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Document 62020CN0618

    Rechtssache C-618/20: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Córdoba (Spanien), eingereicht am 19. November 2020 — ZU und TV/Ryanair Ltd

    ABl. C 72 vom 1.3.2021, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 72/12


    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Córdoba (Spanien), eingereicht am 19. November 2020 — ZU und TV/Ryanair Ltd

    (Rechtssache C-618/20)

    (2021/C 72/16)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Mercantil no 1 de Córdoba

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: ZU und TV

    Beklagte: Ryanair Ltd

    Vorlagefragen

    1.

    Kann eine Fluggesellschaft, die über ihre eigene Website Flugscheine für Flüge verkauft, die unter dem Code einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, im Hinblick auf diese konkreten Flüge, die verkauft und von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. [3] Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2014 (1) angesehen werden?

    2.

    Kann eine Fluggesellschaft, die über ihre eigene Website Flugscheine für Flüge verkauft, die unter dem Code einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, im Hinblick auf diese konkreten Flüge, die verkauft und von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. [3] Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2014 angesehen werden, wenn diese andere Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, Teil der Unternehmensgruppe der Fluggesellschaft ist, die den Flug verkauft?

    3.

    Kann der Begriff des vertraglichen Luftfrachtführers in Art. 45 des Übereinkommens von Montreal mit dem des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Art. [3] Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2014 gleichgesetzt werden?

    4.

    Kann der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Art. [3] Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2014 mit dem des ausführenden Luftfrachtführers, auf den Art. 45 des Übereinkommens von Montreal Bezug nimmt, gleichgesetzt werden?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. 2004, L 46, S. 1.)


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