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Document 62020TN0743

Rechtssache T-743/20: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — Car-Master 2/Kommission

ABl. C 72 vom 1.3.2021, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/28


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2020 — Car-Master 2/Kommission

(Rechtssache T-743/20)

(2021/C 72/40)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Car-Master 2 sp. z o.o. sp.k. (Krakau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Miśkowicz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2020) 7369 final der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2020 in der Sache AT.40665 — Toyota für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/2003) (1).

Der Fall sei von der polnischen Wettbewerbsbehörde nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 behandelt worden. Die Klägerin habe dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów, im Folgenden: Präsident des UOKiK) mutmaßliche wettbewerbsbeschränkende Praktiken mitgeteilt. Dieser habe sich jedoch geweigert, die gesetzlich vorgesehenen Schritte zu unternehmen und das fragliche Verhalten zu beurteilen, sich darauf berufen, dass er nicht über ausreichende Informationen verfüge, und die Klägerin aufgefordert, Informationen beizubringen. Zugleich habe die Behörde selbst keinerlei Schritte unternommen, um die Informationen zu erhalten, und die Beweislast vollständig der Klägerin auferlegt. Daher sei das Vorgehen der Behörde nicht als „Behandlung des Falls“ im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2) und der Rechtsprechung des Gerichts einzustufen. Die Kommission habe sich daher zu Unrecht auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt, um die Beschwerde zurückzuweisen. Die Klägerin fügt hinzu, dass sich infolge der Zurückweisung der Beschwerde durch die Kommission keine Behörde mit dem Fall befassen werde, was in der Sache im Widerspruch zum 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 stehe.

2.

Verletzung des in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten Rechts auf eine gute Verwaltung

Hierzu macht die Klägerin geltend, dass sie ihre Rechte aus Art. 41 Abs. 1 der Charta nicht ausüben könne, da sich keine Behörde mit ihrem Fall befasst habe. Ihr stehe keine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung. Erstens sähen nämlich die nationalen Rechtsvorschriften keine Möglichkeit vor, gegen die Entscheidung des Präsidenten des UOKiK, keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, einen Rechtsbehelf einzulegen. Zweitens habe sich die Kommission in der irrigen Annahme, dass der Fall bereits behandelt worden sei, nicht mit ihm befasst. Dadurch sei die Klägerin an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert worden. Die Kommission habe nicht alle Umstände des Falls berücksichtigt und die Situation der Klägerin nicht sorgfältig geprüft. Die Kommission hätte genau prüfen müssen, ob und wie der Fall behandelt worden sei, und daher die Handlungen der nationalen Wettbewerbsbehörde sorgfältig analysieren müssen. Die Kommission sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe damit gegen ihre sich aus dem Recht auf eine gute Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht verstoßen. Die Kommission habe auch die Verpflichtung aus Art. 105 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt. Sie habe nämlich nicht berücksichtigt, dass bei einer Zurückweisung der Beschwerde die Frage eines möglichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ungelöst bleibe, weil sich die nationale Behörde nicht damit befasst habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  ABl. 2004, C 101, S. 43.


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