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Document 62020CC0483
Opinion of Advocate General Pikamäe delivered on 30 September 2021.#XXXX v Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides.#Request for a preliminary ruling from the Conseil d'État.#Reference for a preliminary ruling – Common policy on asylum – Common procedures for granting and withdrawing international protection – Directive 2013/32/EU – Article 33(2)(a) – Inadmissibility of an application for international protection lodged in a Member State by a third-country national who has obtained refugee status in another Member State, where the minor child of that third-country national, who is a beneficiary of subsidiary protection status, resides in the first Member State – Charter of Fundamental Rights of the European Union – Article 7 – Right to respect for family life – Article 24 – Best interests of the child – No infringement of Articles 7 and 24 of the Charter of Fundamental Rights due to the inadmissibility of the application for international protection – Directive 2011/95/EU – Article 23(2) – Obligation on the Member States to ensure the family unity of beneficiaries of international protection is maintained.#Case C-483/20.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 30. September 2021.
XXXX gegen Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während sich das minderjährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus im erstgenannten Mitgliedstaat aufhält – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Recht auf Achtung des Familienlebens – Art. 24 – Kindeswohl – Kein Verstoß gegen die Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte bei Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 23 Abs. 2 – Pflicht der Mitgliedstaaten, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Sorge zu tragen.
Rechtssache C-483/20.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 30. September 2021.
XXXX gegen Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während sich das minderjährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus im erstgenannten Mitgliedstaat aufhält – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Recht auf Achtung des Familienlebens – Art. 24 – Kindeswohl – Kein Verstoß gegen die Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte bei Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 23 Abs. 2 – Pflicht der Mitgliedstaaten, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Sorge zu tragen.
Rechtssache C-483/20.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:780
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 30. September 2021 ( 1 )
Rechtssache C‑483/20
XXXX
gegen
Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Minderjähriges Kind, das in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Unzulässigkeit des Antrags eines Elternteils auf internationalen Schutz wegen der vorherigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat – Recht auf Achtung des Familienlebens – Wohl des Kindes – Art. 7, 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Echte und erwiesene Gefahr, eine gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens verstoßende Behandlung zu erfahren – Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU“
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtlicher Rahmen |
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A. Unionsrecht |
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B. Belgisches Recht |
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II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen |
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III. Verfahren vor dem Gerichtshof |
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IV. Rechtliche Würdigung |
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A. Vorbemerkungen |
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B. Zum Mechanismus der Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 |
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1. Zur grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung |
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2. Kein Automatismus bei der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit |
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C. Ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 7 in Verbindung mit den Art. 18 und 24 der Charta verstoßenden Behandlung |
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1. Schutz des Familienlebens nach den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 |
|
2. Zum Status des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat |
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a) Art. 23 der Richtlinie 2011/95 |
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b) Richtlinie 2003/86 |
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3. Zum Verhältnis zwischen Antragsteller und seinem Familienangehörigen |
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D. Zwischenergebnis |
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E. Zu den Folgen der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz |
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V. Ergebnis |
1. |
Migrationswege sind häufig das Ergebnis des Zusammenspiels zweier Elemente: des Zufalls und der Notwendigkeit. In der dem Gerichtshof vorgelegten Rechtssache ist ein syrischer Staatsangehöriger über Libyen und die Türkei nach Österreich gelangt, wo er einen aus der Not geborenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nachdem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, hat er sich nach Belgien begeben, um zu seinen beiden Kindern, von denen eines minderjährig ist, zu ziehen, und hat dort einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der unter Berücksichtigung der vorherigen Anerkennung im ersten Mitgliedstaat für unzulässig erklärt worden ist. |
2. |
In diesem Kontext stellt sich insbesondere die – nach meiner Kenntnis neuartige – Frage, ob das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Grundrecht auf Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der in deren Art. 24 Abs. 2 niedergelegten Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls den in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ( 2 ) vorgesehenen Mechanismus der Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz aushebeln kann. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
3. |
Neben einigen Bestimmungen des Primärrechts, nämlich Art. 78 AEUV sowie den Art. 7, 18 und 24 der Charta, sind im Rahmen der vorliegenden Rechtssache die Art. 2, 14, 33 und 34 der Richtlinie 2013/32, die Art. 2, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95/EU ( 3 ) sowie die Art. 2, 3 und 10 der Richtlinie 2003/86/EG ( 4 ) relevant. |
B. Belgisches Recht
4. |
Art. 10 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1980, S. 14584) bestimmt: „§ 1 – Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 9 und 12 ist es folgenden Personen von Rechts wegen gestattet, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten: … 7° Eltern eines Ausländers, der im Sinne von Artikel 48/3 als Flüchtling anerkannt ist oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, die mit ihm zusammenleben werden, insofern der Ausländer unter achtzehn Jahre alt ist und in das Königreich eingereist ist, ohne in Begleitung eines aufgrund des Gesetzes für ihn verantwortlichen volljährigen Ausländers zu sein, und er anschließend nicht tatsächlich unter der Obhut einer solchen Person stand beziehungsweise nach der Einreise ins Königreich allein gelassen wurde. …“ |
5. |
In Art. 57/6 des Gesetzes über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und [die Ausweisung] von Ausländern in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2018, S. 19712) heißt es: „… § 3 – Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose kann einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklären, wenn: … 3. der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz genießt, …“ |
II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
6. |
Am 1. Dezember 2015 wurde der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein syrischer Staatsangehöriger, in Österreich als Flüchtling anerkannt. Anfang des Jahres 2016 reiste er nach Belgien, um zu seinen beiden Töchtern zu ziehen, von denen eine minderjährig ist und denen dort am 14. Dezember 2016 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Inhaber der elterlichen Sorge für dieses minderjährige Kind, mit dem er zusammenlebt, besitzt aber keinen Aufenthaltstitel in Belgien. |
7. |
Im Juni 2018 stellte er in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11. Februar 2019 erklärte der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Belgien) diesen Antrag für unzulässig, weil dem Kläger des Ausgangsverfahrens bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden sei. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 wies der Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) die vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Unzulässigkeitsbeschluss erhobene Beschwerde zurück. |
8. |
Mit Kassationsbeschwerdeschrift vom 21. Mai 2019 legte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde gegen diesen Entscheid ein. Er macht geltend, die Wahrung des Grundsatzes des Familienverbands und des Kindeswohls hindere den belgischen Staat unter den vorliegenden Umständen daran, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, seinen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären. Darüber hinaus verpflichte die Wahrung desselben Grundsatzes zur Gewährung dieses Schutzes, damit er insbesondere die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen in Anspruch nehmen könne, was durchaus im Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes stehe. |
9. |
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, der Grundsatz des Familienverbands, der zur Zuerkennung einer „abgeleiteten“ Flüchtlingseigenschaft führen könne, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Kinder bereits internationalen Schutz genössen. Im Übrigen könne das Kindeswohl allein weder die Anwendung des Grundsatzes des Familienverbands noch die Gewährung internationalen Schutzes rechtfertigen. |
10. |
Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich, insbesondere durch die Art. 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 2, 20, 23 und 31 der Richtlinie 2011/95 sowie Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32 daran gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der bereits erfolgten Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, das im ersten Mitgliedstaat Schutz genießt, er der einzige Elternteil der Kernfamilie an seiner Seite ist, dieses Kind bei ihm lebt und von diesem Mitgliedstaat sein Sorgerecht für das Kind anerkannt wurde? Verpflichten die Grundsätze des Familienverbands und der Wahrung des Kindeswohls nicht im Gegenteil zur Gewährung von Schutz für diesen Elternteil durch den Staat, in dem sein Kind Schutz genießt? |
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
11. |
Die Europäische Kommission sowie die belgische und die italienische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht. |
IV. Rechtliche Würdigung
A. Vorbemerkungen
12. |
Vorab scheinen mir im Zusammenhang mit dem Inhalt der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einige Anmerkungen zur Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens gemacht werden zu müssen, wobei dieses Ersuchen formal zwei Fragen an den Gerichtshof enthält:
|
13. |
