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Document 62021CB0079

Rechtssache C-79/21: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Ibiza — Spanien) — YB/Unión de Créditos Inmobiliarios SA) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag – Variabler Zinssatz – Referenzindex für Hypothekendarlehen – Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter – Informationspflicht – Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln – Erfordernisse des guten Glaubens, des Gleichgewichts und der Transparenz – Folgen der Feststellung der Nichtigkeit)

ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/3


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Ibiza — Spanien) — YB/Unión de Créditos Inmobiliarios SA)

(Rechtssache C-79/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Variabler Zinssatz - Referenzindex für Hypothekendarlehen - Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter - Informationspflicht - Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln - Erfordernisse des guten Glaubens, des Gleichgewichts und der Transparenz - Folgen der Feststellung der Nichtigkeit)

(2022/C 37/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 2 de Ibiza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: YB

Beklagte: Unión de Créditos Inmobiliarios SA

Tenor

1.

Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekendarlehens sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach der Gewerbetreibende nicht verpflichtet ist, den Verbraucher beim Abschluss eines Hypothekendarlehensvertrags über die Entwicklung des Referenzindex in der Vergangenheit, mindestens in den beiden letzten Jahren, im Vergleich zu mindestens einem anderen Index wie dem Euribor-Index zu informieren, vorausgesetzt, die nationale Regelung und Rechtsprechung ermöglichen es dem Richter, sich gleichwohl zu vergewissern, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher angesichts der öffentlich verfügbaren und zugänglichen Informationen sowie der gegebenenfalls vom Gewerbetreibenden gemachten Angaben in der Lage war, zu verstehen, wie der Referenzindex konkret berechnet wird, und daher auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen konnte.

2.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und Rechtsprechung entgegensteht, wonach der fehlende gute Glaube des Gewerbetreibenden notwendige vorherige Voraussetzung jeglicher Inhaltskontrolle einer intransparenten Klausel eines Verbrauchervertrags ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob der Gewerbetreibende in Anbetracht aller maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens als in gutem Glauben handelnd anzusehen ist, wenn er einen gesetzlich vorgesehenen Index wählt, und ob die diesen Index enthaltende Klausel geeignet ist, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien zu verursachen.

3.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter nicht verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch einen gesetzlichen Index, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, wenn diese beiden Indizes den gleichen Effekt haben, sofern die in Rn. 67 des Urteils vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138), genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.

Die 16. Frage des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Ibiza (Gericht erster Instanz Nr. 2 Ibiza, Spanien) ist offensichtlich unzulässig.


(1)  Eingangsdatum: 9.2.2021.


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