahlung des Events und der Platzierung von Werbung ergänzen sich im Übrigen oder greifen ineinander, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 56 und 57, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 33).

94

Daher fallen sämtliche Regeln der FIFA und der UEFA, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, in den Anwendungsbereich der Art. 45, 49, 56, 63, 101 und 102 AEUV.

3.   Zu Art. 165 AEUV

95

Sämtliche Parteien des Ausgangsverfahrens und viele Regierungen, die sich am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben, haben sich, in unterschiedlichem Sinn, zu den Folgen geäußert, die sich im Rahmen der Beantwortung der verschiedenen Fragen des vorlegenden Gerichts möglicherweise aus Art. 165 AEUV ergeben.

96

Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 165 AEUV im Licht von Art. 6 Buchst. e AEUV zu sehen ist, wonach die Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zuständig ist. Denn Art. 165 AEUV konkretisiert diese Bestimmung, indem er sowohl die Ziele präzisiert, die der Tätigkeit der Union in den betreffenden Bereichen zugewiesen sind, als auch die Mittel, die eingesetzt werden können, um zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

97

So bestimmt Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV in Bezug auf die mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Sports verfolgten Ziele, dass die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und erzieherische Funktion berücksichtigt, und in Abs. 2 letzter Gedankenstrich, dass die Tätigkeit der Union in diesem Bereich zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler, beitragen soll.

98

Hinsichtlich der Mittel, die eingesetzt werden können, um zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen, sieht Art. 165 AEUV in Abs. 3 vor, dass die Union die Zusammenarbeit mit dritten Ländern sowie mit den für den Sport zuständigen internationalen Organisationen fördert, und in Abs. 4, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Fördermaßnahmen beschließen können oder der Rat allein auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen erlassen kann.

99

Zweitens wollten die Verfasser der Verträge, wie sich aus dem Wortlaut sowohl von Art. 165 AEUV als auch von Art. 6 Buchst. e AEUV ergibt, der Union mit diesen Bestimmungen eine unterstützende Zuständigkeit verleihen, die es ihr ermöglicht, nicht eine „Politik“ zu verfolgen, wie dies in anderen Bestimmungen des AEU-Vertrags vorgesehen ist, sondern eine „Maßnahme“ in mehreren spezifischen Bereichen, u. a. dem Sport, zu treffen. Diese Bestimmungen stellen somit eine Rechtsgrundlage dar, die die Union ermächtigt, diese unterstützende Zuständigkeit unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen wahrzunehmen, die darin festgelegt sind; dazu gehört nach Art. 165 Abs. 4 erster Gedankenstrich AEUV der Ausschluss jeglicher Harmonisierung der auf nationaler Ebene erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Außerdem ermöglicht es diese unterstützende Zuständigkeit gemäß Art. 6 AEUV der Union, Rechtsakte mit dem alleinigen Ziel zu erlassen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, zu koordinieren oder zu ergänzen.

100

Dementsprechend stellt Art. 165 AEUV – wie sich auch aus seinem Kontext und insbesondere daraus ergibt, dass er in den Dritten Teil („Die internen Politiken und Maßnahmen der Union“) des AEU-Vertrags eingefügt worden ist und nicht in dessen Ersten Teil, der Grundsatzbestimmungen enthält, zu denen in Titel II „Allgemein geltende Bestimmungen“ gehören, die sich u. a. auf die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung von Diskriminierungen, den Umweltschutz oder den Verbraucherschutz beziehen – keine allgemein geltende Bestimmung mit Querschnittscharakter dar.

101

Auch wenn die zuständigen Unionsorgane die verschiedenen in Art. 165 AEUV aufgeführten Elemente und Ziele zu berücksichtigen haben, sofern sie auf der Grundlage dieses Artikels und unter den darin festgelegten Bedingungen Fördermaßnahmen oder Empfehlungen im Bereich des Sports erlassen, sind infolgedessen diese verschiedenen Elemente und Ziele sowie diese Fördermaßnahmen und Empfehlungen bei der Anwendung der Bestimmungen, nach deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof fragt, nicht zwingend einzubeziehen oder zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV) oder die Wettbewerbsregeln (Art. 101 und 102 AEUV) betreffen. Allgemeiner kann in Art. 165 AEUV auch keine Sonderregel gesehen werden, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln.

102

Gleichwohl kommt drittens, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, der sportlichen Tätigkeit eine sich nunmehr in Art. 165 AEUV widerspiegelnde beträchtliche soziale und erzieherische Bedeutung für die Union und ihre Bürger zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 33 und 34).

103

Außerdem weist diese Tätigkeit nicht zu leugnende Besonderheiten auf, die sich, auch wenn sie speziell den Amateursport betreffen, auch bei der Ausübung des Sports als wirtschaftliche Tätigkeit wiederfinden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 33).

104

Schließlich können solche Besonderheiten gegebenenfalls neben anderen Gesichtspunkten und, soweit sie relevant sind, bei der Anwendung der Art. 45 und 101 AEUV berücksichtigt werden, wobei ihre Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen und unter Beachtung der in diesen Artikeln jeweils vorgesehenen Voraussetzungen und Anwendungskriterien erfolgen kann. Das Gleiche gilt für die Art. 49, 56, 63 und 102 AEUV.

105

Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 103, vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 61 bis 64, und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 48 bis 50). Eine solche Prüfung kann z. B. eine Berücksichtigung der Art, der Organisation oder der Funktionsweise des betreffenden Sports umfassen und insbesondere des Grades seiner Professionalisierung, der Form, in der er ausgeübt wird, der Art und Weise, in der die verschiedenen an ihm beteiligten Interessengruppen interagieren, sowie der Rolle, die die für ihn auf allen Ebenen verantwortlichen Strukturen oder Einrichtungen spielen, mit denen die Union gemäß Art. 165 Abs. 3 AEUV die Zusammenarbeit fördert.

106

Steht das Vorliegen einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fest, hat außerdem der Verband, der die fragliche Regel aufgestellt hat, die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie im Hinblick auf bestimmte Zwecke, die als legitim angesehen werden können, gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), wobei diese Zwecke ihrerseits von den Besonderheiten des betreffenden Sports abhängen.

107

In Anbetracht sämtlicher vorstehender Erwägungen sind zunächst die Fragen des vorlegenden Gerichts zu den Wettbewerbsregeln und sodann die Fragen zu den Verkehrsfreiheiten zu untersuchen.

B. Zu den die Wettbewerbsregeln betreffenden Fragen 1 bis 5

108

Die ersten beiden Fragen betreffen im Wesentlichen die Art und Weise, in der Regeln wie die der FIFA und der UEFA über die vorherige Genehmigung internationaler Interklub-Fußballwettbewerbe sowie über die Teilnahme von Profifußballklubs und Sportlern an diesen Wettbewerben zum einen im Hinblick auf Art. 102 AEUV und zum anderen im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV zu beurteilen sind.

109

Die dritte Frage betrifft die Art und Weise, in der die mittels der Verlautbarung und des Kommuniqués, die in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils genannt sind, angekündigte Umsetzung dieser Regeln im Hinblick auf dieselben Artikel zu beurteilen ist.

110

Die vierte Frage betrifft die Art und Weise, in der die von der FIFA bezüglich der Verwertungsrechte an diesen Wettbewerben aufgestellten Regeln im Hinblick auf die genannten Artikel zu beurteilen sind.

111

Die fünfte Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die in den drei vorstehenden Randnummern genannten Regeln als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV oder als ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenes wettbewerbswidriges Kartell anzusehen sind, soll es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, zu bestimmen, ob diese Regeln im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV oder unter den in Art. 101 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen dennoch zulässig sein können.

112

Angesichts der Tragweite dieser verschiedenen Fragen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 und 102 AEUV auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit Anwendung finden, die als solche als Unternehmen einzustufen ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C‑41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20 und 21).

113

Folglich sind diese Artikel u. a. auf Einrichtungen, die in Form von Vereinen gegründet werden, deren Zweck nach ihren Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, anwendbar, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, und soweit sie als „Unternehmen“ einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 22, 23 und 26).

114

Im Übrigen ist Art. 101 AEUV auch auf Einrichtungen anwendbar, die, obwohl sie nicht notwendigerweise selbst Unternehmen darstellen, als „Unternehmensvereinigungen“ eingestuft werden können.

115

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und der Angaben des vorlegenden Gerichts davon auszugehen, dass die Art. 101 und 102 AEUV auf die FIFA und die UEFA anwendbar sind, da diese beiden Verbände eine doppelte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die, wie sich aus den Rn. 34, 90 und 92 des vorliegenden Urteils ergibt, darin besteht, im Unionsgebiet Interklub-Fußballwettbewerbe zu organisieren und zu vermarkten sowie die verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben zu verwerten, und dass sie insoweit als „Unternehmen“ einzustufen sind. Darüber hinaus findet Art. 101 AEUV auf sie Anwendung, da ihnen nationale Fußballverbände angehören, die ihrerseits als „Unternehmen“ eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Organisation und der Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene sowie mit der Verwertung von Rechten an diesen verbunden ist, oder die selbst Mitglieder oder angeschlossene Einrichtungen haben, die als solche eingestuft werden können, wie die Fußballklubs.

116

Zweitens soll Art. 101 AEUV – im Unterschied zu Art. 102 AEUV, der nur einseitige Verhaltensweisen von Unternehmen betrifft, die einzeln oder gegebenenfalls gemeinsam eine beherrschende Stellung innehaben – verschiedene Verhaltensweisen erfassen, denen gemeinsam ist, dass sie sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen, d. h. aus „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“, „abgestimmten Verhaltensweisen“ und „Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen“, ohne Berücksichtigung ihrer Marktstellung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C‑395/96 P und C‑396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 34 bis 36).

117

In der vorliegenden Rechtssache setzt die Anwendung von Art. 102 AEUV auf eine Einrichtung wie die FIFA oder die UEFA u. a. den Nachweis voraus, dass diese Einrichtung auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnimmt. Wie aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorgeht, hat seiner Auffassung nach jede dieser beiden Einrichtungen im Unionsgebiet eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Organisation und die Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben sowie für die Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben inne. Daher sind die Fragen des vorlegenden Gerichts nach der Auslegung von Art. 102 AEUV auf der Grundlage dieser tatsächlichen und rechtlichen Prämisse zu beantworten, die im Übrigen unbestreitbar ist, unter Berücksichtigung insbesondere des Umstands, dass die FIFA und die UEFA – im Unterschied zu der Situation bei anderen Sportarten – die einzigen Verbände sind, die weltweit und auf europäischer Ebene solche Wettbewerbe organisieren und vermarkten.