Auch wenn die beiden Fragen untrennbar miteinander verknüpft sind, haben sie bei einer Gesamtbetrachtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und des von diesem gebotenen Schutzes des Familienlebens, die sie voraussetzen, eindeutig nicht den gleichen Gegenstand, da die Frage der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz nicht mit der Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung dieses Antrags verwechselt werden darf. |
14. |
In ihren Erklärungen haben sich die Verfahrensbeteiligten bemüht, nachzuweisen, dass die Richtlinien 2011/95 und 2013/32, ausgelegt im Licht der Art. 7, 18 und 24 der Charta, von einem Mitgliedstaat nicht verlangen, dass er in einem Fall wie dem des Klägers des Ausgangsverfahrens internationalen Schutz gewährt. Mit anderen Worten darf der betreffenden Person auf einen Antrag hin, dessen alleiniger Zweck es ist, die Familienzusammenführung zu gewährleisten, kein internationaler Schutzstatus zuerkannt werden. Durch Ableitung aus dieser materiell-rechtlichen Beurteilung haben die Verfahrensbeteiligten zudem gleichermaßen den Schluss gezogen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und den Schutzantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens daher für unzulässig zu erklären. Die vorstehende Argumentation erscheint mir fragwürdig, da sie auf die unentbehrliche Erstanalyse der spezifischen Problematik der Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz verzichtet und damit nicht auf die Frage nach der Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeht. |
B. Zum Mechanismus der Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32
15. |
Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 im Licht der Art. 7, 18 und 24 Abs. 2 der Charta ( 5 ) dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, die in dieser Vorschrift verliehene Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller Vater eines minderjährigen Kindes ist, das in dem Mitgliedstaat, in dem der vorgenannte Antrag gestellt worden ist, subsidiären Schutz erhalten hat, und als einziger an der Seite des Kindes lebender Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 6 ). |
1. Zur grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung
16. |
Mit der Richtlinie 2013/32 werden nach ihrem Art. 1 gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 eingeführt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ( 7 ) ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage dieses Artikels als unzulässig betrachtet wird. Insoweit zählt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig „betrachten können“ ( 8 ). Aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten nicht hat vorschreiben wollen, in ihre jeweiligen Rechtsordnungen eine Verpflichtung der zuständigen Behörden aufzunehmen, die Zulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz zu prüfen oder – bei Vorliegen eines der in dieser Vorschrift erwähnten Unzulässigkeitsgründe – einen Antrag ohne vorherige Prüfung in der Sache abzulehnen. |
17. |
Es handelt sich somit nicht nur um eine bloße Befugnis der Mitgliedstaaten ( 9 ), sondern auch um eine Ausnahme von deren Verpflichtung, alle Anträge, wie es im 43. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, in der Sache zu prüfen ( 10 ). Der Gerichtshof hat dementsprechend klargestellt, dass mit Art. 33 der Richtlinie 2013/32 die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch gelockert werden soll, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist ( 11 ). Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, und diesen Antrag daher ohne Prüfung in der Sache ablehnen; das Königreich Belgien hat sowohl Befugnis als auch Unzulässigkeitsgrund in sein Recht umgesetzt. |
18. |
In dem vorstehenden Hinweis des Gerichtshofs auf eine Lockerung bei der Durchführung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz kommt eines der Ziele zum Ausdruck, die der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 33 der Richtlinie 2013/32 verfolgt hat, nämlich das Ziel der Verfahrensökonomie ( 12 ). Der Gesetzgeber hat daher beabsichtigt, dem zweiten Mitgliedstaat, der Adressat eines Antrags auf internationalen Schutz ist, zu gestatten, die Begründetheit dieses bereits vom ersten Mitgliedstaat beurteilten und positiv beschiedenen Antrags nicht vollständig neu zu prüfen. Der Unzulässigkeitsmechanismus soll den Prüfungsaufwand der zuständigen nationalen Behörden verringern, um zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass diese Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen ( 13 ). Die Dimension der Verfahrensökonomie ist außerdem untrennbar mit dem Schnelligkeitsziel verknüpft, das mit der Richtlinie 2013/32 verfolgt wird, wobei eine möglichst rasche Entscheidung nach dem Wortlaut des 18. Erwägungsgrundes dieses Rechtsakts als im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen liegend beschrieben wird, die internationalen Schutz beantragen. |
19. |
Schließlich ist ein weiteres Ziel anzuführen, das der Unionsgesetzgeber mit mehreren Rechtsinstrumenten, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden – der Verordnung Nr. 604/2013 ( 14 ), der Richtlinie 2011/95 ( 15 ) und der Richtlinie 2013/32 ( 16 ) –, verfolgt, nämlich die Eindämmung der Sekundärmigration von Personen, die in der Union internationalen Schutz beantragen. In diesem Zusammenhang könnte, was die Annäherung der Verfahrensvorschriften angeht, die Tatsache, dass der zweite Mitgliedstaat gezwungen wird, einen Antrag auf internationalen Schutz, dem bereits im ersten Mitgliedstaat stattgegeben worden ist, in der Sache zu prüfen, geeignet sein, einige internationalen Schutz genießende Drittstaatsangehörige im Widerspruch zum vorerwähnten Ziel in ihren Bemühungen um ein höheres Schutzniveau oder vorteilhaftere materielle Existenzbedingungen zu unterstützen. |
20. |
Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Durchführung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 zu einer Form automatischer Ablehnung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz führt, den ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat stellt, nachdem er diesen Schutz bereits in einem anderen Staat erhalten hat. |
2. Kein Automatismus bei der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit
21. |
Als Erstes ist hervorzuheben, dass eine möglichst rasche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls nicht erfolgen kann, ohne dass im Einklang mit dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 vorher eine angemessene und vollständige Prüfung der Situation des Antragstellers durchgeführt wird ( 17 ). |
22. |
Insoweit legt diese Richtlinie eindeutig die Pflicht fest, der Person, die internationalen Schutz beantragt, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag getroffen wird. Ebenso wie zuvor Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 bestimmt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32, dass, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegeben wird. Diese Pflicht gehört zu den in Kapitel II dieser Richtlinien angeführten Grundsätzen und Garantien und gilt für Entscheidungen sowohl über die Zulässigkeit als auch in der Sache. Dass diese Pflicht auch für Entscheidungen über die Zulässigkeit gilt, ergibt sich ausdrücklich aus Art. 34 („Besondere Vorschriften für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung“) der Richtlinie 2013/32, dessen Abs. 1 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern Gelegenheit geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 der Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, und hierzu im Rahmen dieser Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durchführen ( 18 ). |
23. |
Nach Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dürfen die Mitgliedstaaten auch nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Anhörung des Antragstellers zur Zulässigkeit seines Antrags auf internationalen Schutz nach Maßgabe von Art. 42 machen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt ( 19 ). Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen dieser Richtlinie zum einen den Mitgliedstaaten eine klare und ausdrückliche Pflicht auferlegt hat, Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, bevor über ihren Antrag entschieden wird, und zum anderen einen abschließenden Katalog von Ausnahmen von dieser Pflicht vorgesehen hat, zeugt von der grundlegenden Bedeutung, die er dieser persönlichen Anhörung für das Asylverfahren beimisst ( 20 ). |
24. |
Das Recht des Antragstellers, sich nach den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 in einer persönlichen Anhörung zur Anwendbarkeit eines Unzulässigkeitsgrundes in seinem besonderen Fall zu äußern, wird gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie grundsätzlich in Abwesenheit der Familie gewährt und geht mit spezifischen Garantien, die in den Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Artikels im Einzelnen aufgeführt sind und mit denen die Wirksamkeit dieses Rechts gewährleistet werden soll, einher ( 21 ). Zu bemerken ist jedoch, dass die zuständige nationale Behörde die Anwesenheit anderer Familienangehöriger zwecks einer angemessenen Prüfung für erforderlich halten kann, was klar zeigt, dass die Familienverhältnisse beim Ablauf des Verfahrens berücksichtigt werden. |
25. |
Als Zweites ist festzuhalten, dass der Gerichtshof bereits eine Ausnahme von der Durchführung des in der Richtlinie 2013/32 und insbesondere in deren Art. 33 Abs. 2 Buchst. a vorgesehenen Unzulässigkeitsmechanismus anerkannt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet diese Vorschrift es einem Mitgliedstaat, die durch sie eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Person mit internationalem Schutzstatus erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren ( 22 ). |
26. |
Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dar, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954], im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) steht. Diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis wären nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist ( 23 ). |
27. |
Aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Vermutung der Achtung der Grundrechte, die sich aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ergibt, widerlegbar ist und der Gerichtshof in Beantwortung der dahin lautenden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zwar eine Ausnahme von der Umsetzung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsmechanismus festgeschrieben hat, wenn ein Verstoß gegen die Art. 1 und 4 der Charta vorliegt, die Prämisse seiner Argumentation aber sämtliche Grundrechte ( 24 ) – einschließlich Art. 7 der Charta, der sich auf den Schutz des Familienlebens bezieht, deren Art. 24 Abs. 2 über die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls sowie ihres Art. 18 – betrifft ( 25 ). |
28. |
Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens stellt sich die Frage, ob die Erklärung der Unzulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz unter den Umständen der Ausgangsrechtssache geeignet ist, zu einer Verletzung der Grundrechte des Antragstellers zu führen. |
C. Ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 7 in Verbindung mit den Art. 18 und 24 der Charta verstoßenden Behandlung
1. Schutz des Familienlebens nach den Richtlinien 2011/95 und 2013/32
29. |
Es steht fest, dass die Ausarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dem Willen des Unionsgesetzgebers entspricht, dass internationalen Schutz beantragenden Personen die Wahrung ihrer Grundrechte, die sich aus der Genfer Konvention, der Charta und der EMRK ( 26 ) ergeben, gewährleistet wird, und insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens. |
30. |
