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Document 62020TN0469
Case T-469/20: Action brought on 21 July 2020 — Netherlands v Commission
Rechtssache T-469/20: Klage, eingereicht am 21. Juli 2020 — Niederlande/Kommission
Rechtssache T-469/20: Klage, eingereicht am 21. Juli 2020 — Niederlande/Kommission
ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 22–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 348/22 |
Klage, eingereicht am 21. Juli 2020 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-469/20)
(2020/C 348/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, J. Langer und M. de Ree)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss C(2020) final 2998 der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2020 betreffend Beihilferegel SA.54537 (2020/NN) — Niederlande, Verbot von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden, für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt:
1. |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission angenommen habe, Vattenfall sei ein Vorteil gewährt worden. |
2. |
Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission von einer fehlerhaften Beweislastverteilung ausgegangen sei. |
3. |
Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV, da die Kommission weder begründet habe, warum das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs zweifelhaft sei, noch festgestellt habe, wie hoch der von Vattenfall erhaltene Überausgleich sei, und da der Beschluss in sich widersprüchlich sei. |
4. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, da die Kommission den an Vattenfall geleisteten Ausgleich als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe, ohne dazu befugt zu sein. |
5. |
Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da die Kommission versäumt habe festzustellen, ob der an Vattenfall geleistete Ausgleich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sei. |