118

Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV setzt bei Einrichtungen wie der FIFA oder der UEFA den Nachweis voraus, dass eine „Vereinbarung“, eine „abgestimmte Verhaltensweise“ oder ein „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ vorliegt, die ihrerseits unterschiedlicher Art sein und verschiedene Formen annehmen können. Insbesondere kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 42 bis 45). Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Hinblick auf derartige Beschlüsse nach der Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV, und zwar von Beschlüssen, die darin bestehen, dass die FIFA und die UEFA Regeln über die vorherige Genehmigung internationaler Interklub-Fußballwettbewerbe, über die Kontrolle der Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an diesen Wettbewerben sowie über Sanktionen aufgestellt haben, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme verhängt werden können.

119

Drittens schließlich ist, soweit sich die Fragen des vorlegenden Gerichts sowohl auf Art. 101 AEUV als auch auf Art. 102 AEUV beziehen, darauf hinzuweisen, dass ein und dasselbe Verhalten zu einer Zuwiderhandlung sowohl gegen den einen als auch gegen den anderen dieser beiden Artikel führen kann, auch wenn sie unterschiedliche Ziele verfolgen und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben. Sie können daher gleichzeitig anwendbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 37, vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C‑395/96 P und C‑396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 33, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 146). Sie sind daher kohärent auszulegen und anzuwenden, wobei jedoch ihre jeweiligen Besonderheiten zu beachten sind.

1.   Zur ersten Frage: Auslegung von Art. 102 AEUV bei Regeln über die vorherige Genehmigung von Interklub-Fußballwettbewerben sowie über die Teilnahme von Klubs und Sportlern an diesen Wettbewerben

120

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die mit der Organisation von Wettbewerben in Zusammenhang stehen, Regeln aufgestellt haben und anwenden, nach denen die Gründung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig ist, ohne dass diese Befugnis durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt wäre, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.

121

Wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Regeln, auf die sich diese Frage bezieht, als auch aus den Angaben in der Vorlageentscheidung zu dieser Frage ergibt, betreffen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln nicht nur die vorherige Genehmigung der internationalen Interklub-Fußballwettbewerbe, sondern auch die Möglichkeit für die Profifußballklubs und die Spieler, an solchen Wettbewerben teilzunehmen. Wie sich ferner aus diesen Angaben ergibt, ist die Nichtbeachtung der Regeln zudem mit Sanktionen für zuwiderhandelnde natürliche oder juristische Personen bewehrt. Diese Sanktionen umfassen, wie in der dritten Frage des vorlegenden Gerichts erwähnt wird und wie alle Parteien des Ausgangsverfahrens ausgeführt haben, den Ausschluss der Profifußballklubs von allen von der FIFA und der UEFA organisierten Wettbewerben, das Verbot für die Spieler, an Interklub-Fußballwettbewerben teilzunehmen, sowie das Verbot für die Spieler, an Begegnungen von Mannschaften teilzunehmen, die nationale Fußballverbände vertreten.

122

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen in Erfahrung bringen möchte, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn Verbände, die für den Fußball weltweit und auf europäischer Ebene verantwortlich sind und parallel dazu verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die mit der Organisation von Wettbewerben in Zusammenhang stehen, Regeln aufgestellt haben und umsetzen, nach denen ein neuer Interklub-Fußballwettbewerb, der im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen veranstaltet wird, ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb einer Kontrolle unter Androhung von Sanktionen unterliegt, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten begrenzt wären, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

a)   Zum Begriff „Missbrauch einer beherrschenden Stellung“

123

Nach Art. 102 AEUV ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

124

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll dieser Artikel verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, Letzteren einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 22 und 24, vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 41 und 44).

125

Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 177, vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68).

126

Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21, vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).

127

Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).

128

Erst recht wird mit Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23, und vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 188).

b)   Zur Feststellung des Vorliegens eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung

129

Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25) oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C‑333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25 bis 27, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 bis 86, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 76).

130

Dieser Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss jedoch stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18, und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40), unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 42, 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

131

Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, hinaus können als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 bis 157).

132

Daher ist es einem Mitgliedstaat zwar nicht als solches untersagt, einem Unternehmen durch Gesetz oder Verordnung ausschließliche oder besondere Rechte auf einem Markt einzuräumen, doch darf eine solche Situation nicht geeignet sein, diesem Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung der sich daraus ergebenden beherrschenden Stellung zu ermöglichen, indem es z. B. die fraglichen Rechte in einer Weise ausübt, die potenzielle Wettbewerber daran hindert, Zugang zum betreffenden Markt oder zu verbundenen oder benachbarten Märkten zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C‑179/90, EU:C:1991:464, Rn. 14, und vom 13. Dezember 1991, GB‑Inno-BM, C‑18/88, EU:C:1991:474, Rn. 17 bis 19 und 24). Dieses Erfordernis gilt erst recht, wenn solche Rechte dem Unternehmen die Befugnis verleihen, zu bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen andere Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 38 und 51).

133

Die unverfälschte Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt kann nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den Unternehmen sichergestellt ist. Ein Unternehmen, das eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dem die Befugnis verliehen wird, von Rechts wegen oder auch de facto zu entscheiden, welche anderen Unternehmen befugt sind, diese Tätigkeit ebenfalls auszuüben, sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen sie ausgeübt werden kann, gerät dadurch in einen Interessenkonflikt und erhält einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, indem es ihm ermöglicht wird, diese am Zugang zu dem betreffenden Markt zu hindern oder seine eigene Tätigkeit zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1991, GB‑Inno-BM, C‑18/88, EU:C:1991:474, Rn. 25, vom 12. Februar 1998, Raso u. a., C‑163/96, EU:C:1998:54, Rn. 28 und 29, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52) und damit die Entwicklung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem es dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränkt.

134

Folglich muss die Gewährung ausschließlicher oder besonderer Rechte, die dem betreffenden Unternehmen eine solche Befugnis verleihen, oder das Bestehen einer entsprechenden Situation auf den relevanten Märkten mit Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle verbunden sein, die geeignet sind, die Gefahr auszuschließen, dass es seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt und damit gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 53).

135

Insbesondere muss, wenn das betreffende Unternehmen die Befugnis hat, die Bedingungen, unter denen potenziell miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen Zugang zum Markt erhalten können, zu bestimmen oder sich hierzu von Fall zu Fall durch die Erteilung oder Versagung der vorherigen Genehmigung eines solchen Zugangs zu äußern, diese Befugnis, um nicht schon durch ihre bloße Existenz gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV zu verstoßen, durch transparente, klare und genaue materielle Kriterien begrenzt sein (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 84 bis 86, 90, 91 und 99), mit denen verhindert werden kann, dass von ihr willkürlich Gebrauch gemacht wird. Diese Kriterien müssen geeignet sein, die diskriminierungsfreie Ausübung einer solchen Befugnis zu gewährleisten, und eine wirksame Kontrolle ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99).

136

Überdies muss die fragliche Befugnis durch transparente und nicht diskriminierende Verfahrensmodalitäten begrenzt werden, u. a. in Bezug auf die Fristen für die Stellung eines Antrags auf vorherige Genehmigung und den Erlass einer Entscheidung über ihn. Die festgelegten Fristen dürfen sich nicht zum Nachteil der potenziellen Wettbewerber auswirken, indem sie diese wirksam am Marktzugang hindern (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 86 und 92) und damit letztlich die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen und Innovationen beschränken.

137

Erfordernisse, die mit den in den drei vorstehenden Randnummern genannten identisch sind, sind umso mehr geboten, wenn sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung aufgrund seines autonomen Verhaltens und nicht aufgrund der Gewährung ausschließlicher oder besonderer Rechte durch einen Mitgliedstaat selbst in die Lage versetzt, potenzielle Wettbewerber am Zugang zu einem bestimmten Markt hindern zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1991, GB‑Inno-BM, C‑18/88, EU:C:1991:474, Rn. 20). Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen über eine Regelungs‑, Kontroll- und Sanktionsbefugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, diesen Zugang zu gewähren oder zu überwachen, und damit über ein anderes Mittel als diejenigen, auf die Unternehmen normalerweise zurückgreifen können und die für den Leistungswettbewerb zwischen ihnen kennzeichnend sind.

138

Eine solche Befugnis muss daher gleichermaßen mit Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle versehen werden, die geeignet sind, die Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und damit einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV auszuschließen.

c)   Zur Einstufung von Regeln über die vorherige Genehmigung von Interklub-Fußballwettbewerben und die Teilnahme von Klubs und Sportlern an diesen Wettbewerben als Missbrauch einer beherrschenden Stellung

139

Vorliegend geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass sowohl die FIFA als auch die UEFA eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Organisation und Vermarktung internationaler Fußballwettbewerbe sowie der Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben ausüben. Beide Verbände stellen daher insoweit Unternehmen dar. Im Übrigen verfügen beide über eine beherrschende Stellung oder ein Monopol auf dem entsprechenden Markt.

140

Sodann ergibt sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung, dass die Regeln, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, in den Statuten enthalten sind, die von der FIFA und der UEFA in ihrer Verbandseigenschaft und aufgrund der Regelungs- und Kontrollbefugnisse erlassen wurden, die sie sich selbst verliehen haben, und dass diese Befugnisse sie nicht nur ermächtigen, die Gründung und die Organisation eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen zu genehmigen, sondern auch, die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb sanktionsbewehrt zu regeln.

141

Schließlich sind diese verschiedenen Befugnisse nach den Angaben des vorlegenden Gerichts weder durch materielle Kriterien noch durch Verfahrensmodalitäten begrenzt, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.

142

Insoweit ergibt sich aus der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass es Verbänden wie der FIFA und der UEFA, die für eine Sportart verantwortlich sind, freisteht, Regeln aufzustellen, anzuwenden und durchzusetzen, die nicht nur allgemein die Organisation und den Ablauf internationaler Wettbewerbe in dieser Sportart, im vorliegenden Fall dem Profifußball, betreffen, sondern auch speziell deren vorherige Genehmigung sowie die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an ihnen.

