EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021CC0701

Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 7. September 2023.
Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon gegen Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) und Europäische Kommission und Europäische Kommission gegen Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI).
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 AEUV – Begriff ‚Beihilfe‘ – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Schiedsspruch, mit dem ermäßigte Stromtarife festgesetzt werden – Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs an den Staat – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 4 Abs. 2 – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt.
Verbundene Rechtssachen C-701/21 P und C-739/21 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:650

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 7. September 2023 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑701/21 P und C‑739/21 P

Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon

gegen

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI),

Europäische Kommission (C‑701/21 P)

und

Europäische Kommission

gegen

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (C‑739/21 P)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat – Vorteil – Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers – Schiedsspruch, der ermäßigte Stromtarife festsetzt – Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs an den Staat – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 4 Abs. 2 – Beschluss, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt – Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten“

I. Einleitung

1.

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon (vormals Alouminion tis Ellados VEAE, im Folgenden: Mytilinaios) (C‑701/21 P) und die Europäische Kommission (C‑739/21 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, DEI/Kommission ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2.

Die vorliegenden Rechtsmittel bieten dem Gerichtshof Gelegenheit, den Umfang der Kontrolle klarzustellen, die der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 ( 3 ) obliegt, wenn ein von einem Mitgliedstaat kontrolliertes Unternehmen eine Streitigkeit einem Handelsschiedsverfahren unterwirft.

3.

Im vorliegenden Fall besteht die Hauptschwierigkeit darin, festzustellen, ob sich die Kommission, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Stadium der vorläufigen Prüfung einer bei ihr eingereichten Beschwerde auszuschließen, darauf beschränken kann, die Bedingungen einer von einem öffentlichen Unternehmen ( 4 ) unterzeichneten Schiedsvereinbarung zu prüfen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass auf diese Weise kein Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, oder ob sie verpflichtet ist, auch den Inhalt des Schiedsspruchs zu prüfen, um sicherzustellen, dass dieser der anderen Partei keinen Vorteil verschafft, der von den normalen Marktbedingungen abweicht.

4.

Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht für eine umfassende Kontrolle ausgesprochen und entschieden, dass die Kommission den Schiedsspruch hätte prüfen müssen, der im Rahmen einer Streitigkeit zwischen dem größten Stromversorger in Griechenland, der Gesellschaft Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (im Folgenden: DEI), und ihrem größten Kunden, der Gesellschaft Mytilinaios, über die auf Mytilinaios anzuwendenden Tarife ergangen ist.

5.

Das Gericht hat das im vorliegenden Fall in Rede stehende Schiedsgericht, das der nationalen Regulierungsbehörde für den Energiemarkt angegliedert ist ( 5 ), mit einem ordentlichen griechischen Gericht gleichgesetzt und entschieden, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie es abgelehnt habe, den Schiedsspruch dem griechischen Staat zuzurechnen ( 6 ), was sie dazu hätte veranlassen müssen, dessen Inhalt unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer etwaigen staatlichen Beihilfe zu prüfen.

6.

Meines Erachtens beruht diese Schlussfolgerung auf einer falschen Prämisse. Ebenso wie die Rechtsmittelführerinnen bin ich nämlich der Ansicht, dass die Gleichstellung des in Rede stehenden Schiedsgerichts mit einer staatlichen Stelle rechtsfehlerhaft ist.

7.

Es sprechen jedoch gewichtige Argumente dafür, die vom Gericht gewählte Lösung aufrechtzuerhalten; sie scheint als Einzige gewährleisten zu können, dass die Art. 107 und 108 AEUV im Zusammenhang mit Schiedsverfahren, an denen öffentliche Einrichtungen beteiligt sind, vollumfänglich eingehalten werden. Daher werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, eine alternative Begründung in Betracht zu ziehen, die die fehlerhafte Begründung im angefochtenen Urteil ersetzen könnte.

II. Rechtlicher Rahmen

8.

Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 definiert „Beteiligte“ als Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.

9.

Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Beschlüsse der Kommission“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 10 erlässt die Kommission einen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels.

(2)   Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest.

(3)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist … In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des AEU[-Vertrags] zur Anwendung gelangt ist.

(4)   Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen …

…“

10.

Art. 16 („Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung sieht in seinen Abs. 1 und 3 vor:

„(1)   In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

(3)   Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Artikel 278 AEUV erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“

11.

Art. 24 („Rechte der Beteiligten“) Abs. 2 der Verordnung bestimmt:

„Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren …

…“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits, angefochtene Beschlüsse und Verfahren vor dem Gericht

12.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und das Verfahren vor dem Gericht sind in den Rn. 1 bis 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt und lassen sich wie folgt zusammenfassen.

13.

Mytilinaios, ein Metall produzierendes Unternehmen, ist der größte Stromverbraucher in Griechenland.

14.

Die als Aktiengesellschaft gegründete DEI ist der größte Stromlieferant des Landes. Zu der für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeit wurde DEI mehrheitlich vom griechischen Staat kontrolliert und stand unter der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel. Die institutionellen Verbindungen zwischen DEI und den griechischen Behörden kamen insbesondere darin zum Ausdruck, dass der Staat die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens ernannte.

15.

Am 4. August 2010 unterzeichneten Mytilinaios und DEI einen Rahmenvertrag über den im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Stromlieferungstarif sowie über die Modalitäten der gütlichen Regelung eines Rechtsstreits über eine Verbindlichkeit von Mytilinaios, die in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 entstanden sein sollte.

16.

Da es Mytilinaios und DEI nicht gelang, sich über den gemäß der Rahmenvereinbarung ausgehandelten Vertragsentwurf zu einigen, unterzeichneten sie am 16. November 2011 eine Schiedsvereinbarung, mit der sie ihre Streitigkeit gemäß Art. 37 des Nomos 4001/2011 gia ti leitourgia Energeiakon Agoron Ilektrismou kai Fysikou Aeriou, gia Erevna, Paragogi kai diktya metaforas Ydrogonanthrakon kai alles rythmiseis (Gesetz Nr. 4001/2011 über die Funktion der Energiemärkte für Strom und Gas, über Forschung, Produktion und Transportnetze für Kohlenwasserstoffe und über sonstige Regelungen) ( 7 ) dem Schiedsgericht der RAE vorlegten.

17.

Das Schiedsgericht fällte am 31. Oktober 2013 eine Entscheidung über die Streitigkeit (im Folgenden: Schiedsspruch). Der von DEI gegen diesen Schiedsspruch eingelegte Rechtsbehelf wurde vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) mit Urteil vom 18. Februar 2016 zurückgewiesen.

18.

Am 23. Dezember 2013 legte DEI bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, der Schiedsspruch setze einen Stromlieferungstarif fest, der die ihr entstehenden tatsächlichen Kosten unterschreite, und beinhalte daher eine mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfe.

