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Document 62020TN0626

    Rechtssache T-626/20: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — Landwärme/Kommission

    ABl. C 414 vom 30.11.2020, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/46


    Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — Landwärme/Kommission

    (Rechtssache T-626/20)

    (2020/C 414/68)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Landwärme GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bonhage und M. Frank)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Beschlüsse C(2020) 4489 final der Beklagten vom 29. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56125 (2020/N) — „Sweden Prolongation and modification of scheme SA.49893 (2018/N)/Tax exemption for non-food based biogas and bio-propane in heat generation“ und Az. SA.56908 (2020/N) — „Sweden Prolongation and modification of biogas scheme for motor fuel in Sweden“ für nichtig zu erklären; und

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Beihilfe.

    Die Beihilfen des Königreichs Schwedens für Biogas zur Wärmeerzeugung und zur Nutzung als Kraftstoff erlauben eine Kombination mit Beihilfen anderer EU-Mitgliedstaaten. Diese Kombination führe bei einem Import von Biogas zu einer Überkompensation. Die Beihilfen seien deswegen rechtswidrig und die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission nichtig.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Beurteilungsfehlgebrauch.

    Die Klägerin habe die Kommission im Jahr 2019 in einer Eingabe auf die Problematik der Kombination der Beihilfen des Königreichs Schwedens mit Beihilfen anderer EU-Mitgliedstaaten hingewiesen. Die Kommission habe diese Eingabe bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Neben der Eingabe der Klägerin habe die Kommission auch die umfangreichen öffentlich verfügbaren Informationen zu dieser Problematik nicht berücksichtigt. Da die Kommission die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Beihilfen des Königreichs Schwedens für Biogas zur Wärmeerzeugung und zur Nutzung als Kraftstoff nicht ermittelt und bewertet habe, liege ein Beurteilungsfehlgebrauch vor. Die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission seien deswegen nichtig.

    3.

    Dritter Klagegrund: Begründungsmangel.

    Die Kommission gehe in ihren Genehmigungsbeschlüssen auf die Kombination der Beihilfen des Königreichs Schwedens mit Beihilfen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht ein. Dies stelle einen Begründungmangel und einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 2 lit. c) Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission seien deswegen nichtig.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verpflichtung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens.

    Die Kommission wäre aufgrund der Marktbedingungen, die sich seit der ursprünglichen Genehmigung grundlegend geändert haben, verpflichtet, ihre beihilferechtliche Beurteilung in einem formellen Prüfverfahren durch Marktauskünfte zu plausibilisieren. Darüber hinaus wäre sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, da sie bei der Beurteilung der Beihilfen des Königreichs Schwedens auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen ist. Die Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens stelle einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1) dar. Die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission seien deswegen nichtig.


    (1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


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