Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TN0550

    Rechtssache T-550/20: Klage, eingereicht am 4. September 2020 — Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

    ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 348/26


    Klage, eingereicht am 4. September 2020 — Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

    (Rechtssache T-550/20)

    (2020/C 348/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Eleanor Sharpston (Schoenfels, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: N. Forwood, Barrister-at-Law, und J. Flynn, QC)

    Beklagte: Rat der Europäischen Union, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. September 2020 über die Ernennung dreier Richter und eines Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig zu erklären, soweit damit Herr Athanasios Rantos vermeintlich mit Wirkung vom 7. September 2020 zum Generalanwalt des Gerichtshofs ernannt wurde;

    den Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

    1.

    Art. 50 Abs. 3 EUV sei rechtsfehlerhaft ausgelegt worden. Weder diese noch irgendeine andere Bestimmung des primären Unionsrechts bewirke oder erfordere die automatische Beendigung der Amtszeit der Klägerin als Generalanwältin, die am 6. Oktober 2021 ende. Demnach habe es keinen unbesetzten Posten gegeben, der rechtskonform mit Herrn Rantos hätte besetzt werden können.

    2.

    Es sei gegen den unionsrechtlichen Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit der Justiz verstoßen worden. Durch den im angefochtenen Beschluss eingenommenen Standpunkt zu einer bekanntermaßen umstrittenen Frage bezüglich der Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Gerichtshofs seien die im primären Unionsrecht (insbesondere in Titel I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union) verankerten Garantien umgangen worden, um dieses Mitglied des Gerichtshofs unabweislich aus dem Amt zu entfernen.

    3.

    Es sei unverhältnismäßig und ohne „legitime und zwingende Gründe“ gehandelt worden. Weder der Wortlaut der Verträge noch die Aufgaben eines Generalanwalts erforderten nach dessen Ernennung eine fortdauernde Verbindung zu einem Mitgliedstaat. Jegliche Beendigung der Amtszeit der Klägerin wäre daher unverhältnismäßig, und es bestünden dafür keine „legitimen und zwingenden Gründe“, wie sie von der Rechtsprechung für einen Eingriff in die Amtszeit eines amtierenden Mitglieds des Gerichtshofs verlangt würden.


    Top