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Document 62020CA0396

    Rechtssache C-396/20: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — CHEP Equipment Pooling NV/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige – Richtlinie 2008/9/EG – Art. 20 Abs. 1 – Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung – Angaben, die Gegenstand eines Ersuchens um zusätzliche Informationen sein können – Unstimmigkeit zwischen dem im Erstattungsantrag genannten und dem in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Betrag – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer – Ausschlussfrist – Auswirkungen auf die Berichtigung des Fehlers des Steuerpflichtigen)

    ABl. C 513 vom 20.12.2021, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 513/13


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — CHEP Equipment Pooling NV/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

    (Rechtssache C-396/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 Abs. 1 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Angaben, die Gegenstand eines Ersuchens um zusätzliche Informationen sein können - Unstimmigkeit zwischen dem im Erstattungsantrag genannten und dem in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Betrag - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Ausschlussfrist - Auswirkungen auf die Berichtigung des Fehlers des Steuerpflichtigen)

    (2021/C 513/19)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Kúria

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: CHEP Equipment Pooling NV

    Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

    Tenor

    Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ist im Licht der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, wenn sie, gegebenenfalls anhand vom Steuerpflichtigen vorgelegter zusätzlicher Informationen, die Gewissheit erlangt hat, dass der Betrag der tatsächlich entrichteten Vorsteuer, wie er in der dem Erstattungsantrag beigefügten Rechnung ausgewiesen ist, höher ist als der in diesem Antrag genannte Betrag, die Mehrwertsteuererstattung lediglich in Höhe des letztgenannten Betrags bewilligt, ohne den Steuerpflichtigen vorher zügig und mit den ihr am besten geeignet erscheinenden Mitteln aufgefordert zu haben, seinen Erstattungsantrag durch einen Antrag zu berichtigen, der als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags eingereicht gilt.


    (1)  ABl. C 423 vom 7.12.2020.


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