143

Dieser Sport, dem in der Union beträchtliche Bedeutung nicht nur in sozialer und kultureller Hinsicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40), sondern auch in medialer Hinsicht zukommt, ist nämlich neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet, dass er Anlass zur Organisation zahlreicher Wettbewerbe sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Klubs und sehr viele Spieler teilnehmen. Außerdem zeichnet er sich wie eine Reihe anderer Sportarten dadurch aus, dass die Teilnahme an diesen Wettbewerben Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 132), wobei der Ablauf der Wettbewerbe durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden dieser Mannschaften bestimmt wird. Er beruht daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle beteiligten Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten.

144

Diese verschiedenen Besonderheiten erlauben die Annahme, dass es legitim ist, die Organisation und den Ablauf internationaler Profifußballwettbewerbe gemeinsamen Regeln zu unterwerfen, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung dieser Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und Leistung beruhenden Sportwettbewerben angemessen und wirksam zu fördern. Außerdem ist es legitim, die Einhaltung dieser gemeinsamen Regeln durch Regeln wie die sicherzustellen, die von der FIFA und der UEFA für die vorherige Genehmigung der Wettbewerbe sowie die Teilnahme von Klubs und Spielern an ihnen aufgestellt wurden.

145

Da solche Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme somit im spezifischen Kontext des Profifußballs und der mit seiner Ausübung verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten legitim sind, können weder ihr Erlass noch ihre Anwendung grundsätzlich und allgemein als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ eingestuft werden (vgl. entsprechend, zu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, Urteil vom 11. April 2000, Deliège, C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 64).

146

Das Gleiche gilt für ergänzend zu diesen Regeln eingeführte Sanktionen, da solche Sanktionen grundsätzlich legitim sind, um die Wirksamkeit der Regeln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina et Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 44).

147

Dagegen vermag keine der Besonderheiten, die für den Profifußball charakteristisch sind, den Erlass, geschweige denn die Anwendung von Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme zu legitimieren, die allgemein nicht mit geeigneten Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen versehen sind, um die Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auszuschließen, und speziell nicht durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Genauigkeit und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten, wenn sie der Einrichtung, die sie anzuwenden hat, die Befugnis verleihen, jeden Wettbewerber am Zugang zum Markt zu hindern. Bei solchen Regeln ist, wie sich aus den Rn. 134 bis 138 des vorliegenden Urteils ergibt, davon auszugehen, dass sie gegen Art. 102 AEUV verstoßen.

148

Ebenso ist mangels materieller Kriterien und Verfahrensmodalitäten, die die Transparenz, Objektivität, Genauigkeit, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit der ergänzend zu diesen Regeln eingeführten Sanktionen gewährleisten, davon auszugehen, dass solche Sanktionen schon ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen, da sie Ermessenscharakter haben. Denn in einer solchen Situation ist es unmöglich, in transparenter und objektiver Weise zu überprüfen, ob ihre Anwendung im Einzelfall angesichts der konkreten Merkmale des betreffenden Projekts eines internationalen Interklub-Fußballwettbewerbs gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

149

Dabei ist es unerheblich, dass die FIFA und die UEFA kein gesetzliches Monopol innehaben und dass konkurrierende Unternehmen theoretisch neue Wettbewerbe schaffen können, die nicht den von diesen beiden Verbänden aufgestellten und angewandten Regeln unterliegen. Wie sich nämlich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, ist die beherrschende Stellung der FIFA und der UEFA auf dem Markt der Organisation und der Vermarktung internationaler Interklub-Fußballwettbewerbe so beschaffen, dass es beim gegenwärtigen Stand unter Berücksichtigung der Kontrolle, die sie unmittelbar oder über ihre nationalen Mitgliedsverbände, die Klubs, die Spieler sowie andere Arten von Wettbewerben, wie die auf nationaler Ebene organisierten, ausüben, praktisch unmöglich ist, einen lebensfähigen Wettbewerb außerhalb ihres Ökosystems zu schaffen.

150

Im vorliegenden Fall ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln im Hinblick auf Art. 102 AEUV einzustufen, nachdem es etwaige ihm erforderlich erscheinende zusätzliche Prüfungen vorgenommen hat.

151

Unter diesem Blickwinkel ist klarzustellen, dass nur dann davon ausgegangen werden kann, dass Regeln über die vorherige Genehmigung von Sportwettbewerben und die Teilnahme an ihnen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, durch transparente, objektive und genaue materielle Kriterien sowie durch transparente und nicht diskriminierende Verfahrensmodalitäten, die einen effektiven Marktzugang nicht behindern, begrenzt sind, wenn diese Kriterien und Modalitäten vor jeder Anwendung der genannten Regeln in zugänglicher Form aufgestellt worden sind. Damit diese Kriterien und Modalitäten als nicht diskriminierend angesehen werden können, ist es außerdem – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Einrichtungen wie die FIFA und die UEFA selbst verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten auf dem von ihren Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme betroffenen Markt ausüben – erforderlich, dass diese Kriterien und Modalitäten die Organisation und Vermarktung von Drittwettbewerben sowie die Teilnahme von Klubs und Spielern an ihnen keinen Anforderungen unterwerfen, die sich entweder von den Anforderungen an die Wettbewerbe, die von der zur Entscheidung berufenen Einrichtung organisiert und vermarktet werden, unterscheiden oder die zwar identisch oder ähnlich sind, aber in der Praxis von einem Unternehmen, das kein solcher Verband ist oder nicht über die gleichen Befugnisse wie die betreffende Einrichtung verfügt und sich daher in einer anderen Lage als diese befindet, nicht oder äußerst schwer erfüllt werden können. Damit schließlich die Sanktionen, die ergänzend zu Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eingeführt wurden, nicht willkürlich sind, müssen für sie Kriterien gelten, die nicht nur ebenfalls transparent, objektiv, genau und nicht diskriminierend sein, sondern auch gewährleisten müssen, dass die Sanktionen in jedem konkreten Fall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere anhand von Art, Dauer und Schwere des festgestellten Verstoßes festgelegt werden.

152

In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

2.   Zur zweiten Frage: Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei Regeln über die vorherige Genehmigung von Interklub-Fußballwettbewerben sowie über die Teilnahme der Klubs und Sportler an diesen Wettbewerben

153

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der die Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, darstellt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unmittelbar oder über ihre nationalen Mitgliedsverbände Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig ist, ohne dass diese Befugnis durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt wäre, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.

154

In Anbetracht der Ausführungen zu dieser Frage in der Vorlageentscheidung ist jedoch aus denselben wie den in Rn. 121 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Kern in Erfahrung bringen möchte, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellt, der eine Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unmittelbar oder über ihre nationalen Mitgliedsverbände Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

a)   Zum Begriff des Verhaltens, das eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, und zur Feststellung des Vorliegens eines solchen Verhaltens

155

Erstens sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

156

Das vorlegende Gericht möchte, wie sich aus dem Wortlaut der Frage ergibt, vom Gerichtshof vorliegend im Wesentlichen nur wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen wie diejenigen, die in den Regeln der FIFA und der UEFA, auf die es sich bezieht, enthalten sind, eine „Verhinderung“ des Wettbewerbs „bezwecken oder bewirken“.

157

In der Vorlageentscheidung werden jedoch ebenso klar die Gründe herausgestellt, aus denen das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass diese Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen außerdem geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

158

Zweitens kann in einem konkreten Fall bei einer Vereinbarung, einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder einer abgestimmten Verhaltensweise schon nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV nur dann davon ausgegangen werden, dass sie unter das darin aufgestellte Verbot fallen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verhalten entweder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C‑211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).

159

Dabei ist in einem ersten Schritt der Zweck des fraglichen Verhaltens zu prüfen. Stellt sich am Ende einer solchen Prüfung heraus, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich auf den Wettbewerb auswirkt. Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17).

160

Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob das in Rede stehende Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

1) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“

161

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen „Zwecks“, auch wenn er, wie sich aus den Rn. 158 und 159 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen „Wirkung“ darstellt, gleichwohl eng auszulegen.

162

Dieser Begriff ist so zu verstehen, dass er ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).

163

Zu den so einzustufenden Arten von Verhaltensweisen gehören in erster Linie bestimmte besonders wettbewerbsschädliche kollusive Verhaltensweisen wie horizontale Kartelle, die zur Festsetzung der Preise, zur Einschränkung der Produktionskapazitäten oder zur Aufteilung der Kundschaft führen. Derartige Verhaltensweisen sind nämlich geeignet, eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich zu ziehen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil der verbrauchenden Unternehmen und der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 16. Juli 2015, ING Pensii, C‑172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32).

164

Anderen Arten von Verhaltensweisen kann, ohne dass sie zwangsläufig ebenso wettbewerbsschädlich wären, in bestimmten Fällen ebenfalls ein wettbewerbswidriger Zweck beigemessen werden. Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 76, 77, 83 bis 87 und 101, sowie vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C‑591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 113 und 114), oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, EU:C:1987:34, Rn. 41).

165

Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 79).

166

Insoweit sind zunächst in Bezug auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem das betreffende Verhalten steht, die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 80). Dagegen ist es, wie sich aus der in den Rn. 158 und 159 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden.

167

Sodann sind, was die mit dem fraglichen Verhalten verfolgten Ziele angeht, die objektiven Ziele zu bestimmen, die mit ihm in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen. Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

168

Schließlich muss die Berücksichtigung aller in den drei vorstehenden Randnummern genannten Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 69).

2) Zur Feststellung des Vorliegens eines Verhaltens, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bewirkt“

169

Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige „Wirkung“ hat, fällt jedes Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger „Zweck“ beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117).

170

Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestehen würde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden. Dabei sind wiederum alle relevanten Umstände zu berücksichtigen.

b)   Zur Einstufung der Regeln über die vorherige Genehmigung der Interklub-Fußballwettbewerbe sowie über die Teilnahme von Klubs und Sportlern an ihnen als Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der eine Beschränkung des Wettbewerbs „bezweckt“

171

Vorliegend ergibt sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung zunächst, dass die Regeln der FIFA und der UEFA, zu denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, diesen beiden Einrichtungen nicht nur die Befugnis verleihen, die Schaffung und Organisation jedes Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet, somit insbesondere jedes neuen Interklub-Fußballwettbewerbs, der von einem dritten Unternehmen geplant würde, zu genehmigen, sondern auch die Befugnis, die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen zu überwachen.

