Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TN0469

    Rechtssache T-469/20: Klage, eingereicht am 21. Juli 2020 — Niederlande/Kommission

    ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 348/22


    Klage, eingereicht am 21. Juli 2020 — Niederlande/Kommission

    (Rechtssache T-469/20)

    (2020/C 348/31)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, J. Langer und M. de Ree)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss C(2020) final 2998 der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2020 betreffend Beihilferegel SA.54537 (2020/NN) — Niederlande, Verbot von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden, für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt:

    1.

    Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission angenommen habe, Vattenfall sei ein Vorteil gewährt worden.

    2.

    Fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission von einer fehlerhaften Beweislastverteilung ausgegangen sei.

    3.

    Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV, da die Kommission weder begründet habe, warum das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs zweifelhaft sei, noch festgestellt habe, wie hoch der von Vattenfall erhaltene Überausgleich sei, und da der Beschluss in sich widersprüchlich sei.

    4.

    Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, da die Kommission den an Vattenfall geleisteten Ausgleich als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe, ohne dazu befugt zu sein.

    5.

    Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da die Kommission versäumt habe festzustellen, ob der an Vattenfall geleistete Ausgleich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sei.


    Top