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Este documento é um excerto do sítio EUR-Lex

Documento 62020TN0241

    Rechtssache T-241/20: Klage, eingereicht am 27. April 2020 — Susta/Parlament

    ABl. C 215 vom 29.6.2020, p. 46—47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 215/46


    Klage, eingereicht am 27. April 2020 — Susta/Parlament

    (Rechtssache T-241/20)

    (2020/C 215/57)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Gianluca Susta (Biella, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Grosjean)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

    erforderlichenfalls als verfahrensleitende Maßnahmen bzw. Ermittlungsmaßnahmen im vorliegenden Fall das Europäische Parlament zu verpflichten, die Stellungnahmen seines Juristischen Dienstes vorzulegen, die unbeschadet des genauen Datums am 16. Juli sowie am 3. Dezember 2018, jedenfalls aber vor dem Erlass des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, ABl. vom 28. Dezember 2018, C 466/8) ergangen sind;

    die angefochtene, dem Kläger durch das Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments mitgeteilte individuelle Entscheidung betreffend die Ansprüche des Klägers auf seine (freiwillige) Zusatzpension nach Art. 263 AEUV insofern aufzuheben, als diese Entscheidung die Erhöhung des Antrittsalters für die dem Kläger zustehende (freiwillige) Zusatzpension von 63 auf 65 Jahre ab dem 1. Januar 2019 gemäß dem obgenannten Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 ungesetzt hat;

    den obgenannten Beschluss des Parlamentspräsidiums vom 10. Dezember 2018 insoweit für nichtig oder zumindest nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, als er den Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut ändert, konkret insoweit, als er das Antrittsalter für ab dem 1. Januar 2019 zustehende (freiwillige) Zusatzpensionen erhöht;

    dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Gründe geltend:

    1.

    Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums:

    Zum einen sei der Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 (im Folgenden: Präsidiumsbeschluss) unter Verstoß gegen das mit Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005, 2005/684/EG, Euratom (ABl. 2005, L 262, S. 1) angenommene Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Statut) ergangen. Der Präsidiumsbeschluss widerspreche insbesondere den Bestimmungen des Art. 27 des Statuts, der die Aufrechterhaltung erworbener „Rechte oder Anwartschaften“ normiere.

    Zum anderen schaffe der Präsidiumsbeschluss eine besondere Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts, obwohl die Einführung von Abgaben gemäß Art. 223 Abs. 2 AEUV nicht zur Zuständigkeit des Präsidiums gehöre.

    2.

    Verletzung wesentlicher Formvorschriften:

    Zum einen habe das Präsidium seinen Beschluss ohne Einhaltung der Regelungen des Art. 223 AEUV gefasst.

    Zum anderen sei der Präsidiumsbeschluss unzureichend begründet und verstoße somit gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    3.

    Verletzung wohlerworbener Rechte und Anwartschaften sowie Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz:

    Zum einen verletze der Präsidiumsbeschluss erworbene Rechte und Anwartschaften sowohl nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch nach dem Statut, das ausdrücklich bestimme, dass sie „in vollem Umfang“ erhalten blieben (Art. 27).

    Zum anderen verstoße der Präsidiumsbeschluss gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens.

    4.

    Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung:

    Zum einen stünden die Beeinträchtigungen der Ansprüche des Klägers außer Verhältnis zu den mit dem Präsidiumsbeschluss verfolgten Zielen.

    Zum anderen müsse der Präsidiumsbeschluss wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot für unanwendbar erklärt werden.

    5.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen:

    Zum einen verstoße der Präsidiumsbeschluss insofern gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als er in rechtswidriger Weise Rückwirkung entfalte.

    Zum anderen missachte der Präsidiumsbeschluss insofern den Grundsatz der Rechtssicherheit, als er keine Übergangsmaßnahmen vorsehe.


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