Sowohl die Richtlinie 2011/95 als auch die Richtlinie 2013/32 sind auf der Grundlage von Art. 78 AEUV verabschiedet worden, damit das in ihm genannte Ziel, eine gemeinsame Politik der Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz im Einklang mit der Genfer Konvention, verwirklicht und die Einhaltung von Art. 18 der Charta gewährleistet wird. Ferner geht aus dem dritten Erwägungsgrund beider Richtlinien hervor, dass der Unionsgesetzgeber, ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, dafür sorgen wollte, dass sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem, zu dessen Definition diese Richtlinien beitragen, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt ( 27 ). Die Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen, die den Text der Konvention ausgearbeitet hat, erkennt insoweit ausdrücklich das „wesentliche Recht“ des Flüchtlings auf Wahrung des Familienverbands an und empfiehlt den Unterzeichnerstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung des Familienverbands des Flüchtlings und ganz allgemein den Schutz der Familie des Flüchtlings sicherzustellen, was Ausdruck einer engen Verbindung zwischen dem Recht des Flüchtlings auf Wahrung des Familienverbands und dem Zweck des internationalen Schutzes ist ( 28 ). |
31. |
Die Richtlinie 2011/95 zielt darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für „Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen“ sicherzustellen (16. Erwägungsgrund), und schreibt den Mitgliedstaaten ausdrücklich vor, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands Sorge zu tragen, indem sie eine Reihe von Rechten zugunsten der Familienangehörigen der Person vorsieht, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Art. 23 Abs. 1 und 2), wobei das Ziel darin besteht, die Integration dieser Personen in den Aufnahmemitgliedstaat zu erleichtern. Im 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 heißt es, dass diese in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die mit der Charta anerkannt wurden. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung u. a. der Art. 18 und 24 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden. Auch wenn der in Art. 7 der Charta vorgesehene Schutz des Familienlebens nicht zu den Hauptzielen dieser Richtlinie gehört, ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Artikel nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen ist, wonach ein Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu seinen beiden Elternteilen unterhält ( 29 ). |
32. |
Der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 besagt eindeutig, dass die Mitgliedstaaten bei deren Anwendung gemäß der Charta und dem internationalen Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes ( 30 ) das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen müssen ( 31 ), was in einer ausdrücklichen und allgemeinen Verpflichtung in Art. 25 Abs. 6 dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes müssen die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrundes des Minderjährigen berücksichtigen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 können daher nicht so ausgelegt werden, dass sie dem Grundrecht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen zu den Eltern, dessen Wahrung unbestreitbar dem Kindeswohl entspricht, zuwiderliefen ( 32 ). Ich weise darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten haben, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert ( 33 ). |
33. |
In diesem Kontext ( 34 ) ist davon auszugehen, dass, falls die internationalen Schutz beantragende Person bei einer Rückführung in den Mitgliedstaat, der ihr ursprünglich den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz zuerkannt hatte, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 7 in Verbindung mit den Art. 18 und 24 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, der Mitgliedstaat, bei dem der neue Antrag gestellt worden ist, nicht die Möglichkeit haben sollte, die Unzulässigkeit des Antrags einzuwenden. Dieser Sachverhalt weist nach meinem Dafürhalten den außergewöhnlichen Charakter auf, der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 35 ) für die Widerlegung der sich aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ergebenden Vermutung gefordert wird. |
34. |
Die Beurteilung einer ernsthaften Gefahr, eine gegen Art. 7 in Verbindung mit den Art. 18 und 24 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, darf erst erfolgen, nachdem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben worden ist, während der in Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags alle Umstände, insbesondere persönlicher Art, vorzutragen, die das Vorliegen der Gefahr bestätigen können. Beabsichtigt die zuständige Behörde, einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 angeführten Grund als unzulässig zu betrachten, muss diese Anhörung dem Antragsteller daher nicht nur Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern, ob ihm ein anderer Mitgliedstaat tatsächlich internationalen Schutz zuerkannt hat, sondern vor allem die Möglichkeit geben, sich zu allen Umständen seines spezifischen Falls zu äußern, damit die Behörde ausschließen kann, dass er im Fall einer Rückführung in diesen anderen Mitgliedstaat der vorerwähnten Gefahr ausgesetzt wäre ( 36 ). |
35. |
Die Feststellung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung dieses Grundrechts auf Achtung des Familienlebens, beurteilt im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls, setzt die Beachtung zweier Faktoren voraus: der Rechtsstellung der internationalen Schutz beantragenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich gemeinsam mit dem Familienangehörigen aufhält, dem dieser Schutz zuerkannt worden ist, einerseits, und der Art der Beziehungen, die der Betroffene zu diesem Familienmitglied unterhält, andererseits. |
2. Zum Status des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat
36. |
Die Tatsache, dass der Antragsteller einen Status innehat, der ihm eine gewisse Stabilität und Sicherheit hinsichtlich seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet, ist meines Erachtens geeignet, die Gefahr einer Rückführung in den ersten Mitgliedstaat auszuschließen und dementsprechend die Wahrung des Familienverbands im Aufnahmemitgliedstaat sicherzustellen. Die Verfahrensbeteiligten machen insoweit geltend, das Recht auf Achtung des Familienlebens und das Wohl des Kindes würden unter den gegebenen Umständen durch geeignete Rechtsinstrumente garantiert, nämlich Art. 23 der Richtlinie 2011/95 und die Richtlinie 2003/86, deren Umsetzung es ermögliche, dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen angemessenen Status zu bieten. |
a) Art. 23 der Richtlinie 2011/95
37. |
In Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) der Richtlinie 2011/95 werden die Rechte festgelegt, die diejenigen Personen in Anspruch nehmen können, die einen Antrag auf Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz gestellt haben und deren Antrag stattgegeben worden ist ( 37 ), wozu die Wahrung des Familienverbands gemäß Art. 23 der Richtlinie 2011/95 gehört. Dieser Artikel gibt den Mitgliedstaaten nämlich auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie aufgeführten Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen die in den Art. 24 bis 35 der Richtlinie 2011/95 genannten Vorteile genießen, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung ( 38 ). Ziel dieser besonderen rechtlichen Regelung ist es, die Integration der Person mit internationalem Schutzstatus und ihrer Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat bestmöglich sicherzustellen. |
38. |
Die Anwendung von Art. 23 der Richtlinie 2011/95 hängt davon ab, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss der potenzielle Empfänger der betreffenden Vorteile ein Familienmitglied im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Richtlinie sein. Zweitens darf er selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes erfüllen. Drittens muss seine persönliche Rechtsstellung mit der Gewährung der in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Vorteile vereinbar sein ( 39 ). Es erscheint mir sinnvoll, insbesondere die ersten beiden Voraussetzungen zu prüfen. |
39. |
Erstens bezieht sich Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95 auf die Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Der Vater, die Mutter oder ein anderer für einen Minderjährigen verantwortlicher Erwachsener fallen unter die Definition eines „Familienangehörigen“. Die familiären Bindungen müssen somit bereits vor Einreise der Familie in den Aufnahmemitgliedstaat bestehen ( 40 ), und die fraglichen Familienangehörigen müssen sich, wie es in einer zugegebenermaßen wenig expliziten Formulierung heißt, „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz“ in diesem Staat aufhalten. Ich verstehe die Formulierung insoweit wie Generalanwalt Richard de la Tour, der in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) die Auffassung vertreten hat ( 41 ), dass eine solche Bedingung voraussetzt, dass die Familienangehörigen die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zum Zweck der Antragstellung in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet haben und damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, zusammenbleiben zu wollen. Die vorstehende Auslegung ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95, in dem es heißt, dass der Unionsgesetzgeber die uneingeschränkte Wahrung der Rechte der „Asylsuchende[n] und d[er] sie begleitenden Familienangehörigen“ sicherstellen muss ( 42 ). |
40. |
Als Vater einer minderjährigen und offenbar nicht verheirateten Tochter, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, könnte der Kläger des Ausgangsverfahrens in die in Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 genannte Kategorie der „Familienangehörigen“ fallen, sofern er die beiden vorerwähnten Untervoraussetzungen erfüllt, was sich für die zweite von ihnen nicht eindeutig aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen und der Kassationsbeschwerde des Klägers des Ausgangsverfahrens geht nämlich hervor, dass dieser Ende 2013 aus seinem Land geflohen und 2014 in Österreich angekommen ist, wo ihm am 1. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Anfang des Jahres 2016 hat er sodann Österreich verlassen, um zu seinen Töchtern, denen am 14. Dezember 2016 in Belgien subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war, zu „ziehen“, und hat dort erst am 14. Juni 2018 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Sachverhaltswiedergabe lässt sich entnehmen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Kinder unterschiedliche Migrationswege gehabt haben, da der Erstgenannte seine Töchter auf ihrem Weg vom Herkunftsland zum Aufnahmemitgliedstaat nicht begleitet hat. |
41. |
Zweitens gilt Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 lediglich für die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen ( 43 ). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher die Durchführung einer Sachprüfung des vom fraglichen Familienmitglied gestellten Antrags auf internationalen Schutz voraus, die zu einem negativen Ergebnis hinsichtlich der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus, wie sie in den Art. 9, 10 bzw. 15 der Richtlinie 2011/95 im Einzelnen aufgeführt sind, geführt haben muss. Nach dem Wortlaut von Art. 32 der Richtlinie 2013/32 können die Mitgliedstaaten einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 erfüllt. Einer gemäß Art. 33 der Richtlinie 2013/32 angenommenen Erklärung der Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz geht jedoch unstreitig keinerlei materiell-rechtliche Beurteilung dieses Antrags voraus, von der der Unionsgesetzgeber den betreffenden Mitgliedstaat aus Gründen der Verfahrensökonomie gerade hat befreien wollen. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 ist nur in Fällen heranzuziehen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz nicht mit einem Unzulässigkeitsgrund kollidiert. |
