EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CN0264

Rechtssache C-264/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 15. Juni 2020 — Airhelp Limited gegen Austrian Airlines AG

ABl. C 72 vom 1.3.2021, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/8


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 15. Juni 2020 — Airhelp Limited gegen Austrian Airlines AG

(Rechtssache C-264/20)

(2021/C 72/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airhelp Limited

Beklagte: Austrian Airlines AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn die Annullierung des Flugs darauf beruht, dass ein anderes Flugzeug aus einem gegenüberliegenden Gate zurückgeschoben wird und dabei ein Höhenruder des — für den später annullierten Flug vorgesehenen — Flugzeugs beschädigt?

2.

Sind Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Ursache einer Annullierung behauptet, nur dann auf den Entlastungsgrund des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung stützen kann, wenn es auch nachweisen kann, dass die Folgen der Annullierung für den einzelnen Fluggast auch nicht durch eine Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung hätten verhindert werden können?

3.

Muss eine in Frage 2 angesprochene Umbuchung nähere zeitliche oder qualitative Kriterien erfüllen, insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) Ziffer iii) oder die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) und c) dieser Verordnung genannten Kriterien?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Neunte Kammer) entscheidet durch Beschluss vom 14. Januar 2021 wie folgt:

1.

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde, unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass die von einem Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung des ursprünglich geplanten Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände durchgeführte anderweitige Beförderung eines Fluggasts mit einem Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel am Tag nach dem ursprünglich geplanten Ankunftstag erreicht, eine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit, es sei denn, es bestand eine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem von ihm selbst oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug, der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankam, außer dieses weist nach, dass die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für es angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


Top