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Documento 62020TN0241
Case T-241/20: Action brought on 27 April 2020 — Susta v Parliament
Rechtssache T-241/20: Klage, eingereicht am 27. April 2020 — Susta/Parlament
Rechtssache T-241/20: Klage, eingereicht am 27. April 2020 — Susta/Parlament
ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 46—47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/46 |
Klage, eingereicht am 27. April 2020 — Susta/Parlament
(Rechtssache T-241/20)
(2020/C 215/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gianluca Susta (Biella, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Grosjean)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
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erforderlichenfalls als verfahrensleitende Maßnahmen bzw. Ermittlungsmaßnahmen im vorliegenden Fall das Europäische Parlament zu verpflichten, die Stellungnahmen seines Juristischen Dienstes vorzulegen, die unbeschadet des genauen Datums am 16. Juli sowie am 3. Dezember 2018, jedenfalls aber vor dem Erlass des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, ABl. vom 28. Dezember 2018, C 466/8) ergangen sind; |
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die angefochtene, dem Kläger durch das Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments mitgeteilte individuelle Entscheidung betreffend die Ansprüche des Klägers auf seine (freiwillige) Zusatzpension nach Art. 263 AEUV insofern aufzuheben, als diese Entscheidung die Erhöhung des Antrittsalters für die dem Kläger zustehende (freiwillige) Zusatzpension von 63 auf 65 Jahre ab dem 1. Januar 2019 gemäß dem obgenannten Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 ungesetzt hat; |
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den obgenannten Beschluss des Parlamentspräsidiums vom 10. Dezember 2018 insoweit für nichtig oder zumindest nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, als er den Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut ändert, konkret insoweit, als er das Antrittsalter für ab dem 1. Januar 2019 zustehende (freiwillige) Zusatzpensionen erhöht; |
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dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Gründe geltend:
1. |
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums:
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2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften:
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3. |
Verletzung wohlerworbener Rechte und Anwartschaften sowie Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz:
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4. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung:
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5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen:
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