19.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 (im Folgenden: streitiges Schreiben) teilte die Kommission DEI mit, dass das Verfahren über ihre Beschwerde eingestellt worden sei, da zum einen der griechische Staat nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des – ihm nicht zuzurechnenden – Schiedsspruchs entscheidend zu beeinflussen, und zum anderen die von DEI angewandte Methode zur Berechnung der tatsächlichen Kosten von der Methode abweiche, die das Schiedsgericht im Rahmen der in der Schiedsvereinbarung festgelegten Parameter gewählt habe.

20.

Mit Klageschrift, die am 22. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DEI die unter dem Aktenzeichen T‑639/14 in das Register eingetragene Klage, mit der sie beantragte, das streitige Schreiben für nichtig zu erklären. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 gab das Gericht einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens statt, um es der Kommission zu ermöglichen, die in der Klageschrift aufgeworfenen Fragen erneut zu prüfen.

21.

Mit Beschluss vom 25. März 2015 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss), mit dem das streitige Schreiben „ersetzt“ werden sollte, bestätigte die Kommission ihre Beurteilung, dass im vorliegenden Fall keine staatliche Beihilfe vorliege, da die Entscheidung, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, sowie die Bedingungen der von DEI und Mytilinaios geschlossenen Schiedsvereinbarung nicht von den Praktiken eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers abweichen würden.

22.

Mit Klageschrift, die am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DEI die unter dem Aktenzeichen T‑352/15 in das Register eingetragene Klage, mit der sie beantragte, den ersten angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

23.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 ( 8 ) stellte das Gericht fest, dass die Klage in der Rechtssache T‑639/14 in der Hauptsache erledigt sei, da u. a. der erste angefochtene Beschluss das streitige Schreiben förmlich ersetzt habe.

24.

Mit Urteil vom 31. Mai 2017 ( 9 ) hob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2016 auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Der Gerichtshof entschied, dass die Kommission mit dem Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses das streitige Schreiben nicht zurückgenommen, sondern sich darauf beschränkt hatte, es zu bestätigen, weswegen die Klage in der Rechtssache T‑639/14 ihren Gegenstand behielt.

25.

Mit Beschluss vom 14. August 2017 (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss) hob die Kommission das streitige Schreiben und den ersten angefochtenen Beschluss auf und ersetzte beide, wobei sie ihre Feststellung wiederholte, dass im vorliegenden Fall keine staatliche Beihilfe vorliege. Die in diesem Beschluss angeführten Gründe waren identisch mit den im ersten angefochtenen Beschluss genannten Gründen ( 10 ).

26.

Mit Klageschrift, die am 3. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DEI die unter dem Aktenzeichen T‑740/17 in das Register eingetragene Klage, mit der sie beantragte, den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

27.

Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 2020 wurden die Rechtssachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

IV. Angefochtenes Urteil

28.

Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht das streitige Schreiben und die beiden angefochtenen Beschlüsse für nichtig.

29.

In einem ersten Schritt entschied das Gericht über die Klage gegen den zweiten angefochtenen Beschluss in Anbetracht seiner möglichen Auswirkungen auf den Fortbestand des Streitgegenstands und des Rechtsschutzinteresses von DEI in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15.

30.

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T‑740/17 stellte das Gericht zum einen fest, dass der zweite angefochtene Beschluss eine anfechtbare Handlung darstelle, die gegenüber DEI verbindliche Rechtswirkungen entfalte, insbesondere weil der Abschluss des Verfahrens im Stadium der vorläufigen Prüfung DEI daran gehindert habe, ihre Argumente im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorzubringen. Zum anderen befand das Gericht, dass DEI in Anbetracht des weiten Wortlauts von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 eine „Beteiligte“ im Sinne dieser Bestimmung sei.

31.

Das Gericht wies die auf den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans potest gestützte Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission im Hinblick darauf erhoben hatte, dass DEI den Ausgang des Schiedsverfahrens, dem sie aus freien Stücken zugestimmt habe, beanstandet habe, zurück und entschied, dass eine solche Einrede auf einer fehlerhaften Gleichsetzung des griechischen Staates mit DEI beruht habe, wodurch DEI die Zustimmung der griechischen Behörden zu dem Ausgang des Schiedsverfahrens zugerechnet worden sei ( 11 ).

32.

In seinen Feststellungen in der Sache betreffend die Rechtssache T‑740/17 bestätigte das Gericht die Begründetheit der Rügen, die Kommission habe den Inhalt des Schiedsspruchs nicht unter dem Gesichtspunkt der möglichen Gewährung einer staatlichen Beihilfe geprüft. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 12 ), wonach ein Vorteil, den ein nationales Gericht einer Partei eines Rechtsstreits einräumt, die Gewährung einer staatlichen Beihilfe darstellen kann, zog das Gericht eine Parallele zwischen der Tätigkeit des ständigen Schiedsgerichts der RAE und der Tätigkeit der ordentlichen griechischen Gerichte ( 13 ) und schloss daraus, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, den Inhalt des Schiedsspruchs zu prüfen.

33.

Zum Vorbringen bezüglich der Existenz eines möglichen Vorteils und zum Umfang der der Kommission insoweit obliegenden Kontrolle entschied das Gericht, dass die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles komplexe wirtschaftliche und technische Beurteilungen hätte vornehmen müssen, bevor sie im Stadium der vorläufigen Prüfung alle ernsthaften Bedenken darüber ausgeschlossen habe, dass keine staatliche Beihilfe vorliege.

34.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Kommission insbesondere in Bezug auf die folgenden Elemente Bedenken hegen müssen ( 14 ):

die Einstufung der Kosten von DEI aufgrund ihrer Eigenschaft als vertikal integriertes Unternehmen, deren konsolidierter Jahresabschluss auf einer internen Umbuchung der Geldflüsse zwischen ihren Liefer- und Produktionseinheiten beruhe,

die angebliche Notwendigkeit, die tatsächlichen Kosten von DEI nicht auf Stundenbasis, sondern auf Jahresbasis zu ermitteln, wobei u. a. die gesamten variablen und fixen Kosten aller ihr für die Energieerzeugung zur Verfügung stehenden Kraftwerke zu berücksichtigen seien,

die Bedeutung der Wahl zwischen dem Tarif, der auf dem Grenzpreis des Systems und dem zu einem „horizontalen Verteilungstarif“ führenden zeitlich gewichteten Durchschnitt beruhe, und dem Tarif, der auf den fixen und variablen Kosten der Braunkohlekraftwerke von DEI, d. h. auf den langfristigen Minimalkosten für jeden Verbraucher, beruhe,

den Zusammenhang zwischen diesen vorgeschlagenen Tarifen und der Notwendigkeit, die tatsächlichen (variablen und fixen) Kosten von DEI zu decken, sowie die sich daraus ergebende Konsequenz für die Tarife, die für die verschiedenen Verbrauchsprofile, nämlich Grundlast wie für Mytilinaios oder Spitzen- bzw. Hochlast, zu berechnen seien,

die möglichen Auswirkungen der Wahl der Tarifierungsmethode auf den Wettbewerb auf dem griechischen Energiemarkt und

den Umstand, dass die von DEI übermittelten Informationen angeblich nicht ausreichend seien, um ihre tatsächlichen Kosten, insbesondere die Kosten für den Betrieb ihrer Braunkohlekraftwerke, zu ermitteln.