42. |
Auch ist fraglich, ob der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene spezifische Unzulässigkeitsgrund nur bei dieser besonderen Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 berücksichtigt werden kann. Die ursprüngliche Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes nach Prüfung eines entsprechenden Antrags in der Sache fügt sich in das durch die Richtlinie 2011/95 eingeführte normative System ein, das Begriffe und Kriterien umfasst, die den Mitgliedstaaten gemein sind. Ich erinnere daran, dass in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt, der, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten ( 44 ). Auch wenn es nach derzeitiger Rechtslage keinen allen Mitgliedstaaten gemeinsamen „europäischen“ Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus gibt, stellt die Durchführung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eine Form der impliziten Anerkennung dessen dar, dass der erste Mitgliedstaat die Begründetheit des Antrags auf internationalen Schutz korrekt beurteilt hat. |
43. |
Unter diesen Umständen scheint mir die durch die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Antrags geschaffene Situation – unabhängig davon, ob man die Entscheidung allein unter dem Gesichtspunkt ihrer prozessualen Natur oder in Kombination mit dem vorerwähnten spezifischen Unzulässigkeitsgrund betrachtet – die Schlussfolgerung stützen zu können, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, dem erwiesenermaßen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, mangels Anwendbarkeit von Art. 23. Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 keinen Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 desselben Rechtsakts vorgesehenen Leistungen hat ( 45 ). Die erstgenannte Vorschrift kann dem Kläger des Ausgangsverfahrens somit keine Lösung bieten, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, der ihm den Verbleib in demselben Mitgliedstaat wie seine Kinder gestattet und durch den daher jede Gefahr einer Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens ausgeschlossen ist. |
b) Richtlinie 2003/86
44. |
Gemäß ihrem Art. 1 ist Ziel der Richtlinie 2003/86 die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Allgemein bestehen die Ziele dieser Richtlinie, wie sie in deren Erwägungsgründen 4 und 8 genannt sind, darin, die Integration der betroffenen Drittstaatsangehörigen dadurch zu erleichtern, dass ihnen ermöglicht wird, ein normales Familienleben zu führen, und günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts der Flüchtlinge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation vorgesehen werden ( 46 ). |
45. |
Diese in Kapitel V der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Bedingungen betreffen nach ihrem Wortlaut nur die Familienzusammenführung von „Flüchtlingen“. Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 stellt u. a. klar, dass diese Richtlinie keine Anwendung findet, wenn dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund „subsidiärer Schutzformen“ gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde. Diese Formulierung erklärt sich dadurch, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2003/86 im Unionsrecht keinen subsidiären Schutzstatus gab. Festzustellen ist, dass sich der europäische Asylrechtsrahmen mit der Anerkennung eines solchen Status in der Richtlinie 2004/83/EG ( 47 ) und der Annäherung der beiden Schutzsysteme mit der Richtlinie 2011/95 außerordentlich entwickelt hat. Aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der letztgenannten Richtlinie geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Flüchtlingen ( 48 ). |
46. |
Trotz dieser bemerkenswerten Entwicklung und der Bedenken des Kommissars für Menschenrechte des Europarates ( 49 ) hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung der beiden betroffenen Status hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass sie auf Drittstaatsangehörige, die der Familie eines subsidiär Schutzberechtigten angehören, nicht anwendbar ist. Er hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86, da sich die gemeinsamen Kriterien für die Gewährung subsidiären Schutzes an den in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen, die durch sie harmonisiert und gegebenenfalls ersetzt werden sollen, orientieren, seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn er dahin auszulegen wäre, dass er Personen, denen der vom Unionsrecht vorgesehene subsidiäre Schutzstatus zukommt, nicht erfasst ( 50 ). Das minderjährige Kind des Klägers des Ausgangsverfahrens, das der potenziell „Zusammenführende“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 ist, besitzt aufgrund seines Status eines subsidiär Schutzberechtigten unstreitig einen Aufenthaltstitel in Belgien, was nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung eine Familienzusammenführung in diesem Land ausschließt. |
47. |
Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Kommission zum einen auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung in Österreich, einem Land, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens die Flüchtlingseigenschaft besitzt, und zum anderen auf die belgischen Rechtsvorschriften, die eine solche Familienzusammenführung gestatten, wenn es sich bei dem Zusammenführenden um eine Person handelt, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, insbesondere in Bezug auf den Vater oder die Mutter eines solchen Begünstigten, die mit ihm zusammenleben werden, sofern der Begünstigte unter 18 Jahre alt ist und in Belgien eingereist ist, ohne in Begleitung eines aufgrund des Gesetzes für ihn verantwortlichen volljährigen Ausländers zu sein, und er anschließend nicht tatsächlich unter der Obhut einer solchen Person stand bzw. nach der Einreise allein gelassen wurde. Die erste der vorerwähnten Lösungen scheint mir mehrere potenziell als wesentlich einzustufende Schwierigkeiten aufzuwerfen. |
48. |
Erstens könnte die Umsetzung der Richtlinie 2003/86 zu einer vorübergehenden Familientrennung führen. Gemäß Art. 2 Buchst. a bis d der Richtlinie 2003/86 gilt diese nur für Zusammenführende, die Drittstaatsangehörige sind, mit anderen Worten für jede „sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltende“ Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und die oder deren Familienangehörige einen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihr stellt bzw. stellen, sowie für Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, die ihm nachreisen, um die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind. Dieser Antrag muss grundsätzlich gestellt und geprüft werden, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält ( 51 ). Der Kläger des Ausgangsverfahrens könnte somit gegebenenfalls gezwungen sein, Belgien und seine Töchter zu verlassen ( 52 ), um sich allein nach Österreich – dem Land, in dem er sich unter Berücksichtigung des ihm zuerkannten Flüchtlingsstatus rechtmäßig aufhalten darf – zu begeben und sich dort niederzulassen. Dagegen dürften seine Kinder während der Zeit der Antragsprüfung, die neun Monate dauern kann, wobei eine Verlängerung der Frist möglich ist, nicht in dieses Land einreisen. Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 und der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 gestatten es den Mitgliedstaaten jedoch, von der allgemeinen Regel des Abs. 1 abzuweichen und „gegebenenfalls“ zuzulassen, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, wobei sie hinsichtlich der Konkretisierung dieses Begriffs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. |
49. |
Zweitens kann der Kläger des Ausgangsverfahrens möglicherweise nicht sämtliche Bestimmungen der Richtlinie 2003/86, die eine günstigere Behandlung der Anträge von Flüchtlingen auf Familienzusammenführung vorsehen, in Anspruch nehmen. Ausnahmsweise sieht Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Fall eines Flüchtlings und seiner Familie keinen Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über angemessenen Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste Einkünfte zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner Familie verfügt. Abgesehen von der Tatsache, dass die Ausnahme nicht die Zusammenführung minderjähriger Kinder betrifft, gestattet Unterabs. 3 desselben Absatzes den Mitgliedstaaten, von dem Flüchtling die Erfüllung dieser in Art. 7 der Richtlinie enthaltenen Voraussetzungen zu verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. In der vorliegenden Rechtssache ist der Antrag auf Familienzusammenführung offenkundig mehr als drei Monate nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die am 1. Dezember 2015 erfolgt ist, gestellt worden. Die Erfüllung der genannten Voraussetzungen könnte sich für den Kläger des Ausgangsverfahrens, der seit mehreren Jahren mit seinen Kindern in Belgien lebt, als besonders problematisch erweisen. |
50. |
Drittens könnte die Umsetzung der Richtlinie 2003/86 zu einer Trennung der Geschwister führen ( 53 ). Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten den volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt gestatten „können“, wenn diese „aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können“. Es besteht somit keinerlei Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, den volljährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu erlauben; tun sie es doch, ist die Gestattung notwendigerweise an die Auflage geknüpft, dass der Nachweis eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem betreffenden Elternteil, das aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, erbracht wird. |
51. |
Viertens hätte die Familienzusammenführung in Österreich tatsächlich zur Folge, dass die Kinder den vom Königreich Belgien zuerkannten subsidiären Schutzstatus und die sich daraus ergebenden Vorteile verlören. Würden sich die Kinder dazu entschließen, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, könnten sie zudem mit dem gleichen Unzulässigkeitsgrund konfrontiert werden, der dem Antrag ihres Vaters entgegengehalten wird und Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist ( 54 ). Infolge der Familienzusammenführung nach Maßgabe der Richtlinie 2003/86 besäßen die Kinder des Klägers des Ausgangsverfahrens die Eigenschaft von Familienangehörigen des Zusammenführenden, es würde also rechtlich eine Situation der Abhängigkeit von diesem vorliegen, die mehrere Jahre andauern kann, bevor die Kinder einen eigenen Aufenthaltstitel erlangen können ( 55 ). Außerdem bestehen tatsächliche Unterschiede zwischen den Vorteilen, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/86 genießen, und den Rechten, die Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verliehen werden, wobei der Vergleich für die Erstgenannten ungünstig ausfällt ( 56 ). Hinzu kommen die zu erwartenden Anpassungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit einem neuen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Belgien und die Auflösung der in diesem Land geknüpften sozialen und emotionalen Bindungen. |
52. |