172

Speziell zum Inhalt der FIFA-Regeln geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass sie erstens vorsehen, dass keine internationale Liga oder ein entsprechender Zusammenschluss von Klubs oder Ligen ohne Zustimmung der FIFA und des oder der nationalen Fußballverbände, deren Mitglieder diese Klubs oder Ligen sind, gebildet werden kann. Zweitens kann ohne vorherige Genehmigung der FIFA, der UEFA und der betreffenden Verbände kein Spiel oder Wettbewerb stattfinden. Drittens kann kein Spieler und keine Mannschaft, die einem nationalen Fußballverband, der Mitglied der FIFA oder der UEFA ist, angeschlossen ist, ohne das Einverständnis der FIFA ein Spiel bestreiten oder sportlichen Kontakt zu einem anderen Spieler oder einer anderen nicht angeschlossenen Mannschaft haben. Viertens können sich die Verbände, Ligen oder Klubs, die einem nationalen Fußballverband, der Mitglied der FIFA ist, angehören, nur ausnahmsweise und mit Genehmigung der FIFA, der UEFA und der beiden betreffenden Verbände einem anderen Mitgliedsverband anschließen oder an Wettbewerben in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich teilnehmen.

173

Die Regeln der UEFA sehen nach den Angaben in der Vorlageentscheidung erstens vor, dass sie in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich allein über die Durchführung und Aufhebung internationaler Wettbewerbe, an denen ihre nationalen Mitgliedsverbände oder ihnen angeschlossene Klubs teilnehmen, entscheidet, mit Ausnahme der von der FIFA organisierten Wettbewerbe. Zweitens bedürfen internationale Spiele, Wettbewerbe oder Turniere, die nicht von der UEFA organisiert werden, aber in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich stattfinden, gemäß dem FIFA-Reglement für internationale Spiele der vorherigen Genehmigung der FIFA, der UEFA und/oder der betroffenen Mitgliedsverbände. Drittens darf ohne Genehmigung der UEFA weder ein Zusammenschluss noch eine Allianz von Ligen oder Vereinen gebildet werden, die unmittelbar oder mittelbar verschiedenen nationalen Mitgliedsverbänden der UEFA angehören.

174

Überdies wird nach den Angaben des vorlegenden Gerichts keine der Befugnisse, die der FIFA und der UEFA somit zustehen, durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten beschränkt, die wie die in Rn. 151 des vorliegenden Urteils genannten geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.

175

Sodann ergibt sich aus den Rn. 142 bis 149 des vorliegenden Urteils, dass die spezifische Natur der internationalen Fußballwettbewerbe und die für die Struktur und das Funktionieren des Marktes für die Organisation und Vermarktung dieser Wettbewerbe im Unionsgebiet charakteristischen tatsächlichen Bedingungen es zwar ermöglichen, Regeln über eine vorherige Genehmigung wie die soeben angeführten grundsätzlich als legitim anzusehen, doch können diese kontextbezogenen Aspekte nicht das Fehlen von materiellen Kriterien und Verfahrensmodalitäten rechtfertigen, die geeignet sind, den transparenten, objektiven, genauen und nicht diskriminierenden Charakter solcher Regeln zu gewährleisten.

176

Selbst wenn schließlich die Aufstellung dieser Regeln über die vorherige Genehmigung durch die Verfolgung bestimmter legitimer Ziele wie desjenigen, die Wahrung der dem Profifußball zugrunde liegenden Grundsätze, Werte und Spielregeln durchzusetzen, motiviert sein mag, ändert dies nichts daran, dass nach diesen von den Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als Unternehmensvereinigungen aufgestellten Regeln den Befugnissen zur vorherigen Genehmigung und zur Verhängung von Sanktionen die Organisation und Vermarktung jedes anderen als der von ihnen parallel im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführten internationalen Fußballwettbewerbs unterworfen sind. Mithin sind die genannten Einrichtungen nach diesen Regeln befugt, den Zugang jedes auf dem betreffenden Markt potenziell konkurrierenden Unternehmens zu genehmigen, zu überwachen oder von Bedingungen abhängig zu machen und sowohl den Grad an Wettbewerb, der auf diesem Markt bestehen kann, als auch die Bedingungen festzulegen, unter denen ein etwaiger Wettbewerb stattfinden kann. Damit können diese Regeln es ermöglichen, jedes konkurrierende Unternehmen, sei es auch ebenso leistungsfähig, von diesem Markt auszuschließen oder zumindest die Gestaltung und Vermarktung von Wettbewerben, die aufgrund ihres Formats oder ihres Inhalts alternativ oder neu sind, zu beschränken. Außerdem sind sie geeignet, den Profifußballklubs und den Spielern jede Möglichkeit der Teilnahme an solchen Wettbewerben zu nehmen, obwohl diese z. B. unter Wahrung aller Grundsätze, Werte und Spielregeln, die dem Fußballsport zugrunde liegen, ein innovatives Format bieten könnten. Letztlich sind sie geeignet, den Zuschauern und Fernsehzuschauern jede Möglichkeit zu nehmen, den betreffenden Wettbewerben beizuwohnen oder ihre Ausstrahlung zu verfolgen.

177

Da die Regeln über die vorherige Genehmigung internationaler Interklub-Fußballwettbewerbe mit Regeln über die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an diesen Wettbewerben sowie über die mögliche Verhängung von Sanktionen im Fall der Teilnahme einhergehen, kommt noch hinzu, dass sie offensichtlich geeignet sind, den wettbewerbswidrigen Zweck zu verstärken, der jedem Mechanismus einer vorherigen Genehmigung innewohnt, für den es keine Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen gibt, die geeignet sind, seine Transparenz, Objektivität, Genauigkeit und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. Sie verstärken nämlich die Zugangsbarriere, die sich aus einem solchen Mechanismus ergibt, indem sie jedes Unternehmen, das einen potenziell konkurrierenden Wettbewerb organisiert, daran hindern, in zweckdienlicher Weise die auf dem Markt verfügbaren Ressourcen, d. h. die Klubs und Spieler, in Anspruch zu nehmen, wobei sich Letztere im Fall der Teilnahme an einem Wettbewerb, der nicht die vorherige Genehmigung der FIFA und der UEFA erhalten hat, Sanktionen aussetzen, ohne dass diese, wie in Rn. 148 des vorliegenden Urteils ausgeführt, durch materielle Kriterien oder Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet wären, ihre Transparenz, Objektivität, Genauigkeit, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

178

Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass Regeln über die vorherige Genehmigung, über die Teilnahme und über Sanktionen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, schon ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweisen und folglich den Zweck haben, diesen zu verhindern, sofern sie nicht durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die wie die in Rn. 151 des vorliegenden Urteils genannten geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Genauigkeit, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie fallen daher unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, ohne dass ihre tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen geprüft zu werden brauchen.

179

In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellt, der eine Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unmittelbar oder über die nationalen Fußballverbände, die ihre Mitglieder sind, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

3.   Zur dritten Frage: Auslegung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV bei Verhaltensweisen, die darin bestehen, Klubs und Sportlern für den Fall ihrer Teilnahme an nicht genehmigten Wettbewerben mit Sanktionen zu drohen

180

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass es einen wettbewerbswidrigen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn Einrichtungen wie die FIFA und die UEFA öffentlich ankündigen, dass gegen jeden Profifußballklub und jeden Spieler für den Fall ihrer Teilnahme an einem von ihnen nicht zuvor genehmigten Interklub-Fußballwettbewerb Sanktionen verhängt werden, sofern diese Sanktionen nicht durch materielle Kriterien sowie Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

181

In Anbetracht der Antworten auf die beiden vorstehenden Fragen, insbesondere der Erwägungen in den Rn. 148 und 177 des vorliegenden Urteils, aus denen hervorgeht, dass eine solche öffentliche Ankündigung die Umsetzung von Regeln darstellt, die sowohl gegen Art. 102 AEUV als auch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, und folglich ebenfalls unter die in diesen beiden Bestimmungen aufgestellten Verbote fällt, braucht die vorliegende Frage nicht eigens beantwortet zu werden.

4.   Zur fünften Frage: Mögliche Rechtfertigung von Regeln über die vorherige Genehmigung von Wettbewerben sowie über die Teilnahme von Klubs und Sportlern an diesen Wettbewerben

182

Mit seiner fünften Frage, die vor der vierten Frage zu behandeln ist, da sie sich auf dieselben Regeln der FIFA und der UEFA bezieht wie diejenigen, auf die die ersten drei Fragen abzielen, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 101 Abs. 3 AEUV und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass Regeln, mit denen Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und unter Androhung von Sanktionen die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben überwachen, in den Genuss einer Freistellung kommen oder als gerechtfertigt angesehen werden können.

a)   Zur Möglichkeit, bestimmte Verhaltensweisen als nicht von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV erfasst anzusehen

183

Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die oder den die Handlungsfreiheit der Unternehmen, die Parteien dieser Vereinbarung sind oder sich an diesen Beschluss zu halten haben, beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs. Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, und vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).

184

Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).

185

Dagegen kann die in Rn. 183 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen übertragen werden, die – unabhängig davon, ob sie von einer solchen Vereinigung ausgehen oder nicht und mit welchen legitimen Zielen des Allgemeininteresses sie zu erklären sein könnten – ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen, wie sich im Übrigen bereits implizit, aber zwangsläufig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 53).

186

Da zum einen auch das Fehlen einer subjektiven Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und die Verfolgung möglicherweise legitimer Ziele für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht ausschlaggebend sind und zum anderen die Art. 101 und 102 AEUV kohärent ausgelegt und angewendet werden müssen, ist davon auszugehen, dass die in Rn. 183 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung ebenso wenig auf Verhaltensweisen Anwendung finden kann, die keineswegs allein in einer inhärenten „Wirkung“ in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade „bezwecken“. Daher ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, anschließend zu klären, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69, vom 4. September 2014, API u. a., C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, und vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C‑427/16 und C‑428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57).

