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Document 62020CB0655

    Rechtssache C-655/20: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona — Spanien) — Marc Gómez del Moral Guasch/Bankia SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag – Variabler Zinssatz – Referenzindex für Hypothekendarlehen – Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter – Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln – Folgen der Feststellung der Nichtigkeit – Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch [C-125/18, EU:C:2020:138] – Erneute Fragen)

    ABl. C 37 vom 24.1.2022, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/2


    Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona — Spanien) — Marc Gómez del Moral Guasch/Bankia SA

    (Rechtssache C-655/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Variabler Zinssatz - Referenzindex für Hypothekendarlehen - Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter - Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln - Folgen der Feststellung der Nichtigkeit - Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch [C-125/18, EU:C:2020:138] - Erneute Fragen)

    (2022/C 37/02)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Marc Gómez del Moral Guasch

    Beklagte: Bankia SA

    Tenor

    1.

    Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekendarlehens sind dahin auszulegen, dass sie es dem Gewerbetreibenden gestatten, in einem solchen Vertrag nicht die vollständige Definition des zur Berechnung eines variablen Zinssatzes dienenden Referenzindexes aufzunehmen oder dem Verbraucher vor Vertragsschluss kein Informationsblatt über die bisherige Entwicklung dieses Indexes auszuhändigen — mit der Begründung, dass die Informationen über diesen Index amtlich veröffentlicht worden seien –, vorausgesetzt, ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher war angesichts der öffentlich verfügbaren und zugänglichen Informationen sowie der gegebenenfalls vom Gewerbetreibenden gemachten Angaben in der Lage, zu verstehen, wie der Referenzindex konkret berechnet wird, und konnte daher auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen.

    2.

    Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertragsklausel, deren Gegenstand in der Festlegung der Berechnungsweise eines variablen Zinssatzes in einem Hypothekendarlehensvertrag besteht, nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 oder von Art. 5 dieser Richtlinie abgefasst ist, zu prüfen hat, ob die Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie „missbräuchlich“ ist.

    3.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er den nationalen Richter verpflichtet, dem Verbraucher die Wahl zu lassen zwischen einer Anpassung des Vertrags mittels der Ersetzung einer für missbräuchlich befundenen Vertragsklausel zur Festlegung eines variablen Zinssatzes durch eine Klausel, die auf einen gesetzlich vorgesehenen Ersatzindex Bezug nimmt, und einer Nichtigerklärung des Hypothekendarlehensvertrags in seiner Gesamtheit, wenn er ohne diese Klausel nicht fortbestehen kann.

    4.

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Art. 1 Abs. 2 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter nicht verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index unter Beachtung der in Rn. 67 des Urteils vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138), genannten Voraussetzungen durch einen gesetzlichen Index zu ersetzen, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, wenn diese beiden Indizes durch einen Berechnungsmodus mit einem gleichwertigen Grad an Komplexität bestimmt werden und diese Ersetzung vom nationalen Recht in nicht streitbefangenen Fällen vorgesehen ist, in denen sie das Gleichgewicht der Leistungen zwischen den Parteien aufrechterhalten soll, vorausgesetzt, der Ersatzindex spiegelt tatsächlich eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts wider.

    5.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der nationale Richter in einer Situation, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach der Streichung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit den Verbraucher besonders schädlichen Folgen aussetzt, der Nichtigkeit dieser Klausel dadurch abhelfen kann, dass er sie durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts ersetzt, wobei die Anwendung des sich aus dem Ersatzindex ergebenden Zinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen hat.


    (1)  Eingangsdatum: 2.12.2020.


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