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Document 62020TN0484

    Rechtssache T-484/20: Klage, eingereicht am 3. August 2020 — SATSE/Kommission

    ABl. C 304 vom 14.9.2020, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 304/25


    Klage, eingereicht am 3. August 2020 — SATSE/Kommission

    (Rechtssache T-484/20)

    (2020/C 304/29)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: Sindicato de Enfermería (SATSE) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sesmero González)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt, die am 4. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 175/11 — L 175/14) veröffentlichte Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 18 der Richtlinie 2000/54/EG in Verbindung mit deren Anhang III.

    Es gebe keine wirksame Behandlung oder Vorbeugung gegen den biologischen Arbeitsstoff SARS-CoV-2; es handele sich um ein Virus, das als hoch ansteckend und mutierend eingestuft werde, so dass die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß sei; das Coronavirus SARS-CoV-2 verursache schwere Erkrankungen und Symptome, so dass es eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufe und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstelle.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Erheblicher Verstoß gegen eine Formvorschrift wegen des Fehlens einer Begründung für die Einstufung des biologischen Arbeitsstoffes SARS-CoV-2 in Gruppe 3.

    Obwohl die Kommission anerkannt habe, dass es keine Impfung und keine wirksame Behandlung gebe, sei SARS-CoV-2 ungeachtet der Bestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 2000/54/EG statt in die Risikogruppe 4 in die Risikogruppe 3 eingestuft worden.


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