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Document 62020CN0202
Case C-202/20 P: Appeal brought on 12 May 2020 by Claudio Necci against the order of the General Court (Fourth Chamber) delivered on 25 March 2020 in Case T-129/19, Necci v Commission
Rechtssache C-202/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2020 von Claudio Necci gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2020 in der Rechtssache T-129/19, Necci/Kommission
Rechtssache C-202/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2020 von Claudio Necci gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2020 in der Rechtssache T-129/19, Necci/Kommission
ABl. C 304 vom 14.9.2020, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 304/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2020 von Claudio Necci gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. März 2020 in der Rechtssache T-129/19, Necci/Kommission
(Rechtssache C-202/20 P)
(2020/C 304/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Claudio Necci (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 25. März 2020 in der Rechtssache Necci/Kommission, T-129/19, aufzuheben; |
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die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
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die Kostenentscheidung vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 25. Mai 2020 in der Rechtssache T-129/19, mit dem das Gericht der Europäischen Union seine Aufhebungsklage als unzulässig abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt hat.
Der Rechtsmittelführer macht dafür drei Rechtsmittelgründe geltend.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er eine Verfälschung des Streitgegenstands geltend, da das Gericht der Europäischen Union die Auffassung vertreten habe, dass die Entscheidung vom 18. Juli 2011 den Rechtsmittelführer beschwere.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht er einen Verstoß gegen sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, da er, wenn seine Klage unzulässig wäre, über keinen Rechtsbehelf verfüge, um die Tatsache anzufechten, dass er, obwohl er sein ganzes Leben gearbeitet habe, über keine soziale Absicherung mehr verfüge.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften geltend gemacht, da das Gericht der Europäischen Union entschieden habe, dass sich der Verlust jedweder sozialen Absicherung in Italien infolge der Übertragung aus „den Rechtsvorschriften [ergibt], die dem in Rede stehenden nationalen Recht eigen sind, und keine Auswirkung auf seine Situation in Bezug auf das GKFS hat“.