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Document 62020CB0082

Rechtssache C-82/20: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Rodez, Frankreich) — BNP Paribas Personal Finance SA/AN, CN (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung [Schweizer Franken] lautet – Art. 4 Abs. 2 – Hauptgegenstand des Vertrags – Klauseln, die den Darlehensnehmer einem Wechselkursrisiko aussetzen – Gebote der Verständlichkeit und der Transparenz – Art. 3 Abs. 1 – Erhebliches Missverhältnis – Art. 5 – Klare und verständliche Abfassung einer Vertragsklausel)

ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 11–12 (GA)

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/12


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Rodez, Frankreich) — BNP Paribas Personal Finance SA/AN, CN

(Rechtssache C-82/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung [Schweizer Franken] lautet - Art. 4 Abs. 2 - Hauptgegenstand des Vertrags - Klauseln, die den Darlehensnehmer einem Wechselkursrisiko aussetzen - Gebote der Verständlichkeit und der Transparenz - Art. 3 Abs. 1 - Erhebliches Missverhältnis - Art. 5 - Klare und verständliche Abfassung einer Vertragsklausel)

(2022/C 198/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Rodez

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BNP Paribas Personal Finance SA

Beklagte: AN, CN

Beteiligte: Caisse régionale de crédit agricole mutuel du Languedoc

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz der Klauseln dieses Vertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitgestellt hat, die es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die konkrete Funktionsweise des fraglichen Finanzmechanismus zu verstehen und somit die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen solcher Klauseln für seine finanziellen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags zu bewerten.

2.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die vorsehen, dass die Fremdwährung die Verrechnungswährung und der Euro die Zahlungswährung ist, und die bewirken, dass der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko trägt, ohne dass eine Obergrenze vorgesehen wird, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien dieses Vertrags verursachen können, wenn der Gewerbetreibende bei Beachtung des Transparenzgebots gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass sich der Verbraucher auf ein unverhältnismäßiges Wechselkursrisiko, das aus derartigen Klauseln resultiert, einlässt, wobei die etwaige bloße Feststellung des fehlenden guten Glaubens des Gewerbetreibenden für die Feststellung eines solchen Missverhältnisses nicht ausreichend ist.


(1)  Eingangsdatum: 14. Februar 2020.


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