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Document 62020TB0231

    Rechtssache T-231/20 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Juni 2020 — Price/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Beschluss [EU] 2020/135 – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom – Verlust der Unionsbürgerschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage – Unzulässigkeit – Verweisung an den Gerichtshof – Unzuständigkeit)

    ABl. C 313 vom 21.9.2020, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/28


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Juni 2020 — Price/Rat

    (Rechtssache T-231/20 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Beschluss [EU] 2020/135 - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom - Verlust der Unionsbürgerschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit - Verweisung an den Gerichtshof - Unzuständigkeit)

    (2020/C 313/41)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Antragsteller: David Price (Dorat, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

    Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und M.-M. Joséphidès)

    Gegenstand

    Zum einen Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf teilweise Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 1) und des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7), soweit diese Rechtsakte es nicht ermöglichen, die Unionsbürgerschaft des Antragstellers zu bewahren, oder zumindest des Art. 127 Abs. 1 Buchst. b dieses Abkommens, und zum anderen Antrag nach Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV auf Aussetzung des Verfahrens und Verweisung der Rechtssache an den Gerichtshof, um ihm Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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