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Document 62020TN0378

    Rechtssache T-378/20: Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Ryanair/Kommission

    ABl. C 255 vom 3.8.2020, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/35


    Klage, eingereicht am 19. Juni 2020 — Ryanair/Kommission

    (Rechtssache T-378/20)

    (2020/C 255/46)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F. Laprévote, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 15. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56795 (1) für nichtig zu erklären, und

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen;

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen das rechtliche Erfordernis verstoßen, dass genehmigte Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht nur Schäden eines Geschädigten solcher Ereignisse beseitigen müssten.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe für die durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden begangen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien. Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts in der Union habe das Wachstum von echten paneuropäischen Billigfluggesellschaften ermöglicht. Die Europäische Kommission habe die diesen paneuropäischen Fluggesellschaften durch die COVID-19 Krise entstandenen Schäden sowie deren Bedeutung für den Luftverkehr in Dänemark außer Acht gelassen, da es Dänemark erlaubt werde, Beihilfen ausschließlich SAS vorzubehalten. Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV sehe eine Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, aber keine Ausnahme von den anderen Bestimmungen sowie Grundsätzen des AEUV vor.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und gegen die Verfahrensrechte der Klägerin verstoßen.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht der Kommission.


    (1)  Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 15. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56795 — Dänemark — Ausgleich der Schäden durch den COVID-19 Ausbruch für Scandinavian Airlines (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


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