35.

Infolgedessen gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T‑740/17 statt und erklärte den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig.

36.

In einem zweiten Schritt gab das Gericht in Anbetracht dessen, dass die den beiden angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Gründe identisch gewesen seien, der Klage gegen den ersten angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T‑352/15 statt.

37.

In einem dritten Schritt gab das Gericht der Klage in der Rechtssache T‑639/14 RENV statt und erklärte das streitige Schreiben u. a. mit der Begründung für nichtig, dass der Schiedsspruch – der Rechtswirkungen entfaltet habe, die denen der Entscheidungen eines ordentlichen griechischen Gerichts vergleichbar gewesen seien – einen dem griechischen Staat zurechenbaren hoheitlichen Akt dargestellt habe ( 15 ).

V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

38.

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑701/21 P beantragt Mytilinaios, das angefochtene Urteil aufzuheben und, soweit erforderlich, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen sowie DEI die Kosten aufzuerlegen.

39.

Die Kommission schließt sich den Anträgen von Mytilinaios an.

40.

DEI beantragt, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, den vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu entscheiden sowie Mytilinaios sämtliche Kosten aufzuerlegen, die DEI im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren in den verbundenen Rechtssachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 entstanden sind.

41.

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑739/21 P beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, endgültig über die Klage in der Rechtssache T‑740/17 zu entscheiden und diese abzuweisen, festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 gegenstandslos geworden und die Hauptsachen erledigt sind, sowie DEI die Kosten aufzuerlegen.

42.

Hilfsweise beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, endgültig über bestimmte Klagegründe in der Rechtssache T‑740/17 zu entscheiden und diese Rechtssache zur Entscheidung über die verbleibenden Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 gegenstandslos geworden und die Hauptsachen erledigt sind, sowie DEI die Kosten aufzuerlegen.

43.

Mytilinaios beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, endgültig über die Klage in der Rechtssache T‑740/17 zu entscheiden und diese abzuweisen, festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 gegenstandslos geworden und die Hauptsachen erledigt sind, sowie DEI die Kosten aufzuerlegen.

44.

DEI beantragt, das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen sowie der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen, die DEI im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren in den verbundenen Rechtssachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 entstanden sind.

45.

Hilfsweise beantragt DEI, endgültig über die Klage in den Rechtssachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 zu entscheiden sowie den Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 zurückzuweisen.

46.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom 28. Februar 2023 sind die Rechtssachen C‑701/21 P und C‑739/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem das Verfahren beendenden Urteil verbunden worden.

47.

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2023 ist die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

48.

In der Sitzung vom 27. April 2023 haben Mytilinaios, DEI, die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland mündliche Ausführungen gemacht.

VI. Würdigung

49.

Mit Ausnahme gewisser Elemente des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑701/21 P ( 16 ) scheint mir die Zulässigkeit der vorliegenden Rechtsmittel keinen Anlass zu Zweifeln zu geben. Ich schlage daher vor, die Begründetheit der drei von Mytilinaios in dieser Rechtssache geltend gemachten Rechtsmittelgründe nacheinander zu prüfen.

50.

Da der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Mytilinaios in der Rechtssache C‑701/21 P im Wesentlichen der einzigen Rüge der Kommission in der Rechtssache C‑739/21 P entspricht, werde ich beide gemeinsam prüfen.

A.   Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑701/21 P

51.

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

52.

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Mytilinaios geltend, das Gericht sei nicht auf die Einreden der Unzulässigkeit eingegangen, die auf die Grundsätze nemo auditur propriam turpitudinem allegans potest und nemo potest venire contra factum proprium gestützt worden seien und die im Hinblick darauf erhoben worden seien, dass DEI mit ihrer Klage den Ausgang des Schiedsverfahrens beanstandet habe, dem sie aus freien Stücken zugestimmt habe und dessen Parameter von den Parteien des Rechtsstreits einvernehmlich festgelegt worden seien.

53.

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft Mytilinaios dem Gericht vor, ihre Einwände in Bezug auf den Grundsatz nemo potest venire contra factum proprium mit einer fehlerhaften Begründung in Rn. 91 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen zu haben.

54.

Abgesehen davon, dass die Rüge eines Begründungsmangels im Widerspruch zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes steht, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Rechtsschutzinteresse von DEI ( 17 ) entschieden hat, dass das auf den Grundsatz nemo propriam turpitudinem gestützte Argument „nur eine andere Version des Vorbringens [ist], mit dem [die Kommission] die Situation [von DEI] mit derjenigen des griechischen Staates gleichsetzen und ihr die mutmaßliche Zustimmung der griechischen Behörden zu dem Ausgang des Schiedsverfahrens zurechnen will, so dass es ebenfalls nicht durchgreifen kann“. Das Gericht hat somit, wenn auch in knapper Form, seinen Standpunkt begründet.

55.

Ich frage mich jedoch, ob diese Begründung ausreichend ist und ob sie im Licht der Umstände des vorliegenden Falles als stichhaltig angesehen werden kann. Diese Fragen fallen in den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes.

56.

Meines Erachtens beruht die Begründung in Rn. 91 des angefochtenen Urteils auf einer nicht klar formulierten Prämisse, wonach die Entscheidung, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, dem griechischen Staat zuzurechnen sei, während die Beschwerde bei der Kommission auf die ausschließliche Initiative von DEI zurückgegangen sei, die sich vor dem Gericht auf ein eigenes – von dem des griechischen Staates verschiedenes – Rechtsschutzinteresse habe berufen können. Nur eine solche Auslegung der angefochtenen Begründung ermöglicht es nämlich, eine Antwort auf die Rüge von Mytilinaios zu geben, dass ein und dieselbe Partei – d. h. DEI – widersprüchlich und unlauter gehandelt habe, indem sie das Schiedsverfahren eingeleitet und dann dessen Ausgang vor der Kommission beanstandet habe.

57.

Selbst wenn die Entscheidung, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, tatsächlich den griechischen Behörden hätte zugerechnet werden können – was im Licht sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles hätte festgestellt werden müssen ( 18 ), insbesondere unter Berücksichtigung der Mehrheitsbeteiligung des Staates am Gesellschaftskapital von DEI und der engen institutionellen Verbindungen zwischen der griechischen Regierung und der Unternehmensleitung –, hat das Gericht nicht erläutert, warum dies anders sein sollte, als es um die Entscheidung ging, den Schiedsspruch durch eine Beschwerde bei der Kommission zu beanstanden, die es ausschließlich DEI als einer vom Staat gesonderten Beteiligten zugerechnet hat.

58.

Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht auf die von Mytilinaios erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht rechtlich hinreichend eingegangen ist.

59.

Ich frage mich jedoch nach der Stichhaltigkeit dieser Einrede angesichts der Logik, die dem Unionsrecht im Bereich der staatlichen Beihilfen zugrunde liegt, insbesondere im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach den auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anwendbaren Vorschriften.

60.