In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht von Art. 7 sowie von Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die fraglichen Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen. Neben dem letztgenannten Ziel soll die Richtlinie Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren ( 57 ). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen lässt sich meines Erachtens nur schwer die Auffassung vertreten, dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/86 für die Zwecke einer Familienzusammenführung in dem Mitgliedstaat, der den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat, wodurch die Richtlinie anwendbar wird, mit den vorerwähnten Grundrechten des minderjährigen Kindes vereinbar ist. Diese Lösung würde u. a. zum Verlust des subsidiären Schutzstatus und der damit verbundenen Vorteile, die im neuen Aufnahmeland grundsätzlich nicht wiedererlangt werden können, sowie zu einer möglichen Trennung der Geschwister führen – eine Folge, die im Kontext einer Familienzusammenführung zumindest paradox ist. |
53. |
Was die zweite Lösung angeht, die auf einer durch die belgische Regelung unter bestimmten Voraussetzungen gestatteten Familienzusammenführung beruht, so ist auf die den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86 zugebilligte Möglichkeit hinzuweisen, auf der alleinigen Grundlage ihres nationalen Rechts ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zu günstigeren Bedingungen zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 ausgeführt, dass sich die humanitären Schutzbedürfnisse von Personen, die subsidiären Schutz genössen, nicht von denen der Flüchtlinge unterschieden, und dementsprechend die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschriften zu erlassen, die Flüchtlingen und Personen, die subsidiären oder vorübergehenden Schutz genießen, ähnliche Rechte verleihen ( 58 ). Auch wenn zahlreiche Mitgliedstaaten subsidiär Schutzberechtigten in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit einräumen, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu den gleichen Bedingungen zu stellen, wie es Flüchtlinge tun können, divergieren die jeweiligen Regelungen nach wie vor, da sie sich bei der Behandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Familienzusammenführung teilweise noch erheblich unterscheiden ( 59 ). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens, wie aus seiner Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht hervorgeht, vergeblich um die Familienzusammenführung mit seiner minderjährigen Tochter bemüht hat, da er die von der zuständigen Kommunalverwaltung ad hoc geforderten Dokumente nicht vorlegen konnte. Im Vorlagebeschluss wird ferner erwähnt, dass er über keinen Aufenthaltstitel in Belgien verfügt ( 60 ). |
54. |
Abgesehen davon ist grundsätzlich denkbar, dass es einem Drittstaatsangehörigen, dem in einem ersten Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gelingt, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um zu seiner Familie zu ziehen, und er in diesem anderen Staat einen neuen Schutzantrag stellt, während ihm gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 oder im Einklang mit einer günstigeren nationalen Umsetzungsregelung gleichzeitig ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Andernfalls kann diesem Drittstaatsangehörigen aus anderen Gründen als dem, dass internationaler Schutz gewährt werden muss, d. h. aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, eine nationalen Schutz beinhaltende Rechtsstellung gewährt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/95 fällt. Dem letzten Satzteil von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 ist nämlich zu entnehmen, dass es nach dieser Richtlinie zulässig ist, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht eine „andere Form“ des nationalen Schutzes gewähren können, der mit Rechten verbunden ist, die Personen, die nicht den Flüchtlingsstatus oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben, den Aufenthalt in ihrem Gebiet gestatten ( 61 ). In beiden Fällen wäre zu prüfen, ob diese Statusformen geeignet wären, eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthalts und infolgedessen des Familienverbands in diesem Staat zu gewährleisten. Bejahendenfalls sollte der Aufnahmemitgliedstaat meines Erachtens die ihm in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verliehene Befugnis, den Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären, unabhängig von einer Analyse des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem fraglichen Familienmitglied ausüben können ( 62 ). |
3. Zum Verhältnis zwischen Antragsteller und seinem Familienangehörigen
55. |
Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta ergibt, haben nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus Art. 8 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR. In den Rechtssachen, die sowohl Familienleben ( 63 ) als auch Einwanderung betreffen, hat der EGMR eine Interessenabwägung vorgenommen, und zwar eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse der betreffenden Menschen, in einem bestimmten Hoheitsgebiet ein Familienleben zu führen, und dem vom Staat verfolgten Allgemeininteresse, in diesem Fall in Form der Kontrolle der Einwanderung. Sind Kinder betroffen, ist nach Auffassung des EGMR das Kindeswohl zu berücksichtigen. Er weist insoweit darauf hin, dass die Auffassung, der zufolge das Kindeswohl in allen Entscheidungen, die Kinder beträfen, Vorrang haben müsse, großen Konsens finde, insbesondere im Völkerrecht. Zwar sei nicht ausschließlich das Kindeswohl entscheidend, doch sei ihm sicherlich bedeutendes Gewicht beizumessen. Daher schenkt der EGMR in Fällen, die eine Familienzusammenführung betreffen, den Umständen der betroffenen minderjährigen Kinder besonderes Augenmerk, insbesondere ihrem Alter, ihrer Situation in dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern und dem Ausmaß, in dem sie von ihren Eltern abhängig sind ( 64 ). |
56. |
Der Begriff des „Abhängigkeitsverhältnisses“ wird auch vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Migrationsstreitigkeiten verwendet ( 65 ). Dies gilt, wenn einem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage der Art. 20 und 21 AEUV ein durch ein Mitglied seiner Familie mit Unionsbürgerstatus eröffnetes abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Gebiet der Union gewährt wird und zwischen beiden ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen ( 66 ). Es kann auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der in Art. 17 der Richtlinie 2003/86 vorgeschriebenen individualisierten Prüfung Bezug genommen werden, die allen relevanten Punkten des einzelnen Falles mit einem besonderen Augenmerk auf das Wohl der betroffenen Kinder und das Bestreben, das Familienleben zu fördern, Rechnung tragen muss, wobei der Grad der Abhängigkeit von den Eltern zu diesen Punkten gehört ( 67 ). |
57. |
Daher muss die Beurteilung der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 7 in Verbindung mit Art. 24 der Charta verstoßenden Behandlung durch die zuständige nationale Behörde, die auf die in den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene persönliche Anhörung folgt, im Hinblick auf alle relevanten Punkte des einzelnen Falles erfolgen und insbesondere dem Alter des Kindes, seiner Situation in dem betreffenden Land ( 68 ) und dem Grad der Abhängigkeit von seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung sowie des Grades der affektiven Bindung an seine Eltern Rechnung tragen, wobei sich insgesamt das Risiko feststellen lassen muss, das mit der Trennung von diesen für das Eltern-Kind-Verhältnis und das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen ( 69 ). |
D. Zwischenergebnis
58. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat daran hindert, die in dieser Vorschrift verliehene Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher Status gewährt worden ist, wenn der Antragsteller einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, im Fall einer Rückführung in diesen anderen Mitgliedstaat eine Behandlung zu erfahren, die mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta in Verbindung mit der in deren Art. 24 Abs. 2 verankerten Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls unvereinbar ist. Die vorstehende Auslegung scheint mir nicht im Widerspruch zu den Zielen dieser Richtlinie und ganz allgemein zu denen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu stehen. |
59. |
In Bezug auf die Verfahrensökonomie kann angesichts der bereits bestehenden Anforderungen der Richtlinie 2013/32, insbesondere der Verpflichtung zu einer individuellen Anhörung vor dem Erlass einer Entscheidung, auch über die Zulässigkeit des Antrags, vernünftigerweise keine zusätzliche oder unverhältnismäßige Arbeitsbelastung der zuständigen nationalen Behörden geltend gemacht werden. Mit einer solchen Anhörung lässt sich die familiäre Situation des Antragstellers klären und gegebenenfalls gleichzeitig dessen Bedarf an internationalem Schutz bewerten. Daher gestattet dieses Verfahren der zuständigen Behörde eine möglichst genaue und rasche Bewertung der Situation des Antragstellers im Interesse sowohl des Betroffenen als auch des Mitgliedstaats, was zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung und zur Erfüllung des Erfordernisses einer umfassenden Antragsprüfung beiträgt. |
60. |
Was die Vermeidung von Sekundärmigration angeht, so scheint mir die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens, der sich nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um zu seinen Kindern zu ziehen und bei ihnen zu leben, streng genommen nicht unter diesen Begriff zu fallen. Die beschriebene Ortsveränderung innerhalb der Union ist – anders als im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 vorgesehen – nicht ausschließlich auf rechtliche Unterschiede zurückzuführen, sondern durch die Wahrnehmung eines in Art. 7 der Charta vorgesehenen Grundrechts motiviert. Mit anderen Worten fügt sich das Vorgehen des Klägers nicht in das ein, was gemeinhin als „forum shopping“ beim Asyl bezeichnet wird, da er weder einen besseren rechtlichen Schutz anstrebt noch versucht hat, mit den Unterschieden bei den Sozialschutzniveaus der Mitgliedstaaten zu jonglieren, um bessere materielle Lebensbedingungen zu erlangen. Außerdem halte ich es angesichts der Voraussetzungen, die für das den Mitgliedstaaten auferlegte Verbot gelten, Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 heranzuziehen, für unwahrscheinlich, dass es zu einer „Stockung“ des Systems kommt. |
61. |
Die in den vorliegenden Schlussanträgen befürwortete Lösung steht nach meinem Dafürhalten voll und ganz im Einklang mit anderen Zielen, die der Unionsgesetzgeber mit der Ausarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verfolgt hat, nämlich einer Harmonisierung der Normen, insbesondere im Bereich der Asylverfahren, dem Schutz und der Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und ihrer Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat sowie der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Entscheidungsfindung. In einem Kontext, der durch die Verschiedenartigkeit der möglichen Situationen der internationalen Schutz in der Union beantragenden Personen gekennzeichnet ist, erscheint mir die vorgeschlagene Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 angemessen. Die Tatsache, dass diese Vorschrift für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, dass einem Familienangehörigen der Person mit Anspruch auf internationalen Schutz von einigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 2011/95 der Flüchtlingsstatus automatisch in abgeleiteter Form zuerkannt wird und dass nationale Umsetzungen der Richtlinie 2003/86 bisweilen zu Angleichungen des Flüchtlingsstatus an den subsidiären Schutzstatus geführt haben, trägt – im Widerspruch zum Ziel eines Harmonisierungsprozesses, der verlangt, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf identische und angemessene Weise behandelt werden, unabhängig davon, wo im Unionsgebiet sie sich befinden – zu dieser Heterogenität bei. |