187

Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C‑209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

188

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung und der Antworten, die der Gerichtshof in Anbetracht dieser Angaben auf die ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts gegeben hat, davon auszugehen, dass die in Rn. 183 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Anwendung findet.

b)   Zur Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV

189

Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 38, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230), wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 183 des vorliegenden Urteils genannten.

190

Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV wird diese Freistellung im Einzelfall unter vier kumulativen Voraussetzungen gewährt. Erstens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 95), dass die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen es ermöglichen sollen, Effizienzvorteile zu erzielen, indem sie entweder zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Zweitens muss nach demselben Maßstab nachgewiesen sein, dass die Verbraucher an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Drittens dürfen den beteiligten Unternehmen mit den Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzvorteile nicht unerlässlich sind. Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten.

191

Es obliegt der Partei, die sich auf eine solche Freistellung beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 45, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 82). Falls diese Argumente und Beweise die andere Partei dazu zwingen können, sie überzeugend zu widerlegen, ist in Ermangelung einer solchen Widerlegung der Schluss zulässig, dass den Anforderungen an die von der Partei, die sich auf Art. 101 Abs. 3 AEUV beruft, zu tragende Beweislast genügt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 79, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 83).

192

Was insbesondere die erste in Rn. 190 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung betrifft, entsprechen die Effizienzvorteile, die mit den Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erzielt werden sollen, nicht jedem Vorteil, der sich aus diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen für die beteiligten Unternehmen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt, sondern nur den spürbaren objektiven Vorteilen, deren Erzielung die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen bei spezifischer Betrachtung in dem oder den betreffenden Bereichen oder auf dem oder den betreffenden Märkten ermöglichen. Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 f., und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend, vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).

193

Die zweite in Rn. 190 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die Effizienzvorteile, die durch die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erzielt werden sollen, günstige Auswirkungen auf alle Verbraucher, seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher, in den betreffenden Bereichen oder auf den betreffenden Märkten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 70, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236 und 242).

194

Daraus folgt, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Verhalten seinem Zweck nach wettbewerbswidrig ist, d. h., den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, und außerdem geeignet ist, verschiedene Gruppen von Nutzern oder Verbrauchern nachteilig zu betreffen, festgestellt werden muss, ob und gegebenenfalls inwieweit sich dieses Verhalten trotz seiner Schädlichkeit günstig auf jede dieser Gruppen auswirkt.

195

Im Ausgangsverfahren wird das vorlegende Gericht daher zu beurteilen haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln über die vorherige Genehmigung, die Teilnahme und die Sanktionen einen günstigen Einfluss auf die verschiedenen Gruppen von „Nutzern“ haben können, zu denen u. a. die nationalen Fußballverbände, die Profi- oder Amateurklubs, die Profi- oder Amateurspieler, die jungen Spieler und allgemeiner, die Verbraucher, seien es Zuschauer oder Fernsehzuschauer, gehören.

196

In dieser Hinsicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass solche Regeln dadurch, dass sie dazu beitragen, die Beachtung der Grundsätze, Werte und Spielregeln, auf denen der Profifußball beruht, zu gewährleisten, insbesondere den offenen und leistungsbezogenen Charakter der betreffenden Wettbewerbe, sowie eine gewisse Form solidarischer Ausschüttungen innerhalb des Fußballs zu sichern, zwar grundsätzlich als legitim erscheinen mögen, doch entbindet das Bestehen solcher Ziele, so löblich sie auch sein mögen, die Verbände, die diese Regeln aufgestellt haben, nicht von der Verpflichtung, vor dem vorlegenden Gericht zu beweisen, dass sich zum einen die Verfolgung dieser Ziele in realen und quantifizierbaren Effizienzvorteilen niederschlägt und diese zum anderen die nachteiligen Folgen ausgleichen, die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln für den Wettbewerb ergeben.

197

Die dritte in Rn. 190 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung der Unerlässlichkeit oder Erforderlichkeit des fraglichen Verhaltens verlangt eine Beurteilung und einen Vergleich der jeweiligen Auswirkung dieses Verhaltens und der tatsächlich in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen, um festzustellen, ob die von diesem Verhalten erwarteten Effizienzvorteile durch Maßnahmen erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger beschränken. Dagegen darf sie nicht dazu führen, dass zwischen diesem Verhalten und solchen alternativen Maßnahmen in dem Fall, dass sich Letztere nicht als für den Wettbewerb weniger beschränkend erweisen sollten, eine Wahl anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wird.

198

Bei der vierten in Rn. 190 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung sind zur Prüfung ihres Vorliegens in einem konkreten Fall die das Funktionieren des Wettbewerbs in den betroffenen Bereichen oder auf den betroffenen Märkten kennzeichnenden quantitativen und qualitativen Gesichtspunkte zu untersuchen, um festzustellen, ob die fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen jeglichen wirksamen Wettbewerb auszuschalten. Insbesondere kann bei Beschlüssen einer Unternehmensvereinigung oder bei Vereinbarungen, denen Unternehmen gemeinschaftlich beigetreten sind, der sehr bedeutende Marktanteil, der von ihnen gehalten wird, neben anderen relevanten Umständen im Rahmen ihrer umfassenden Analyse ein Indiz dafür sein, dass diese Beschlüsse oder Vereinbarungen in Anbetracht ihres Inhalts und ihres Zwecks oder ihrer Wirkung den beteiligten Unternehmen die Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, wobei allein dies eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ausschließt. Ein anderer Umstand kann darin bestehen, ob solche Beschlüsse oder Vereinbarungen, auch wenn sie eine Form wirksamen Wettbewerbs oder eine Form des Zugangs zum Markt beseitigen, andere bestehen lassen oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 1986, Metro/Kommission, 75/84, EU:C:1986:399, Rn. 64, 65 und 88).

199

Um festzustellen, ob diese vierte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, wird das vorlegende Gericht in erster Linie zu berücksichtigen haben, dass, wie insbesondere in den Rn. 174 bis 179 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln über die vorherige Genehmigung, die Teilnahme und die Sanktionen nicht durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Genauigkeit und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Situation es den Einrichtungen, die diese Regeln aufgestellt haben, ermöglichen kann, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt der Organisation und Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet zu verhindern.

200

Allgemeiner kann die in Rn. 190 des vorliegenden Urteils erwähnte Prüfung eine Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des oder der von den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betroffenen Bereiche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 103, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236).

c)   Zur objektiven Rechtfertigung gemäß Art. 102 AEUV

201

Im logischen Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das in diesem Artikel niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46).

202

Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46 und 86).

203

Zum ersten Teil dieser Alternative ergibt sich aus Rn. 147 des vorliegenden Urteils, dass die Einführung dem freien Ermessen überlassener Regeln über die vorherige Genehmigung internationaler Interklub-Fußballwettbewerbe, über die Kontrolle der Teilnahme von Klubs und Spielern an ihnen und über die Sanktionen durch die FIFA und die UEFA gerade wegen dieses Ermessenscharakters keinesfalls als durch Erfordernisse technischer oder kommerzieller Art objektiv gerechtfertigt angesehen werden kann; etwas anderes könnte gelten, wenn diese Regeln durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten begrenzt wären, die den in diesem Bereich gebotenen Anforderungen an Transparenz, Klarheit, Genauigkeit, Neutralität und Verhältnismäßigkeit genügen. Daher ist davon auszugehen, dass mit diesen Regeln, Kontrollen und Sanktionen bei objektiver Betrachtung den betreffenden Einrichtungen die Organisation aller derartiger Wettbewerbe vorbehalten werden soll, auf die Gefahr hin, dass jeder Wettbewerb von Seiten eines dritten Unternehmens ausgeschaltet wird, so dass ein solches Verhalten einen nach Art. 102 AEUV verbotenen und nicht durch eine objektive Notwendigkeit gerechtfertigten Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt.

204

Was den zweiten Teil dieser Alternative betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung erstens nachzuweisen, dass durch sein Verhalten Effizienzvorteile erzielt werden können, indem es deren Vorhandensein und Umfang nachweist, zweitens, dass solche Effizienzvorteile die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf dem oder den betroffenen Märkten ausgleichen, drittens, dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist, und viertens, dass es nicht einen wirksamen Wettbewerb ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

205

Ebenso wie bei der Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfordert diese Rechtfertigung, dass das Unternehmen, das sich auf sie beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dartut, dass sämtliche Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt sind.

206

Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht darüber zu entscheiden haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln alle Voraussetzungen erfüllen, die es ermöglichen, sie im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt anzusehen, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, ihrer in Rn. 191 des vorliegenden Urteils angesprochenen Beweislast Genüge zu tun.

207

Allerdings ist zur vierten dieser Voraussetzungen, die sowohl im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 3 AEUV als auch im Zusammenhang mit Art. 102 AEUV gelten, festzustellen, dass unter Berücksichtigung des Wesens dieser Regeln – nach denen die Organisation und Vermarktung jedes Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet der vorherigen Genehmigung durch die FIFA und die UEFA unterliegt, ohne dass diese Befugnis mit geeigneten materiellen Kriterien und Verfahrensmodalitäten verbunden wäre – und der beherrschenden, wenn nicht monopolistischen Stellung, die, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, diese beiden Einrichtungen auf dem betreffenden Markt innehaben, davon auszugehen ist, dass diese Regeln es den genannten Einrichtungen ermöglichen, jeglichen Wettbewerb auf diesem Markt zu verhindern (siehe oben, Rn. 199).

208

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Nichterfüllung einer der vier in den Rn. 190 und 204 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen genügt, um auszuschließen, dass für Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann oder dass sie im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können.

209

In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass Regeln, mit denen Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, nur dann von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt oder im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5.   Zur vierten Frage: Auslegung der Art. 101 und 102 AEUV bei Regeln über die Rechte an Sportwettbewerben

210

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Regeln entgegenstehen, die von Verbänden, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, aufgestellt wurden und in denen zum einen diese Verbände als originäre Eigentümer aller Rechte bezeichnet werden, die an den Wettbewerben, die in ihren „Zuständigkeitsbereich“ fallen, entstehen können, was die Rechte an einem von dritten Unternehmen organisierten Wettbewerb einschließt, und mit denen zum anderen diesen Verbänden eine ausschließliche Befugnis zur Vermarktung dieser Rechte übertragen wird.