Die Logik der Kontrolle, die die Kommission in diesem Bereich ausübt, besteht nämlich darin, die volle Wirksamkeit der Art. 107 und 108 AEUV zu gewährleisten, und zwar unabhängig von der Widersprüchlichkeit der Verhaltensweisen des Mitgliedstaats, auf den die Beihilfemaßnahme zurückzuführen ist. Die Wirksamkeit dieser Kontrolle wäre gefährdet, wenn die staatlichen Stellen nicht die Möglichkeit hätten, die Kommission und gegebenenfalls das Gericht auf die potenziell wettbewerbswidrigen Auswirkungen ihrer früheren Entscheidungen aufmerksam zu machen.

61.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass unbeschadet einer möglichen Entscheidung des Gerichtshofs nach Art. 278 AEUV ( 19 ) die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren und insbesondere durch Anrufung der nationalen Gerichte zu erfolgen hat. Unter diesen Umständen wäre es schwer nachvollziehbar, dass eine Einrede der Unzulässigkeit wie die im vorliegenden Fall vor dem Gericht erhobene verhindern könnte, dass der Unionsrichter angerufen wird, um das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe feststellen zu lassen.

62.

Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV kann sich zudem ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung der Verfahrensbestimmungen des AEU‑Vertrags gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet ( 20 ). Andernfalls wären die Art. 107 und 108 AEUV insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des AEU-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben ( 21 ).

63.

Nach meinem Dafürhalten sind die in den vorstehenden Nummern genannten Regeln relevant, um die Stichhaltigkeit der im vorliegenden Fall vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zu beurteilen, insbesondere da die Rügen, die auf die Grundsätze nemo propriam turpitudinem und venire contra factum proprium gestützt wurden, eine Variante des auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Vorbringens darstellen.

64.

Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt muss ein betroffener Mitgliedstaat – ebenso wie ein „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589, sofern er durch den Beschluss der Kommission, mit dem das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird, spürbar beeinträchtigt wird ( 22 ) – in der Lage sein, den Beschluss, mit dem die Kommission die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ablehnt, vor den Unionsgerichten zu beanstanden, ohne dass ihm eine auf sein früheres Verhalten gestützte Einrede der Unzulässigkeit wirksam entgegengehalten werden kann.

65.

Andernfalls würde die Regelung über staatliche Beihilfen untergraben, da den nationalen Behörden und gegebenenfalls Beteiligten wie DEI ihr eigenes rechtswidriges Verhalten entgegengehalten werden könnte, so dass die Unionsgerichte daran gehindert wären, Beschlüsse der Kommission zu überprüfen, mit denen im Stadium der vorläufigen Prüfung das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird.

66.

Eine solche Möglichkeit würde nicht nur die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen des AEU-Vertrags, sondern auch von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 schwächen, da die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Beschwerde einzulegen, zwangsläufig die Möglichkeit mit sich bringt, beim Gericht eine Klage auf Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe zu erheben, wenn die Kommission gegenteilig entschieden hat ( 23 ).

67.

Daraus folgt, dass die auf das Verhalten von DEI vor Erhebung der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht gestützten Rügen keinen Erfolg haben können, selbst wenn sie begründet wären ( 24 ).

68.

Mithin schlage ich dem Gerichtshof vor, die fehlerhafte Begründung des Gerichts in Rn. 91 des angefochtenen Urteils durch eine Begründung zu ersetzen, wonach die vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzulässigkeit ins Leere geht ( 25 ).

69.

Ich schlage daher vor, den ersten Rechtsmittelgrund von Mytilinaios in der Rechtssache C‑701/21 P in seinen beiden Teilen zurückzuweisen.

B.   Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑701/21 P

70.

Der zweite Rechtsmittelgrund von Mytilinaios, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 AEUV geltend gemacht wird, besteht aus zwei Teilen.

1. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

71.

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht Mytilinaios geltend, das Gericht habe das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers – das dazu diene, zu prüfen, ob ein Vorteil vorliege – rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es dieses Kriterium lediglich auf die Prüfung des im Schiedsspruch festgesetzten Tarifs angewandt habe.

72.

Diese „äußerst enge“ Auslegung habe dazu geführt, dass das Gericht das Vorliegen einer Beihilfe festgestellt habe, ohne jedoch alle relevanten Umstände des Falles – einschließlich der Umstände, die die Parteien dazu veranlasst hätten, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, sowie der in der Schiedsvereinbarung festgelegten technischen Parameter für die Streitbeilegung – zu würdigen.

73.

Meines Erachtens ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sachlich unzutreffend.

74.

Zum einen hat das Gericht nämlich im angefochtenen Urteil nicht das Vorliegen einer Beihilfe festgestellt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils im Stadium der vorläufigen Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten hätte stoßen müssen ( 26 ).

75.

Zum anderen hat es bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht den Sachverhalt außer Acht gelassen, der dem Schiedsspruch vorausgegangen war ( 27 ), sondern lediglich festgestellt, dass die Beurteilung der Kommission in Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils – bei der die Tarifbedingungen, die als Ergebnis des Schiedsverfahrens festgelegt worden seien, hätten berücksichtigt werden müssen – unvollständig gewesen sei ( 28 ).

76.

Meines Erachtens ist somit der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

77.

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ( 29 ) stellen Mytilinaios und die Kommission in Frage, dass es möglich sei, dem griechischen Staat die Folgen des Schiedsverfahrens zuzurechnen, was sich daraus ergebe, dass das Gericht das ständige Schiedsgericht der RAE einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichgestellt habe ( 30 ).

78.

Die Argumentation des Gerichts orientiert sich an der in Rn. 147 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein nationales Gericht seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag missachten kann, indem es die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe verstetigt oder sogar auslöst ( 31 ).

79.

Das Gericht hat das ständige Schiedsgericht der RAE einem staatlichen Gericht gleichgestellt und entschieden, dass der im vorliegenden Fall ergangene Schiedsspruch Mytilinaios einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen könne, der dem griechischen Staat zuzurechnen sei.

80.

Die Stichhaltigkeit dieser Begründung ist im Licht des Urteils DOBELES HES ( 32 ) zu beurteilen, das am 12. Januar 2023, d. h. nach dem angefochtenen Urteil, verkündet wurde und in dem der Gerichtshof (Große Kammer) entschieden hat, dass eine staatliche Beihilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden kann ( 33 ).

81.

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass das Urteil Dobeles die Erwägungen des Gerichts entkräfte, da die Gleichstellung des ständigen Schiedsgerichts der RAE mit einem ordentlichen Gericht, selbst wenn sie als gegeben angesehen würde, nicht dazu führen könne, dem griechischen Staat den Vorteil zuzurechnen, der Mytilinaios durch den Schiedsspruch gewährt worden sei.

82.

Eine solche Schlussfolgerung scheint mir übereilt zu sein. Meiner Meinung nach schließt der Gerichtshof im Urteil Dobeles lediglich aus, dass eine staatliche Beihilfe einem Gericht zugerechnet werden kann; er schließt jedoch nicht aus, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Beihilfe gewährt wird, dem Staat selbst zugerechnet werden können.