E. Zu den Folgen der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz
62. |
Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sie dem Aufnahmemitgliedstaat vorschreibt, den internationalen Schutz, der einem minderjährigen Kind gewährt worden ist, im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta in Verbindung mit der in deren Art. 24 Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls auf den an der Seite des Kindes lebenden Elternteil zu erstrecken. Bevor auf diese Frage geantwortet wird, sind nach meinem Dafürhalten mehrere Anmerkungen im Zusammenhang mit den Folgen geboten, die sich ergäben, wenn der Aufnahmemitgliedstaat die ihm in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verliehene Befugnis nicht wahrnehmen könnte und der Antrag auf internationalen Schutz somit zulässig wäre. |
63. |
Als Erstes ist in Erinnerung zu rufen, dass der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsmechanismus eine Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellt, alle Anträge auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, d. h., zu bewerten, ob der betreffende Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 hat. Die letztgenannte Richtlinie sieht ihrerseits nach ihrem Art. 1 Normen erstens für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, zweitens für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und drittens für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vor. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist nach den Art. 13 und 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit den Definitionen der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie der in ihr vorgesehene internationale Schutz grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewähren, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe haben oder tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden ( 70 ). |
64. |
Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat mit einer Situation konfrontiert sieht, die ihn daran hindert, von der ihm in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, hätte er den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz folglich zu prüfen und zu untersuchen, ob die internationalen Schutz beantragende Person die oben beschriebenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllt. Der Mitgliedstaat muss den betreffenden Drittstaatsangehörigen daher wie eine Person behandeln, die erstmals internationalen Schutz beantragt, unabhängig von dem Schutz, der ihm von einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährt worden ist. Die Folgen einer solchen Situation hat der Unionsgesetzgeber im Rahmen des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Unzulässigkeitsmechanismus zweifellos bedacht ( 71 ); soll dieser Vorschrift nicht ihre gesamte praktische Wirksamkeit genommen werden, darf der Umstand im Zusammenhang mit der vorherigen Zuerkennung des internationalen Schutzes durch einen ersten Mitgliedstaat – darauf sei abermals hingewiesen – im Rahmen der Sachprüfung des Antrags in keiner Weise berücksichtigt werden ( 72 ). |
65. |
Als Zweites heben sämtliche Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen hervor, dass der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens darauf abziele, die Familienzusammenführung sicherzustellen, bzw. ausschließlich durch diese motiviert sei, da der Kläger nicht durch einen Bedarf an internationalem Schutz angetrieben werde, der bereits in Österreich gedeckt worden sei. Sein Antrag sei somit nicht wirklich ein Antrag auf internationalen Schutz und könne in Anbetracht des Wortlauts, der allgemeinen Systematik und der Ziele der Richtlinie 2011/95 nicht zur Gewährung eines unter diesen Schutz fallenden Status führen. Insoweit ist meines Erachtens klar zwischen dem Rechtsinstrument selbst, dem Antrag auf internationalen Schutz und dem Inhalt der zu seiner Stützung vorgebrachten Argumente und Beweismittel sowie der etwaigen zugrunde liegenden Motivation der internationalen Schutz beantragenden Person zu unterscheiden. |
66. |
Der Begriff „Antrag auf internationalen Schutz“ ist in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 definiert als „das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95 … ersucht“. Dieser Antrag gilt als gestellt, sobald die betreffende Person bei einer der von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 erfassten Behörden seine Absicht bekundet hat, internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Bekundung dieser Absicht von irgendeiner Verwaltungsformalität abhängig gemacht werden darf ( 73 ). Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich unmissverständlich, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens am 14. Juni 2018 in Belgien einen als Antrag auf internationalen Schutz betrachteten Antrag gestellt hat, der von den zuständigen Behörden als solcher behandelt und auf der Grundlage nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 für unzulässig erklärt worden ist. |
67. |
In der Sache hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die materiellen Voraussetzungen erfüllt, um gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie als Flüchtling anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen ( 74 ). Das Gleiche gilt unter Berücksichtigung der ähnlichen Formulierung von Art. 18 der Richtlinie 2011/95 entsprechend für den subsidiären Schutzstatus ( 75 ). Das Bestehen einer zugrunde liegenden und opportunen Motivation des Antragstellers hinsichtlich der Wahrung des Familienverbands im betreffenden Mitgliedstaat ist im vorliegenden Fall von dem Augenblick an gleichgültig, zu dem die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Kontext kann eine Beurteilung eines Antrags auf internationalen Schutz, die – unabhängig von der Behauptung einer Verfolgungsgefahr oder ernsthafter Bedrohungen des Antragstellers – einzig und allein auf dem notwendigen Familienverband mit dem Begünstigten eines solchen Schutzes beruht, in Anbetracht der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 nur zur einer Ablehnung in der Sache führen. Insoweit ist hervorzuheben, dass diese Richtlinie eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen der Person, der die Eigenschaft oder der Schutzstatus zuerkannt worden ist, nicht vorsieht, was nicht bedeutet, dass die familiäre Bindung bei der Gewährung internationalen Schutzes nie berücksichtigt werden kann ( 76 ). |
68. |
Als Drittes sollen die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95, wie sich aus deren zwölftem Erwägungsgrund ergibt, die Anwendung gemeinsamer Kriterien zur Bestimmung der Personen, die internationalen Schutz benötigen, sowie ein Mindestniveau von Leistungen für diese Personen in allen Mitgliedstaaten sicherstellen ( 77 ). Außerdem beruht der Rahmen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach den Erwägungsgründen 11 und 12 sowie nach Art. 1 der Richtlinie 2013/32 auf dem Konzept eines „einheitlichen Verfahrens“ und ist auf gemeinsame Mindestnormen gestützt ( 78 ). Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass Situationen internationalen Schutz beantragender Personen, die tatsächliche Ähnlichkeiten aufweisen, von den zuständigen nationalen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und in der Sache dieselbe Antwort erhalten sollten. Anders ausgedrückt sollte dem Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien von vornherein die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, was zu einer Situation kumulierten internationalen Schutzes führen würde. Auch wenn eine solche Situation – ebenso wenig wie ihre Beendigung – in den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 nicht ausdrücklich vorgesehen ist, stellt sie gleichwohl eine mögliche Folge der Tatsache dar, dass die Durchführung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a des letztgenannten Rechtsakts durch die Mitgliedstaaten fakultativen Charakter hat, und ist vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ( 79 ) implizit, aber notwendigerweise anerkannt worden. |
69. |
In dem Bemühen um Vollständigkeit der Beurteilung einer solchen Situation stelle ich fest, dass Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2011/95 insbesondere in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft die Fälle aufführt, in denen die Mitgliedstaaten diese aberkennen, beenden oder nicht mehr verlängern können bzw. müssen. Keine der vorgesehenen Fallkonstellationen, die nach Auffassung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen restriktiv auszulegen sind ( 80 ), erfasst den Fall der doppelten Anerkennung. Hervorzuheben ist jedoch, dass Art. 45 der Richtlinie 2013/32, der die Garantien festlegt, die die betreffende Person erhält, wenn die zuständige nationale Behörde beabsichtigt, den internationalen Schutz, der dieser Person gewährt worden ist, gemäß Art. 14 der Richtlinie 2011/95 abzuerkennen, einen von den Abs. 1 bis 4 abweichenden Abs. 5 umfasst. Danach können die Mitgliedstaaten beschließen, dass dieser Schutz im Fall eines eindeutigen Verzichts hinsichtlich ihrer Anerkennung als solche durch die insoweit anspruchsberechtigte Person hinfällig wird, was nach meinem Dafürhalten den Fall eines Antrags und einer späteren Zuerkennung des in einem ersten Staat gewährten Schutzes in einem zweiten Mitgliedstaat erfassen könnte. Schließlich ist es mehr als wahrscheinlich, dass die doppelte Anerkennung zur Folge haben wird, dass der vorläufige Aufenthaltstitel, der gemäß Art. 24 der Richtlinie 2011/95 im ersten Mitgliedstaat automatisch erteilt worden ist, mangels eines entsprechenden Antrags des Betroffenen bzw. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich dieser eine bestimmte Zeit lang nicht im nationalen Hoheitsgebiet aufgehalten hat, sowie angesichts des Erwerbs eines neuen Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat nicht mehr verlängert wird. Wie es im 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 heißt, können die Mitgliedstaaten innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen festlegen, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist. Diese Faktoren sind geeignet, die Bedeutung und die praktischen Folgen einer doppelten Zuerkennung internationalen Schutzes zu relativieren. |
70. |
Da selbst eine hohe Wahrscheinlichkeit niemals eine Gewissheit darstellt, sei abschließend darauf hingewiesen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die individuelle Beurteilung eines zweiten Antrags auf internationalen Schutz, nachdem dieser von einem ersten Mitgliedstaat gewährt worden ist, zu einer Ablehnung des Antrags führen kann. Auch wenn das durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32 eingeführte normative System einen gewissen Fortschritt auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem darstellt, ist es kein Ausdruck einer vollständigen Harmonisierung. Wie Generalanwalt Richard de la Tour hervorhebt ( 81 ), sind einige Begriffe, die für die Umsetzung der Richtlinie 2011/95 von grundlegender Bedeutung sind, nicht stricto sensu definiert, was Raum für unterschiedliche Beurteilungen der Mitgliedstaaten lässt und zu Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts an den Gerichtshof führt. Für den Fall einer Ablehnung des besagten Antrags in der Sache wird der zweite Mitgliedstaat dem Antragsteller nach Art. 23 der Richtlinie 2011/95 jedoch gegebenenfalls die in deren Art. 24 bis 35 vorgesehenen Leistungen zuteilwerden lassen können. |
V. Ergebnis
71. |
Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) wie folgt zu antworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).
( 4 ) Richtlinie des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).