211

Hierzu ist festzustellen, dass die FIFA und die UEFA in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof nachdrücklich geltend gemacht haben, dass die Bestimmungen des Schweizer Privatrechts, auf die sich das vorlegende Gericht beziehe – insbesondere Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 der FIFA-Statuten –, soweit sie die Rechte beträfen, die an den Wettbewerben, den Spielen und den sonstigen Veranstaltungen, die in ihren „Zuständigkeitsbereich“ fielen, entstehen könnten, so zu verstehen seien, dass sie nicht für sämtliche Wettbewerbe gälten, die in den räumlichen Zuständigkeitsbereich und unter die jeweiligen Befugnisse dieser beiden Einrichtungen fielen, sondern nur für diejenigen dieser Wettbewerbe, die von den genannten Einrichtungen organisiert würden, und nicht für etwaige von dritten Einrichtungen oder Unternehmen organisierte Wettbewerbe. Nach ihrer eigenen Auslegung dieser Regeln könnten die FIFA und die UEFA somit keinesfalls behaupten, Inhaber der Rechte zu sein, die an den von solchen dritten Einrichtungen oder Unternehmen organisierten Wettbewerben entstehen können.

212

Unter diesen Umständen wird der Gerichtshof – wobei er den Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor ihm beipflichtet, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedeutungen, die der Begriff „Zuständigkeitsbereich“ haben kann, auch anders verstanden werden könnten und es daher von Vorteil wäre, wenn diese Regeln geändert würden, um jede insoweit mögliche Mehrdeutigkeit zu beseitigen – auf die vorliegende Frage antworten, indem er die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Auslegung als Prämisse zugrunde legt und der Komplementarität zwischen den in Rede stehenden Regeln und den Regeln über die vorherige Genehmigung, die Teilnahme und die Sanktionen, die Gegenstand der vorangegangenen Fragen sind, Rechnung trägt. Diese Antwort erfolgt daher unbeschadet der Antwort, die auf die davon zu unterscheidende Frage gegeben werden könnte, ob die Art. 101 und 102 AEUV Regeln entgegenstehen, mit denen eine Einrichtung wie die FIFA sich selbst oder einer Einrichtung wie der UEFA das originäre Eigentum an allen etwaigen Rechten an Wettbewerben übertragen würde, die in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich und unter ihre jeweiligen Befugnisse fallen, aber von dritten Einrichtungen oder Unternehmen organisiert werden.

a)   Zum Eigentum an den Rechten, die an Sportwettbewerben bestehen

213

Nach Art. 345 AEUV lassen der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.

214

Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Art. 101 und 102 AEUV Regeln wie den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten grundsätzlich entgegenstehen, soweit darin die FIFA und die UEFA als originäre Eigentümerinnen aller Rechte bezeichnet werden, die an den Interklub-Fußballwettbewerben entstehen können, die sie im Unionsgebiet unter der unerlässlichen Mitwirkung der Profifußballklubs und Spieler, die an diesen Wettbewerben teilnehmen, organisieren.

215

Vielmehr muss bei der Auslegung der Art. 101 und 102 AEUV durch den Gerichtshof und ihrer Anwendung durch das vorlegende Gericht davon ausgegangen werden, dass die Eigentumsordnung der Rechte, auf die solche Regeln Anwendung finden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann und dass daher vor allem im Hinblick auf das im Bereich des Eigentums und des geistigen Eigentums geltende Recht zu prüfen ist, welche Bedeutung dem Begriff „originäres Eigentum“, auf den diese Regeln Bezug nehmen, beizumessen ist; dies haben eine Vielzahl von Regierungen, die sich am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt haben, im Wesentlichen dargelegt. So haben einige von ihnen ausgeführt, soweit sie betroffen seien, müsse dieser Begriff, damit er mit den Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts im Bereich des Eigentums und des geistigen Eigentums vereinbar sei, in eine „freiwillige Abtretung“ oder eine „zwangsweise Abtretung“ von Rechten durch die Profifußballklubs an die nationalen Fußballverbände im Zeitpunkt ihres Anschlusses an diese Verbände aufgespalten werden, zu der eine weitere Übertragung der Rechte auf die FIFA und die UEFA im Zeitpunkt des Beitritts der Verbände zu ihnen hinzukomme.

216

In der vorliegenden Rechtssache geht es jedoch nicht um diese Frage, bei deren Prüfung auch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen wäre, der eine Rechtsvorschrift darstellt, die den Einzelnen durch die Verankerung des Eigentumsrechts und des Rechts des geistigen Eigentums Rechte verleiht, ohne dass diese Rechte deswegen bedingungslos zu gewährleisten oder schrankenlos wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 56), wie der Gerichtshof in Bezug auf die speziellen hier in Rede stehenden Rechte bereits festgestellt hat (Urteile vom 18. Juli 2013, FIFA/Kommission, C‑204/11 P, EU:C:2013:477, Rn. 110, und vom 18. Juli 2013, UEFA/Kommission, C‑201/11 P, EU:C:2013:519, Rn. 102).

b)   Zur Nutzung der Rechte an Sportwettbewerben

217

Hinsichtlich der Frage, ob Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV den Regeln, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, entgegenstehen, soweit diese nicht das originäre Eigentum an den Rechten betreffen, die an den von der FIFA und der UEFA organisierten Interklub-Fußballwettbewerben entstehen können, sondern die kommerzielle Nutzung dieser Rechte, ergibt sich zunächst aus den Rn. 115, 117, 118, 139 und 140 des vorliegenden Urteils, dass solche Regeln zugleich als „Beschluss einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und als Verhalten eines „Unternehmens“ in „beherrschender Stellung“, das aus der Ausübung einer Regelungsbefugnis resultiert, also aus einem Mittel, das nicht zu den Mitteln eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen gehört, angesehen werden können.

218

Sodann verbieten Art. 101 Abs. 1 Buchst. b und Art. 102 Buchst. b AEUV ausdrücklich Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und missbräuchliche Verhaltensweisen, die in der Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs durch die Einschränkung oder Kontrolle von, neben anderen Wettbewerbsparametern, Erzeugung und Absatz zum Schaden der Verbraucher bestehen.

219

Wie u. a. einige der Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission ausgeführt haben, besteht das eigentliche mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln verfolgte Ziel, wie die Prüfung ihres Inhalts belegt, darin, einen zwingenden und umfassenden Mechanismus der ausschließlichen und kollektiven Verwertung sämtlicher Rechte, die an den von der FIFA und der UEFA organisierten Interklub-Fußballwettbewerben entstehen können, in allen ihren Formen an die Stelle jeder anderen Art der Verwertung zu setzen, die ohne diese Regeln von den Profifußballklubs, die an den im Rahmen dieser Wettbewerbe organisierten Spielen teilnehmen, frei gewählt werden könnte, sei es eine individuelle, bilaterale oder auch multilaterale Art der Verwertung.

220

Durch Regeln, wie sie in den Art. 67 und 68 der FIFA-Statuten enthalten sind, wird ihr nämlich in klarer und präziser Weise die ausschließliche Befugnis vorbehalten, in Form von Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Verwertung und Nutzung dieser Rechte durch sie selbst oder einen Dritten festzulegen. Außerdem verleihen sie der FIFA und der UEFA die ausschließliche Befugnis, die Verbreitung von Fußballspielen oder Veranstaltungen, auch im Zusammenhang mit Interklub-Fußballwettbewerben, mittels Bild‑, Ton- oder anderer Datenträger zu bewilligen, ohne örtliche, inhaltliche, zeitliche oder technische Beschränkung.

221

Zudem unterwerfen diese Regeln alle derartigen Rechte – seien es Vermögensrechte, Rechte der audiovisuellen und hörfunktechnischen Aufnahme, Wiedergabe und Ausstrahlung, multimediale Rechte, Marketing- und Promotionsrechte oder Immaterialgüterrechte – in ebenso eindeutiger Weise solchen Befugnissen.

222

Damit ermöglichen es die genannten Regeln der FIFA und der UEFA, das Angebot von Rechten an den von ihnen organisierten Interklub-Wettbewerben in vollem Umfang zu kontrollieren und folglich jeden Wettbewerb zwischen Profifußballklubs in Bezug auf die Rechte an den Spielen, an denen sie teilnehmen, zu verhindern. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass diese Funktionsweise des Wettbewerbs auf dem Markt keineswegs theoretisch, sondern im Gegenteil real und konkret ist und dass sie z. B. in Spanien in Bezug auf die audiovisuellen Rechte an den vom betreffenden nationalen Fußballverband organisierten Wettbewerben bis 2015 bestand.

223

Was schließlich den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln einfügen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Rechte, die an Interklub-Profifußballwettbewerben entstehen können, insbesondere für die FIFA und die UEFA als deren Organisatorinnen sowie für die Profifußballklubs, ohne die diese Wettbewerbe nicht stattfinden könnten, die wichtigste mögliche Quelle von Einnahmen aus ihnen darstellen. Diese Rechte stehen somit im Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, zu der solche Wettbewerbe Anlass geben, und ihre Veräußerung ist daher untrennbar mit deren Organisation verbunden.

224

Insoweit geht das Monopol, das die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der FIFA, die sie erlassen hat, und der UEFA im Bereich der Verwertung und Vermarktung der Rechte verschaffen, Hand in Hand mit der von ihnen dank der Regeln, die Gegenstand der ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts sind, ausgeübten absoluten Kontrolle über die Organisation und die Vermarktung von Wettbewerben und verstärkt die rechtliche, wirtschaftliche und praktische Tragweite dieser Regeln.

225

Zweitens stellen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechte unabhängig von der wirtschaftlichen Tätigkeit, zu der sie Anlass geben, als solche einen wesentlichen Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs dar, das der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag schaffen und erhalten wollen, wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Markenrechte der Profifußballklubs festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C‑206/01, EU:C:2002:651, Rn. 47 und 48). Denn sie stellen juristisch geschützte Rechte mit eigenem wirtschaftlichen Wert dar, die es ermöglichen, ein vorhandenes Produkt oder eine vorhandene Dienstleistung, im vorliegenden Fall ein Spiel oder eine Reihe von Spielen, bei dem oder denen ein bestimmter Klub auf einen oder mehrere andere trifft, in verschiedener Form kommerziell zu verwerten.

