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Document 62020TN0586

Rechtssache T-586/20: Klage, eingereicht am 24. September 2020 — MN/Europol

ABl. C 433 vom 14.12.2020, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/55


Klage, eingereicht am 24. September 2020 — MN/Europol

(Rechtssache T-586/20)

(2020/C 433/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: MN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 6. März 2020, seinen Vertrag nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, aufzuheben;

Europol zur Zahlung von 25 000 Euro zum Ausgleich des ihm durch die angefochtene Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

Europol die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Kriteriums, das zur Rechtfertigung der Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers auf unbestimmte Zeit herangezogen worden sei, da es nicht ermögliche, das dienstliche Interesse zu bestimmen.

2.

Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: mehrere offensichtliche Ermessensfehler in der angefochtenen Entscheidung.


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