( 5 ) In der Vorlageentscheidung wird Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, sondern auf den Grundsatz des Familienverbands Bezug genommen. Jedenfalls ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu müssen die Vorlagefragen im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden, einschließlich der Bestimmungen, die das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung nicht angeführt hat (Urteile vom 29. Oktober 2015, Nagy, C‑583/14, EU:C:2015:737, Rn. 21, sowie vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas, C‑473/17 und C‑546/17, EU:C:2019:308, Rn. 38).
( 6 ) Vgl. Urteil vom 6. Juni 2013, MA u. a. (C‑648/11, EU:C:2013:367, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 7 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
( 8 ) Vgl. Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa) (C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29).
( 9 ) Vgl. Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, im Folgenden: Urteil Ibrahim u. a., EU:C:2019:219, Rn. 58). Aufgrund dieses fakultativen Charakters sind zwangsläufig Unterschiede in den nationalen Regelungen für den Mechanismus der Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz möglich.
( 10 ) Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen eng auszulegen (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C‑476/01, EU:C:2004:261, Rn. 72, vom 12. November 2009, TeliaSonera Finland, C‑192/08, EU:C:2009:696, Rn. 40, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 87).
( 11 ) Vgl. Urteil vom 17. März 2016, Mirza (C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 43).
( 12 ) Vgl. Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 77).
( 13 ) Vgl. entsprechend – in Bezug auf die Dublin‑II-Verordnung – Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 79).
( 14 ) Vgl. Urteile vom 17. März 2016, Mirza (C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52), und vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality (Antrag auf internationalen Schutz in Irland) (C‑616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 51 und 52).
( 15 ) Vgl. 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 und – analog zur Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13, und Berichtigung ABl. 2006, L 236, S. 35) – Urteil vom 10. Dezember 2020, Minister for Justice and Equality (Antrag auf internationalen Schutz in Irland) (C‑616/19, EU:C:2020:1010, Rn. 51 und 52).
( 16 ) Vgl. 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32.
( 17 ) Aus dem Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 98) ergibt sich ferner, dass die Mitgliedstaaten bei der Feststellung, ob ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt, nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 jeden Antrag auf internationalen Schutz individuell prüfen müssen.
( 18 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 46 bis 48).
( 19 ) Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass dies im Ausgangsverfahren nicht – wie in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 der Richtlinie 2013/32 vorgesehen – der Fall ist. Im Urteil vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist) (C‑651/19, EU:C:2020:681, Rn. 58), hat der Gerichtshof klargestellt, dass jedem Folgeantrag auf internationalen Schutz ein Erstantrag vorausgeht, der bestandskräftig abgelehnt worden ist und in dessen Rahmen die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung vorgenommen hat, um zu klären, ob der betreffende Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme internationalen Schutzes erfüllt.
( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 55 und 59).
( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 64).
( 22 ) Vgl. Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 101) sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C‑540/17 und C‑541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).
( 23 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 83 bis 86) sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C‑540/17 und C‑541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 41).
( 24 ) Diese Schlussfolgerung wird durch die Verwendung des Ausdrucks „insbesondere“ in Rn. 83 des Urteils Ibrahim u. a. bestätigt.
( 25 ) Im Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 95 bis 100) hat der Gerichtshof einen möglichen Verstoß gegen diese Vorschrift im Übrigen anhand der Frage geprüft, ob ein Mitgliedstaat Personen, die internationalen Schutz beantragen und die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie 2011/95 erfüllen, systematisch und ohne echte Prüfung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert. Auch wenn der Gerichtshof die Ansicht vertreten hat, dass diese Behandlung nicht als mit den Pflichten nach Art. 18 der Charta im Einklang stehend angesehen werden kann, hat er jedoch entschieden, dass die übrigen Mitgliedstaaten den neuen Antrag nach dem im Licht des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens auszulegenden Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig ablehnen können, wobei der subsidiären Schutz gewährende Mitgliedstaat das Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wieder aufzunehmen hat.
( 26 ) Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist in Art. 8 EMRK garantiert, und die Wahrung des Familienverbands ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein wesentliches Recht des Flüchtlings (Urteil des EGMR vom 10. Juli 2014, Tanda-Munziga/Frankreich, CE:ECHR:2014:0710JUD000226010, § 75). Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 53), klargestellt, dass, auch wenn die EMRK es nicht als ein Grundrecht eines Ausländers gewährleistet, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, es einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Art. 8 Abs. 1 dieser Konvention geschützt ist, darstellen kann, wenn einer Person die Einreise in ein Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, oder der Aufenthalt dort verweigert wird.
( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 97) sowie Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C‑720/17, EU:C:2019:448, Rn. 54).
( 28 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Ahmedbekova (C‑652/16, EU:C:2018:514, Nr. 51) und des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C‑91/20, EU:C:2021:384, Nr. 66).
( 29 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, Belgischer Staat (Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind) (C‑133/19, C‑136/19 und C‑137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 30 ) In dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Entschließung 44/25 vom 20. November 1989 angenommenen und am 2. September 1990 in Kraft getretenen Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das für jeden Mitgliedstaat bindend ist, wird der Grundsatz der Achtung des Familienlebens ebenfalls anerkannt. Das Übereinkommen gründet auf der in seiner sechsten Begründungserwägung ausgedrückten Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie aufwachsen soll. Art. 9 dieses Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsstaaten sicherstellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird (Abs. 1), und das Recht des von einem oder beiden Elternteilen getrennten Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen achten, es sei denn, dies steht dem Wohl des Kindes entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 57).
( 31 ) Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Übrigen ein Querschnittsanliegen sämtlicher Rechtsinstrumente dar, aus denen das Gemeinsame Europäische Asylsystem besteht.
( 32 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2010, McB. (C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 33 ) Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 34 ) Ergänzend lassen sich noch der 17. Erwägungsgrund und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 anführen, aus denen sich ergibt, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen und einen bei ihnen oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind.
( 35 ) Vgl. Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 84).
( 36 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C‑517/17, EU:C:2020:579, Rn. 49 und 53).
( 37 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, T. (C‑373/13, EU:C:2015:413, Rn. 68).
( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68).
( 39 ) Klarzustellen ist, dass sich die Erfüllung dieser drei Voraussetzungen als unzureichend erweisen kann, wenn die fragliche Person unter einen der Ausschlüsse von der Gewährung internationalen Schutzes in den Kapiteln III und V der Richtlinie 2011/95 fällt. Auch können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Leistungen aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung jederzeit verweigern, einschränken oder entziehen.
( 40 ) Die Richtlinie 2011/95 soll nicht die familiären Bindungen schützen, die nach der Einreise des Asylbewerbers in den Aufnahmemitgliedstaat geknüpft worden sind. Dies unterscheidet sie von der Richtlinie 2003/86, die auch für familiäre Beziehungen gilt, die nach der Ankunft des Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstanden sind (vgl. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2003/86).
( 41 ) C‑91/20, EU:C:2021:384, Nr. 55.
( 42 ) Dieses zweite Erfordernis stellt ein neues Unterscheidungsmerkmal der durch die Richtlinie 2003/86 eingeführten Regelung für die Familienzusammenführung dar, da diese Richtlinie in Art. 5 Abs. 3 vorsieht, dass der Antrag auf Zusammenführung – abgesehen von Ausnahmen – zu stellen ist, „wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält“.
( 43 ) Mit anderen Worten kann das betreffende Familienmitglied nicht den größtmöglichen Schutz erhalten, da nicht feststeht, dass eine Gefahr von Verfolgung oder ernsthafter das Familienmitglied betreffender Bedrohungen besteht, es hat aber, damit die Wahrung des Familienverbands mit dem Schutzbegünstigten sichergestellt ist, Anspruch auf verschiedene Leistungen, die es in eine Lage versetzen, die der des Schutzbegünstigten nahekommt.
( 44 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Ibrahim u. a. (Rn. 84 und 85).
( 45 ) In Rn. 39 ihrer Erklärungen hat die Kommission die Unanwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 mit Rücksicht auf die Flüchtlingseigenschaft des Klägers des Ausgangsverfahrens anerkannt, was auch für den Beklagten des Ausgangsverfahrens gilt. Dagegen trägt die italienische Regierung vor (Rn. 27 ihrer Erklärungen), dass „der Kläger des Ausgangsverfahrens, obwohl ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann (da er bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist), jedenfalls einen Aufenthaltstitel in dem Staat …, in dem seine minderjährige Tochter subsidiären Schutz erhalten hat“, sowie die übrigen in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Leistungen „wird erhalten können“. Dieses – unzureichend begründete – Vorbringen wäre zutreffend, wenn die Tatsache, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, von den zuständigen belgischen Behörden berücksichtigt werden könnte, um den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 für unzulässig zu erklären und gleichzeitig die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 zu rechtfertigen, weil er die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Status nicht erfüllt, was möglicherweise in sich unschlüssig erscheint.
( 46 ) Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung – Schwester eines Flüchtlings) (C‑519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 34 und 58).
( 47 ) Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).
( 48 ) Vgl. Urteile vom 1. März 2016, Alo und Osso (C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 32), sowie vom 13. September 2018, Ahmed (C‑369/17, EU:C:2018:713, Rn. 42). Hervorzuheben ist, dass die Kommission im Jahr 2011 – über ein Grünbuch zum Recht auf Familienzusammenführung von in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/86/EG) (KOM[2011] 735 endgültig) – eine Debatte über eine mögliche Reform der besagten Richtlinie angestoßen hat. Einer der zur Diskussion gestellten Punkte betraf gerade die Frage des Ausschlusses des subsidiären Schutzes vom Anwendungsbereich der Richtlinie. Trotz der Unterstützung zahlreicher internationaler Organisationen ist keinerlei Neufassung der Richtlinie 2003/86 unter Einbeziehung von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfolgt.
