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Document 62020CN0317

    Rechtssache C-317/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2020 — KX gegen PY GmbH

    ABl. C 348 vom 19.10.2020, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 348/5


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2020 — KX gegen PY GmbH

    (Rechtssache C-317/20)

    (2020/C 348/07)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Mainz

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: KX

    Beklagte: PY GmbH

    Vorlagefrage

    Ist Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner, der Reiseveranstalter, ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedsstaat, sondern im Ausland liegt (sog. „unechte Inlandsfälle“), mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Zuständigkeitsvorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?


    (1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


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