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Document 62020TN0753
Case T-753/20: Action brought on 21 December 2020 — Green Power Technologies v Commission
Rechtssache T-753/20: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — Green Power Technologies/Kommission
Rechtssache T-753/20: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — Green Power Technologies/Kommission
ABl. C 53 vom 15.2.2021, p. 59–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 53/59 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — Green Power Technologies/Kommission
(Rechtssache T-753/20)
(2021/C 53/76)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Green Power Technologies, SL (Bollullos de la Mitación, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. León González und A. Martínez Solís)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das OLAF mit seinem Bericht vom 9. Juli 2018, und die Kommission mit ihrer Entscheidung, den Bericht im Rahmen des eingeleiteten Rückforderungsverfahrens zu bestätigen und für gültig zu erklären, gegen den rechtlichen Besitzstand der Union verstoßen hat, und folglich den genannten Bericht und das von der Kommission eingeleitete Verfahren für nichtig zu erklären; |
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festzustellen, dass ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Projekt POWAIR (Projektnummer: 256759) ordnungsgemäß erfüllt wurden, und dementsprechend die Kosten, deren Betrag mit den von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen Nr. 3242010798 und Nr. 3242010800 zurückgefordert werden soll, für zuschussfähig zu erklären; |
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daher festzustellen, dass die Rückforderung durch die Kommission in Höhe von 175 426,24Euro unbegründet und unzulässig ist, und demgemäß die von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen Nr. 3242010798 und Nr. 3242010800 sowie das ihr zugrunde liegende Vorabinformationsschreiben (pre-information letter) vom 24. Mai 2019 (Ares [2019]3414531) und die ihr folgenden späteren Handlungen für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, falls die Belastungsanzeige nicht für nichtig erklärt wird, festzustellen, dass die Kommission aus ungerechtfertigter Bereicherung haftet; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen oder, für den Fall, dass den Klageanträgen nicht stattgegeben wird, ihr aufgrund der Komplexität des Falls sowie der Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die dieser aufwirft, nicht die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Klage soll zunächst festgestellt werden, dass das OLAF gegen den rechtlichen Besitzstand der Union verstoßen hat, und nach dieser Feststellung der genannte Bericht (Az. B.4(2017)4393 Fall Nr. OF/2015/0759/B4) für nichtig erklärt werden.
Mit der Klage wird auf der Grundlage von Art. 272 AEUV auch beantragt, festzustellen, dass die Kägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung des Siebten Forschungsrahmenprogramms (7th Research Framework Programme Grant Agreement) (RP7) abgeschlossenen Vertrag als Teilnehmerin am Projekt POWAIR (Projektnummer: 256759) ordnungsgemäß erfüllt hat, und dementsprechend festzustellen, dass es unzulässig ist, die Rückzahlung der geschuldeten Beträge und den in den von der Kommission ausgestellten Belastungsanzeigen Nr. 3242010798 und Nr. 3242010800 angegebenen Schadensersatz anzuordnen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:
1. |
Verletzung der Grundrechte der Europäischen Union
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2. |
Zuschussfähigkeit der Kosten, die zurückgefordert werden sollen
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3. |
Zuschussfähigkeit der Kosten, die zurückgefordert werden sollen
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4. |
Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta) und des Verteidigungsrechts (Art. 47 und 48 der Charta)
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5. |
Die Kommission habe sich ungerechtfertigt bereichert, da die Projekte fristgerecht zu Ende geführt worden seien, wie die durchgeführten Prüfungen bestätigten. |