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Document 62020TN0275

    Rechtssache T-275/20: Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission

    ABl. C 247 vom 27.7.2020, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 247/22


    Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission

    (Rechtssache T-275/20)

    (2020/C 247/32)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm) und Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Duys und N. Tkatchenko)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    das Schreiben der Kommission vom 2. März 2020, mit dem die stellvertretende Generaldirektorin Haushaltsplan der Kommission die Klägerin zu 1) zur Zahlung eines Betrags von 12 236 931,69 EUR an die Kommission aufforderte, für nichtig zu erklären;

    und infolgedessen festzustellen, dass die Kommission die von der Klägerin zu 1) an die Kommission im Zeitraum vom 29. Juni 2011 bis zum 16. Juni 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 16 400 000 EUR zzgl. hierauf angefallener Ausgleichszinsen von insgesamt 1 420 610 EUR, insgesamt also einen Betrag von 17 820 610 EUR, auf die vom Gericht in der Rechtssache Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515) eigenständig erlassene Geldbuße mit Wirkung zum 15. Juli 2015 anzurechnen hat und diese Geldbuße damit durch Zahlung vom 17. Oktober 2019 in Höhe von 18 149 636,24 EUR bereits vollständig erloschen ist; und

    die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 1 633 085,17 EUR nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 sowie Verzugszinsen in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkten seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des geschuldeten Betrags zu zahlen;

    hilfsweise, die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1) bis 3) Schadensersatz in Höhe von 12 236 931,69 EUR in Form der Verrechnung mit dem durch Schreiben vom 2. März 2020 von der Kommission gegen die Klägerin zu 1) geltend gemachten Betrag von 12 236 931,36 EUR zu leisten und an die Klägerin zu 1) den Überzahlungsbetrag in Höhe von 1 633 085,17 EUR nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 sowie Verzugszinsen in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkten seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des geschuldeten Betrags zu zahlen;

    und in jedem Fall, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV wegen (fortdauernd) unzureichender Folgenbeseitigung im Hinblick auf die Kassationswirkung der nichtigen Geldbuße wegen Nichtbeachtung der Reichweite der vom Gericht ausgesprochenen Nichtigerklärung bzgl. der (rückwirkend entfallenen) nichtigen Geldbuße. Das Gericht habe die nichtige Geldbuße nicht aufrechterhalten bzw. bestätigt, sondern die Klägerinnen zur Zahlung der neuen und eigenständigen gerichtlichen Geldbuße verurteilt.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 99 Abs. 4 und 98 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wegen unrichtiger Annahme von Verzugszinsen seit dem 4. Januar 2011, da die Kommission es pflichtwidrig unterlasse, die von ihr bis zur Verkündung des Urteils vom 15. Juli 2015 rechtsgrundlos (ex tunc) vereinnahmten Zahlungen von der Klägerin zu 1) sowie die hierauf angefallenen Ausgleichszinsen auf die neu erlassene gerichtliche Geldbuße mit Wirkung zum 15. Juli 2015 zugunsten der Klägerinnen anzurechnen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung durch die (faktische) Erhöhung der gerichtlichen Geldbuße, da die Kommission von den Klägerinnen ohne Rechtsgrund rückwirkend seit dem 4. Januar 2011 die Zahlung von Verzugszinsen verlange.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 99 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2018/1046 wegen unrichtiger Berechnung der maximal zulässigen Höhe der seit dem 15. Oktober 2015 geschuldeten Verzugszinsen.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Regeln guter Verwaltungsführung, da die Kommission von den Klägerinnen rechtsgrundlos eine über die gerichtliche Geldbuße (zzgl. Verzugszinsen) hinausgehende (zusätzliche) Zahlung verlange.


    (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


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