226

Es handelt sich somit um einen Wettbewerbsparameter, den die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der Kontrolle der Profifußballklubs, die an den von der FIFA und der UEFA organisierten Interklub-Fußballwettbewerben teilnehmen, entziehen.

227

Drittens ist die Vermarktung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben –anders als die eigentliche Organisation der Interklub-Fußballwettbewerbe, bei der es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit „horizontaler“ Natur handelt, an der nur die Einrichtungen oder Unternehmen beteiligt sind, die sie tatsächlich oder potenziell organisieren – „vertikaler“ Natur, da an ihr auf der Angebotsseite eben diese Einrichtungen oder Unternehmen beteiligt sind und auf der Nachfrageseite Unternehmen, die diese Rechte erwerben möchten, sei es, um sie an Fernsehveranstalter und andere Anbieter von Mediendiensten (Handel) weiterzuverkaufen oder um selbst Spiele über verschiedene elektronische Kommunikationsnetze und verschiedene Medien wie lineares oder abrufbares Fernsehen, Radio, Internet, Mobilfunkgeräte und andere neu auf den Markt kommende Medien zu verbreiten. Außerdem können diese verschiedenen Verbreiter selbst Raum oder Zeit an Unternehmen, die in anderen Wirtschaftssektoren tätig sind, zu Werbe- oder Sponsoringzwecken verkaufen, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Produkte oder Dienstleistungen während der Übertragung der Wettbewerbe zu präsentieren.

228

Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden können daher in Anbetracht ihres Inhalts, der Ziele, die mit ihnen objektiv im Hinblick auf den Wettbewerb erreicht werden sollen, sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, nicht nur jeglichen Wettbewerb unter den den nationalen Mitgliedsverbänden der FIFA und der UEFA angeschlossenen Profifußballklubs im Rahmen der Vermarktung der verschiedenen Rechte an den Spielen, an denen sie teilnehmen, verhindern, sondern auch das Funktionieren des Wettbewerbs zum Nachteil dritter Unternehmen, die auf einer Reihe dieser Vermarktung nachgelagerter Medienmärkte tätig sind, beeinträchtigen, zum Schaden der Verbraucher und Fernsehzuschauer.

229

Solche Regeln können es insbesondere den beiden Einrichtungen, denen sie im betreffenden Bereich ein Monopol in Form einer vollständigen Kontrolle über das Angebot verschaffen, ermöglichen, überhöhte und damit missbräuchliche Preise zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 250, und vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C‑52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 und 29), wobei die aktuellen oder potenziellen Käufer von Rechten grundsätzlich nur über begrenzte Verhandlungsmacht verfügen, da die Wettbewerbe und Spiele des Interklub-Profifußballs als zugkräftige Produkte, die geeignet sind, das ganze Jahr über ein großes Publikum anzuziehen und zu binden, bei der Auswahl der Programme und Sendungen, die die Sender ihren Kunden und, allgemeiner, den Fernsehzuschauern anbieten können, von fundamentaler Bedeutung und unverzichtbar sind. Außerdem können sie dadurch, dass alle aktuellen oder potenziellen Käufer von Rechten gezwungen sind, sich an zwei Verkäufer zu wenden, von denen jeder eine Produktpalette anbietet, zu der es keine Alternative gibt und deren Image und Ruf sehr stark sind, diese aktuellen oder potenziellen Käufer dazu bringen, ihr Marktverhalten und ihr Angebot an ihre eigenen Kunden zu vereinheitlichen, was zu einer Verringerung von Auswahl und Innovation zum Schaden der Verbraucher und Fernsehzuschauer führt.

230

Aus all diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass Regeln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, da sie zwingend und umfassend einen Mechanismus der ausschließlichen Verwertung sämtlicher Rechte, die an den von der FIFA und der UEFA organisierten Interklub-Profifußballwettbewerben entstehen können, an die Stelle jeder anderen Art der Verwertung setzen, die ohne sie frei gewählt werden könnte, eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs auf den verschiedenen betroffenen Märkten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV „bezwecken“ und eine „missbräuchliche Ausnutzung“ einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie gerechtfertigt sind. Dies gilt umso mehr, wenn solche Regeln mit Regeln über die vorherige Genehmigung, die Teilnahme und Sanktionen kombiniert werden, wie sie Gegenstand der vorangegangenen Fragen sind.

c)   Zum Vorliegen einer möglichen Rechtfertigung

231

Zu der Frage, ob solche Regeln sämtliche in den Rn. 190 und 204 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen können, die vorliegen müssen, damit für sie eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann und sie im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sein wird, hierüber zu befinden, nachdem es den Parteien des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben hat, der ihnen jeweils obliegenden Beweislast Genüge zu tun.

232

Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens, mehrere Regierungen und die Kommission vor dem Gerichtshof geltend gemacht haben, dass diese Regeln Effizienzvorteile ermöglichten, da sie zur Verbesserung sowohl der Erzeugung als auch der Verteilung beitrügen. Indem sie es aktuellen oder potenziellen Käufern erlaubten, vor jedem der von den beiden Exklusiv-Verkäufern organisierten internationalen oder europäischen Wettbewerbe mit ihnen über den Erwerb von Rechten zu verhandeln, verringerten sie erheblich deren Transaktionskosten sowie die Unsicherheit, mit der diese konfrontiert wären, wenn sie von Fall zu Fall mit den teilnehmenden Klubs verhandeln müssten, deren jeweilige Einstellung und Interessen hinsichtlich der Vermarktung dieser Rechte divergieren könnten. Außerdem und vor allem verschafften sie diesen aktuellen oder potenziellen Käufern unter bestimmten, auf internationaler oder europäischer Ebene einheitlich angewandten Bedingungen Zugang zu ungleich attraktiveren Rechten als denen, die ihnen von den an einzelnen Spielen teilnehmenden Klubs gemeinsam angeboten werden könnten, da diese Rechte von der Bekanntheit der FIFA oder der UEFA profitierten und sich entweder auf einen der von ihnen organisierten Wettbewerbe insgesamt erstreckten oder zumindest auf eine ganze Gruppe von Spielen in verschiedenen Stadien dieses Wettbewerbs (Qualifikationsspiele, Gruppenspiele und Endrunde).

233

Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorzulegenden Argumente und Beweise den Umfang dieser Effizienzvorteile zu bestimmen und, falls ihr Vorliegen und ihr Umfang erwiesen sein sollten, darüber zu entscheiden, ob solche Effizienzvorteile geeignet wären, die Nachteile auszugleichen, die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln für den Wettbewerb ergeben.

234

Zweitens haben die Beklagten des Ausgangsverfahrens, mehrere Regierungen und die Kommission geltend gemacht, dass ein angemessener Teil des Gewinns, der sich aus den Effizienzvorteilen zu ergeben scheine, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln entstünden, den Nutzern vorbehalten sei. So werde der Gewinn aus dem zentralisierten Verkauf der verschiedenen Rechte an den von der FIFA und der UEFA organisierten Interklub-Fußballwettbewerben in erheblichem Maß für Finanzierungen oder Projekte verwendet, die eine gewisse Form solidarischer Ausschüttungen im Bereich des Fußballs gewährleisten sollten, nicht nur zugunsten der Profifußballklubs, die an diesen Wettbewerben teilnähmen, sondern auch zugunsten derjenigen, die nicht daran teilnähmen, von Amateurklubs, Profispielern, Frauenfußball, Nachwuchsspielern und anderen Kategorien von Interessengruppen im Fußball. Desgleichen kämen die Verbesserung der Erzeugung und des Absatzes, die dieser zentralisierte Verkauf mit sich bringe, und die solidarische Ausschüttung des damit erzielbaren Gewinns letztlich den Anhängern, den Verbrauchern als Fernsehzuschauern und allgemeiner allen Unionsbürgern zugute, die auf Amateurebene Fußball spielten.

235

Diese Argumente erscheinen in Anbetracht der wesentlichen Merkmale der weltweit oder auf europäischer Ebene organisierten Interklub-Fußballwettbewerbe auf den ersten Blick überzeugend. Ihr ordnungsgemäßes Funktionieren, ihr Fortbestand und ihr Erfolg beruhen nämlich auf der Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts und der Wahrung einer gewissen Chancengleichheit der an ihnen teilnehmenden Profifußballklubs, unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Abhängigkeit, wie sich aus Rn. 143 des vorliegenden Urteils ergibt. Außerdem sind diese Wettbewerbe auf kleinere Profifußballklubs und Amateurfußballklubs angewiesen, die zwar nicht daran teilnehmen, aber auf lokaler Ebene in die Anwerbung und Ausbildung talentierter Nachwuchsspieler investieren, von denen einige Profis werden und darauf hoffen können, für einen an den Wettbewerben teilnehmenden Klub zu spielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais, C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 41 bis 45). Schließlich ist die solidarische Funktionsweise des Fußballs, sofern es sie tatsächlich gibt, geeignet, seine erzieherische und soziale Funktion in der Union zu stärken.

236

Der Vorteil, den der zentralisierte Verkauf der Rechte an den Interklub-Fußballwettbewerben für jede Gruppe von Nutzern – zu denen nicht nur Profi- und Amateurklubs sowie die übrigen Interessengruppen im Fußball gehören, sondern auch die Zuschauer und die Fernsehzuschauer – mit sich bringt, muss jedoch tatsächlich und konkret dargetan werden.

237

Es ist daher letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, das anhand der von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorzulegenden Beweise insbesondere buchhalterischer und finanzieller Art zu klären haben wird, inwieweit die fraglichen Argumente, sei es in Bezug auf die „horizontale“ Solidarität zwischen den an diesen Wettbewerben teilnehmenden Klubs oder die „vertikale“ Solidarität mit den verschiedenen anderen Interessengruppen im Fußball, angesichts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln tatsächlich stichhaltig sind.

238

Drittens wird es zudem Sache des vorlegenden Gerichts sein, anhand der von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorzulegenden Beweise zu klären, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln unerlässlich sind, damit die vorgenannten Effizienzvorteile erzielt werden können und um die solidarische Ausschüttung eines angemessenen Teils des daraus resultierenden Gewinns an sämtliche Nutzer, seien es Interessengruppen im Profi- oder Amateurfußball, Zuschauer oder Fernsehzuschauer, zu gewährleisten.