83.

Ich halte es daher für erforderlich, in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Auswirkungen das Urteil Dobeles auf die Möglichkeit haben kann, dem griechischen Staat den Ausgang des im vorliegenden Fall durchgeführten Schiedsverfahrens zuzurechnen.

84.

In einem zweiten Schritt werde ich die Rügen der Rechtsmittelführerinnen prüfen, mit denen sie einen Rechtsfehler geltend machen, der sich daraus ergebe, dass das Schiedsgericht der RAE einem staatlichen Gericht gleichgestellt worden sei.

85.

In einem dritten Schritt werde ich, da mir die fraglichen Rügen nicht jeder Grundlage zu entbehren scheinen, dem Gerichtshof vorschlagen, eine alternative Begründung in Betracht zu ziehen, die die im angefochtenen Urteil angeführten Gründe ersetzen könnte. Meines Erachtens sprechen nämlich gewichtige Argumente im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit der Art. 107 und 108 AEUV zu gewährleisten, dafür, die Lösung aufrechtzuerhalten, die das Gericht im angefochtenen Urteil gewählt hat.

a) Zu den Folgen des Urteils Dobeles

86.

In der Rechtssache, in der das Urteil Dobeles ergangen ist, ging es bei einer der Vorlagefragen ( 34 ) darum, ob eine Klage, die die Zahlung eines nicht erhaltenen Teils eines durch nationale Rechtsvorschriften geschaffenen Vorteils betraf, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte, als ein Antrag auf Gewährung einer neuen Beihilfe angesehen werden konnte, die sich von der den Klägerinnen bereits gezahlten unterschied.

87.

In diesem konkreten Kontext, in dem das nationale Gericht in Anwendung eines Gesetzes zu entscheiden hatte, mit dem der streitige Vorteil geschaffen worden war, ist die Feststellung des Gerichtshofs zu lesen, dass die den Klägerinnen gerichtlich zugesprochenen Beträge „jedenfalls nicht als … gesonderte staatliche Beihilfen angesehen werden [können]“ ( 35 ), da „eine staatliche Beihilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden [kann]“ ( 36 ).

88.

Insoweit spiegelt die Begründung des Gerichtshofs im Urteil Dobeles den herkömmlichen Ansatz der Gewaltenteilung wider, wonach die Rolle der Gerichte darauf beschränkt ist, bereits bestehende Rechtsvorschriften anzuwenden. Im Licht dieses herkömmlichen Ansatzes beruht eine gerichtliche Entscheidung, die einen mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Vorteil gewährt, zwangsläufig auf einer bereits bestehenden Regelung, die die Rechtsgrundlage für das Begehren vor dem betreffenden Gericht bildet. Unter diesem Gesichtspunkt kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, eine Beihilfe keinesfalls durch das Urteil selbst eingeführt werden.

89.

Die Frage der Rechtsgrundlage der Beihilfe, über die der Gerichtshof im Urteil Dobeles entschieden hat, schließt jedoch eine etwaige Haftung des Staates für die gerichtliche Durchsetzung einer nationalen Regelung ( 37 ), mit der eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt wird, nicht aus. Vielmehr kann sich der Staat – da die gerichtlichen Entscheidungen zwangsläufig auf der staatlichen Rechtsordnung beruhen – seinen Verpflichtungen aus den Art. 107 und 108 AEUV nicht dadurch entziehen, dass er seinen Gerichten die Zuständigkeit dafür überträgt, festzulegen, wie er über seine Mittel verfügt.

90.

Dabei ist es unerheblich, ob das Urteil, mit dem der streitige Vorteil gewährt wird, auf der Anwendung einer spezifischen materiellen Vorschrift oder eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder sogar auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts innerhalb der Grenzen der Vorschriften beruht, die den Umfang seiner Befugnisse bestimmen. In allen Fällen ist eine gerichtliche Entscheidung weiterhin dem Staat zuzurechnen.

91.

Ich bin daher der Ansicht, dass das Urteil Dobeles nicht die Tragweite hat, die ihm die Kommission beimisst, soweit sie geltend macht, dass die Gleichstellung des Schiedsgerichts mit den ordentlichen griechischen Gerichten nicht dazu führen könne, die Folgen des Schiedsverfahrens dem griechischen Staat zuzurechnen.

92.

Dagegen habe ich ebenso wie die Rechtsmittelführerinnen Zweifel an der staatlichen Natur des Schiedsgerichts.

b) Zur Gleichstellung des Schiedsgerichts der RAE mit einem staatlichen Gericht

93.

Das Gericht hat seine Argumentation zur Gleichstellung des Schiedsgerichts der RAE mit einem staatlichen Gericht auf mehrere Elemente gestützt, nämlich die mit der Funktion der ordentlichen Gerichte übereinstimmende Funktion des Schiedsgerichts der RAE, das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Schiedsgerichts, die Anwendung der griechischen Zivilprozessordnung auf Verfahren vor dem Schiedsgericht, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Entscheidungen und schließlich die Möglichkeit, gegen den Schiedsspruch ein Rechtsmittel beim Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) einzulegen ( 38 ).

94.

Meines Erachtens rechtfertigt jedoch keines dieser Elemente eine solche Gleichstellung.

95.

Zum einen erlauben nämlich die vom Gericht berücksichtigten Umstände keine Unterscheidung zwischen dem Schiedsverfahren der RAE und jedem anderen Handelsschiedsverfahren. Es kommt häufig vor, dass ein Schiedsgericht nach einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren entscheidet und eine verbindliche Entscheidung erlässt, gegen die ein Rechtsmittel bei den staatlichen Gerichten eingelegt werden kann. Im Übrigen ist das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit allgemein als jedem Schiedsverfahren innewohnend anerkannt. Die Anwendung der vom Gericht herangezogenen Kriterien könnte somit dazu führen, dass eine beträchtliche Zahl von Schiedsgerichten dem Staat zugeordnet werden, was mir nicht vorstellbar erscheint.

96.

Zum anderen widerspricht die Gleichstellung des Schiedsgerichts der RAE mit einem staatlichen Gericht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 267 AEUV, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass Schiedsgerichte, deren Zuständigkeit fakultativ ist, da sie von der vorherigen Zustimmung beider Parteien abhängt ( 39 ), keine Gerichte der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV sind ( 40 ).

97.

So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die Tätigkeit eines Schiedsgerichts insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit der gerichtlichen Tätigkeit aufweist, als das Schiedsverfahren gesetzlich ausgestaltet ist, als der Schiedsrichter nach Gesetz und Recht zu entscheiden hat und als seine Entscheidung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat und einen Vollstreckungstitel darstellen kann, nicht genügt, um einem solchen Schiedsgericht die Stellung eines „Gerichts eines Mitgliedstaats“ zu verleihen, insbesondere weil für die Parteien keine Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeit vor ein Schiedsgericht zu bringen ( 41 ).

