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Document 62019TN0505

Rechtssache T-505/19: Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — DE/Parlament

ABl. C 305 vom 9.9.2019, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/63


Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — DE/Parlament

(Rechtssache T-505/19)

(2019/C 305/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: DE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Oeyen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Oktober 2018 aufzuheben, mit der dem Kläger eine angemessene Dienstbefreiung zur Betreuung seiner im Wege der Leihmutterschaft geborenen Zwillinge verwehrt wurde;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

Die Versagung einer Dienstbefreiung, die einer Befreiung im Fall der Mutterschaft und/oder der Adoption entspreche, verletze die in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 1 Buchst. d des Beamtenstatuts verankerten Grundrechte des Klägers auf gleichen Schutz und Nichtdiskriminierung. Homosexuelle als die wichtigste Gruppe von Eltern, die auf Leihmutterschaft zurückgreife, würden aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden Auslegung, die das Parlament den Bestimmungen des Beamtenstatuts zu Dienstbefreiungen im Zusammenhang mit der Geburt gebe, in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt.

2.

Verletzung des Rechts des Klägers auf Schutz seines Familienlebens.

Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 8 EMRK, der das Recht des Klägers auf Achtung des Familienlebens schütze, in Verbindung mit Art. 14 EMRK, weil ihm eine angemessene Dienstbefreiung, die einer Befreiung im Fall der Mutterschaft und/oder der Adoption entspreche, zur Betreuung seiner neugeborenen Kinder verwehrt worden sei.

3.

Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Insbesondere habe der Beklagte (i) dem Kläger das Recht auf eine Anhörung verwehrt und (ii) seine Entscheidung nicht angemessen begründet.

4.

Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des Beamtenstatuts zu Dienstbefreiungen in ihrer Auslegung durch den Beklagten in der angefochtenen Entscheidung.

Die vom Beklagten in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von Art. 57 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 6 von dessen Anhang V, die dazu führe, dass Beamte oder sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments, die im Wege der Leihmutterschaft Eltern eines Kindes würden, keinen Anspruch auf eine Dienstbefreiung hätten, die einer Befreiung im Fall der Mutterschaft und/oder der Adoption entspreche, sei aus den im Rahmen der ersten drei Klagegründe ausgeführten Gründen rechtswidrig.

5.

Rechtsfehler und falsche Anwendung von Art. 6 des Anhangs 2 des Beamtenstatuts sowie der internen Urlaubsregelung des Parlaments.

Sofern das Gericht entscheiden sollte, dass dem Kläger keine Dienstbefreiung wegen Geburt zustehe, die derjenigen im Fall der Mutterschaft und/oder der Adoption entspreche, habe er als Vater von Zwillingen Anspruch auf eine Dienstbefreiung von zwanzig Tagen. Dieser Anspruch gelte unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund er die elterliche Verantwortung erlangt habe.


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