239

Was viertens die Frage anbelangt, ob die in Rede stehenden Regeln für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen einen wirksamen Wettbewerb bestehen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regeln zwar jeden Wettbewerb auf der Angebotsseite ausschalten, als solche aber den Wettbewerb auf der Nachfrageseite unberührt zu lassen scheinen. Denn auch wenn sie aktuelle oder potenzielle Käufer zwingen können, einen höheren Preis für den Erwerb der Rechte zu zahlen, und damit die Zahl der Käufer, die dazu in der Lage sind, verringern oder diese dazu veranlassen, sich zusammenzuschließen, verschaffen sie ihnen im Gegenzug Zugang zu einem sowohl inhaltlich als auch beim Image attraktiveren Produkt, für das es in Anbetracht seiner privilegierten Position in der Palette von Programmen oder Sendungen, die den Kunden und, allgemeiner, den Fernsehzuschauern angeboten werden kann, einen lebhaften Wettbewerb gibt.

240

Das tatsächliche Vorliegen und die konkrete Bedeutung dieses Wettbewerbs können vom vorlegenden Gericht jedoch nur unter Berücksichtigung der realen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen beurteilt werden, unter denen die FIFA die Verwertung regelt und die verschiedenen an den Wettbewerben bestehenden Rechte (audiovisuelle, Multimedia‑, Marketing- oder sonstige Rechte) auf der Grundlage der Art. 67 und 68 ihrer Statuten vermarktet. In Ermangelung eines Wettbewerbs zwischen Verkäufern, also „mit den Erzeugnissen“, kann dieser Wettbewerb u. a. durch ein offenes, transparentes und nicht diskriminierendes Auktions‑, Auswahl- oder Ausschreibungsverfahren gewährleistet werden, das zu einer unparteiischen Entscheidungsfindung führt und aktuellen oder potenziellen Käufern damit einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb „um die Erzeugnisse“ ermöglicht. Der Wettbewerb kann auch davon abhängen, für welchen Zeitraum diese Rechte angeboten werden, von ihrer Exklusivität, von ihrem geografischen Umfang, von der Zahl der Spiele (Lose) und ihrer Art (Qualifikations‑, Gruppen- oder Ausscheidungsspiele) sowie von allen anderen rechtlichen, technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen die Rechte erworben werden können. Über diese rechtlichen Parameter hinaus kann der Wettbewerb auch von der Zahl aktueller oder potenzieller Käufer, ihrer jeweiligen Marktstellung und etwaigen Verbindungen sowohl zwischen ihnen als auch zu anderen maßgebenden Interessengruppen im Fußball wie Profifußballklubs, andere Unternehmen oder die FIFA und die UEFA selbst abhängen.

241

In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Art. 101 und 102 AEUV dahin auszulegen sind, dass

sie den von Verbänden, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, aufgestellten Regeln, in denen diese Verbände als originäre Eigentümer aller Rechte bezeichnet werden, die an den in ihren „Zuständigkeitsbereich“ fallenden Wettbewerben entstehen können, nicht entgegenstehen, sofern diese Regeln nur für die von den genannten Verbänden organisierten Wettbewerbe gelten, nicht aber für Wettbewerbe, die von dritten Einrichtungen oder Unternehmen organisiert werden könnten;

sie solchen Regeln, in denen diesen Verbänden eine ausschließliche Befugnis zur Vermarktung der in Rede stehenden Rechte eingeräumt wird, entgegenstehen, sofern nicht mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass diese Regeln nach Art. 101 Abs. 3 AEUV von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 freigestellt und im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können.

C. Zur sechsten, die Verkehrsfreiheiten betreffenden Frage

242

Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob die Art. 45, 49, 56 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Regeln entgegenstehen, mit denen Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und mit denen sie die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, wenn diese Regeln nicht durch materielle Kriterien und durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

1.   Zur Bestimmung der einschlägigen Verkehrsfreiheit

243

Stellt ein nationales Gericht dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Verkehrsfreiheiten, um über eine Maßnahme befinden zu können, die gleichzeitig mehrere dieser Freiheiten betrifft, und stellt sich heraus, dass diese Maßnahme in Anbetracht ihres Gegenstands überwiegend mit einer dieser Freiheiten in Zusammenhang steht und die anderen zweitrangig sind, beschränkt der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die hauptsächlich betroffene Freiheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 47, und vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 50 und 51).

244

Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Auslegung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr. Mit den Regeln, über die es im Ausgangsverfahren zu befinden hat, sollen jedoch in erster Linie die Organisation und Vermarktung jedes neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet der vorherigen Genehmigung der FIFA und der UEFA unterworfen werden, so dass jedes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben möchte, eine solche Genehmigung einholen muss. Zwar trifft es zu, dass die Regeln über die vorherige Genehmigung mit Regeln zur Überwachung der Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an diesen Wettbewerben einhergehen, doch sind diese Regeln für die Beantwortung der vorliegenden Frage im Verhältnis zu den erstgenannten Regeln insofern als zweitrangig anzusehen, als sie diese ergänzen.

245

Somit ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der FIFA und der UEFA überwiegend mit dem freien Dienstleistungsverkehr in Zusammenhang stehen, unter den alle Dienstleistungen fallen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 53).

246

Unter diesen Umständen wird der Gerichtshof seine Prüfung auf Art. 56 AEUV beschränken.

2.   Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

247

Art. 56 AEUV, in dem der freie Dienstleistungsverkehr sowohl für Erbringer als auch für Empfänger solcher Dienstleistungen verankert ist, steht jeder – auch unterschiedslos anwendbaren – Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu beschränken, dass sie die Tätigkeit der Dienstleistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten als denen ihrer Niederlassung verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 51, und vom 3. März 2020, Google Ireland, C‑482/18, EU:C:2020:141, Rn. 25 und 26).

248

Im vorliegenden Fall ist dies bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln der Fall. Da diese Regeln nämlich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht durch materielle Kriterien und Verfahrensmodalitäten begrenzt werden, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, ermöglichen sie es der FIFA und der UEFA, nach freiem Ermessen eine Kontrolle auszuüben, die sich auf die Möglichkeit für alle dritten Unternehmen, Interklub-Fußballwettbewerbe im Unionsgebiet zu veranstalten und zu vermarkten, die Möglichkeit für jeden Profifußballklub, an diesen Wettbewerben teilzunehmen, und indirekt die Möglichkeit für jedes andere Unternehmen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation oder der Vermarktung dieser Wettbewerbe zu erbringen, erstreckt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 175 und 176 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat.

249

Damit sind diese Regeln nicht nur geeignet, die verschiedenen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sondern auch, sie dadurch zu verhindern, dass der Zugang jedes neuen Marktteilnehmers zu diesen Tätigkeiten beschränkt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, EU:C:2009:141, Rn. 34, und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C‑50/21, EU:C:2023:448, Rn. 62)

250

Daraus folgt, dass diese Regeln eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehrs darstellen.

3.   Zum Vorliegen einer möglichen Rechtfertigung

251

Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs können auch dann zulässig sein, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, sofern erstens feststeht, dass ihr Erlass durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48). Speziell zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 61, und vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178).

252

In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber der in Rede stehenden Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C‑515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54, und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C‑78/18, EU:C:2020:476, Rn. 77).

253

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der in den Rn. 142 bis 144 und 196 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte davon auszugehen, dass die Aufstellung von Regeln über die vorherige Genehmigung der Interklub-Fußballwettbewerbe sowie die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an ihnen grundsätzlich durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt sein kann, die darin bestehen, dass vor der Organisation solcher Wettbewerbe dafür Sorge getragen wird, dass sie unter Beachtung der dem Profifußball zugrunde liegenden Grundsätze, Werte und Spielregeln, insbesondere der Werte der Offenheit, der Leistungen und der Solidarität, organisiert werden, aber auch, dass sich diese Wettbewerbe in inhaltlich homogener und zeitlich koordinierter Weise in das „organisierte System“ nationaler, europäischer und internationaler Wettbewerbe einfügen werden, das diesen Sport kennzeichnet.

254

Diese Ziele können jedoch, wie sich aus den Rn. 147, 175, 176 und 199 des vorliegenden Urteils ergibt, die Aufstellung solcher Regeln nicht rechtfertigen, wenn diese nicht mit materiellen Kriterien und Verfahrensmodalitäten versehen sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Genauigkeit und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten.

255

Damit ein System der vorherigen Genehmigung wie das mit diesen Regeln geschaffene als gerechtfertigt angesehen werden kann, muss es nämlich jedenfalls auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens der zur Erteilung oder Verweigerung dieser vorherigen Genehmigung befugten Stelle Grenzen gesetzt werden und verhindert wird, dass sie ihr Ermessen willkürlich ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C‑390/99, EU:C:2002:34, Rn. 35, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 65).

256

Im vorliegenden Fall dürften die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln in Anbetracht der in Rn. 248 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Angaben des vorlegenden Gerichts nicht durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sein.

257

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er Regeln, wonach Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, entgegensteht, sofern diese Regeln nicht durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

Kosten

258

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

 

2.

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellt, der eine Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unmittelbar oder über die nationalen Fußballverbände, die ihre Mitglieder sind, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

 

3.

Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass Regeln, mit denen Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, nur dann von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt oder im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

4.

Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass

sie den von Verbänden, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, aufgestellten Regeln, in denen diese Verbände als originäre Eigentümer aller Rechte bezeichnet werden, die an den in ihren „Zuständigkeitsbereich“ fallenden Wettbewerben entstehen können, nicht entgegenstehen, sofern diese Regeln nur für die von den genannten Verbänden organisierten Wettbewerbe gelten, nicht aber für Wettbewerbe, die von dritten Einrichtungen oder Unternehmen organisiert werden könnten;

sie solchen Regeln, in denen diesen Verbänden eine ausschließliche Befugnis zur Vermarktung der in Rede stehenden Rechte eingeräumt wird, entgegenstehen, sofern nicht mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass diese Regeln nach Art. 101 Abs. 3 AEUV von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 freigestellt und im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können.

 

5.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, wonach Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, entgegensteht, sofern diese Regeln nicht durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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