98.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet ist. Meines Erachtens schließt dieser Fehler jedoch nicht aus, dass die Folgen des in Rede stehenden Schiedsverfahrens dem griechischen Staat zugerechnet werden können.

c) Zur Zurechnung des Ausgangs des Schiedsverfahrens an den griechischen Staat

99.

Wie die Begründung des Gerichts haben sich auch die Schriftsätze und mündlichen Ausführungen der Parteien weitgehend auf die Frage konzentriert, ob das ständige Schiedsgericht der RAE staatlicher Natur ist. Diese Frage scheint mir jedoch in Anbetracht dessen, was meines Erachtens die Kernfrage der vorliegenden Rechtsmittel ist, nicht entscheidend zu sein.

100.

In diesem Zusammenhang möchte ich daran erinnern, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der staatlichen Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen umfasst, sondern auch jene Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder bestimmt hat ( 42 ). Nach ständiger Rechtsprechung darf nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe unmittelbar vom Staat oder über eine öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird ( 43 ), da die Anwendung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht von der Rechtsstellung einer solchen Einrichtung abhängt ( 44 ).

101.

Ich bin daher der Ansicht, dass die Frage, die in den vorliegenden Rechtssachen zu stellen ist, nicht die Feststellung betrifft, ob das Schiedsgericht der RAE tatsächlich mit einem staatlichen Gericht vergleichbar ist, sondern ob sich ein öffentliches Unternehmen wie DEI der Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV entziehen kann, indem es eine Streitigkeit über die Zuweisung staatlicher Mittel einem Schiedsverfahren unterwirft.

102.

Meines Erachtens ist diese Frage zweifellos zu verneinen.

103.

Unabhängig davon, ob das unter der Schirmherrschaft der RAE durchgeführte Schiedsverfahren staatlicher oder privater Natur war, ist festzustellen, dass DEI – die angesichts ihrer engen institutionellen und kapitalmäßigen Verbindungen zum griechischen Staat unterseinem beherrschenden Einfluss stand ( 45 ) – die von der griechischen Gesetzgebung vorgesehene Möglichkeit hatte, ein alternatives Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind die Entscheidung, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, und die Rechtswirkungen des Schiedsspruchs dem griechischen Staat zuzurechnen.

104.

Anders als die Kommission bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass die Bedingungen der Schiedsvereinbarung in einem solchen Fall die Grenzen der Kontrolle bestimmen, die die Kommission in Bezug auf das Vorliegen eines etwaigen dem Staat zuzurechnenden Vorteils auszuüben hat. Die Entscheidung, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, erstreckt sich nicht nur auf die Modalitäten der Streitbeilegung, sondern auch auf das Risiko eines Rechtsstreits, das mit der Möglichkeit zusammenhängt, dass der Ausgang der Streitigkeit nicht den Erwartungen der Parteien entspricht oder sogar im Widerspruch zu den Bedingungen der Schiedsvereinbarung steht, deren Anwendung zur Gewährung eines rechtswidrigen Vorteils aus staatlichen Mitteln führen könnte.

105.

Ein Element der Unsicherheit kennzeichnet zwar auch herkömmliche gerichtliche Verfahren, ist aber umso stärker ausgeprägt, als Schiedsgerichte außerhalb des staatlichen Gerichtssystems und der ihm immanenten Garantien operieren. Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit Handelsschiedsverfahren zeigen im Übrigen, dass die damit verbundenen Risiken nicht rein hypothetischer Natur sind ( 46 ).

106.

Ich bin daher der Ansicht, dass ein öffentliches Unternehmen, das ein Schiedsverfahren in Anspruch nimmt, die – wenn auch geringe – Wahrscheinlichkeit hinnehmen muss, dass es über seine Mittel in einer Weise verfügen muss, die von den normalen Marktbedingungen abweicht. Unter diesem Gesichtspunkt gilt – selbst wenn ein Schiedsgericht nicht dem Staat zugeordnet werden könnte – etwas anderes für das Risiko eines Rechtsstreits, das mit der Entscheidung, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, verbunden ist, und für den Vorteil, der der anderen Partei der Streitigkeit möglicherweise aufgrund des Schiedsspruchs gewährt wird.

107.

Für den Fall, dass sich ein solches Risiko verwirklicht – was DEI im vorliegenden Fall geltend macht, indem sie vorbringt, dass die im Schiedsspruch vorgenommene Festsetzung des Tarifs nicht den Bedingungen des Schiedsvertrags entspreche – scheint mir der Umstand, dass nicht ein staatliches Gericht, sondern ein Schiedsgericht angerufen wurde, um über die Streitigkeit zu entscheiden, nicht geeignet zu sein, den Staat von seinen Verpflichtungen aus den Art. 107 und 108 AEUV zu befreien. Dadurch, dass der Staat die Bindungswirkung von Schiedssprüchen anerkennt, bleibt er für die Vollstreckungsmaßnahmen verantwortlich, die er infolge des Schiedsverfahrens zu ergreifen hat.

108.

Meiner Ansicht nach bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen eines bilateralen Investitionsschutzabkommens diese Schlussfolgerung, da der internationale Charakter der in diesem Bereich tätigen Gerichte nicht ausschließt, dass die Wirkungen ihrer Entscheidungen in Form der Gewährung einer etwaigen Beihilfe den Mitgliedstaaten zugerechnet werden können ( 47 ).

109.

Insoweit teile ich nicht das Vorbringen der Parteien des Rechtsmittelverfahrens und der deutschen Regierung, die darauf verwiesen haben, dass es im Hinblick auf die Zurechenbarkeit einer etwaigen Beihilfe an den Staat notwendig sei, zwischen Investitionsschiedsverfahren und Handelsschiedsverfahren zu unterscheiden. Ein Staat, der beschließt, ein Investitionsabkommen zu ratifizieren, oder eine Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen, muss das Risiko tragen, dass ihm die Wirkungen künftiger auf dieser Grundlage ergangener Entscheidungen zugerechnet werden. Wenn die Möglichkeit, die Beilegung einer Streitigkeit auf eine außerstaatliche Instanz zu übertragen, zur Folge hätte, dass dem Staat keine Verantwortung zugeschrieben werden könnte, dann würde dies zur Entstehung eines blinden Flecks im System der Kontrolle der aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile führen. Da bei Schiedsverfahren, an denen öffentliche Einrichtungen beteiligt sind, viel auf dem Spiel steht, würde eine solche Situation die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags erheblich schwächen.

110.

Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die fehlerhafte Begründung des Gerichts in den Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils durch eine Begründung zu ersetzen ist, die auf der Notwendigkeit beruht, dem griechischen Staat den rechtsverbindlichen Ausgang des Schiedsverfahrens zuzurechnen, das er mittels DEI und unter Hinnahme des damit verbundenen Risikos eines Rechtsstreits in Anspruch genommen hat.

111.

Daher schlage ich vor, den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑701/21 P sowie den einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑739/21 P zurückzuweisen.

C.   Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑701/21 P

112.

Der dritte Rechtsmittelgrund von Mytilinaios, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung 2015/1589 gerügt wird, besteht ebenfalls aus zwei Teilen.

