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Document 62020CA0151

    Rechtssache C-151/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Bundeswettbewerbsbehörde/Nordzucker AG, Südzucker AG, Agrana Zucker GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden verfolgtes Kartell – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Vorliegen derselben Straftat – Art. 52 Abs. 1 – Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem – Voraussetzungen – Verfolgung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung – Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 198/4


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Bundeswettbewerbsbehörde/Nordzucker AG, Südzucker AG, Agrana Zucker GmbH

    (Rechtssache C-151/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden verfolgtes Kartell - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Vorliegen derselben Straftat - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des Grundsatzes ne bis in idem - Voraussetzungen - Verfolgung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung - Verhältnismäßigkeit)

    (2022/C 198/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Bundeswettbewerbsbehörde

    Beklagte: Nordzucker AG, Südzucker AG, Agrana Zucker GmbH

    Tenor

    1.

    Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dass ein Unternehmen von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte oder eine wettbewerbswidrige Wirkung hatte, wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts verfolgt und gegebenenfalls mit einer Geldbuße belegt wird, obwohl dieses Verhalten bereits von einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats in einer endgültigen Entscheidung erwähnt wurde, die sie in Bezug auf dieses Unternehmen am Ende eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und die entsprechenden Bestimmungen des Wettbewerbsrechts dieses anderen Mitgliedstaats erlassen hat, sofern diese Entscheidung nicht auf der Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats beruht.

    2.

    Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Verfahren zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, in dem wegen der Teilnahme des betroffenen Beteiligten am nationalen Kronzeugenprogramm ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht lediglich festgestellt werden kann, dem Grundsatz ne bis in idem unterliegen kann.


    (1)  ABl. C 209 vom 22.06.2020.


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