Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TN0717

    Rechtssache T-717/20: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — Lenovo Global Technology Belgium/Gemeinsames Unternehmen EuroHPC

    ABl. C 53 vom 15.2.2021, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 53/45


    Klage, eingereicht am 3. Dezember 2020 — Lenovo Global Technology Belgium/Gemeinsames Unternehmen EuroHPC

    (Rechtssache T-717/20)

    (2021/C 53/61)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Lenovo Global Technology Belgium BV (Machelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sakellariou, G. Forwood, K. Struckmann und F. Abou Zeid)

    Beklagter: Gemeinsames Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die beantragten prozessleitenden Maßnahmen anzuordnen;

    die Entscheidung vom 29. September 2020 des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (Ref. Ares(2020)5103538), mit der das Angebot von Lenovo für das Los Nr. 3 im Rahmen der Ausschreibung SMART 2019/1084 betreffend den Erwerb des Leonardo Supercomputers, der von CINECA in Italien gehostet wird, abgelehnt und der Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben wurde, für nichtig zu erklären; und

    dem Gemeinsamen Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot, da der Beklagte den erfolgreichen Bieter nicht ausgeschlossen habe, da er mehrere zwingende Anforderungen, die in den technischen Spezifikationen enthalten seien, nicht erfüllt habe. Insbesondere habe der Beklagte den erfolgreichen Bieter nicht ausgeschlossen, obwohl er die zwingende Anforderung der Abgabe eines Festpreisangebots nicht erfüllt habe, indem er in sein Angebot eine gegenseitige Wechselkursklausel aufgenommen und keinen Festpreis für die Speicherbausteine vorgesehen habe. Außerdem habe der Beklagte gegen dieselben Grundsätze verstoßen, indem er den erfolgreichen Bieter nicht ausgeschlossen habe, weil er in sein Angebot weitere in den technischen Spezifikationen angeführte Anforderungen nicht aufgenommen habe.

    2.

    Der Beklagte habe mehrere Fehler bei der Beurteilung der Punktezahl für Leistung und Effizienz des Angebots des erfolgreichen Bieters begangen. Insbesondere habe der Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er bei der Berechnung der Leistungspunktezahl einen falschen Mindest-HPCG-Wert verwendet habe; er habe offensichtlich falsche, vom erfolgreichen Bieter für die HPL- und HPCG-Leistung vorgelegte Werte verwendet, ohne eine Klarstellung zu verlangen, und dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen; und er habe offensichtlich falsche Werte des erfolgreichen Bieters zum Energieverbrauch akzeptiert und dadurch erneut einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

    3.

    Der Beklagte habe mehrere Fehler im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium „Mehrwert für die Europäische Union“ begangen. Insbesondere sei ein solches Kriterium unrechtmäßig, da es keinen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand aufweise und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Haushaltsordnung, die Verpflichtungen der Europäischen Union nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und den in Art. 310 Abs. 5 AEUV verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoße. Zudem habe der Beklagte einen offensichtlichen Fehler begangen, als er dieses Kriterium angewandt habe, und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

    4.

    Der Beklagte habe mehrere Fehler im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium „Sicherheit der Lieferkette“ begangen. Insbesondere habe die Europäische Union gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie das Angebot des erfolgreichen Bieters ohne objektive Rechtfertigung günstiger als das der Klägerin behandelt habe, obwohl die beiden Angebote in wesentlichen Punkten vergleichbar seien. Der Beklagte habe auch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung mehrerer Bestandteile des Angebots der Klägerin begangen, die für das Zuschlagskriterium der Sicherheit der Lieferkette maßgeblich seien.


    Top