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Document 62020TA0131

    Rechtssache T-131/20: Urteil des Gerichts vom 2. September 2020 — IR/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Rechte und Pflichten des Beamten – Abordnung im dienstlichen Interesse – Art. 37 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Statuts – Art. 38 des Statuts – Verweigerung der Verlängerung einer Abordnung – Fürsorgepflicht – Verteidigungsrechte)

    ABl. C 378 vom 9.11.2020, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 378/34


    Urteil des Gerichts vom 2. September 2020 — IR/Kommission

    (Rechtssache T-131/20) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Rechte und Pflichten des Beamten - Abordnung im dienstlichen Interesse - Art. 37 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich des Statuts - Art. 38 des Statuts - Verweigerung der Verlängerung einer Abordnung - Fürsorgepflicht - Verteidigungsrechte)

    (2020/C 378/42)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: IR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und I. Melo Sampaio)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2019, mit der der Antrag des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) auf Verlängerung der Abordnung des Klägers in seine Dienststellen für ein weiteres Jahr angelehnt wurde, und zweitens der Entscheidung vom 23. Januar 2020, mit der die gegen die Entscheidung vom 2. Juli 2019 erhobene Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde.

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2019, mit der der Antrag des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) auf Verlängerung der Abordnung von IR in seine Dienststellen für ein weiteres Jahr abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

    2.

    Die Kommission trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


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