113.

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Mytilinaios zum einen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, den Inhalt des Schiedsspruchs zu prüfen ( 48 ), und zum anderen, dass es zu Unrecht entschieden habe, dass die Kommission komplexe wirtschaftliche und technische Beurteilungen hätte vornehmen müssen, um im Stadium der vorläufigen Prüfung ausschließen zu können, dass eine staatliche Beihilfe vorliege ( 49 ).

114.

Aus den Gründen, die im Rahmen der Würdigung des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Ausgangs des Schiedsverfahrens an den griechischen Staat dargelegt wurden, bin ich der Ansicht, dass der erste Abschnitt des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist. Ich bin daher der Auffassung, dass er zurückzuweisen ist.

115.

Mit dem zweiten Abschnitt des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes scheint Mytilinaios im Wesentlichen die gesamte Beurteilung der Tatsachen in Frage zu stellen, die das Gericht in den Rn. 167 bis 188 des angefochtenen Urteils betreffend die ungenau formulierten Bedingungen der Schiedsvereinbarung, das Produktions- und Verbrauchsprofil von Mytilinaios sowie die Besonderheiten ihrer Geschäftsbeziehungen zu DEI vorgenommen hat. Da das Gericht nicht entschieden hat, dass die Kommission allgemein verpflichtet gewesen sei, im Stadium der vorläufigen Prüfung eine komplexe Beurteilung vorzunehmen, sondern lediglich festgestellt hat, dass eine solche Beurteilung im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles habe vorgenommen werden müssen, betrifft diese Rüge meines Erachtens keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage.

116.

Daher bin ich der Ansicht, dass der zweite Abschnitt des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig und zurückzuweisen ist.

117.

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt Mytilinaios, das Gericht habe die Beweislast für das Vorliegen von ernsthaften Schwierigkeiten oder von Bedenken, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission rechtfertigten, umgekehrt. Damit habe es DEI von der Notwendigkeit entbunden, nachzuweisen, dass die Prüfung, die die Kommission im Verfahren der vorläufigen Prüfung durchgeführt habe, unzureichend oder unvollständig gewesen sei.

118.

Zur Stützung ihrer Rüge verweist Mytilinaios u. a. auf Rn. 167 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht entschieden hat, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Kommission hätten veranlassen müssen, alle unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Beihilfe relevanten Umstände des Falles „sorgfältig, hinreichend und umfassend“ zu prüfen.

119.

Es ist jedoch klar zu unterscheiden zwischen den in Rn. 167 des angefochtenen Urteils genannten Verpflichtungen, die der Kommission im Stadium der Untersuchung einer Beschwerde obliegen, und den Beweisanforderungen, denen ein Kläger im Stadium der Klage vor dem Gericht unterliegt.

120.

In Bezug auf diese Anforderungen ist nicht ersichtlich, dass das Gericht DEI von der Pflicht entbunden hätte, Beweise zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung beizubringen, insbesondere da sich das Gericht ausdrücklich auf die von DEI vorgetragenen Umstände bezieht, die seiner Ansicht nach geeignet waren, die Bedenken zu rechtfertigen, die die Kommission im Stadium der vorläufigen Prüfung der Beschwerde von DEI hätte hegen müssen ( 50 ).

121.

Ich bin daher der Auffassung, dass der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist und folglich der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑701/21 P insgesamt zurückzuweisen ist.

VII. Ergebnis

122.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑701/21 P zurückzuweisen,

das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑739/21 P zurückzuweisen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17, EU:T:2021:604.

( 3 ) Verordnung des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

( 4 ) Unter dem Begriff des „öffentlichen Unternehmens“ verstehe ich ein Unternehmen, auf das die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. 2006, L 318, S. 17) ausüben kann.

( 5 ) Es handelt sich um das ständige Schiedsgericht der Rythmistiki Archi Energeias (im Folgenden: RAE).

( 6 ) Das Gericht hat die entsprechende Begründung in den Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils zu Unrecht im Rahmen der Prüfung in Bezug auf das „Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils“ dargelegt. Die geprüfte Frage ist die der Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs an den griechischen Staat.

( 7 ) FEK A’ 179/22.8.2011.

( 8 ) Beschluss DEI/Kommission (T‑639/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:77).

( 9 ) Urteil DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409).

( 10 ) Rn. 37 bis 48 des zweiten angefochtenen Beschlusses.

( 11 ) Rn. 89 und 91 des angefochtenen Urteils.

( 12 ) Rn. 147 des angefochtenen Urteils.

( 13 ) Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils.

( 14 ) Rn. 188 des angefochtenen Urteils.

( 15 ) Rn. 230 bis 233 des angefochtenen Urteils.

( 16 ) Siehe Nrn. 114 und 115 der vorliegenden Schlussanträge.

( 17 ) Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils.

( 18 ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu staatlichen Beihilfen „[genügt d]ie bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, … nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens … dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. Insoweit kann nicht verlangt werden, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. … [A]ngesichts der engen Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlichen Unternehmen [besteht] die tatsächliche Gefahr, dass staatliche Beihilfen über diese Unternehmen in wenig transparenter Weise und unter Verstoß gegen die im Vertrag vorgesehene Regelung über staatliche Beihilfen gewährt werden. … Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist.“ Vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 bis 55).

( 19 ) Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589.

( 20 ) Nach ständiger Rechtsprechung können sich nur die durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen – und auch nur unter außergewöhnlichen Umständen – wirksam der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe widersetzen, indem sie sich auf ihr berechtigtes Vertrauen berufen. Vgl. Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502, Rn. 17), und vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 90). Das in einem solchen Fall geltend gemachte berechtigte Vertrauen kann sich jedoch in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nur aus ihrem eigenen Verhalten ergeben. Verhaltensweisen, die nicht der Kommission zuzurechnen sind, wie diejenigen der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, sind insoweit unerheblich. Vgl. Urteil vom 15. November 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑207/10, EU:T:2018:786, Rn. 69 bis 71). Ich möchte hinzufügen, dass die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung etwaiger außergewöhnlicher Umstände eine Frage der Begründetheit der Rechtssache ist und der Zulässigkeit einer Klage vor dem Gericht auf Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht entgegenstehen sollte.

( 21 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C‑5/89, EU:C:1990:320, Rn. 17), und vom 7. März 2002, Italien/Kommission (C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 104).

( 22 ) Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Sofern der Beteiligte durch den Beschluss der Kommission, mit dem das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird, spürbar beeinträchtigt wird (siehe Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge).