( 49 ) Zweifel an der Vereinbarkeit des Ausschlusses von Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz von der in der Richtlinie 2003/86 vorgesehenen Regelung mit der EMRK sind vom Kommissar für Menschenrechte des Europarates angemeldet worden („Réaliser le droit au regroupement familial des réfugiés en Europe“, Themenpapier, 2017). Der EGMR hat, als er über die Frage zu entscheiden hatte, ob die Festlegung einer dreijährigen Wartezeit für die Gewährung der Familienzusammenführung an Personen, denen subsidiärer oder vorübergehender Schutz zuerkannt worden war, mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, im Urteil vom 9. Juli 2021, M. A./Dänemark (CE:ECHR:2021:0709JUD000669718), auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift geschlossen. Er hat darin jedoch hervorgehoben, dass sich Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und Flüchtlinge nicht in der gleichen Situation befinden (§ 153) und die Mitgliedstaaten über einen großen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Zugangs subsidiär Schutzberechtigter zur Familienzusammenführung verfügen (§ 155). Daher wird die Unterscheidung zwischen den beiden Schutzstatus vom EGMR nicht in Frage gestellt.
( 50 ) Vgl. Urteile vom 7. November 2018, K und B (C‑380/17, EU:C:2018:877, Rn. 33), sowie vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 34). Zur Feststellung des Schrifttums hinsichtlich einer engen Auslegung der Richtlinie 2003/86 vgl. Peers, S., EU Justice and Home Affairs Law (Volume 1: EU Immigration and Asylum Law), 4. Aufl., OUP, Oxford 2016, S. 402.
( 51 ) Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen, ob ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen gestellt werden muss.
( 52 ) Die Situation erscheint besonders komplex, da er ausweislich der Kassationsbeschwerdeschrift mit seiner minderjährigen Tochter, seiner Lebensgefährtin (einem syrischen Flüchtling), bei der seine Tochter zur Pflege untergebracht ist, ihrem gemeinsamen Kind und denen seiner Lebensgefährtin zusammenlebt.
( 53 ) Der EGMR erkennt an, dass es zwischen Geschwistern ein Familienleben geben kann, und hat klargestellt, dass eine Trennung von Geschwistern in Verfahren betreffend die Unterbringung von Kindern vermieden werden sollte, da sie dem Kindeswohl zuwiderlaufen kann (EGMR, 18. Februar 1991, Moustaquim/Belgien, CE:ECHR:1991:0218JUD001231386, § 36, sowie 6. April 2010, Mustafa und Armağan Akın/Türkei, CE:ECHR:2010:0406JUD000469403, § 19).
( 54 ) Die österreichischen Rechtsvorschriften, mit denen die Richtlinie 2013/32 umgesetzt wird, sehen vor, dass ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wird, wenn von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist: § 4a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), in deutscher Sprache zugänglich unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004240 .
( 55 ) Vgl. Art. 13 und 15 der Richtlinie 2003/86. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 47), entschieden hat, folgt aus dem Ziel der Richtlinie 2003/86, das sich aus dem vierten Erwägungsgrund ergibt, sowie aus einer Gesamtbetrachtung dieser Richtlinie, insbesondere von deren Art. 13 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3, dass, solange die betreffenden Familienangehörigen keinen eigenen Aufenthaltstitel auf der Grundlage von Art. 15 dieser Richtlinie erlangt haben, ihr Aufenthaltsrecht ein vom Aufenthaltsrecht des betreffenden Zusammenführenden abgeleitetes Recht ist, das dazu bestimmt ist, dessen Integration zu fördern.
( 56 ) Die Art. 29, 30 und 32 der Richtlinie 2011/95 sehen mehrere Rechte und Vorteile zugunsten von Personen vor, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von denen in der Richtlinie 2003/86 in Bezug auf die Familienangehörigen des Zusammenführenden keine Rede ist, nämlich den Zugang zu Sozialhilfeleistungen, zur medizinischen Versorgung und zu Wohnraum. Letztere haben gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/86 das Recht auf Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, die Mitgliedstaaten können aber eine Frist von zwölf Monaten festlegen, bevor sie die Ausübung dieser Tätigkeit gestatten, und den Zugang für volljährige, unverheiratete Kinder einschränken.
( 57 ) Vgl. Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45 und 56).
( 58 ) COM(2014) 210 final, Nr. 6.2, S. 29.
( 59 ) Zudem haben einige Staaten wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden die Familienzusammenführung für Personen, die subsidiären Schutz genießen, angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migrationskrise von 2015 vorübergehend eingeschränkt (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 29. März 2019, COM[2019] 162 final, S. 4, UNHCR „The ‚Essential Right‘ to Family Unity of Refugees and Others in Need of International Protection in the Context of Family Reunification“, S. 142 bis 145, und „Réaliser le droit au regroupement familial des réfugiés en Europe“, Themenpapier des Kommissars für Menschenrechte des Europarates, 2017, S. 32 bis 34).
( 60 ) Der Kläger des Ausgangsverfahrens befindet sich somit offenbar im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in diesen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, und ist schon allein deswegen dort illegal aufhältig, selbst wenn er über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, weil dieser Staat ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daher muss er gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Staates zurückkehren und kann im Einklang mit der nationalen Regelung des Wohnsitzstaats gegebenenfalls zwangsweise dorthin überstellt werden (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C‑673/19, EU:C:2021:127, Rn. 30, 33 und 45 bis 48).
( 61 ) Vgl. Urteile vom 9. November 2010, B und D (C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118), und vom 23. Mai 2019, Bilali (C‑720/17, EU:C:2019:448, Rn. 61).
( 62 ) Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein solcher Status in der Praxis die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat der Aufnahme der Familie verhindern kann oder zu dessen Rücknahme führt.
( 63 ) Seit 2016 hält sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien auf und lebt mit seiner minderjährigen Tochter unter ein und demselben Dach. Diese Situation kennzeichnet unbestreitbar ein „Familienleben“, wie es der EGMR in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verlangt, wobei der Begriff „Familienleben“ das Verhältnis zwischen einem ehelichen oder leiblichen Kind und seinem Vater umfassen kann, unabhängig davon, ob das Kind im Haushalt der Mutter lebt oder nicht, und sich der Schutz, den diese Vorschrift gewährleistet, auf sämtliche Familienangehörigen erstreckt (EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande, CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, § 117).
( 64 ) EGMR, 3. Oktober 2014, Jeunesse/Niederlande (CE:ECHR:2014:1003JUD001273810, §§ 109 und 118).
( 65 ) Ferner ergibt sich aus dem 16. Erwägungsgrund und Art. 16 der Verordnung Nr. 604/2013, dass, um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und das Wohl des Kindes zu gewährleisten, ein zwischen einer internationalen Schutz beantragenden Person und bestimmten Mitgliedern ihrer Familie bestehendes Abhängigkeitsverhältnis ein verbindliches Zuständigkeitskriterium darstellt.
( 66 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 52).
( 67 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E. (C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 59).
( 68 ) Aus dem Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. (Täuschung bei der Familienzusammenführung) (C‑557/17, EU:C:2019:203, Rn. 54), ergibt sich, dass die Aufenthaltsdauer des Kindes und seines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat, das Alter des Kindes bei der Einreise in diesen Staat und der mögliche Umstand, dass es dort aufgezogen wurde und eine Ausbildung erhalten hat, sowie das Vorliegen familiärer, wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Bindungen des Kindes und des Elternteils zu und in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden können.
( 69 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 71 bis 73).
( 70 ) Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C‑556/17, EU:C:2019:626, Rn. 48 und 49).
( 71 ) Gemäß Art. 32 der Richtlinie 2013/32 können die Mitgliedstaaten unbeschadet von deren Art. 27, der sich auf die Rücknahme des Antrags bezieht, einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 erfüllt. Der Antrag kann gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 sogar als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, falls der beschriebene Umstand so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, was der Fall sein kann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz von einem Angehörigen eines sicheren Herkunftsstaats gestellt wird.
( 72 ) In diesem Zusammenhang erscheinen mir die Erklärungen der belgischen Regierung (Rn. 36, 37, 56, 58 und 61) irrelevant, wonach die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus ausschließlich Personen vorbehalten sei, die dafür die Voraussetzungen erfüllten, was bei Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens, dem in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein solcher Status gewährt worden sei, der ihn gegen jede Art von Verfolgung oder ernsthaften Schaden schütze, nicht der Fall sei.
( 73 ) Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen) (C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 97).
( 74 ) Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 89).
( 75 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2019, Bilali (C‑720/17, EU:C:2019:448, Rn. 36).
( 76 ) Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68). In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich klargestellt, dass Art. 3 der Richtlinie 2011/95 es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz gewährt wird, diesen Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auf andere Angehörige dieser Familie zu erstrecken. Er hat ferner entschieden, dass, auch wenn einem Antrag auf internationalen Schutz als solchem nicht deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, eine solche Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers jedoch bei der Feststellung zu berücksichtigen ist, ob der Antragsteller aufgrund seiner familiären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist.
( 77 ) Vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79).
( 78 ) Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, A (C‑404/17, EU:C:2018:588, Rn. 30).
( 79 ) Vgl. Urteil Ibrahim u. a. sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (C‑540/17 und C‑541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964).
( 80 ) Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Dezember 2011, HCR/1P/4/FRE/REV.3, Rn. 116.
( 81 ) Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Wahrung des Familienverbands) (C‑91/20, EU:C:2021:384, Nr. 108).