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Document 62020TN0482

    Rechtssache T-482/20: Klage, eingereicht am 27. Juli 2020 — LG u. a./Kommission

    ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 348/22


    Klage, eingereicht am 27. Juli 2020 — LG u. a./Kommission

    (Rechtssache T-482/20)

    (2020/C 348/32)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: LG und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: A. Sigal und M. Teder, lawyers)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    gemäß Art. 263 AEUV einen stillschweigenden Beschluss des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 26. Mai 2020 für nichtig zu erklären, mit dem der Antrag der Kläger auf Wahrung des Anwaltsgeheimnisses hinsichtlich der Kommunikation zwischen den Klägern und ihrem externen Rechtsbeistand für den Fall abgelehnt wurde, dass sie nicht den Kontext und den Inhalt dieser vertraulichen Kommunikation erläutern;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Das Recht der Kläger auf Wahrung des Anwaltsgeheimnisses sei im Unionsrecht ein grundlegendes, wenn auch ungeschriebenes Recht, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt werde. Die Ausübung dieses Rechts könne nicht vom Nachweis der Kläger abhängig gemacht werden, dass ihre vertrauliche Kommunikation wesentlich mit gerade jener Untersuchung in Zusammenhang stehe, in der sie das Recht auf Wahrung des Anwaltsgeheimnisses genössen; dies würde den Zweck des Anwaltsgeheimnisses vereiteln.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Das Recht der Kläger auf die Wahrung des Anwaltsgeheimnisses gehe unabhängig davon auf die EMRK und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Art. 7 der Charta) und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (Art. 47 der Charta), zurück. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses hänge nach der EMRK und der Charta nicht vom Zweck und dem Inhalt der einschlägigen Kommunikation ab, sondern nur von der Identität der an dieser Kommunikation Beteiligten.

    3.

    Dritter Klagegrund: Selbst wenn das Recht auf Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nach der EMRK und der Charta zugunsten eines öffentlichen Guts beschränkt werden könne, müssten solche Beschränkungen in Form von Rechtsvorschriften erfolgen. Sie könnten nicht auf eine Ermessensentscheidung eines Entscheidungsträgers der Verwaltung gestützt werden.


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