( 24 ) Die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:354, Nr. 80) scheinen meine Beurteilung zu stützen. In dieser Rechtssache wollte die Gemeinde Rotterdam (Niederlande) die Unwirksamkeit einer Bürgschaft geltend machen, die sie zugunsten eines Unternehmens gestellt hatte, indem sie sich auf deren angebliche Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die durch den AEU-Vertrag eingeführte Regelung über staatliche Beihilfen berief. In diesem Zusammenhang hat Generalanwältin Kokott bei der Prüfung der Begründetheit einer auf die Grundsätze venire contra factum proprium und nemo propriam turpitudinem gestützten Einrede, die in diesem Fall gegen die Gemeinde Rotterdam erhoben worden war, die Auffassung vertreten, dass ihre Anwendung „dem Schutzzweck des europäischen Wettbewerbsrechts im Allgemeinen sowie von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV im Besonderen diametral entgegen[liefe]. Eine öffentliche Stelle muss sich vor Gericht damit verteidigen können, dass der Vorteil oder die Zahlung, die ein Unternehmen von ihr verlangt, gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts verstoßen würde … Umgekehrt darf bekanntlich auch ein Unternehmen vor Gericht geltend machen, dass eine ihm abverlangte Geldleistung mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbar ist“. In Fortführung dieser Argumentation bin ich der Ansicht, dass ein öffentliches Unternehmen wie DEI, das das Vorliegen einer staatlichen über dieses Unternehmen gewährten Beihilfe nachweisen möchte, berechtigt sein muss, die Unionsgerichte anzurufen, und zwar unabhängig von seinem früheren Verhalten, selbst wenn dieses rechtswidrig gewesen sein sollte.

( 25 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Rn. 190 und 191 des angefochtenen Urteils.

( 27 ) Das Gericht hat die besonderen Umstände – insbesondere die ungenau formulierten Bedingungen der Schiedsvereinbarung und der darin festgelegten Parameter für die Festsetzung des Tarifs – berücksichtigt, indem es entschieden hat, dass sie die Kommission hätten veranlassen müssen, die etwaige Gewährung eines Vorteils für Mytilinaios durch den Schiedsspruch „sorgfältig, hinreichend und umfassend“ zu prüfen (Rn. 167 bis 170 des angefochtenen Urteils).

( 28 ) Rn. 142 und 185 des angefochtenen Urteils.

( 29 ) Ich rufe in Erinnerung, dass der zweite Teil dieses zweiten Rechtsmittelgrundes dem einzigen Rechtsmittelgrund entspricht, den die Kommission in der Rechtssache C‑739/21 P geltend gemacht hat. Die folgende Würdigung betrifft somit auch diesen.

( 30 ) Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils.

( 31 ) Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini (C‑119/05, EU:C:2007:434, Rn. 61 bis 63), vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C‑505/14, EU:C:2015:742, Rn. 41 bis 45), vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C‑590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 107 und 108), sowie vom 4. März 2020, Buonotourist/Kommission (C‑586/18 P, EU:C:2020:152, Rn. 94 und 95).

( 32 ) Urteil vom 12. Januar 2023 (C‑702/20 und C‑17/21, im Folgenden: Urteil Dobeles, EU:C:2023:1).

( 33 ) Rn. 76 des Urteils Dobeles.

( 34 ) Es handelt sich um die vierte der 13 dem Gerichtshof in dieser Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen.

( 35 ) Rn. 78 des Urteils Dobeles.

( 36 ) Rn. 76 des Urteils Dobeles.

( 37 ) Gleiches würde auch für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gelten.

( 38 ) Rn. 153 bis 157 des angefochtenen Urteils.

( 39 ) Dieser fakultative Charakter unterscheidet das ständige Schiedsgericht der RAE von einem „semi-fakultativen“ Schiedsgericht, das auf Initiative einer einzigen Streitpartei angerufen werden kann, was es ermöglicht, es unter bestimmten Voraussetzungen bei der Anwendung von Art. 267 AEUV einem staatlichen Gericht gleichzustellen. Vgl. Urteil vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 27 bis 29), sowie meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C‑377/13, EU:C:2014:246, Nrn. 38 bis 40).

( 40 ) Urteile vom 23. März 1982, Nordsee (102/81, EU:C:1982:107, Rn. 10 bis 12), und vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 34).

( 41 ) Urteil vom 23. März 1982, Nordsee (102/81, EU:C:1982:107, Rn. 10 und 11).

( 42 ) Urteil vom 13. September 2017, ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 43 ) Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache ENEA (C‑329/15, EU:C:2017:233, Nr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 44 ) Urteil vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission (T‑136/05, EU:T:2007:295, Rn. 139).

( 45 ) Ich erinnere daran, dass der griechische Staat zur maßgeblichen Zeit die Mehrheit des Gesellschaftskapitals von DEI und die Mehrheit der Stimmen in ihrem Verwaltungsrat hielt. Zu den Indikatoren, die es erlauben, dem Staat Maßnahmen zuzurechnen, die öffentliche Unternehmen ergriffen haben, gehören u. a. das Vorliegen von Faktoren organisationsrechtlicher Art, die das öffentliche Unternehmen mit dem Staat verbinden, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung, die Tatsache, dass die fragliche Einrichtung die betreffende Maßnahme nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen, sowie jeder andere Indikator, der auf eine Beteiligung der öffentlichen Hand oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung an der Ergreifung einer Maßnahme hinweist, wobei auch der Umfang der Maßnahme sowie ihr Inhalt und ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. Vgl. Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 [AEUV] (ABl. 2016, C 262, S. 1, Rn. 39 bis 43). Ich weise auch darauf hin, dass nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/111 vermutet wird, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

( 46 ) Zur Veranschaulichung sei lediglich an die Rechtssache Tapie/Crédit lyonnais erinnert, in der sich ein berühmter Geschäftsmann und eine öffentliche französische Bank gegenüberstanden. Im Anschluss an den in dieser Rechtssache ergangenen Schiedsspruch – mit dem dem Betroffenen ein Betrag von 45 Mio. Euro als Ersatz für seinen immateriellen Schaden und von 358 Mio. Euro für seinen materiellen Schaden zugesprochen worden war – wurde eine ehemalige Ministerin in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsorgan der betreffenden Bank von der französischen Cour de justice de la République (Gerichtshof der Republik, Frankreich) wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verurteilt, die zur Veruntreuung öffentlicher Gelder geführt hatte. Die der Ministerin vorgeworfene Fahrlässigkeit beruhte nicht auf der Entscheidung selbst, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen – die Entscheidung konnte in Anbetracht der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt werden –, sondern darauf, dass sie es unterlassen hatte, vor den staatlichen Gerichten gegen den Schiedsspruch vorzugehen, was die Aufdeckung einer möglicherweise betrügerischen Änderung der Bedingungen der Schiedsvereinbarung, die nach ihrer Bestätigung durch die öffentlichen Stellen erfolgt war, verhindert hatte.

( 47 ) Vgl. Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C‑638/19 P, EU:C:2022:50), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C‑638/19 P, EU:C:2021:529, Nrn. 124 bis 135).

( 48 ) Rn. 164 des angefochtenen Urteils.

( 49 ) Rn. 167 bis 189 des angefochtenen Urteils.

( 50 ) Vgl. die kurze Darstellung der Rügen in den Rn. 120 und 124 des angefochtenen Urteils, die vom Gericht im Rahmen der Würdigung in den Rn. 167 bis 189 dieses Urteils aufgegriffen wurde.

Top