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Document 62020CA0707

    Rechtssache C-707/20, Gallaher: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Gallaher Limited/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Körperschaftsteuer – Art. 49, 63 und 64 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Konzerninterne Veräußerung von Vermögenswerten – Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Muttergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und deren Schwestergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat – Veräußerung von Rechten des geistigen Eigentums der in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässigen Gesellschaft an ihre Schwestergesellschaft, die ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat – Veräußerung von Aktien einer ihrer Tochtergesellschaften durch die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässige Gesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässige Muttergesellschaft – Gegenleistung in Höhe des Marktwerts der veräußerten Vermögenswerte – Steuerbefreiung oder Besteuerung je nach dem Sitzstaat der Empfängergesellschaft)

    ABl. C 127 vom 11.4.2023, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.4.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 127/3


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Gallaher Limited/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

    (Rechtssache C-707/20 (1), Gallaher)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuer - Art. 49, 63 und 64 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Konzerninterne Veräußerung von Vermögenswerten - Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Muttergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und deren Schwestergesellschaft ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat - Veräußerung von Rechten des geistigen Eigentums der in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässigen Gesellschaft an ihre Schwestergesellschaft, die ihren steuerlichen Sitz in einem Drittland hat - Veräußerung von Aktien einer ihrer Tochtergesellschaften durch die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässige Gesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässige Muttergesellschaft - Gegenleistung in Höhe des Marktwerts der veräußerten Vermögenswerte - Steuerbefreiung oder Besteuerung je nach dem Sitzstaat der Empfängergesellschaft)

    (2023/C 127/04)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Gallaher Limited

    Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

    Tenor

    1.

    Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die nur auf Konzerne anwendbar ist, nicht in seinen Anwendungsbereich fällt

    2.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach eine Veräußerung von Vermögenswerten durch eine Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat an eine Schwestergesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Drittland, die nicht über eine ständige Niederlassung in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreibt, sofort besteuert wird, wenn diese beiden Gesellschaften 100 %ige Tochtergesellschaften einer in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässigen gemeinsamen Muttergesellschaft sind, während eine solche Veräußerung steuerlich neutral wäre, wenn auch die Schwestergesellschaft im ersten Mitgliedstaat steuerlich ansässig wäre oder dort über eine ständige Niederlassung Geschäfte betreiben würde, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Muttergesellschaft nach Art. 49 AEUV darstellt.

    3.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Beschränkung des Rechts auf Niederlassungsfreiheit, die sich daraus ergibt, dass inländische und grenzüberschreitende entgeltliche Veräußerungen von Vermögenswerten innerhalb eines Konzerns aufgrund einer nationalen Regelung, wonach die Veräußerung von Vermögenswerten durch eine Gesellschaft mit steuerlichem Sitz in einem Mitgliedstaat sofort besteuert wird, unterschiedlich behandelt werden, grundsätzlich wegen des Erfordernisses der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein kann, ohne dass die Möglichkeit eines Aufschubs der Steuerzahlung vorgesehen werden müsste, um die Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung zu gewährleisten, wenn der betreffende Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Veräußerung der Vermögenswerte einen Betrag erhalten hat, der deren vollem Marktwert entspricht.


    (1)  ABl. C 110 vom 29.3.2021.


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